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Findok · Erlässe & Informationen

94.826–8/1957

Anwendung der steuerrechtlichen Vereinbarungen mit der Bundesrepublik Deutschland auf das Saarland

geltende FassungErlass94.826–8/1957vom 03.09.1957

Wortlaut laut Findok

Durch den Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik von 27. Oktober 1956 zur Regelung der Saarfrage (Saarvertrag), das Gesetz vom 23. Dezember 1956 über die Eingliederung des Saarlandes (deutsches BGBl. 1956 I S. 1011) und das saarländische Gesetz vom 12. Juni 1957 über steuerliche Maßnahmen im Saarland, ist im Saarland auf dem Gebiete des Steuervertragsrechtes folgende Rechtslage gegeben: Die von der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ausland abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über Rechtshilfe in Abgabensachen sind ab 1. Jänner 1957 auch im Saarland anzuwenden. Ab diesem Zeitpunkt sind daher das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 4. Oktober 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern, BGBl. Nr. 221/1955, das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 4. Oktober 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern, BGBl. Nr. 220/1955, sowie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 4. Oktober 1954 über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955, im Verhältnis zum Saarland anzuwenden. Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

GeltungsbereichDoppelbesteuerungDeutschland

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Erlässe & Informationen
Dokumenttyp
Erlass
Geschäftszahl
94.826–8/1957
Stammnummer
79758
Gültig
03.09.1957 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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