Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0139-W/03
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Rücklagen) unter Umstellung von Inhaberaktien auf Stückaktien
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0139-W/03vom 23.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. , 1010 Wien,
Singerstraße 10, vertreten durch KPMG Austria GmbH,
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 1090 Wien,
Porzellangasse 1, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 6. September 2002, ErfNr. xxx, StNr. yyy betreffend
Gesellschaftsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Hauptversammlung vom 4. Dezember 2001 beschlossen
die Aktionäre der Berufungswerberin (Bw.) eine Erhöhung des
Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln durch Umwandlung von Rücklagen von
€ 21,801.850,25 auf € 25,000.000,00, wobei die
Kapitalerhöhung gemäß
§ 4 Abs. 1 Kapitalberichtigungsgesetz
ohne Ausgabe neuer Aktien erfolgte. Zuvor wurden im Hinblick auf die
Einführung des Euro gemäß den Bestimmungen des 1. Euro-JuBeG die
bestehenden Aktien auf Stückaktien umgestellt (das sind eine Namensaktie zu
S 50.000,00, 1.499 Inhaberaktien zu S 50.000,00 und 11.250
Inhaberaktien zu S 20.000,00). Die Stückaktien sind mit gleicher Quote
wie die vorher bestehenden Aktien am Grundkapital beteiligt. Um diese Umstellung
zu ermöglichen, wurden die Aktien auf einen gemeinsamen Nenner, und zwar
S 10.000,00, gestückelt. Nach durchgeführter Kapitalerhöhung
würden sich die Beteiligungsverhältnisse so darstellen: Neues
Grundkapital € 25,000.000,00 zerlegt in 30.000 Stückaktien zu
einem rechnerischen Wert von € 833,33.
Die Bw. gab dazu eine Gesellschaftsteuererklärung
gemäß
§ 10 Abs. 1 KVG ab und beschrieb den Rechtsvorgang:
"Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals unter
Heranziehung von Gesellschaftsmitteln in der Höhe von
€ 3,198.149,75 ohne Ausgabe neuer Aktien (Stückaktien)".
Mit Bescheid vom 6. September 2002 setzte das Finanzamt die
Gesellschaftsteuer (1%) von einer Bemessungsgrundlage von S 44,007.500,00
(€ 3,198.149,75) in Höhe von S 440.075,00
(€ 31.981,50) fest.
Fristgerecht wurde dagegen Berufung erhoben. Eingewendet
wurde, dass es nach Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September
2001, 2000/16/0761 an einer Bestimmung fehle, die eine Bemessungsgrundlage
vorsehe. Selbst wenn das steuerliche Kapitalberichtigungsgesetz weitergelten
würde, würde die Erhebung der Gesellschaftsteuer Art. 4 Abs. 2 der
Richtlinie des Rates vom 17.7. 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die
Ansammlung von Kapital (69/335/EWG) widersprechen. Nach dieser Bestimmung
könne die Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft durch
Umwandlung von Gewinnen, Rücklagen oder Rückstellung nur dann der
Gesellschaftsteuer unterzogen werden, wenn diese Vorgänge am 1.7.1984 der
Steuer zum Satz von 1% unterlagen. Dies treffe hier nicht zu, da § 9 Abs. 1
KVG damals einen Steuersatz von 2% vorgesehen hätte.
Dem wurde vom Finanzamt in der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 11. November 2002 Folgendes entgegengehalten:
"Das
Bundesgesetz vom 6. Juli 1966 über steuerliche Maßnahmen bei der
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln war in seinem Anwendungsbereich
zeitlich befristet. Das ergibt sich aus Abschnitt XI des
Abgabenänderungsgesetzes, BGBl. 531/1984, (steuerliche Maßnahmen bei
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln). Dort heißt es: "Der §
1 Abs. 2 und die §§ 2 bis 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1966, BGBl.
157, über steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln, sind entsprechend anzuwenden." Einer solchen gesetzlichen
Regelung hätte es bei Geltung des steuerlichen Kapitalberichtigungsgesetzes
nicht bedurft. Dieselbe gesetzliche Regelung ist schon in Art. IV § 2 der
Novelle zum GmbHGesetz, BGBl. 320/1980 enthalten. Entgegen den
Berufungsausführungen besteht kein Widerspruch mit der
Kapitalansammlungsrichtlinie wegen des Steuersatzes (1%), Art. 4 (2) ist im
Zusammenhang mit Art. 7 zu sehen. Die Richtlinie vom 17.7.1969 ist einige Male
geändert worden. Ursprünglich war der 2%ige Steuersatz enthalten, der
später herabgesetzt wurde. Daraus erhellt, dass eine Kapitalerhöhung
aus Rücklagen weiterhin besteuert werden darf."
Im Vorlageantrag wurde von der Bw. nochmals betont, dass
das steuerliche Kapitalberichtigungsgesetz nach wie vor in Geltung stehe. Eine
Ausdehnung der zeitlichen Beschränkung, die im Hinblick auf die Steuern vom
Einkommen und Ertrag der Gesellschafter normiert worden sei, finde daher im
Wortlaut keine Deckung. Hätte der Gesetzgeber eine zeitliche Befristung der
Regelungen des steuerlichen Kapitalberichtigungsgesetzes nicht nur im Hinblick
auf die Steuern vom Einkommen und Ertrag, sondern auch im Hinblick auf die
gesellschaftsteuerlichen Regelungen vorsehen wollen, hätte er die zeitliche
Befristung nicht nur in § 1 betreffend die Steuern vom Einkommen und Ertrag
der Gesellschafter normiert. Die zeitliche Befristung lediglich im Hinblick auf
die Steuern vom Einkommen und Ertrag bei Kapitalerhöhungen aus
Gesellschaftsmitteln erkläre auch, warum im Bereich der Ertragssteuern mit
der Regelung des § 3 Abs. 1 Z. 29 eine unbefristete Steuerbefreiung in das
EStG 1988 aufgenommen worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Gesellschaftsteuer unterliegen gemäß
§
2 KVG 1. der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen
Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber; 2. Leistungen, die von den
Gesellschaftern einer inländischen Kapitalgesellschaft auf Grund einer im
Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung bewirkt werden
(Beispiele: weitere Einzahlungen, Nachschüsse). Der Leistung eines
Gesellschafters steht es gleich, wenn die Gesellschaft mit eigenen Mitteln die
Verpflichtung des Gesellschafters abdeckt.
Im Erkenntnis vom 26.9.2006, 2003/16/0129 entschied der
Verwaltungsgerichtshof abweisend über einen ähnlich gelagerten Fall,
in welchem in der Beschwerde vertreten wurde, es sei bei Umwandlung der
Nennbetragsaktien in Stückaktien und danach folgender Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln (Rücklagen) keine Gesellschaftsteuer
vorzuschreiben, weil es an einer Bemessungsgrundlage fehle. Eine solche sei im
steuerlichen Kapitalberichtigungsgesetz nicht vorgesehen. Im Folgenden wird das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes auszugsweise wiedergegeben:
"Das steuerliche
Kapitalberichtigungsgesetz steht in Geltung. § 1 Abs. 1 leg.cit. ist aber
insofern eine Begrenzung des zeitlichen Bedingungsbereichs zu entnehmen, als die
dort vorgesehene Ertragssteuerbefreiung nur dann Anwendung finden soll, wenn die
Kapitalerhöhung bis zum 31. Dezember 1970 (bzw. in der Folge bis zum 31.
Dezember 1970) beschlossen und durchgeführt wird. Ergänzt wird diese
Bestimmung u.a. durch § 2 leg.cit., welcher "beim Erwerb neuer
Anteilsrechte im Sinne des § 1" die Berechnung der Gesellschaftsteuer nach
dem Nennbetrag der Anteilsrechte (und nicht nach dem Wert der Gegenleistung)
vorsieht. Durch den Verweis auf § 1 wird klargestellt, dass auch § 2
leg.cit. nur für solche Kapitalerhöhungen, die bis 31. Dezember 1973
beschlossen und durchgeführt werden, Anwendung finden soll. Damit ist aber
die zeitliche Begrenzung des § 1 leg.cit. auch in den § 2 leg.cit.
übernommen worden.
Dafür, dass
§ 2 leg.cit. - anders als die Ertragssteuerbefreiung in § 1 leg.cit. -
unbefristet gelten sollte, gibt es weder im Gesetzeswortlaut, noch in den
Materialien (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage (der Stammfassung),
114 BlgNR 11. GP2) Anhaltspunkte. Aus letzteren ergibt sich vielmehr, dass diese
Maßnahme ergriffen wurde, um einem damals wahrgenommenen
"Missverhältnis" des Nennkapitals zu den Rücklagen und zu dem
tatsächlichen Eigenkapital als Folge der Vorsicht bei der Aufstellung der
Schillingeröffnungsbilanzen Abhilfe zu verschaffen. Mit diesem (zeitlich
begrenzten) Anreiz zur Erhöhung des Nennkapitals der Kapitalgesellschaften
sollte letztlich eine "breite Streuung von Dividendenwerten" und eine
Marktkonsolidierung erreicht werden.
Der Gesetzgeber
hat diese Maßnahme mit der Novelle BGBl. Nr. 416/1970 auf die zum 31.
Dezember 1973 beschlossene und durchgeführte Kapitalerhöhungen
verlängert und dies in den Materialien mit dem Auslaufen der durch das
steuerliche Kapitalberichtigungsgesetz eingeräumten "steuerlichen
Erleichterungen" begründet. Es schien sinnvoll, die Geltungsdauer "des
Bundesgesetzes über steuerliche Maßnahmen bei der
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmittel bis zum gleichen Endtermin (wie das
Strukturverbesserungsgesetz, BGBl. Nr. 69/1969) zu verlängern (vgl.
Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 147 BlgNr 12. GP).
Der zeitlich
begrenzte Bedingungsbereich des gesamten steuerlichen KapBG und somit auch
dessen § 2 ist auch durch Art IV der Novelle zum GmbH-Gesetz, BGBl. Nr.
320/1980, ersichtlich. Nach dessen § 2 Abs. 1 soll der Erwerb neuer
Anteilsrechte durch den Gesellschafter bei einer Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln keine Ertragsbesteuerung auslösen, wenn der
diesbezügliche Beschluss bis längstens 31. Dezember 1986 zum
Handelregister angemeldet wird. Im zweiten Satz wurde ebenfalls die
sinngemäße Anwendung des § 1 Abs. 2 und der §§ 2 bis 6
steuerliches KapBG vorgeschrieben.
Daraus folgt,
dass § 2 des steuerlichen KapBG im Beschwerdefall nicht zur Anwendung
gelangen konnte.
Wenn die
Beschwerdeführerin sich auf das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001,
Zl.2000/16/0761 beruft, so ist sie darauf hinzuweisen, dass der
Verwaltungsgerichtshof darin keine ausdrückliche Aussage zum zeitlichen
Geltungsbereich des steuerlichen KapBG getroffen hat."
Zur Frage, welcher der in § 2 aufgezählten
Vorgänge verwirklicht wurde, führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
"Beim Vorgang
einer nominellen Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft, deren
Grundkapital in Stückaktien zerlegt ist und bei der keine Frei- oder
Gratisaktien ausgegeben werden, handelt es sich um Leistungen eines
Gesellschafters aufgrund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten
Verpflichtung (§ 2 Z. 2 KVG), bei denen die Gesellschaft mit eigenen
Mitteln die Verpflichtung des Gesellschafters abdeckt.
Eine
Verpflichtung aus dem Gesellschaftsverhältnis ist nämlich auch dann
gegeben, wenn sie Ausfluss der auf der Gesellschafterstellung beruhenden
tatsächlichen Herrschaftsmacht ist (vgl. bei Dorazil,
KVG
2
,
67ff. zitierte Judikatur).
Daraus ergibt
sich, dass gemäß
§ 7 Abs. 1 Z. 2 KVG die Steuer vom Wert der
Leistung zu berechnen ist. Beim Vorliegen von Stückaktien besteht die
Leistung des Gesellschafters in der Einbringung seiner Forderung an die
Gesellschaft, die sich aus seiner Beteiligung an deren Rücklagen ergibt.
Der Wert der anteiligen Erhöhung des Gesellschaftskapitals stellt somit den
Wert der Leistung des Gesellschafters dar."
Zur Frage der EU-Rechtswidrigkeit, in einem solchen Fall
Gesellschaftsteuer festzusetzen, führte der Verwaltungsgerichtshof in dem
obgenannten Erkenntnis aus:
"Die Beschwerde
erachtet weiters die Besteuerung von Kapitalerhöhungen durch Umwandlung von
Gewinnen, Rücklagen oder Rückstellungen als gemeinschaftsrechtswidrig,
weil eine solche nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 69/335/EWG nur dann
zulässig sei, wenn diese Vorgänge am 1. Juli 1984 einem Satz von 1
v.H. unterlegen seien. Die Beschwerdeführerin ist aber darauf hinzuweisen,
dass zu dem genannten Zeitpunkt in Österreich ein Steuersatz von 2 v.H.
anzuwenden war. Damit wurden aber die Richtlinienvorgaben erfüllt.
Österreich kann daher auch nach dem Beitritt zur EU für diese
Vorgänge Gesellschaftsteuer mit einem Steuersatz von 1 v.H.
vorschreiben."
Zur ausführlicheren Begründung verwies der
Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom 18.10.2005, 2004/16/0243:
"Mit dem
Beitritt zur EU hat die Republik Österreich die Richtlinie 69/335/EWG
des Rates vom 17. Juli 1969 in der im Zeitpunkt des Beitritts
anzuwendenden Fassung in seinen Rechtsbestand übernommen. Die genannte
Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom
10. Juni 1985 hat in Art. 4 Abs. 2 Einleitungssatz und
letzter Satz sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 nachstehenden
Inhalt:
Artikel 4
Abs. 2 Einleitungssatz: "Soweit sie am 1. Juli 1984 der Steuer
zum Satz von 1 v.H. unterlagen, können die folgenden Vorgänge
auch weiterhin der Gesellschaftsteuer unterworfen werden:"
Artikel 4
Abs. 2 letzter Satz: "Jedoch legt die Republik Griechenland fest, auf
welche der vorstehend angeführten Vorgänge sie die Gesellschaftsteuer
erhebt."
Artikel 7
Abs. 1 und 2 lauten: "(1) Mit Ausnahme der in Artikel 9 genannten
Vorgänge befreien die Mitgliedstaaten von der Gesellschaftsteuer die
Vorgänge, die am 1. Juli 1984 steuerfrei waren oder einem
Gesellschaftsteuersatz von 0,50 v.H. oder weniger unterlagen. Für die
Befreiung gelten die zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Bedingungen für die
Gewährung der Befreiung oder gegebenenfalls für die Anwendung eines
Steuersatzes von 0,50 v.H. oder weniger. Die Republik Griechenland bestimmt die
Vorgänge, die sie von der Gesellschaftsteuer befreit.
(2) Die
Mitgliedstaaten können entweder alle anderen als die in Absatz 1
bezeichneten Vorgänge von der Gesellschaftssteuer befreien oder darauf die
Steuer mit einem einheitlichen Satz von höchstens 1 v.H.
erheben."
Die Steuer
betrug (und beträgt seither) nach der nationalen Bestimmung des
§ 8 KVG in der im Zeitpunkt des Beitritts anzuwenden Fassung
BGBl. Nr. 629/1994 einheitlich 1 % der Bemessungsgrundlage und
hat am 1. Juli 1984 gemäß
§ 9 Abs. 1 KVG,
idF dRGBl. I S 1058/1934 geändert durch Steuergesetzblatt
Nr. 99/1945, 2 vom Hundert betragen. Diese Steuer
ermäßigte sich gemäß
§ 9 Abs. 2
leg. cit. in bestimmten hier nicht maßgebenden Fällen auf
1 vom Hundert.
Die
Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, die Steuer habe am
1. Juli 1984 nicht - wie in der Richtlinie 69/335/EWG des
Rates in der anzuwendenden Fassung gefordert - 1 v.H. betragen und
daher könne der der Besteuerung zu Grunde liegende Vorgang in
Österreich ab dem Beitritt der Republik Österreich zur EU nicht der
Gesellschaftsteuer unterworfen werden.
Da die
Richtlinie mit dem Beitritt Österreichs in der im Zeitpunkt des Beitritts
anzuwendenden Fassung ohne Übergangsregelungen oder Zusatzbestimmungen in
den Rechtsbestand übernommen wurde, ist auch die Regelung des Art. 4
Abs. 2 erster und letzter Satz in der Fassung der
Richtlinie 85/303/EWG wirksam geworden. Wiewohl Österreich am
1. Juli 1984 nicht Mitglied der EWG war und sich die
Richtlinienbestimmung damals nicht an die Republik Österreich richten
konnte, wurde dieser Rechtsbestand in dieser Fassung übernommen und diese
Richtlinienbestimmungen sind damit ab dem Beitritt auch in Österreich
verbindlich.
Voraussetzung
für die gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Besteuerung des dem
Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsvorganges ab dem Beitritt
Österreichs zur EU ist daher auch, dass die Besteuerung dieses Vorgangs in
Österreich am 1. Juli 1984 mit einem Steuersatz von
1 v.H. gegeben gewesen wäre. In Österreich unterlag dieser
Vorgang am 1. Juli 1984 der Gesellschaftsteuer, jedoch mit dem
Steuersatz von 2 vom Hundert.
Nach der
Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 in der
Stammfassung durfte bis zum Inkrafttreten der vom Rat gemäß
Abs. 2 zu erlassenden Bestimmungen der Satz der Gesellschaftsteuer nach
Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a nicht über 2 v.H. und nicht
unter1 v.H. liegen. Dieser Satz konnte aber um 50 v.H. oder mehr
ermäßigt werden.
Nach der
Richtlinie 69/335/EWG in der Fassung der Richtlinie 73/80/EWG des
Rates vom 9. April 1973 wurde die Gesellschaftsteuer ab
1. Jänner 1976 mit 1. v.H. und der ermäßigte
Steuersatz mit 0 bis 0,5 v.H. festgesetzt.
Mit der
Richtlinie 69/335/EWG in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG des
Rates vom 10. Juni 1985 wurde die bereits zitierte, von
Österreich mit dem Beitritt übernommene Rechtslage
festgelegt.
Mit der
Richtlinie 73/80/EWG vom 9. April 1973 des Rates wurde mit Wirkung
1. Jänner 1976 der Steuersatz für die Gesellschaftsteuer
einheitlich auf 1 % herabgesetzt. Wie es in der Präambel dieser Richtlinie
heißt, müsse der Satz der Gesellschaftsteuer auf einem möglichst
niedrigen Niveau, jedoch unter Berücksichtigung der Haushalterfordernisse
der Mitgliedstaaten festgesetzt werden, um die Hindernisse in der Entwicklung
und für das Funktionieren des gemeinsamen Kapitalmarktes
weitestmöglich zu vermindern.
In der
Präambel der Richtlinie 85/303/EWG vom 10. Juni 1985 des Rates
heißt es: "Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Gesellschaftssteuer sind
für den Zusammenschluss und die Entwicklung der Unternehmen ungünstig.
Besonders negativ sind sie bei der derzeitigen Konjunktur, in der die Belebung
der Investitionen als vordringlich zu gelten hat. Um dies zu erreichen,
erscheint als beste Lösung die Abschaffung der Gesellschaftssteuer. Die
sich aus einer solchen Maßnahme ergebenden Einnahmeausfälle scheinen
jedoch einigen Mitgliedstaaten unannehmbar. Infolgedessen muss den
Mitgliedstaaten die Möglichkeit belassen werden, Vorgänge, die in den
Anwendungsbereich dieser Steuer fallen, vollständig oder teilweise von der
Gesellschaftssteuer zu befreien oder der Steuer zu unterwerfen, wobei innerhalb
eines Mitgliedstaats ein einheitlicher Steuersatz angewandt werden muss. Es
empfiehlt sich, diejenigen Vorgänge, die gegenwärtig dem
ermäßigten Gesellschaftssteuersatz unterliegen, künftig von der
Steuer zu befreien. Am 1. Juli 1984 bestand in Griechenland keine
Gesellschaftssteuer. Daher sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, in
diesem Land eine solche Steuer einzuführen sowie bestimmte Vorgänge
davon zu befreien."
Aus diesen
Präambeln kann der Sinn und Zweck der Regelungen abgeleitet werden. Danach
besteht nach der Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985
für die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit für bestimmte
Vorgänge unter Anwendung eines einheitlichen Steuersatzes von 1 %
Gesellschaftsteuer zu erheben. Ermäßigte unter 1 % liegende
Steuersätze sind (mit einer Ausnahme) nicht mehr anzuwenden.
Wenn
Österreich am 1. Juli 1984 für die in Rede stehenden
Vorgänge im Bereich der Gesellschaftsteuer einen höheren Steuersatz
als 1 v.H. hatte (nämlich 2 v.H.), der allerdings schon vor dem
Beitritt angeglichen wurde, dann wurden damit die Richtlinienvorgaben
erfüllt. Es kam nämlich nicht darauf an, dass bereits am
1. Juli 1984 nach der nationalen Rechtslage ein Steuersatz von genau
1 % normiert war. Entscheidend war vielmehr, dass der im Beschwerdefall
besteuerte Vorgang keinem ermäßigten Steuersatz von
unter 1 % unterlag, weil ein solcher Vorgang nach der Richtlinie
85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 zu befreien war. Dies galt
jedoch nicht für Steuersätze über 1 % und somit auch nicht
für den damals nach den nationalen Bestimmungen anzuwendenden Steuersatz
von 2%. Eine Auslegung, nach der nur dann die Gesellschaftsteuer ab dem Beitritt
der Republik Österreich zur EU weiterhin erhoben werden dürfe, wenn am
1. Juli 1984 der Steuersatz genau 1 % betragen habe und eine Erhebung
im Fall eines damals höheren Steuersatzes ausgeschlossen sei, ist mit den
Richtlinienbestimmungen nicht vereinbar, weil mit der zuletzt genannten
Richtlinie nur die damals ermäßigten Steuersätze von
unter 1 % wegfallen sollten, der "Normalsteuersatz" der im
Anwendungsbereich der Richtlinie 1 % betragen hat, belassen werden konnte. Daher
ist die Formulierung in der Richtlinie: "soweit sie am 1. Juli 1984
der Steuer zum Satz von 1 v.H. unterlagen", nur so zu verstehen,
dass damit eine Abgrenzung zu den ermäßigten Steuersätzen
erfolgte, keineswegs aber eine Festschreibung eines Steuersatzes von 1 %
mit der Folge, dass damit beim Beitritt der Republik Österreich zur EU ein
höherer "Normalsteuersatz" zum Wegfall der Berechtigung zur Erhebung der
Gesellschaftsteuer führen sollte.
In
Österreich war für den im Beschwerdefall besteuerten Vorgang bereits
am 1. Juli 1984 Gesellschaftsteuerpflicht mit dem Normalsteuersatz von
damals 2 v.H. gegeben. Somit sind die Richtlinienvorgaben erfüllt und
Österreich kann weiterhin auch nach dem Beitritt zur EU für diese
Vorgänge Gesellschaftsteuer mit einem Steuersatz von 1 % vorschreiben
(vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 19. Februar 1998,
Zl. 97/16/0405, und vom 29. Juli 2004,
Zl. 2003/16/0470)."
Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass die
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, in dem Fall durch Umwandlung von
Rücklagen, wobei zuvor die Nennbetragsaktien in Stückaktien
umgewandelt wurden, den kapitalverkehrsteuerpflichtigen Vorgang des § 2 Z 2
KVG verwirklichte. Das Finanzamt hat zu Recht die Gesellschaftsteuer
gemäß
§ 7 Abs. 1 Z. 2 KVG vom Wert der Leistung, das sind hier
€ 3,198.149,75 festgesetzt, da § 2 des steuerlichen
Kapitalberichtigungsgesetzes mangels zeitlichen Geltungsbereiches nicht zur
Anwendung gelangen konnte. Die Festsetzung der Gesellschaftsteuer ist auch nicht
gemeinschaftsrechtswidrig, da die Formulierung in der Richtlinie "soweit sie am
1.Juli 1984 zum Satz von 1 v.H. unterlagen" nur so zu verstehen ist, dass damit
eine Abgrenzung zu den ermäßigten Steuersätzen erfolgte,
keineswegs aber eine Festschreibung eines Steuersatzes von 1% mit der Folge,
dass damit beim Beitritt der Republik Österreich zur EU ein höherer
"Normalsteuersatz" zum Wegfall der Berechtigung zur Erhebung der
Gesellschaftsteuer führen sollte.
Aus all diesen Gründen war der Berufung der Erfolg zu
versagen.
Wien, am 23.
April 2007
Normen und Schlagworte
- 1. Euro-JuBeG, 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998
- § 2 Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, BGBl. Nr. 157/1966
- § 2 Z 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 2 Z 2 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
- § 7 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0139-W/03
- Stammnummer
- 28001
- Gültig
- 23.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF