…der Bescheiderlassung bereits existent waren, jedoch - weil unbekannt - im Verfahren unberücksichtigt blieben und später (neu) hervorkommen (nova reperta). Demgegenüber kommen solche Tatsachen, die erst nach Bescheiderlassung entstanden sind (nova producta) von vornherein nicht als Begründung einer Wiederaufnahme des Verfahrens in Betracht, da diese auch nicht…
…die später hervorkommen. Später entstandene Umstände (sog. nova producta), im vorliegenden Fall das Ergehen eines Bescheides im Jahr 2008, sind keine Wiederaufnahmsgründe. Die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache stellt (zudem) weder eine neue Tatsache noch ein neu hervorgekommenes Beweismittel dar…
…die später hervorkommen. Später entstandene Umstände (sog. nova producta), im vorliegenden Fall das Ergehen eines Bescheides im Jahr 2008, sind keine Wiederaufnahmsgründe. Die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache stellt (zudem) weder eine neue Tatsache noch ein neu hervorgekommenes Beweismittel dar…
…Ergebnisse". Bei den Büchern bzw Aufzeichnungen iSd § 124 BAO handle es sich um nova producta; abgesehen davon seien sie dem Bf bei Erlassung der Einkommensteuerbescheide bekannt gewesen: Bei der Wiederaufnahme auf Antrag sei nämlich auf den Kenntnisstand des Antragstellers - nicht: der bB - abzustellen. Ein Austausch…
…ergibt sich klar, dass sowohl die Tatsache der Rentenerhöhung und -Nachzahlung als auch das Beweismittel des AUVA- Bescheides erst weit nach Abschluss des ESt- Erstverfahrens (Bescheid vom 12.7.2004) entstanden sind. Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe (siehe hiezu z.B. Ritz…
…müssen also die Tatsachen oder Beweismittel zur Zeit des nunmehr abgeschlossenen Verfahrens bereits existent gewesen sein (nova reperta). Die nach der Bescheiderlassung neu entstandenen Tatsachen oder später zustande gekommenen Beweismittel (nova producta) bilden als solche hingegen keine taugliche Grundlage für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl…
…Betracht, die im Zeitpunkt der Erlassung des jeweiligen Erstbescheides zwar unbekannt, aber bereits existent waren (nova reperta). Bei dem nach Ergehen des Erstbescheides ausgestellten berichtigten Lohnzettel handelt es sich um ein neu entstandenes Beweismittel (nova producta). Nicht schon die Übermittlung des berichtigten Lohnzettels als solchem…
…dass die SSM in der Folge bis zum Prüfungszeitpunkt nicht in Konkurs gegangen ist, ist eine erst nach der Bescheiderlassung neu entstandene Tatsache (nova producta), die von vornherein nicht als Begründung einer Wiederaufnahme des Verfahrens in Betracht kommt. Auch die im gleichen Satz ausgesprochenen Feststellung…
…b BAO gestützt. Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen. Später entstandene Umstände (nova producta), im vorliegenden Fall das Ergehen eines Bescheides im Jahr 2008, sind keine Wiederaufnahmsgründe. Die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache stellt…
…des Verfahrens bewirken müsse. Rechtlich folgt daraus: Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe. Ein Wiederaufnahmeantrag nach der genannten Bestimmung kann somit nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden…
…dass nicht davon auszugehen ist, dass Sachverhalte sich jährlich wiederholen und der VwGH wiederholt dazu entschied, dass maßgeblich für die Beurteilung der Umstände als nova reperta der Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres ist (zuletzt VwGH vom 28.2.2012, 2008/15/0005, 0006). Was nun den…
…weil sie der Partei noch nicht zur Verfügung standen (vgl. VwGH 26.2.2003, Zl. 97/13/0081). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe. Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist nach hA aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (Ritz, BAO5, …
…Mitgliedschaft zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft für diesen Zeitraum nicht gegeben gewesen sei. Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen oder Beweismittel, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe (zB VwGH 23.9.1997, 93/14/0065…
…existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmegründe (Ritz 2, BAO-Kommentar, § 303, Tz 11 bis 13 und die dort angeführte Judikatur). Der im Wiederaufnahmeantrag angeführte Computerausdruck vom 18.11.2002 ist als novum productum zu beurteilen, denn…
…1 lit. b) BAO - das Neuhervorkommen einer Tatsache, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte ("nova reperta") - lägen gegenständlich somit zweifach vor. Einerseits auf Grund der erst im Wirtschaftsjahr 1999/2000 möglichen Zuordnung der angefallenen Aufwendungen für Forschung…
…die im Vorverfahren nicht gemeldet wurde, weshalb im Hinblick auf die am 15.01.2021 erlassene BFG-Entscheidung keine nova producta vorliegen. Im Übrigen ließe sich für ihn wegen des Vermögenswertes des Genossenschaftsanteiles ohnehin nichts gewinnen. Darlehen P-3 Da das seiner Schwester noch 12…
…des begünstigenden Zweckes sei eine nova producta, sohin eine Tatsache mitgeteilt worden, die in dem mit Bescheid vom 12.12.2007 abgeschlossenem Verfahren noch nicht existent war. Ein tauglicher Wiederaufnahmegrund gemäß der genannten Gesetzesbestimmung stelle –nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung – nur eine „nova reperta“ dar…
…iSd § 303 Abs. 2 BAO wegen Verspätung als unzulässig zurückzuweisen. 2.) Zulässige Wiederaufnahme: a) Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind hingegen keine Wiederaufnahmsgründe (vgl. VwGH 23.9.1997, 93/14/0065…
…iSd § 303 Abs. 2 BAO wegen Verspätung als unzulässig zurückzuweisen. 2.) Zulässige Wiederaufnahme: a) Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind hingegen keine Wiederaufnahmsgründe (vgl. VwGH 23.9.1997, 93/14/0065…
…b BAO gestützt. Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen. Später entstandene Umstände (nova producta), im vorliegenden Fall das Ergehen eines Bescheides im Jahr 2008, sind keine Wiederaufnahmsgründe. Die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache stellt…