…WVG ... und gemäß § 23 Abs. 2 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG ... als neuer Wasserabnehmer des Betriebswasseranschlusses in ... zur Haftung des auf dem Konto 18-... für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 06.01.2013 bestehenden Rückstands an Wasser- und Abwassergebühren von Herrn ... Pr... im Betrag…
…Verfahrensgang: Strittig ist, ob der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht als neuer Wasserabnehmer des Wasseranschlusses samt Wasserzähler in ***** für einen Rückstand an Wasser- und Abwassergebühren samt Nebengebühren von insgesamt 1.316,22 Euro zur Haftung herangezogen wurde. Am 14. März 2016 stellte die…
… 25 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz (WVG) als neuer Wasserabnehmer des Betriebswasseranschlusses in A-2, zur Haftung des auf dem Konto N-2 für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 28.02.2017 (Anmerkung BFG: laut Begründung für den Zeitraum 07.10.2015 bis 28.02…
…1 Wasserversorgungsgesetz 1960 (WVG) als neue Wasserabnehmerin zur Haftung bezüglich des auf dem Konto ***** für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.06.2015 bestehenden Rückstandes an Wassergebühren in Höhe von 7.144,38 Euro und Nebengebühren in Höhe von 506,92 Euro herangezogen…
…1 WVG und gemäß § 23 Abs. 2 KKG „als neuer Wasserabnehmer“ des Betriebswasseranschlusses in Wien 8., G-Gasse, zur Haftung des auf dem Konto xxxxxxxxxxx für den Zeitraum 23.1.2012 bis 17.3.2013 bestehenden Rückstands an Wasser- und Abwassergebühren der A-GmbH in…
…dem Bf. mitgeteilt, dass er den in Wien v1 befindlichen Hauswasserabschluss samt Wasserzähler mit 1. August 2008 als neuer Wasserabnehmer übernommen habe. Am Verrechnungskonto der für die Verbuchung der Zahlungen zuständigen MA 6 werde für den Zeitraum von 1. Jänner 2007 bis XX. Jänner 2008…
…Bf.) gemäß § 25 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz (i.d.F. WVG) als neuer Wasserabnehmer zur Haftung des Betriebswasseranschlusses in 1140 Wien, L , hinsichtlich des auf dem Konto 14-009-071/5 für den Zeitraum vom 4. April 2013 bis 15. Jänner 2014 bestehenden Rückstandes an Wassergebühren…
…Juli 2014 wurde X (Beschwerdeführer, i.d.F. Bf.) gemäß § 25 Abs. 1 WVG als neuer Wasserabnehmer zur Haftung des Betriebswasseranschlusses in Wien, y1, hinsichtlich des auf dem Konto ko für den Zeitraum vom 1. Jänner 2013 bis 15. Jänner 2014 bestehenden Rückstandes an Wassergebühren…
…die Beschwerde vom 12.3.2024 mit folgenden Ausführungen: "Der Haftungsbescheid wird zur Gänze angefochten. Mit dem bekämpften Bescheid wird der Einschreiter als "neuer Wasserabnehmer" des Hauswasseranschlusses in ***24*** zur Haftung eines Wasser- und Abwassergebührenrückstands in Höhe eines Betrags von EUR 9.132,13 herangezogen…
…eine zeitnahe Überprüfung des Zählerstandes vorzunehmen und dem Magistrat anzuzeigen, dass er der neue Wasserabnehmer ist. Siehe dazu auch die Obliegenheit alle drei Monate die Dichtheit der Anlage zu prüfen. Zwischen Kaufvertrag und Abgabenbescheid liegt ein Zeitraum von fast einem Jahr, wobei die ***4*** mit…
…es kam zur Einspeisung von Wasser vom Betriebswasseranschluss in den Hauswasseranschluss. Im Zuge des Austausches der beiden Zuleitungen wurde der Wasserzähler (Nr 80007) ausgebaut. Ein neuer Wasserzähler wurde nicht eingebaut, da kein Wasserzähler lagernd war (siehe das Foto des Ein-/Ausbauscheins, Seite 3 im Verwaltungsakt)…
…in den jeweils zwei vorangegangenen Jahren beim Wasserabnehmer bzw. bei der Wasserabnehmerin ergibt. Falls dieser nicht feststellbar ist, sind die Angaben des neuen Wasserzählers für die Bezugsermittlung heranzuziehen. § 15 Absatz 1 WVG lautet: Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat die Verbrauchsanlage und insbesondere auch die…
…Vorschreibung einer neuen Teilzahlung sei auch nach den Ausführungen in der BVE rechnerisch nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin beantragte die Entscheidung durch den Senat gemäß § 272 Abs. 2 lit b BAO. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin und Wasserabnehmerin bezüglich eines…
…Über die Beschwerde wurde erwogen: Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest: Der Bf ist Wasserabnehmer jener Liegenschaft, in deren Zusammenhang der angefochtene Abgabenbescheid erlassen wurde. Am 16.06.2016 wurde ein neuer Wasserzähler Nr…
…12.29", aus denen die Stände des neu eingebauten Zählers ersichtlich sind, belegen den unstrittigen - turnusmäßigen - Einbau eines neuen Zählers. Die Feststellungen zum Wasserverbrauch im streitgegenständlichen Zeitraum ergeben sich aus den Messergebnissen des Wasserzählers. Diesbezüglich greift die gesetzliche Vermutung des WVG, da die Messergebnisse durch…
…Ablesungen in den jeweils zwei vorangegangenen Jahren beim Wasserabnehmer bzw. bei der Wasserabnehmerin ergibt. Falls dieser nicht feststellbar ist, sind die Angaben des neuen Wasserzählers für die Bezugsermittlung heranzuziehen. (5) Bei Auflassung des Wasseranschlusses wird der Wasserzähler auf Kosten des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin entfernt." …
…Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer ist Wasserabnehmer jener Liegenschaft, in deren Zusammenhang der angefochtene Abgabenbescheid erlassen wurde. Am 14.11.2016 wurde ein neuer Wasserzähler Nr…
…bereits rechtskräftig aufgehoben war. Die P**** GmbH wurde am 28.11.2014 amtswegig aus dem Firmenbuch gelöscht. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens betreffend einen neuen Wasserabnehmer wurde am 22.01.2015 vor Ort einer Erhebung vorgenommen. Dabei wurde die Liegenschaft zwar leerstehen vorgefunden, der Wasserzähler Nr…
…sei der Wasserbezug nach jenem Wert zu ermitteln, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen in den jeweils zwei vorangegangen Jahren beim Wasserabnehmer ergeben habe. Falls dieser nicht feststellbar sein würde, würden die Angaben des neuen Wasserzählers heranzuziehen sein. In beiden Fällen würde der Gesetzgeber aber…
…m3 zu Recht für die Berechnung der Wasserbezugsgebühren herangezogen worden. Gemäß § 20 Abs. 1 WVG seien vom Wasserabnehmer für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten, außer wenn die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolge, was nachzuweisen wäre…