RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400362/2018

Wasserbezugsgebühr - Angaben des Wasserzählers sind verbindlich Defekt innerhalb der Verbrauchsanlage fällt in die Sphäre des Wasserabnehmers

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400362/2018vom 07.04.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde des A***B***, vom 8. Juni 2017 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 31 Wiener Wasser vom 26.4.2017 betreffend Wasser- und Abwassergebühren für den Zeitraum 22.03.2016 bis 31.12.2016 und 01.01.2017 bis 03.04.2017 zu Recht: Der Beschwerde wird teilweise (im Umfang der Beschwerdevorentscheidung) Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Wasserbezugs- und Abwassergebühren für die Zeit vom 22.03.2016 bis 31.12.2016 wird wie folgt festgesetzt: Wasser- und Abwassermenge: 1615 m³ Wasserbezugsgebühr (EUR 1,80/m³): EUR 2.907,00 (netto 2.642,73 + 10 % USt 264,27) Abwassergebühr (EUR 1,91/m³): EUR 3.181,55 (netto 2.892,32 + 10 % USt 289,23) Wasserbezugs- und Abwassergebühren für die Zeit vom 01.01.2017 bis 03.04.2017 bleiben unverändert. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: In ihrer Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Gebührenbescheid bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sehe keine Erklärung für den enorm gestiegenen Wasserverbrauch der letzten Abrechnungsperiode, da der (Theater)betrieb des in den letzten Jahren unverändert geblieben sei. In den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers sei auch kein Gebrechen aufgetreten. Als mögliche Ursache sehe er den Tausch der beiden Zuleitungen. Dabei sei der Zwischenschieber, welcher die beiden Leitungen verbinde, betätigt worden und schließe möglicherweise nicht mehr. Mit Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die Wasserbezugs- und Abwassergebühren für die Zeit vom 22.3.2016 bis 31.12.2016 neu festgesetzt. Für die Zeit vom 1.1.2017 bis 3.4.2017 blieben die Gebühren unverändert. Begründend führte der Magistrat der Stadt Wien zusammengefasst aus, dass gemäß § 11 Abs 1 Wasserversorgungsgesetz (WVG) die bezogene Wassermenge grundsätzlich nach den Angaben des beigestellten Wasserzählers ermittelt werde. Für den Zeitraum 22.3.2016 bis 9.5.2016 sei eine Ermittlung nach derart verbindlichen Anzeigen jedoch nicht möglich, da in dieser Zeit kein Wasserzähler eingebaut gewesen sei. Eine am 06.07.2017 vor Ort durchgeführte Erhebung des vom Magistrat der Stadt Wien beauftragten Amtssachverständigen habe ergeben, dass die Ursache des erhöhten Wasserverbrauchs vermutlich ein defekter Zwischenschieber sei; dabei sei es zu einer Einspeisung vom Betriebswasseranschluss in den Hauswasseranschluss gekommen. Wann genau der Zwischenschieber defekt geworden sei, lasse sich nicht feststellen. Es werde daher in Anwendung des § 11 Abs 4 WVG davon ausgegangen, dass im Zeitraum 22.03.2016 bis 09.05.2016 noch Verhältnisse wie vor diesem Schaden vorgelegen hätten. Im übrigen Zeitraum (09.05.2016 bis 03.04.2017) werde die bezogene Wassermenge nach den verbindlichen Anzeigen des Verbundwasserzählers erfasst. Dass dieser fehlerhafte Anzeigen iSd § 11 Abs 3 WVG liefere, sei aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Im Vorlageantrag bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass die Beauftragung für den Tausch der beiden Zuleitungen, wobei es auch zum Einsatz des Zwischenschiebers gekommen sei, nicht durch den Beschwerdeführer erfolgt sei. Ob nach der Betätigung des Zwischenschiebers durch Techniker der Magistratsabteilung 31 im Zuge dieser Reparatur dieser nicht mehr geschlossen habe, könne der Beschwerdeführer nicht beurteilen. Eine Überprüfung auf Dichtheit des Zwischenschiebers von Seiten des Beschwerdeführers sehe diese nicht in ihrem Verantwortungsbereich. Der Zwischenschieber befinde sich unter Erdniveau, daher liege die Zuständigkeit bei der Hausverwaltung. Über die Beschwerde wurde erwogen Nachstehender Sachverhalt steht fest und ist unstrittig: Beschwerdeführer ist ein Verein, der einen Theaterbetrieb führt. Die Gebührenbescheide betreffend Wasserbezugs- und Abwassergebühr des Beschwerdeführers weisen folgende bezogenen Wassermengen aus: | Zeitraum | Anzahl Tage | Wassermenge | Ø pro Tag | 17.1.2014 - 16.1.2015 | 365 | 540 m³ | 1,4674 m³ | 16.1.2015 - 20.1.2016 | 369 | 375 m³ | 1,0162 m³ | 20.1.2016 - 22.3.2016 | 62 | 67 m³ | 1,0806 m³ | 22.3.2016 - 3.4.2017 | 377 | 2.604 m³ | 6,9071 m³ | 7.7.2017 - 19.1.2018 | 196 | 393 m³ | 2,00510 m³ Am 23.03.2016 wurden zwei Zuleitungen in der Verbrauchsanlage (Innenanlage) ausgetauscht. Dabei wurde ein Zwischenschieber betätigt. Danach, ab einem nicht feststellbaren Zeitpunkt war der Zwischenschieber defekt und es kam zur Einspeisung von Wasser vom Betriebswasseranschluss in den Hauswasseranschluss. Im Zuge des Austausches der beiden Zuleitungen wurde der Wasserzähler (Nr 80007) ausgebaut. Ein neuer Wasserzähler wurde nicht eingebaut, da kein Wasserzähler lagernd war (siehe das Foto des Ein-/Ausbauscheins, Seite 3 im Verwaltungsakt). Für die Zeit von 22.03.2016 bis 09.05.2016 war an der gegenständlichen Liegenschaftsadresse kein Wasserzähler eingebaut. Der defekte Zwischenschieber wurde am 07.07.2017 repariert. Für den Zeitraum 09.05.2016 bis 03.04.2017 erfolgte weder von Amts wegen noch auf Antrag des Wasserabnehmers eine Überprüfung des Wasserzählers gemäß § 11 Abs 3 Wiener Wasserversorgungsgesetz (WVG). Von beiden Parteien wurden keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers geäußert. Aus der Aktenlage ist auch für das Bundesfinanzgericht kein diesbezüglicher Zweifel gegeben. Schäden an der Verbrauchsanlage im Zeitraum von 09.05.2016 bis 03.04.2017 können nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer führte an der gegenständlichen Liegenschaftsadresse den Theaterbetrieb in den letzten Jahren unverändert. Der ohne Zustellnachweis mit einfachem Postkuvert versendete Gebührenbescheid vom 26.04.2017 wurde dem Beschwerdeführer, nach seinen Angaben am 15.05.2017 zugestellt. Die Beschwerde vom 08.06.2017 ist daher rechtzeitig eingebracht. Rechtlich folgt daraus: Gemäß § 11 Abs 1 WVG, LGBl für Wien Nr. 10/1960 ist bei Vorhandensein eines von der Stadt Wien bereit gestellten (funktionstüchtigen) Wasserzählers die bezogene gebührenpflichtige Wassermenge nach den Angaben des Wasserzählers, also durch Gegenüberstellung des am Wasserzähler ausgewiesenen Standes bei der Ablesung mit dem Stand bei der letzten Ablesung zu ermitteln (vgl VwGH 28. 2. 1986, 84/17/0070; VwGH 29. 9. 1989, 87/17/0224; VwGH 18. 6. 1993, 90/17/0339). Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, schreibt § 11 Abs 3 WVG eine Überprüfung des Wasserzählers vor. Sollte diese Überprüfung keine Überschreitung der in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen ergeben, legt diese Bestimmung fest, dass die Angaben des Wasserzählers verbindlich sind. Ist kein Wasserzähler eingebaut oder überschreitet der Wasserzähler die in Abs 3 angeführten Grenzen oder steht er still, so ist gemäß § 11 Abs 4 WVG der Wasserbezug nach jenem Wert zu ermitteln, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen in einem Zeitraum mit vergleichbarem Verbrauchsverhalten beim Wasserabnehmer bzw bei der Wasserabnehmerin ergibt. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Zeitraum 22.03.2016 bis 09.05.2016: In diesem Zeitraum war kein Wasserzähler eingebaut. Die Ermittlung des Wasserbezugs nach den verbindlichen Angaben des Wasserzählers ist daher nicht möglich. Der Wasserbezug ist daher nach § 11 Abs 4 WVG zu ermitteln. Da nicht festgestellt werden kann, ab wann der Zwischenschieber defekt war, wird davon ausgegangen, dass in diesem Zeitraum Verhältnisse wie vor dem Schaden vorgelegen sind. Der Betrieb des Beschwerdeführers hat sich in den letzten Jahren nicht verändert. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sich auch das (Wasser)Verbrauchsverhalten nicht geändert hat. Als Zeitraum mit vergleichbarem Verbrauchsverhalten kann daher, wie vom Magistrat in der Beschwerdevorentscheidung, der Zeitraum 07.07.2017 bis 19.01.2018 herangezogen werden. Der Verbundzählerstand betrug am 07.07.2017 3020 m³ und am 19.01.2018 3413 m³. Das entspricht einem Verbrauch von 393 m³ über 196 Tage. Damit ergibt sich ein durchschnittlicher Wasserbezug pro Tag von 2,00510 m³. Dieser wird für die Ermittlung des Wasserbezugs im Zeitraum 22.03.2016 bis 09.05.2016 herangezogen. Zeitraum 9.5.2016 bis 3.4.2017: Für diesen Zeitraum liegen die Ergebnisse der Ablesung des Wasserzählers vor. Eine Überprüfung des Wasserzählers gemäß § 11 Abs 3 WVG ist nicht erfolgt. Die Angaben des Wasserzählers legen daher gemäß § 11 Abs 1 WVG die bezogene gebührenpflichtige Wassermenge verbindlich fest. Wie und durch wen die bezogene Wassermenge ge-/verbraucht wurde ist für die Gebührenvorschreibung nicht von Belang. Gemäß § 12 ff WVG fällt die Verbrauchsanlage (Innenanlage) in den Verantwortungsbereich des Wasserabnehmers. Sobald das Wasser in die Verbrauchsanlage gelangt ist, hat es die Sphäre des Wasserabnehmers erreicht. Dieser hat das Risiko für Vorkommnisse in seiner Sphäre zu tragen. Nach § 15 WVG trifft den Wasserabnehmer die Obsorgepflicht, die Verbrauchsanlage und insbesondere die Absperrhähne jederzeit in gutem und betriebsfähigem Zustand zu halten. Das Risiko des durch den defekten Zwischenschiebers erhöhten Wasserbezugs fällt demnach in die Sphäre des Beschwerdeführers als Wasserabnehmer. Der Beschwerde ist daher (im Umfang der Beschwerdevorentscheidung) Folge zu geben. Zur Unzulässigkeit der Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt der zitierten einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ergibt sich zudem aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor. Wien, am 7. April 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400362/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400362.2018
Stammnummer
136997
Gültig
07.04.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF