…Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet. Entscheidungsgründe Diese Berufungsentscheidung steht im Zusammenhang mit dem hinsichtlich der Jahre 2000 - 2002 beim UFS zur Geschäftszahl RV/0280-G/04 erfassten Rechtsmittelverfahren der Bw. gegen die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO vom 15…
…den fiktiven Erwerber besser stellen als den tatsächlichen Käufer. So wie Letzterer im Falle nachträglich geänderter Verhältnisse seine tatsächlichen Anschaffungskosten nicht mehr ändern kann, ist auch für den fiktiven Erwerber ausschließlich auf die Verhältnisse im (fiktiven) Anschaffungszeitpunkt abzustellen (VwGH 29.3.2006, 2004/14/0063…
…Abs.1 Z.1 BAO setzt eine in einem derartigen Verfahren ergehende Entscheidung entweder eine Antragstellung in der Berufung oder im Vorlageantrag voraus. Im anhängigen Fall wurden die Anträge in einem die Berufungsschrift nachträglich ergänzenden Schriftsatz gestellt und waren daher unwirksam. Die Entscheidung hatte somit …
…8. Oktober 2007 wies der Unabhängige Finanzsenat die Berufung als unbegründet ab, da sich die tatsächlichen, der Behörde im Zeitpunkt der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung offenliegenden Verhältnisse geändert hätten. Dagegen brachte die Bw. am 8. November 2007 die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein, in…
…einem solchen Widerruf wäre etwa vorzugehen, wenn das geänderte Verhalten des Abgabepflichtigen sich nunmehr auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe richten würde. § 294 Abs. 1 lit. a BAO würde somit einen Widerruf nur bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die für die Erlassung des…
…Einkommensteuer 2005 und 2006: Wie oben festgehalten, liegen aufgrund der außerordentlichen Tilgung der Fremdmittel ab 2005 geänderte Verhältnisse vor. In den angefochtenen endgültigen, erklärungsgemäß veranlagten Einkommensteuerbescheiden 2005 und 2006 bejahte das Finanzamt die Einkunftsquelleneigenschaft der Vermietung. In der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006…
…zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen kann wird jedoch nicht übernommen. Da der Begriff "Fehler" in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes äußerst weit ausgelegt und darunter insbesondere auch eine nachträglich geänderte Rechtsansicht verstanden wurde, soll durch den Wegfall dieses Wiederaufnahmsgrundes ein wesentlicher Beitrag zur Stärkung…
…der Bescheide, mit denen die Aussetzung der Einhebung bewilligt wurden, vorlag, haben sich daher die tatsächlichen, für die Bescheiderlassung maßgeblichen Verhältnisse nicht geändert. Der Widerruf der bewilligten Aussetzungen der Einhebung erfolgte somit zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 8. Oktober 2007
…In der Stellungnahme vom 1.12.2023 wird diesbezüglich darauf hingewiesen, dass eine nachträglich geänderte rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines schon bekannt gewesenen Sachverhalts einen behördlichen Eingriff in die Rechtskraft von Bescheiden im Wege einer "Nachbescheidkontrolle" jedenfalls nicht rechtfertigen würde (Tanzer/Unger, BAO 2016/2017…
…In der Stellungnahme vom 1.12.2023 wird diesbezüglich darauf hingewiesen, dass eine nachträglich geänderte rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines schon bekannt gewesenen Sachverhalts einen behördlichen Eingriff in die Rechtskraft von Bescheiden im Wege einer "Nachbescheidkontrolle" jedenfalls nicht rechtfertigen würde (Tanzer/Unger, BAO 2016/2017…
…nicht. Die Vertragsparteien werden anstelle der ungültigen solche Vereinbarungen treffen die dem Ziel und wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommen. 15.6. Diese Vereinbarung kann auch nicht unter Berufung auf geänderte Verhältnisse von einem Vertragspartner widerrufen werden. 15.7. Einvernehmlich festgehalten wird, dass…
…Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten und unter Beachtung des gebotenen Einsatzes der vorhandenen Ressourcen im Verhältnis zu ihrer Gesamtaufgabe zumutbar gewesen (vgl. VwGH 27.2.2002, 97/13/0201). Eine nachträglich geänderte rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines schon bekannt gewesenen Sachverhalts rechtfertigt einen behördlichen Eingriff in…
…Stroh zu zwei Ballen gepresst. Dies sei erforderlich gewesen, weil ihm keine funktionstüchtige Presse mehr zu Verfügung gestanden sei. Diese nachträglich geänderte Sachverhaltsdarstellung werde vom FA aus folgenden Gründen für nicht glaubwürdig erachtet: Aus den Ausführungen des Bf. gehe nicht hervor, wie das nasse Stroh…
…2000/14/0186; 29. 9. 2004, 2001/13/0135 u.a.). Eine nachträglich geänderte rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines schon bekannt gewesenen Sachverhalts alleine rechtfertigt einen behördlichen Eingriff in die Rechtskraft von Bescheiden nicht (vgl. Stoll, Handbuch zur BAO, Wien 1980, S 727 und die…
…2000/14/0186; 29. 9. 2004, 2001/13/0135 u.a.). Eine nachträglich geänderte rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines schon bekannt gewesenen Sachverhalts alleine rechtfertigt einen behördlichen Eingriff in die Rechtskraft von Bescheiden nicht (vgl. Stoll, Handbuch zur BAO, Wien 1980, S 727 und die…
…Miet- und Pachtverhältnisse". Eine Vermietung eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes unter Verwendung eines Zinssatzes knapp über der Sekundärmarktrendite scheint nicht mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Marktes in Einklang zu bringen sein, weil darin das mit der Investition verbundene wesentlich größere Risiko (Entmodung, geänderte Verhältnisse, Ausfallwagnis, geringer Nachfragemarkt…
…Betriebsprüfung über den Zeitraum 1982 bis 1984 habe schon deshalb nicht beibehalten werden können, da sich das Verhältnis der Gesamtjahreskilometer 1982 bis 1984 zu den Gesamtkilometern 1999 bis 2001 gravierend geändert habe. Mit dem Porsche seien 1983 und 1984 jeweils 15.000,00 bis 16…
…1993) offen gelegt worden. Das Finanzamt sei damals der erklärten steuerlichen Behandlung der Investmentfonds gefolgt. Erst durch die Betriebsprüfung sei dieser dem Finanzamt bereits bekannte Sachverhalt nachträglich anders gewürdigt worden. Eine nachträglich geänderte Würdigung des schon bekannten Sachverhaltes sei aber nach Stoll, Bundesabgabenordnung 1980, 727…
…später zu diesen Verhältnissen eine andere Einstellung oder auch eine bessere Einsicht in Zusammenhänge erlangt, die bei Ermessensübung zu einer anderen Entscheidung führen hätten können, so wären dies keine Gründe, die eine Änderung oder Zurücknahme nach § 294 BAO rechtfertigen könnten. Eine nachträglich geänderte Rechtsauffassung könne…
…Zukunft beziehen, es könnten daher nur Mitteilungen anerkannt werden, die Änderungen für die Zukunft anzeigten. Die nachträglich geänderten „Gewinnverteilungen“ könnten daher nicht anerkannt werden. Die erklärten „Gewinne“ seien jeweils zur Hälfte den beiden Gesellschaftern zuzurechnen (vgl. Tz 3 des Bp-Berichtes vom 8. Mai 2012…