…Rechtswidrigkeit des Inhalts auf. Begründend wurde Folgendes ausgeführt: "Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits ein Umstand, den die Abgabenbehörde…
…Ra 2023/13/0050). Dazu ist festzustellen, dass im gegenständlichen Fall ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld (04-06/2014) einerseits und dem Haftungsbescheid (05.04.2023) andererseits vorliegt, nicht jedoch zwischen dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin (D-2…
…beizumessen. Der geltend gemachte lang verstrichene Zeitraum bis zur Haftungsinanspruchnahme beziehe sich auf die Bescheiderstellung, doch sei der Konkurs erst am 7. November 2012 aufgehoben worden. Das Finanzamt habe am 25. November 2013 den Haftungsprüfungsvorhalt erlassen und somit nicht unangemessen lange Zeit bis zur Einleitung…
…operative Tätigkeit der Gesellschaft keinen Einfluss gehabt. Übernahm der Bf die Funktion eines Geschäftsführers, ohne zur Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Pflichten tatsächlich in der Lage zu sein, traf ihn an der Nichtentrichtung jener Abgaben, die während der Zeit anfielen, in der er als Geschäftsführer bestellt war…
…Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen. Die Fälligkeiten der vom Haftungsausspruch betroffenen Lohnsteuern liegen nunmehr 16-17 Jahre zurück. Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin stand im Zeitpunkt der Aufhebung des Konkursverfahrens…
…die "implizit zu unterstellenden Feststellungen der Behörde, die [Primärschuldnerin] sei zu den jeweiligen Fälligkeitsdaten in der Lage gewesen, die vorgeschriebenen Abgabenschuldigkeiten zu bedienen", sei "schlichtweg aktenwidrig". Dies gelte für alle Abgaben mit Fälligkeit im Zeitraum 2007-2009. Aus der Bilanz zum 31.12.2008 ergäbe…
…ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass die Aufbewahrungsfristen der Buchführungsaufzeichnungen und sonstiger Belege durch die lange Zeitdauer des Verfahrens bereits abgelaufen ist, sodass der Geschäftsführer aktuell nur über eingeschränkte Möglichkeiten der Beweisführung verfügt. Im Laufe des weiteren Verfahrens halten wir uns gegebenenfalls eine detailliertere…
…zweckmäßig. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.9.2008, 2006/13/0159) ist dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen (UFS 30.03.2012, RV/2301-W/11). In diesem Zusammenhang…
… 264 Abs. 6 BAO die Vorlage an das BFG erwirken hätte können. Da allerdings im gegenständlichen Fall ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld (01/2009) einerseits und dem Haftungsbescheid (11.03.2019) andererseits vorliegt, erscheint ein Abschlag von 20% der in Höhe von…
…Volksbank zedierten Ausgangsrechnungen liege nicht vor, da einerseits das Zedieren der Ausgangsrechnungen für die zu damaligen Zeiten in finanzielle Nöte geratene Volksbank schon vor dem Jahr 2005 verlangt und durchgeführt worden sei, also lange bevor er die Geschäftsführung innegehabt habe, und andererseits sowieso immer die…
…Ra 2023/13/0050). Dazu ist festzustellen, dass im gegenständlichen Fall ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld (01/2012 bis 06/2014) einerseits und dem Haftungsbescheid (01.09.2023) andererseits vorliegt, nicht jedoch zwischen dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin…
…Bruders von Frau Bf.? Zeuge: Adresse Vater P-2: A-4 Adresse Bruder P-3: A-5 Adresse Schwager P-4: A-6 Richterin: Sind Sie zu der Zeit auch in Bayern gewesen? Zeuge: Nein. Richterin: Wie lange dauerte der Aufenthalt von Frau Bf.? Zeuge:…
…Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen. Die Fälligkeiten der vom Haftungsausspruch betroffenen Lohnsteuern liegen nunmehr 16-17 Jahre zurück. Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin stand im Zeitpunkt der Aufhebung des Konkursverfahrens…
…als Haftungspflichtiger für nachstehende Abgaben der G-1 in der Höhe von € 476.902,14 zur Haftung herangezogen: | Abgabe | Zeitraum | Fälligkeit | Betrag | Umsatzsteuer | 2016 | 15.02.2017 | 8.624,84 | Umsatzsteuer | 11/2017 |…
…Ro 2014/16/0066) ist dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen. Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und…
…die eine so späte Haftungsinanspruchnahme rechtfertigen könnten. Ist dies nicht der Fall, überwiegt die Unbilligkeit der Geltendmachung der Haftung angesichts lange verstrichener Zeit die vom Finanzamt ins Treffen geführte Zweckmäßigkeitserwägung, wonach die Haftung eine geeignete Maßnahme sei, um den Abgabenausfall zu verhindern." Da im gegenständlichen…
…die eine so späte Haftungsinanspruchnahme rechtfertigen könnten. Ist dies nicht der Fall, überwiegt die Unbilligkeit der Geltendmachung der Haftung angesichts lange verstrichener Zeit die vom Finanzamt ins Treffen geführte Zweckmäßigkeitserwägung, wonach die Haftung eine geeignete Maßnahme sei, um den Abgabenausfall zu verhindern." Da im gegenständlichen…
…2006/13/0159) ist aber dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen. Im Rahmen des Ermessens wird daher nicht zuletzt angesichts der geringen Höhe der verbleibenden Haftungsschuld von der Inanspruchnahme zur Haftung…
…erlassen und dies zur gegebenen Zeit auch schriftlich bestätigt werde, was in der Folge auch nicht erfolgt sei. Die Geltendmachung der Haftung nach einem derart langen Zeitraum wäre überdies grob unbillig und damit unzulässig. Auch im Schreiben des Finanzamtes X an das Referat 1 vom…
…Zeitlich, örtlich zur Person ausreichend orientiert, Auffassung regelrecht, Antrieb ausreichend, keine kognitiven Einschränkungen, Stimmung euthym, zeitweise soziale Ängste, keine Ein- und Durchschlafstörung, nicht produktiv, nicht suizidal eingeengt. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger…