Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101303/2023
Geschäftsführerhaftung, Beschwerdeführer ist technischer Leiter, Mitgeschäftsführer als finanzieller Leiter wohnhaft in England, Einbringlichmachung bei diesem nicht ohne Schwierigkeiten, keine lange Zeitdauer
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101303/2023vom 28.09.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"Diese Beilagen zeigen, dass ich nicht für die finanziellen Angelegenheiten zuständig war, und bestätigen mein heute getätigtes Vorbringen. Ich bin Informationstechniker und war zuvor nicht Geschäftsführer und bin es auch jetzt nicht mehr. Ich war nur eingetragen, da ich in Österreich wohnhaft bin."
Berichterstatterin:
"Hinsichtlich der Haftungsbescheide der Stadt Wien wurde vorgebracht, dass die anderen 3 Geschäftsführer letztlich die Abgabenschuldigkeiten bezahlt haben, weswegen der Beschwerde gegen die Haftungsinanspruchnahme stattgegeben wurde. Haben Sie auch hinsichtlich der Abgabenschuldigkeiten in diesem Verfahren die anderen Geschäftsführer informiert und sie aufgefordert, die Abgabenschuldigkeiten doch zu bezahlen?"
Bf. und Vertreter:
"Ja, dies wurde mehrmals an die anderen Geschäftsführer herangetragen, sie haben jedoch keine Zahlungen geleistet und den Kontakt abgebrochen."
Nach kurzer Diskussion zu unterschiedlichen Verfahrensrechten und der Feststellung, dass ein Verfahren nach der Bundesabgabenordnung keinen Unmittelbarkeitsgrundsatz kenne, wurde auf die Verlesung der im Akt befindlichen Beilagen verzichtet.
Die Vertreterin des Finanzamtes beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
Der Vertreter des Bf. beantragte die Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Bescheides und führte in seinem Schlussplädoyer aus:
"Hinsichtlich der Lohnsteuer besteht zwar das Gebot, bei Fehlen ausreichender Geldmittel bereits die Löhne nicht in voller Höhe auszubezahlen und die darauf entfallende Lohnsteuer bei Ausbezahlung zurückzubehalten. Diese Vorgabe trifft jedoch auf die Umsatzsteuer und die weiteren verfahrensgegenständlichen Abgaben nicht zu. Es ist jedoch hinsichtlich der dem Bf. angelasteten schuldhaften Pflichtverletzung zu berücksichtigen, dass ihn an der Anhäufung der Außenstände kein Verschulden trifft, da die Entrichtung der Abgaben stets im Aufgabenbereich der weiteren 3 Geschäftsführer angesiedelt war und jeweils bei Geldbedarf die Zuschüsse in ausreichendem Ausmaß aus England kamen, daher trifft den Bf. kein Verschulden hinsichtlich der Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen.
Zudem wird, das Ermessen betreffend, auf die Entscheidung des VwGH vom Mai 2023 verwiesen, wonach überlange Verfahrensdauern im Ermessen eine Berücksichtigung zu finden haben. Dies betrifft den Zeitabstand zwischen Entstehung der Abgabenschuld bzw. dem Feststehen der Uneinbringlichkeit und einer Haftungsinanspruchnahme. Dazu gibt es keine Ermessensübung im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung der Behörde, die sich lediglich darauf bezieht, dass der Bf. zur Vermeidung des endgültigen Abgabenausfalls zur Haftung herangezogen werden müsse. Des Weiteren ist ein Zeitraum zwischen Entstehung des Abgabenanspruches zu Beginn des Jahres 2018 und eine Haftungsinanspruchnahme mit Bescheid vom 13.02.2023 im Sinne der Judikatur des VwGH zu berücksichtigen.
Es wird auch eingewendet, dass das Finanzamt bei Feststehen der Uneinbringlichkeit nicht versucht hat, die Abgabenschuldigkeiten bei den in England wohnhaften Geschäftsführern einbringlich zu machen. Großbritannien war in den Jahren 2018 bis 2021 noch in der EU befindlich. Zwischen dem Entstehen der Abgabenschuldigkeiten und der Inanspruchnahme zur Haftung liegt ein Zeitraum von über 5 bis 6 Jahren."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Persönliche Haftungen erstrecken sich gemäß § 7 Abs. 2 BAO auch auf Nebenansprüche im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2. Zu diesen Nebenansprüchen gehören gemäß § 3 Abs. 2 lit. d insbesondere die Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungs- und Aussetzungszinsen, der Säumniszuschlag und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens, worunter gemäß § 26 AbgEO insbesondere Pfändungsgebühren und die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen (somit auch Postgebühren) fallen.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Haftungsvoraussetzungen
- Abgabenforderungen gegen die vertretene Gesellschaft
- Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen
- Stellung des Geschäftsführers als Vertreter
- abgabenrechtliche Pflichtverletzung des Vertreters
- dessen Verschulden an der Pflichtverletzung
- Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der Abgaben (Kausalität)
Abgabenforderungen
Dem angefochtenen Bescheid liegen auf dem Abgabenkonto der G-1 aushaftende Selbstbemessungsabgaben, insbesondere Umsatzsteuer und Lohnabgaben, sowie seitens des Bf. unbestrittene Festsetzungsbescheide, vor allem von Säumniszuschlägen und Körperschaftsteuervorauszahlungen, zugrunde.
Verjährung
Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.
Gemäß § 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren wird gemäß § 9 Abs. 1 IO die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist.
Dem Einwand des Bf., dass die haftungsgegenständlichen Abgaben gemäß § 238 BAO verjährt wären, ist entgegenzuhalten, dass auf Grund des vom D-2 bis D-6 anhängigen Insolvenzverfahrens, bei dem diese Forderungen angemeldet waren, die Verjährung gemäß § 9 Abs. 1 IO unterbrochen war, die daher gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz IO frühestens 5 Jahre nach Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist, eintreten hätte können.
Darüber hinaus wurden ab dem 15.02.2017 (dem ältesten Fälligkeitstag) weitere Unterbrechungshandlungen gemäß § 238 Abs. 2 BAO unternommen, die die fünfjährige Einhebungsverjährungsfrist jeweils neu in Gang setzten, nämlich insbesondere die an sämtliche Geschäftsführer der G-1 am 03.11.2020 erlassenen Haftungsprüfungsvorhalte, wodurch die Verjährungsfrist bis 31.12.2025 hinausgeschoben wurde.
Daraus erhellt, dass eine Verjährung der Einhebung nicht eingetreten ist.
Uneinbringlichkeit
Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218).
Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit fest, da mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom D-6 der über das Vermögen der G-1 am D-2 eröffnete Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben wurde.
Vertreterstellung
Unbestritten ist, dass der Bf. im Zeitraum vom D-1 bis zum D-2 (Konkurseröffnung) im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer der genannten GmbH war.
Schuldhafte Pflichtverletzung
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. VwGH 16.12.2009, 2009/15/0127).
Vom Bf. wurde bestritten, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag, da er einwandte, dass er lediglich technischer Leiter (CTO), hingegen P-3 der Finanzchef (CFO) gewesen sei bzw. die kaufmännischen Agenden von den weiteren im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführern, nämlich P-8, P-7 und P-3 (alle vom D-7 bis zur Konkurseröffnung im Firmenbuch eingetragen), wahrgenommen worden seien.
Dem entspricht die Aktenlage allerdings nur teilweise, nämlich hinsichtlich des P-3 als CFO (Börsenprospekt und Information des Konzerns der GmbH, 2016, Beilage ./V) sowie des Bf. als CTO (Organigramm, Beilage ./S; Börsenprospekt und Information des Konzerns der GmbH, 2016, Beilage ./V). Hingegen bezeichnete er sich in seinen E-Mails als CEO - Chief Executive Officer.
Weiters geht aus der E-Mail vom 14.02.2012 (Beilage ./L) hervor, dass der Bf. für das "Finance Department" des Konzerns, nämlich P-12, P-13 und P-3, einen Zugang zum Online Banking (offenbar bei der inländischen Bank der G-1) in Auftrag gab. Die beiden erstgenannten Personen könnten allerdings mangels Geschäftsführungsbefugnis der inländischen GmbH - außer sie wären faktische Geschäftsführer - nicht zur Haftung herangezogen werden.
Der Bf. wendet sich mit diesem Vorbringen inhaltlich gegen das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung. Sind nämlich mehrere potentielle Haftungspflichtige vorhanden, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen. Dieser haftet jedoch selbst, wenn er eigene Pflichten dadurch grob verletzt, dass er es unterlässt, Abhilfe gegen Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten Bestellten zu schaffen. In einem solchen Fall könnte ihn nur entschuldigen, dass ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten aus triftigen Gründen unmöglich gewesen wäre (VwGH 31.12.2020. Ra 2020/13/0084).
Verletzt jedoch der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch grob, dass er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten bestellten Geschäftsführers nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen, so ist er auch haftbar, es sei denn, dass ihm triftige Gründe die Erfüllung dieser wechselseitigen Überwachungspflicht unmöglich machen. Allerdings kommt eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten und hiefür verantwortlichen Geschäftsführers durch den Geschäftsführer nur in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln (vgl. VwGH 19.3.2005, 2013/16/0166; VwGH 28.6.2012, 2009/16/0244).
Aus dem vom Bf. vorgelegten elektronischen Schriftverkehr geht hervor, dass der CFO P-3 von der Buchhaltung der G-1 (P-14 und P-15) um Zustimmung zu anstehenden Zahlungen ersucht und der Bf. davon informiert wurde.
Weiters schrieb der Bf. mit dem Betreff "Overdue Tax Payment" (überfällige Steuerzahlung) am 02.05.2018 an P-3 und P-14 folgende E-Mail:
"We should have paid a minimum of 50k on Monday to ensure the Austrian IRS doesn't shut us down, I was under the impression this was communicated and taken care of.
I cannot guarantee that they will not declare bankruptcy on us in the next day or two. My impression was this would be paid and refunded by us once the HRS payment comes through.
The deadline of the 30th has gone by without payment and we are now at the mercy of the IRS who told us they would shut us down if we don't pay."
Daraus ergibt sich, dass der Bf. über die aushaftenden Abgabenrückstände und mangelnden Steuerzahlungen offenbar laufend informiert war und nicht erst, wie er behauptete, im Zeitpunkt des Konkursantrages.
Festgestellt wird durch Einsicht in das Abgabenkonto der Gesellschaft, dass vor allem die monatlich zu meldenden Selbstbemessungsabgaben, die seit der Buchung vom 25.08.2014 zu einer wachsenden Zahllast führten, nicht bzw. verspätet entrichtet wurden. Mit der Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer 11/2017 (15.01.2018, die Zahlungsfrist der dem Fälligkeitstag nach älteren Umsatzsteuer 2016 endete erst am 24.08.2018) bestand bereits ein Rückstand von € 292.326,20, der bis zur am D-2 erfolgten Konkurseröffnung auf € 580.963,47 angewachsen war, wobei in diesem Zeitraum Zahlungen in Höhe von € 86.358,16 geleistet und € 103.532,86 an sonstigen Gutschriften verbucht wurden.
Der Bf. hatte daher die Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten und hiefür verantwortlichen Geschäftsführers P-3 zu überprüfen, da ein Anlass vorlag, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln, was auch durch die vorgelegten E-Mails hinreichend dokumentiert wurde. Allerdings hätte der Bf. infolge seiner Kenntnis Maßnahmen zur Entrichtung der aushaftenden Abgaben ergreifen müssen. Dass diese erfolgt wären, hat er nicht einmal behauptet.
Sieht sich ein Geschäftsführer in der Wahrnehmung seiner Pflichten gehindert und ist es ihm nicht möglich, dafür Sorge zu tragen, dass den abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen wird, hat er gegebenenfalls die Geschäftsführung zurückzulegen.
Siehe VwGH 19.2.2002, 2001/14/0205: Ein Geschäftsführer, der sich in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschafter oder durch dritte Personen behindert sieht, hat entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden. Auch binden im Innenverhältnis erteilte Weisungen den Geschäftsführer insoweit nicht, als sie ihn zur Verletzung zwingender gesetzlicher Verpflichtungen nötigen (Hinweis E 10.9.1987, 86/13/0148).
Von den Parteien beantragte Beweise sind gemäß § 183 Abs. 3 BAO aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, dass die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, dass die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht überdies dann, wenn das Beweisanbot der Parteien der Verfahrensförderungspflicht (§ 270 Abs. 2) widerspricht Von der Aufnahme eines im Vorlageantrag gestellten Beweisantrages darf das Verwaltungsgericht nicht mit der Begründung absehen, dass der Beweisantrag der Verfahrensförderungspflicht (§ 270 Abs. 2) widerspricht. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Dem Beweisantrag des Bf. auf Befragung der Firmenbank, welche anderen Personen als der Bf. auf den Konten der G-1 zeichnungsberechtigt gewesen seien, war nicht zu entsprechen, da gemäß § 183 Abs. 3 BAO die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden und zudem unerheblich sind, da der Bf. mit dem Beweisantrag zum Ausdruck gebracht hat, dass jedenfalls er selbst auf dem Firmenkonto zeichnungsberechtigt war.
Für die übrigen unter Punkt 4. der Beschwerde angeführten Beweisanträge gilt einerseits ebenfalls, dass die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden, und andererseits, dass die Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch das Beweismittel erwiesen werden sollen, nicht zu entsprechen brauchen (vgl. VwGH 4.8.2022, Ra 2022/13/0070).
Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420; VwGH 28.5.2008, 2006/15/0089), weshalb auch der Hinweis auf den Fall G-2, wonach sich Manager auf in der Vergangenheit eingehaltene Finanzierungszusagen des Konzerns verlassen dürften, ins Leere geht.
Aus dem Vorbringen des Bf. hinsichtlich des überraschenden Eintritts der Zahlungsunfähigkeit, da Zahlungszusagen durch den Konzern der G-1 unvorhergesehen nicht eingehalten worden seien, lässt sich jedoch noch nicht auf eine völlige Mittellosigkeit der Gesellschaft schließen, zumal das Insolvenzverfahren die Ausschüttung einer Konkursquote ergab und auch der zuletzt eingereichte Jahresabschluss zum 31.12.2017 liquide Mittel (Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten) in der Höhe von € 133.940,88 auswies.
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 19.5.2015, 2013/16/0016).
Im gegenständlichen Fall bringt der Bf. jedoch keine triftigen Gründe, aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen wäre, vor. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass dem Bf. keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden bzw. dass von ihm sämtliche Gläubiger gleichbehandelt worden wären.
Am Bf., dem als Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die Gebarung zustand, wäre es gelegen gewesen, das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (VwGH 19.11.1998, 97/15/0115), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 23.4.1998, 95/15/0145).
Weist der Haftungspflichtige nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag. Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 28.9.2004, 2001/14/0176).
Den im Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderte Liquiditätsstatus hat der Bf. jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung (im Haftungsvorhalt, im Haftungsbescheid und in der Beschwerdevorentscheidung) nicht aufgestellt.
Im Hinblick auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt eine Beschränkung der Haftung der Bf. bloß auf einen Teil der von der Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht (VwGH 21.1.1991, 90/15/0055).
Für aushaftende Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer gelten aber ohnedies Ausnahmen vom Gleichheitsgrundsatz (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003; 29.1.2004, 2000/15/0168), da nach § 78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat.
Kausalität
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Ermessen
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067).
Die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner, die Belastung der einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner liegt im Ermessen der Behörde. Ermessen des Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses bedeutet das Recht der Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen. Würden nun dadurch, dass auf die besonderen Umstände des Schuldverhältnisses und der Schuldnerbeziehungen Rücksicht genommen wird, Gläubigerinteressen nicht beeinträchtigt, dann erschiene es nicht ermessensgerecht (damit nicht iSd Gesetzes), würde sich die Abgabenbehörde über die besonderen Gegebenheiten des Gesamtschuldverhältnisses hinwegsetzen. Vor allem die Regelungen im Innenverhältnis dürfen nicht unberücksichtigt bleiben. Wenn bei gleichen Gläubigerchancen und Gläubigerrisiken, wenn bei so und so gesicherter Gläubigerposition mehrere Lösungsmöglichkeiten bestehen und ohne Beeinträchtigung der berechtigterweise zu wahrenden Gläubigerinteressen vertreten werden können, dann wäre es ermessensfehlerhaft, würde bei Geltendmachung des Anspruches, bei Auswahl der Schuldner und bei Festlegung des Ausmaßes ihrer Heranziehung nicht auf das Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern Bedacht genommen werden. Trifft eine Abgabenschuld zwei oder mehrere Gesamtschuldner, so wird sich die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensübung nicht ohne sachgerechten Grund an jene Partei halten dürfen, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht tragen sollte (VwGH 11.9.2014, 2013/16/0028).
Eine andernfalls eintretende Gefährdung der Einbringlichkeit wird dies jedoch nahelegen. Bei Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei dem anderen Gesamtschuldner bleibt für die Inanspruchnahme des verbleibenden Gesamtschuldners kein Spielraum für die Ermessensübung (VwGH 21.3.2002, 2001/16/0555).
Liegen Umstände vor, die eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe erkennen lassen, wird die Vorschreibung an den Gesamtschuldner, der nach dem Innenverhältnis die Abgabe nicht tragen sollte, naheliegen. Die Vorschreibung an einen der Gesamtschuldner ist auch dann begründet, wenn die Einhebung beim anderen Gesamtschuldner zumindest mit großen Schwierigkeiten verbunden ist (VwGH 28.2.2003, 2001/16/0606).
Eine ermessenswidrige Inanspruchnahme eines Gesamtschuldners läge allenfalls vor, wenn aushaftende Abgabenschulden von anderen Gesamtschuldnern ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch hätten eingebracht werden können (VwGH 28.9.2011, 2008/13/0180).
Da die übrigen Geschäftsführer, insbesondere der CFO, im Nicht-EU-Ausland, nämlich in Großbritannien, wohnhaft sind, sind keine gleichen Gläubigerchancen und Gläubigerrisiken für die Abgabenbehörde gegeben und damit die rasche Einbringlichmachung der haftungsgegenständlichen Abgabenschulden bei einer Haftungsinanspruchnahme dieser Personen ohne Gefährdung bzw. Schwierigkeiten nicht möglich.
Das Ermessen der Abgabenbehörde, ausschließlich den im Inland wohnhaften Bf. als Errichter der Gesellschaft und deren von Anfang an amtierender Geschäftsführer zur Haftung heranzuziehen, wurde daher rechtsrichtig ausgeübt.
Auch dem Einwand des steuerlichen Vertreters des Bf., dass der belangten Behörde ein Verschulden anzulasten sei, da sie nicht bereits bei Feststehen der Uneinbringlichkeit versucht habe, die Abgabenschuldigkeiten bei den in England wohnhaften weiteren Geschäftsführern einbringlich zu machen, da damals Großbritannien noch in der EU gewesen sei, muss entgegengehalten werden, dass Großbritannien bereits am 31.01.2020 aus der EU ausgetreten ist, daher noch vor der Konkursbeendigung vom D-6 sowie der am 03.11.2020 an alle Geschäftsführer der G-1 ergangenen Haftungsprüfungsvorhalte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 3.9.2008, 2006/13/0159; VwGH 16.10.2014, Ro 2014/16/0066) ist dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen.
Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung anderseits ist ein Umstand, den die Abgabenbehörde bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens nicht außer Betracht lassen darf (VwGH 15.6.2023, Ro 2021/13/0156).
Im gegenständlichen Fall lagen sämtliche Zahlungstermine für die im Haftungsbescheid enthaltenen Abgaben im Jahr 2018. Da das Konkursverfahren am D-2 eröffnet wurde und mangels Feststehens des Ausmaßes der Uneinbringlichkeit vor der Beendigung des Insolvenzverfahrens am D-6 eine Haftungsinanspruchnahme nicht möglich war, kann angesichts der bereits am 03.11.2020 ergangenen Haftungsprüfungsvorhalte und des innerhalb der nach der Judikatur des VwGH noch angemessenen Frist am 13.02.2023 erlassenen Haftungsbescheides keine überlange Verfahrensdauer festgestellt werden (vgl. BFG 6.6.2016, RV/2100176/2016).
Vom Bf. wurden somit keine Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken hätten können.
Ergebnis
Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der G-1 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung erfolgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH.
Wien, am 28. September 2023
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101303/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101303.2023
- Stammnummer
- 142234
- Gültig
- 28.09.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF