Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101322/2024
1. Geschäftsführerhaftung 2. Globalzession 3. Lange Zeit zwischen Entstehung des Abgabenanspruches und Haftungsbescheid wegen der Dauer des Konkursverfahrens
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101322/2024vom 28.10.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"In seiner umfangreichen Rechtsprechung zu den §§ 9 und 80 ff BAO hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, dass ein Geschäftsführer, der an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Obliegenheiten gehindert ist, entweder sofort die Behinderung der Ausübung seiner Funktion abstellen oder seine Funktion niederlegen und als Geschäftsführer ausscheiden muss, andernfalls er für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft haftet (vgl. VwGH 27.8.1991, 91/14/0117). Nichts Anderes gilt im Falle der Behinderung durch die Hausbank der Gesellschaft im Zuge der Abwicklung einer mit ihr abgeschlossenen Globalzessionsvereinbarung (vgl. VwGH 22.2.1989, 85/13/0214; VwGH 27.6.1989, 89/14/0113). Dass die Vereinbarung schon vor der Bestellung des Beschwerdeführers zum Geschäftsführer abgeschlossen wurde, führt zu keiner für ihn günstigeren Beurteilung, weil ein für die Haftung gemäß den §§ 9 und 80 ff BAO relevantes Verschulden auch dann vorliegt, wenn ein Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion eine Beschränkung seiner Befugnisse in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung insbesondere auch den Abgabenbehörden gegenüber unmöglich macht (vgl. VwGH 9.10.1991, 91/13/0137).
Der Beschwerdeführer bezeichnet es zwar als bloße Vermutung der Behörde, dass er von dieser Vereinbarung bei Übernahme seiner Funktion gewusst habe, behauptet aber auch in seiner Beschwerde nicht das Gegenteil. Entgegen seiner Ansicht hätte er jedenfalls schon vor Beginn des Haftungszeitraumes die Tragweite der Globalzessionsvereinbarung erkennen können und Vorkehrungen für eine Erfüllung der Abgabenverbindlichkeiten treffen müssen. Dass solche (vertraglichen) Vorkehrungen getroffen wurden, vermag er nicht darzutun. Wenn ihm die Konsequenzen der Vereinbarung erst anlässlich der Nichterfüllung von Abgabenschuldigkeiten bewusstgeworden sein sollten, so könnte ihn auch das mangels zureichender vorheriger Informationsaufnahme nicht entschuldigen. Zu diesem Zeitpunkt hat er im Übrigen weder das Hindernis beseitigt noch seine Funktion zurückgelegt. Auf die Frage der belangten Behörde, welche Gegenmaßnahmen er gegen die Vorgangsweise der Hausbank getroffen habe, konnte er nichts Konkretes erwidern. Dass er sich allenfalls von der Hausbank vertrösten ließ, würde sein Verschulden nicht ausschließen, weshalb die belangte Behörde zu diesem Umstand keine Feststellungen treffen musste. Dass rechtliche Schritte allenfalls nicht sofort Wirkung zeigen, rechtfertigt ihre Unterlassung nicht. Die Sorge für einen Nachfolger im Falle einer notwendigen Rücklegung der Geschäftsführung war nicht Sache des Beschwerdeführers, sondern der Generalversammlung der GmbH."
Allerdings kann dem Bf. im gegenständlichen Fall nach der Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichtes der Generalzessionsvertrag vom 16.11.2005 nicht vorgeworfen werden, da die Gesellschaft aufgrund der besonderen Vertragsgestaltung sogar bessergestellt war als ohne Zession, weil sie von der Bank das Geld aus den Kundenforderungen bereits im Zeitpunkt der jeweiligen sukzessiven Zedierung nach Rechnungslegung erhalten hat und nicht erst im Zeitpunkt der oftmals viel späteren Zahlungsziele und darüber hinaus selbst entscheiden konnte, welchen Gläubigern wann und wieviel bezahlt wird.
Letzteres war jedoch im Rahmen der Prüfung der Gläubigergleichbehandlung zu untersuchen, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es Sache des Geschäftsführers ist, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. VwGH 16.12.2009, 2009/15/0127).
Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 20.9.1996, 94/17/0420; VwGH 28.5.2008, 2006/15/0089).
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 19.5.2015, 2013/16/0016).
Für aushaftende Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer gelten aber ohnedies Ausnahmen vom Gleichheitsgrundsatz (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003; 29.1.2004, 2000/15/0168), da nach § 78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat.
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH 23.11.2004, 2001/15/0108), bei Selbstbemessungsabgaben nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (VwGH 15.12.2004, 2004/13/0146); maßgebend ist daher ausschließlich der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, somit unabhängig davon, ob die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wird (VwGH 23.1.2003, 2001/16/0291). Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben ist grundsätzlich die erstmalige Abgabenfestsetzung entscheidend (VwGH 21.5.1992, 88/17/0216).
Weist der Haftungspflichtige nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag. Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 28.9.2004, 2001/14/0176).
Den im Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderte Liquiditätsstatus - in Form einer Gegenüberstellung von liquiden Mitteln und Verbindlichkeiten ab dem jeweiligen Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben bis zur Insolvenzeröffnung, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits ankommt - hat der Bf. jedoch nicht aufgestellt.
Daran ändert auch die alleinige Übermittlung der Geschäftsunterlagen nichts, da es am Bf., dem als Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die Gebarung zustand, gelegen gewesen wäre, das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (VwGH 19.11.1998, 97/15/0115), weil nicht die Abgabenbehörde (bzw. das Bundesfinanzgericht) das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen (und die Quote zu errechnen) hat, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (vgl. VwGH 23.4.1998, 95/15/0145).
Ebenso lässt sich aus dem Vorbringen des Bf., dass im Zeitpunkt der Konkurseröffnung die Summe der offenen Kundenforderungen annähernd gleich hoch gewesen sei wie die Summe der Verbindlichkeiten der Gesellschaft, nichts gewinnen, weil die Kundenforderungen keine liquiden Mittel darstellen und die Berechnung auch nicht zu diesem Zeitpunkt, sondern für den Zeitraum ab den jeweiligen Fälligkeiten bis zur Konkurseröffnung durchzuführen gewesen wäre.
Im Hinblick auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt eine Beschränkung der Haftung des Bf. bloß auf einen Teil der von der Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht (VwGH 21.1.1991, 90/15/0055).
Kausalität
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Ermessen
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 3.9.2008, 2006/13/0159; VwGH 16.10.2014, Ro 2014/16/0066) ist dem Element der Zumutbarkeit der Heranziehung eines Haftungspflichtigen angesichts lange verstrichener Zeit im Rahmen der behördlichen Ermessensübung besondere Bedeutung beizumessen.
Ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits ist ein Umstand, den die Abgabenbehörde bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens nicht außer Betracht lassen darf (VwGH 20.9.2023, Ra 2023/13/0050).
Dazu ist festzustellen, dass im gegenständlichen Fall ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld (01/2012 bis 06/2014) einerseits und dem Haftungsbescheid (01.09.2023) andererseits vorliegt, nicht jedoch zwischen dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin (D-5, Konkursaufhebung) einerseits und dem Haftungsbescheid (01.09.2023) andererseits, weshalb ein Abschlag von 10% angemessen erscheint.
Vom Bf. wurden darüber hinaus keine Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken hätten können.
Ergebnis
Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der G-2 im Ausmaß von nunmehr € 108.309,33 zu Recht:
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Abgabe
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Zeitraum
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Betrag
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abzüglich 10%
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Umsatzsteuer
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02/2014
|
5.880,43
|
5.292,39
|
Umsatzsteuer
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03/2014
|
19.358,30
|
17.422,47
|
Umsatzsteuer
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04/2014
|
28.271,43
|
25.444,29
|
Umsatzsteuer
|
05/2014
|
10.590,37
|
9.531,33
|
Lohnsteuer
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2012
|
1.458,90
|
1.313,01
|
Lohnsteuer
|
2013
|
1.458,90
|
1.313,01
|
Lohnsteuer
|
02/2014
|
6.210,78
|
5.589,70
|
Lohnsteuer
|
03/2014
|
6.889,26
|
6.200,33
|
Lohnsteuer
|
04/2014
|
5.581,37
|
5.023,23
|
Lohnsteuer
|
05/2014
|
7.610,74
|
6.849,67
|
Lohnsteuer
|
06/2014
|
6.919,25
|
6.227,33
|
Dienstgeberbeitrag
|
2012
|
145,27
|
130,74
|
Dienstgeberbeitrag
|
2013
|
145,27
|
130,74
|
Dienstgeberbeitrag
|
01/2014
|
1.774,43
|
1.596,99
|
Dienstgeberbeitrag
|
02/2014
|
2.187,97
|
1.969,17
|
Dienstgeberbeitrag
|
03/2014
|
2.324,12
|
2.091,71
|
Dienstgeberbeitrag
|
04/2014
|
2.791,86
|
2.512,67
|
Dienstgeberbeitrag
|
05/2014
|
2.824,27
|
2.541,84
|
Dienstgeberbeitrag
|
06/2014
|
3.156,13
|
2.840,52
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
2012
|
12,91
|
11,62
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
2013
|
12,91
|
11,62
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
01/2014
|
157,73
|
141,96
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
02/2014
|
194,49
|
175,04
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
03/2014
|
206,58
|
185,92
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
04/2014
|
248,17
|
223,35
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
05/2014
|
249,36
|
224,42
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
|
06/2014
|
280,55
|
252,50
|
Pfändungsgebühr
|
2014
|
1.302,58
|
1.172,32
|
Barauslagenersatz
|
2014
|
10,49
|
9,44
|
Säumniszuschlag 1
|
2013
|
1.222,89
|
1.100,60
|
Säumniszuschlag 1
|
2013
|
404,61
|
364,15
|
Säumniszuschlag 2
|
2013
|
88,76
|
79,88
|
Säumniszuschlag 2
|
2013
|
98,20
|
88,38
|
Säumniszuschlag 2
|
2013
|
185,68
|
167,11
|
Säumniszuschlag 3
|
2013
|
88,76
|
79,88
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag gegenständlich nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH.
Wien, am 28. Oktober 2024
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101322/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101322.2024
- Stammnummer
- 146119
- Gültig
- 28.10.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF