…Beschäftigung aber eine dem AuslBG unterliegende Tätigkeit und keine selbständige darstellt, folgt daraus, dass der Bw. in Österreich keiner rechtmäßigen Beschäftigung nachgeht. Seine Pflichtversicherung resultiert nicht aus einer rechtmäßigen Beschäftigung sondern ausschließlich aus einer Anmeldung von Gewerben, die vom Bw. jedoch nicht ausgeübt werden. Im…
…Österreich keine rechtmäßige Beschäftigung als Arbeitnehmer aus. Es könne daher auch nicht von einer Beschäftigung im Sinne der oben genannten EU-Verordnungen ausgegangen werden, sodass ein Anspruch des Bw. auf Familienbeihilfe bzw. auf Differenzzahlung für sein in Polen lebendes Kind versagt werden musste. Im Vorlageantrag…
…aus Gewerbebetrieb nicht als solche anerkennen und meine Tätigkeit als keine rechtmäßige Beschäftigung darstellen. Laut Auskunft Ihres Finanzamtes übt jemand eine gewerbliche Tätigkeit aus, wenn der Gewerbeinhaber "persönlich und wirtschaftlich unabhängig, auf Dauer gerichtet, mit Gewinnabsicht und im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung" arbeitet. Alle diese genannten…
…lag nach Auffassung des Finanzamtes keine rechtmäßige Beschäftigung als Arbeitnehmer vor und sei die (EG) VO Nr. 1408/71, (Anmerkung: die eine Gewährung von Familienbeihilfe auch für im Ausland wohnhafte Kinder von EU-Bürgern unter bestimmten Bedingungen ermöglicht) in seinem Fall nicht anwendbar. Eine Darstellung…
…für eine rechtmäßige Beschäftigung keine Bewilligung benötigen würden, wenn die zu pflegende Person Pflegegeld ab der Pflegestufe 3 nach dem Bundespflegegesetz bezieht die zu pflegende Person ihre Angehörigen oder eine inländische Pflege- und Betreuungseinrichtung Arbeitgeber sind die Tätigkeit im Rahmen einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt wird…
…zu Vergünstigungen im sozialen und steuerlichen Bereich. Dies bedeutet, dass rechtmäßig beschäftigte Arbeitnehmer keinerlei Diskriminierung ausgesetzt sein dürfen. Der oben genannten VO 1408/71 muss sohin jene Bedeutung beigemessen werden, dass eine Gleichbehandlung von Unionsbürgern mit Inländern nur bei Anknüpfung an eine erlaubte Beschäftigung und…
…01.2009-31.10.2009 monatlich 64 PLN und im Zeitraum 01.11.2009 - 13.12.2011 monatlich 91 PLN gewährt worden waren. Die "Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung" vom 28.06.2013 wendet nunmehr ein, dass die Gattin in 2009 und 2010 keine Beschäftigung hatte…
…Tätigkeit daher arbeitsrechtlich bewilligungspflichtig. Im strittigen Zeitraum (Mai bis Dezember 2006) verfügte der Bw. weder über eine arbeitsrechtliche Bewilligung (z.B. Arbeitserlaubnis) noch war eine Anmeldung bei einem der vorgenannten Versicherungsträger erfolgt. Somit kann auch von keiner Beschäftigung im Sinne des Artikels 73 der Verordnung…
…so geht das Finanzamt nicht davon aus, dass eine rechtmäßige Beschäftigung und somit keine Beschäftigung im Sinne der genannten EU-Verordnung vorliegt. Aus diesem Grund ist daher im konkreten Fall ein Anspruch für österreichische Familienleistungen nicht gegeben. Hinsichtlich der weiteren Begründung verwies das Finanzamt auf…
…Österreich keine rechtmäßige Beschäftigung als Arbeitnehmer ausgeübt werde. Die Verordnung (EWG) Nr. 1480/71 sei daher nicht anwendbar, für die in Polen lebenden Kinder stehe keine Familienbeihilfe bzw. Differenzzahlung zu. Gegen den betreffenden Bescheid erhob der Bw. das Rechtsmittel der Berufung und führte im Wesentlichen…
…Dieser muss durch Vorlage positiver Asylbescheide dokumentiert werden. Trotz mehrmaliger Aufforderung haben Sie für Ihre drei Kinder keine Nachweise über das Vorliegen eines rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) für die Zeiträume ab Geburt der Kinder bis April 2016 vorgelegt. Es liegt…
…auf Familienbeihilfe besteht grundsätzlich nur für die Dauer einer Beschäftigung im Inland oder bei Bezug von einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder bei Bezug von Krankengeld. Kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen verstößt. Beschwerde Mit Schreiben…
… 5 Abs 3 FLAG 1967 besteht daher für Ihre Kinder kein Anspruch auf Familienbeihilfe. 2. Legale Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit im Inland Sie haben am 14.07.2004 das Gewerbe "Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit" angemeldet. Für…
…zum Tragen komme, der gemäß sowohl die Bw. als auch ihr Sohn als EU- Bürger rechtmäßig im Sinne des § 9 NAG im Inland aufhalten. Zusammenfassend werde daher die Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt. Mit Vorhalt vom 20. September 2007 wurde die Bw. angesichts des Umstandes…
…Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt. Bei Ausländern genügt demnach ein inländischer Wohnsitz oder der gewöhnlicher Aufenthalt im Inland für den Anspruch auf die Familienbeihilfe nicht. Vielmehr besteht nur dann ein Anspruch, wenn die im…
…der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt. Bei Ausländern genügte demnach im Streitzeitraum ein inländischer Wohnsitz oder…
…bewilligungspflichtige - Beschäftigung iSd § 2 iVm § 3 Abs. 2 AuslBG handelt. Da der Bw. trotz der diesbezüglichen Begründung seitens des Finanzamtes die erforderliche Berechtigung zur Arbeitsaufnahme (z.B. Beschäftigungsbewilligung) nicht nachgewiesen hat, folgt daraus, dass der Bw. in Österreich eine rechtmäßige Beschäftigung als Arbeitnehmer im dargelegten…
…um eine - bewilligungspflichtige - Beschäftigung iSd § 2 iVm. § 3 Abs. 2 AuslBG handelt. Da der Berufungswerber die erforderliche Berechtigung zur Arbeitsaufnahme (z.B. Beschäftigungsbewilligung) nicht nachgewiesen hat, folgt daraus, dass der Berufungswerber in Österreich eine rechtmäßige Beschäftigung als Arbeitnehmer im dargelegten Sinn nicht ausübt und auch…
…um eine - bewilligungspflichtige - Beschäftigung iSd. § 2 iVm. § 3 Abs. 2 AuslBG handelt. Da der Bw. die erforderliche Berechtigung zur Arbeitsaufnahme (z.B. Beschäftigungsbewilligung) nicht nachgewiesen hat, folgt daraus, dass der Bw. in Österreich eine rechtmäßige Beschäftigung als Arbeitnehmer im dargelegten Sinn nicht ausübt und auch…
…keine Beschäftigung ausgeübt worden und der Familienwohnsitz liege in der Schweiz, weshalb die obengenannten Verordnungen nicht zur Anwendung kämen. Bei der vom Kindesvater ab 07/2011 ausgeübten nichtselbständigen Erwerbstätigkeit bei der ***GmbH1*** in Österreich handle es sich überwiegend um steuerfreie Auslandstätigkeit. Der Kindesvater sei im…