Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0274-W/06
Keine Familienbeihilfe, wenn Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0274-W/06vom 13.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des C, W , vom 18. Jänner 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 21. Dezember 2005 betreffend Abweisung des Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe ab August 2004 entschieden:
Die Berufung
betreffend den Zeitraum August 2004 bis Dezember 2005 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt hinsichtlich seines Abspruches über den
Zeitraum 1. August 2004 bis 31. Dezember 2005
unverändert.
Der
angefochtene Bescheid betreffend den Zeitraum ab 1. Jänner 2006 wird
gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr.
1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde
erster Instanz aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 25. November 2004 beantragte der
Berufungswerber (Bw) die Gewährung der Familienbeihilfe für sein am
12.8.2003 geborenes, mj. Kind CK.
Dem Antrag beigeschlossen waren folgende
Unterlagen:
Meldebestätigung
des Bw., aus welcher hervorgeht, dass der Bw. seit 9.8.2004 in W, einen
Nebenwohnsitz hat
Meldebestätigung
des CK , aus welcher ersichtlich ist, dass dieser seit 4.11.2004 in W
(neben)gemeldet ist
Beglaubigte
Übersetzung einer Bescheinigung der Sozialen Versicherungsanstalt,
Aussenstelle K, Abteilung für Beihilfen, vom 19.10.2004, wonach der Bw. in
dieser Abteilung bis jetzt keine Familienbeihilfe bezogen hat und auch weiterhin
keine Familienbeihilfe bezieht.
Familienstandsbescheinigung
für die Gewährung von Familienleistungen
Anfrage
betreffend den Anspruch auf Familienleistungen (Kindergeld) in dem
Mitgliedstaat, in dem die Familienangehörigen
wohnen
Aus einem im Akt befindlichen
Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung geht zudem
hervor, dass der Bw. seit 1.6.2004 bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft
gemeldet ist
Mit Schreiben des Finanzamtes vom 27.4.2005 wurde der Bw.
ersucht bekanntzugeben, wo sich der Hauptwohnsitz des Bw. und seiner Familie
befindet und ab wann die Familienbeihilfe beantragt wird. Weiters wurde er
ersucht, der Abgabenbehörde einen Einkommensnachweis sowie eine
Bestätigung des AMS über den freien Zugang zum Arbeitsmarkt
vorzulegen.
In Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens teilte der
Bw. mit, dass sich der Hauptwohnsitz von ihm und seiner Ehefrau in Wien befinde,
dass er die Familienbeihilfe ab August 2004 beantrage und dass er keine
Bestätigung vom AMS über freien Zugang zum Arbeitsmarkt benötige,
da er seit 14.6.2004 in Österreich selbständig tätig sei und
daher als neuer EU-Bürger keine Arbeitserlaubnis
benötige.
Gleichzeitig legte der Bw. eine Kopie der Beilage zur
Einkommensteuererklärung für Einzelunternehmer für das Jahr 2004
samt Einnahmen/Ausgaben-Rechnung betreffend den Zeitraum 14.6.2004 bis
31.12.2004 sowie neue Meldebestätigungen, aus denen hervorgeht, dass der
Bw., seine Ehegattin und sein mj. Sohn seit 17.5.2005 ihren Hauptwohnsitz in W
haben, vor.
Aus einem vom Bw. beantworteten Fragenkatalog betreffend
Gewerbescheine EU-Ausländer geht hervor, dass sich der Bw. seit August 2004
ständig in Österreich aufhält und in Österreich ein Gewerbe
angemeldet hat.
Seit August 2004 ist der Bw. bei der KEG (Auftraggeber)
beschäftigt, wobei ihm Herr M (Ansprechperson) mitteilt, auf welcher
Baustelle er arbeiten, wo auf dieser Baustelle er arbeiten bzw. welche Arbeiten
er ausführen soll. Bei Arbeitsbeginn und Arbeitsende hat sich der Bw. bei
Herrn M zu melden, er muss auch melden, wenn er krank ist oder auf Urlaub gehen
möchte. Der Bw. wird bei der Ausübung seiner Tätigkeit
hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsqualität und Arbeitsfortgang von Herrn M
kontrolliert.
Abgerechnet wird nach Leistung pro m², wobei die
Zahlungen nach Rechnungslegung durch den Bw. erfolgen. Der Bw. benötigt
für die Ausübung seines Gewerbes eine Spachtel, das Arbeitsmaterial
wird vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Das Haftungs- und
Gewährleistungsrisiko trägt der Auftraggeber.
Der Bw. beschäftigt keine Mitarbeiter.
In Polen besitzt der Bw. keinen entsprechenden
Gewerbeschein.
Der Bw. ist in Polen sozialversichert.
Die Gattin des Bw. ist ebenfalls polnische
Staatsangehörige und nicht erwerbstätig.
Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom
21.12.2005 wurde der Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab August
Jahr 2004 abgewiesen und begründend ausgeführt, dass gem. der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit
auf Wanderarbeiter und Selbständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern und der
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zwar grundsätzlich Anspruch auf
Familienleistung im "Beschäftigungsland" auch für Kinder, die sich
ständig in einem anderen EU-Land aufhalten, bestehe.
Die vom Bw. in Österreich auf Basis des gelösten
Gewerbescheines ausgeübte Tätigkeit stelle aber eine Umgehung des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes dar. Auf Grund von umfangreichen
Ermittlungen der Finanzverwaltung sei diese Tätigkeit als
Dienstverhältnis zu beurteilen. Als neuer EU-Bürger habe der Bw.
innerhalb der 7-jährigen Übergangsfrist keinen freien Zugang zum
österreichischen Arbeitsmarkt. Die obige Verordnung sei daher nicht
anwendbar.
In der gegen den Abweisungsbescheid erhobenen Berufung
führte der Bw. aus, dass die vom Finanzamt zitierte EWG-Verordnung für
ihn nicht zutreffe, weil sich sein Kind (wie auch seine Gattin) seit November
2004 ständig in Österreich aufhielten. Aus diesem Grunde sei es
für Zwecke der Familienbeihilfe auch egal, ob seine Tätigkeit als
gewerblich oder unselbständig beurteilt werde. Unabhängig davon habe
er von den behaupteten umfangreichen Ermittlungen überhaupt nichts bemerkt
und sei ihm das Ergebnis dieser angeblichen Ermittlungen nie zur Kenntnis
gebracht worden. Ihm sei auch diesbezüglich kein Vorhalt zugeschickt
worden, wodurch das ganze Verfahren mit einem gravierenden Mangel behaftet sei.
Außerdem wehre er sich gegen die Behauptung, dass er das
Ausländerbeschäftigungsgesetz umgangen hätte, was er weder
beabsichtigt habe noch tatsächlich zutreffe.
Abschließend stellte der Bw. den Antrag, die
Familienbeihilfe wie beantragt, spätestens jedoch ab November 2004, zu
gewähren.
Der Berufung beigelegt wurde ein Auszug aus dem
Gewerberegister betreffend das Gewerbe
"Verspachteln von bereits montierten
Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder einem reglementierten Gewerbe
vorbehaltenen Tätigkeit" (Tag der Anmeldung 14.6.2004).
Die Berufung wurde dem UFS ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung vorgelegt.
In Ergänzung zu den bisher vorgelegten Unterlagen
wurde weiters eine Bestätigung der Wiener Kinderfreunde vom 22.2.2006,
wonach die Österreichischen Kinderfreunde, Landesorganisation Wien,
bescheinigen, dass das Kind CK im Zeitraum August bis Dezember 2005 das
Kindertageszentrum in P-Str., besucht hat und dass in diesem Zeitraum an
Elternbeiträgen 1.278,60 € einbezahlt wurden, vorgelegt.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2006
wurde dem Bw. vorgehalten, dass nach Ansicht des UFS das Verspachteln von
Gipskartonplatten nicht als selbständige, sondern als
nichtselbständige - nach den Vorschriften des AuslBG
bewilligungspflichtige - Tätigkeit zu qualifizieren sei. Da der Bw. keine
Nachweise über das Vorliegen einer rechtmäßigen
Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften erbracht
habe, könne somit auch nicht von einer Beschäftigung iSd Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 ausgegangen werden.
Weiters wurde um Bekanntgabe
ersucht, ob der Bw. in Polen weiterhin über einen Wohnsitz
verfügt.
Dieses Schreiben wurde vom Bw. nicht
beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.6.1971
zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern idgF ist auf polnische Staatsbürger seit
1.5.2004 (Beitritt Polens zur EU) grundsätzlich unmittelbar und ungeachtet
allenfalls entgegenstehender inländischer Rechtsvorschriften
anwendbar.
Gemäß Art 3 der VO (EWG) Nr. 1408/71 haben
Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die diese
Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wie die Staatsangehörigen dieses
Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nicht anderes
vorsehen.
Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung Nr
1408/71 ist in Artikel 2 definiert. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 gilt die
- als unmittelbares Recht anzuwendende - Verordnung Nr 1408/71
insbesondere für "Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die
Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder
galten".
Eine Leistung wie die Familienbeihilfe nach dem österr
FLAG ist eine Familienleistung iSv Art 4 Abs 1 lit h der VO (EWG) Nr
1408/71.
Mit dem EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz, BGBl I 2004/28,
hat Österreich den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten umgesetzt und von der
vertraglichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die
Arbeitnehmerfreizügigkeit für die neuen EU-Staatsbürger
einzuschränken. Österreich kann Übergangsbestimmungen
hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit
für die neuen EU-Bürger für maximal sieben Jahre
einführen. Für Staatsangehörige der neu beigetretenen Staaten
(mit Ausnahme Maltas und Zyperns) wird im § 32a Abs 1
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) normiert, dass sie nicht unter
die Ausnahme für EWR-Bürger (§ 1 Abs 2 lit 1 AuslBG) fallen. Neue
EU-Bürger unterliegen für die Dauer der Anwendung des
Übergangsarrangements (dh bis maximal 30. 4. 2011) weiterhin dem
AuslBG.
Für polnische Arbeitnehmer besteht daher
grundsätzlich Bewilligungspflicht nach dem AuslBG.
Das Finanzamt hat den Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe mit der Begründung abgewiesen, dass die vom Bw. in
Österreich ausgeübte Tätigkeit eine Umgehung des AuslBG darstelle
und daher die VO (EWG) Nr. 1408/71 nicht anwendbar sei.
Es ist dem Finanzamt auf Grund des vorliegenden
Sachverhaltes zuzustimmen, dass die Beschäftigung des Bw. (Verspachteln von
Gipskartonplatten) nicht als selbständige, sondern als
nichtselbständige Tätigkeit zu qualifizieren ist und dass der Bw.
seinem Arbeitgeber nur seine Arbeitskraft (für Verspachtelungsarbeiten) zur
Verfügung gestellt hat.
Insbesondere aus nachstehenden Erwägungen ist davon
auszugehen, dass sich die Tätigkeit des Bw. nach ihrem wahren
wirtschaftlichen Gehalt nicht als selbständige, sondern vielmehr als eine
typische unselbständige Beschäftigung als Hilfsarbeiter auf einer
Baustelle darstellt:
Arbeitsort
(Baustelle) wird von der Ansprechperson vorgegeben
Arbeitseinteilung
und Arbeitseinsatz auf der Baustelle erfolgen über Anordnung der
Ansprechperson
Der
Bw. wird hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsfortgang und Arbeitsqualität von
der Ansprechperson kontrolliert
Der
Bw. muss sich bei Arbeitsbeginn und Arbeitsende bei seiner Ansprechperson
melden
Ebenso
hat eine Meldung bei Krankheit und Urlaub des Bw. zu erfolgen
Der
Bw. seinerseits beschäftigt keine Arbeitnehmer, bzw. bedient sich bei der
Ausführung der Arbeiten keiner Hilfskräfte
Das
zu verarbeitende Material wird vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt
Das
vom Bw. verwendete, selbst erworbene Werkzeug (Spachtel) ist geringfügig
Eine
Vertretungsmöglichkeit ist nicht vorgesehen
Das
Haftungs- und Gewährleistungsrisiko trägt der der Auftraggeber
Der
Bw. besitzt in Polen keinen entsprechenden Gewerbeschein
Inwieweit sich die Art seiner Tätigkeit von
jener eines Hilfsarbeiters eines mit solchen Arbeiten befassten Unternehmens
unterscheiden sollte, ist an Hand des vorliegenden Sachverhaltes nicht zu
erkennen. Der Umstand, dass der Bw. einen Gewerbeschein besitzt, dass er sich
zur Sozialversicherung der selbständig Erwerbstätigen angemeldet und
beim zuständigen Finanzamt um Vergabe einer Steuernummer angesucht hat,
vermag daran nichts zu ändern. Denn eine solche nach der Lebenserfahrung
üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeutende Beschäftigung
wird auch nicht dadurch zu einer selbständigen Tätigkeit, dass die
Formalvoraussetzungen vorliegen; sind doch nach gängiger Rechtssprechung
für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis
nicht die vertraglichen Abmachungen maßgebend, sondern stets das
tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit, wobei
auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen
ist (vgl. VwGH vom 25. Oktober 1994, 90/14/0184, und vom 20.12.2000,
99/13/0223).
Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die
Beschäftigung des Bw. (Verspachteln von Gipskartonplatten) nicht als
selbständige, sondern als nichtselbständige Tätigkeit zu
qualifizieren ist.
Eine solche Tätigkeit muss aber den Vorschriften des
AuslBG entsprechen, d.h. dass es sich dabei um eine - bewilligungspflichtige -
Beschäftigung iSd § 2 iVm § 3 Abs. 2 AuslBG
handelt.
Da der Bw. die erforderliche Berechtigung zur
Arbeitsaufnahme (z.B. Beschäftigungsbewilligung) nicht nachgewiesen hat,
folgt daraus, dass der Bw. in Österreich eine rechtmäßige
Beschäftigung als Arbeitnehmer im dargelegten Sinn nicht ausübt und
auch nicht von einer Beschäftigung iSd VO (EWG) Nr. 1408/71 ausgegangen
werden kann. Die VO (EWG) Nr. 1408/71 ist daher auf den vorliegenden Fall nicht
anwendbar.
Gemäß
§ 2 (1)
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Personen, die sowohl im
Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, haben gemäß
§ 2 Abs.8 FLAG 1967 nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder
ständig im Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Gem. § 3 Abs. 1
FLAG1967 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind,
nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem
Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen
Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im
Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung
nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem,
wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Bei Ausländern genügt
demnach ein inländischer Wohnsitz oder der gewöhnlicher Aufenthalt im
Inland für den Anspruch auf die Familienbeihilfe nicht. Vielmehr besteht
nur dann ein Anspruch, wenn die im § 3 angeführten qualifizierten
Voraussetzungen vorliegen.
Nach dem ausdrücklichen
Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 FLAG in der bis zum 31.12.2005
geltenden Fassung darf die Beschäftigung nicht gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstoßen. Maßgebend dafür ist das
Ausländerbeschäftigungsgesetz.
Im gegenständlichen Fall ist aus der Aktenlage
ersichtlich, dass der Bw. zusammen mit seiner Ehegattin (ebenfalls polnische
Staatsbürgerin) und dem gemeinsamen Kind in Wien wohnt.
Dies ergibt sich insbesondere aus den Angaben des Bw. in
Verbindung mit den Meldebestätigungen vom 4.11.2004 (betreffend
Nebenwohnsitz) und vom 17.5.2005 (betreffend Hauptwohnsitz). Überdies ist
aus der Bestätigung der Wiener Kinderfreunde vom 22.2.2006 ersichtlich,
dass CK von August bis Dezember 2005 das Kindertageszentrum in P-Str., besucht
hat und somit über diesen Zeitraum nachweislich in Österreich
aufhältig war.
Gegenteilige Feststellungen des
Finanzamtes sind nicht aktenkundig.
Auch dem diesbezüglichen Vorbringen des Bw. in der
Berufung, dass sich sein Kind seit November 2004 ständig in Österreich
aufhalte und es aus diesem Grunde für Zwecke der Familienbeihilfe egal sei,
ob seine Tätigkeit als gewerblich oder unselbständig beurteilt wird,
wurde seitens des Finanzamtes nichts entgegengehalten.
Somit ist auf Grund der Aktenlage davon auszugehen, dass
sich das Kind CK - wie vom Bw. behauptet wird - zumindest seit 4.11.2004
in Österreich aufhält.
Entgegen der Ansicht des Bw. ist jedoch der Umstand, dass
sein Kind, für welches er die Familienbeihilfe beantragt, in
Österreich lebt, nicht ausreichend. Vielmehr darf - damit ein Anspruch auf
Zuerkennung der Familienbeihilfe besteht - die von ihm ausgeübte
nichtselbständige Beschäftigung nicht gegen bestehende Vorschriften
über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstoßen.
Trotz ausdrücklicher
Aufforderung durch das Finanzamt und trotz Vorhalt des UFS (siehe Schreiben vom
1. Juni 2006) hat der Bw. keine Nachweise über die Berechtigung zur
Arbeitsaufnahme iSd Ausländerbeschäftigungsgesetzes
erbracht.
Da sohin die im § 3
FLAG in der bis zum 32.12.2005 geltenden Fassung normierten, qualifizierten
Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind, war die Berufung
betreffend den Zeitraum August 2004 bis Dezember 2005 bereits aus diesem Grund
als unbegründet abzuweisen.
Gem § 2 Abs. 8 FLAG
in der ab 1.1.2006 geltenden Fassung BGBl. I 2005/100 haben Personen nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im
Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in
dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat.
Gem. § 3 Abs.1 FLAG
in der ab 1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), rechtmäßig in
Österreich aufhalten.
Gem. Abs. 2 besteht Anspruch
auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (952 der
Beilagen XXII. GP) führen dazu aus:
Zu Art. 12 (Änderung des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967):
Zu Z 1 (§ 2 Abs. 8):
Eine Regelung bezüglich eines Doppelwohnsitzes im In-
und Ausland erscheint nunmehr obsolet. Im Gegenzug wird das Erfordernis des
Mittelpunkts der Lebensinteressen im Bundesgebiet generell für alle
Anspruchsberechtigten normiert, um den entsprechenden Nahebezug zu
Österreich sicher zu stellen.
Daraus folgt, dass die Bestimmung des § 2 Abs. 8
FLAG 1967, die sich gleichermaßen an österreichische wie an nicht
österreichische Staatsbürger richtet und die auf den Mittelpunkt der
Lebensinteressen im Bundesgebiet abstellt, auch im vorliegenden Fall zur
Anwendung gelangt.
Nach der Neuregelung des § 2 Abs. 8 iVm
§ 3 Abs. 1 und 2 FLAG in der ab 1.1.2006 geltenden Fassung ist somit
für Familien, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet
haben und die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, die
Gewährung der Familienbeihilfe für Kinder, die sich nachweislich im
Bundesgebiet aufhalten, möglich, ohne dass eine Beschäftigung
ausgeübt wird.
Maßgebend ist daher (neben dem Vorliegen der
übrigen Anspruchsvoraussetzungen), wo sich der Mittelpunkt der
Lebensinteressen des Bw. befindet.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Person zwar mehrere
Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse haben. Unter
persönlichen Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus
in seiner Person liegenden Gründen auf Grund der Geburt, der
Staaatszugerhörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen
religiöser und kulturelller Art, folglich nach allen Umständen, die
den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden. Nach
den Erfahrungen des täglichen Lebens bestehen im Regelfall die
stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort, an dem man
regelmäßig und Tag für Tag mit seiner Familie lebt.
Im gegenständlichen
Verfahren fehlen jegliche Feststellungen über den Mittelpunkt der
Lebensinteressen des Bw.
Nach Ansicht des UFS ergeben
sich im Hinblick darauf, dass laut Aktenlage auch die Ehegattin des Bw. und das
gemeinsame Kind in Österreich leben, durchaus Anhaltspunkte dafür,
dass der Bw. seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich verlagert
hat.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn die Berufung weder zurückzuweisen
(§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2,
§ 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos
(§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist, die
Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115
Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die
Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im
Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Da im vorliegenden Fall die Feststellung des Mittelpunktes
der Lebensinteressen jedenfalls für den Zeitraum ab 1.1.2006
entscheidungsrelevant ist, war der angefochtene Bescheid gemäß
§
289 Abs. 1 BAO aufzuheben und die Sache an das Finanzamt
zurückzuverweisen.
Das Finanzamt wird im fortgesetzten Verfahren zu erheben
haben, zu welchem Staat der Bw. seit 1.1.2006 die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen (§ 2 Abs. 8 FLAG 1967) hat.
Auf Grund des Umfanges dieser Erhebungen erachtet es der
UFS für zweckmäßig, diese Ermittlungsschritte nicht selbst
durchzuführen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 13.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0274-W/06
- Stammnummer
- 22551
- Gültig
- 13.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF