Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2085-W/07
Familienbeihilfenanspruch eines polnischen Staatsbürgers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2085-W/07vom 07.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 1. Dezember 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und
Gerasdorf vom 2. November 2006 betreffend Gewährung der
Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2005 beantragte der
Berufungswerber (Bw.) die Gewährung der Familienbeihilfe für sein im
Mai 2001 geborenes Kind ohne Eintragung des Zeitpunktes, ab welchem die
Gewährung beantragt wird, mit folgenden Angaben:
|
Angaben zur
antragstellenden Person
|
|
Staatsbürgerschaft
|
Polnische
|
Beruf
|
selbständig
|
Datum der
Einreise nach Österreich
|
Juni
2004
|
Wohnort
|
Wien
...
|
Angaben zum Ehepartner
|
|
Familien- und
Vorname
|
...
|
Staatsbürgerschaft
|
Polnische
|
Beruf
|
Hausfrau
|
Versichert bei
einer öffentlich-rechtlichen Pensionsversicherungsanstalt
|
ja
|
Datum der
Einreise nach Österreich
|
Juni
2005
|
Kinder
|
|
Familien- und
Vorname
|
...
|
Staatsbürgerschaft
|
Polnische
|
Tätigkeit
des Kindes
|
Keine
|
Datum der
Einreise nach Österreich
|
Juni
2005
|
Das Kind wohnt
ständig
|
bei mir
Dem Antrag
waren folgende Unterlagen (in Kopie) beigelegt:
Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen
Melderegister:
Aus der
Bestätigung ist ersichtlich, dass der Bw. an dem Hauptwohnsitz in 1030 Wien
seit 1. Juni 2004 gemeldet war.
Geburtsurkunde
des Kindes:
Aus der
Bestätigung ist ersichtlich, dass es sich beim oben angeführten Kind,
für welches vom Bw. die Gewährung der Familienbeihilfe beantragt wird,
um den Sohn des Bw. handelt.
Auszug aus dem
Gewerberegister:
- näheres dazu siehe unten: Seiten 3, 8 und 9
Im Zuge des durchgeführten Verfahrens wurde ein
Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung erstellt und verfügte das
Finanzamt im Übrigen über die vom Bw. für das Jahr 2005
eingereichte Einkommensteuererklärung und die Einnahmen- Ausgabenrechnung.
Aus den beiden
vom Bw. beantworteten Fragenkatalogen betreffend Gewerbescheine
EU-Ausländer geht u.a. hervor, dass der Bw. im Jänner bzw. im August
2004 nach Österreich gekommen ist, und zwar "um Arbeit zu finden". In Polen
hatte der Bw. kein Gewerbe angemeldet. Die deutsche Sprache konnte der Bw. "ein
bisschen" bzw. "sehr wenig" verstehen und nicht lesen (Fragenkataloge).
In der Folge wohnte der Bw. zusammen mit seiner Ehegattin
und seinem Sohn sowie dem Bruder seiner Ehegattin in der näher bezeichneten
Wiener Wohnung.
Auf Grund einer
im August 2004 vorgenommenen Gewerbeanmeldung wurde im Gewerberegister für
den Bw. das Gewerbe "Verspachteln von bereits
montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder einem reglementierten
Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit" eingetragen (Tag der
Gewerbeanmeldung: 1. September 2004).
Die Einnahmen- Ausgabenrechnung des Bw. für das Jahr
2005 enthält den Hinweis "Umsatzsteuerrechtlicher Kleinunternehmer" und
weist Erlöse in Höhe von 5.935,00 €, 12% pauschale
Betriebsausgaben in Höhe von 712,20 €, somit einen Gewinn in
Höhe von 5.222,80 € aus.
Das Finanzamt wies den Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe mit nachstehender Begründung ab:
"Gemäß
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der Sozialen
Sicherheit auf Wanderarbeiter und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu-
und abwandern und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 besteht
grundsätzlich Anspruch für Familienleistung im
"Beschäftigungsland" auch für Kinder, die sich ständig in einem
anderen EU-Land aufhalten. Die von Ihnen in Österreich auf Basis
des gelösten Gewerbescheines ausgeübte Tätigkeit stellt eine
Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dar. Aufgrund von
umfangreichen Ermittlungen der Finanzverwaltung war diese Tätigkeit als
Dienstverhältnis zu beurteilen. Als neuer EU-Bürger haben Sie
innerhalb der 7-jährigen Übergangsfrist keinen freien Zugang zum
österreichischen Arbeitsmarkt. Die obige Verordnung ist in Ihrem Fall nicht
anwendbar."
Die Berufung
wurde mit folgender Begründung eingebracht:
" Ich habe bei
Ihrem Finanzamt einen Antrag für das Jahr 2005 gestellt.
In Ihrem
Abweisungsbescheid vom 2.11.2006 als Begründung geben Sie mir bekannt, dass
das Anmelden eines Gewerbescheines nicht immer gleichbedeutend mit der
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ist, und dass meine
selbständige Tätigkeit nicht als solche angenommen werden kann, weil
diese nicht eindeutig als eine unselbständige ausgegrenzt werden kann.
Am Anfang meiner selbständigen Tätigkeit habe ich nicht sehr
viele Aufträge gehabt, ich habe immer mit mehreren Auftraggebern
zusammengearbeitet und mich immer um neue Aufträge gekümmert.
Meine Umsätze im Jahr 2005 waren möglicherweise nicht so
erfolgreich wie ich mir gewünscht hätte, aber seit damals hat sich die
Situation wesentlich verbessert. Ich bin der Meinung, dass meine
selbständige Tätigkeit sich eindeutig von jeder Art
unselbständige Tätigkeit unterscheidet. Meine Frau, mein Sohn
und ich, wir leben in Österreich. Mein Sohn besucht einen Kindergarten und
ab dem nächsten Jahr wird er die Schule besuchen."
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte ein
Ermittlungsverfahren durch, im Zuge dessen der Bw. bei der Abgabenbehörde
zweiter Instanz in Begleitung einer als Dolmetscher fungierenden Begleitperson
vorsprach. Das Ergebnis ist in den untenstehenden Erwägungsteil
eingearbeitet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zeitraum Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG in der
bis 31. Dezember 2005 geltenden
Fassung haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind,
nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem
Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen
Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im
Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung
nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem,
wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
Nach Abs. 2 der zitierten Bestimmungen gilt Abs. 1 nicht
für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig
im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl
nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
Laut den eigenen Angaben des Bw. in den beiden
Fragebögen Gewerbescheine EU-Ausländer Region Mitte kam er im
Jänner 2004 bzw. im August 2004 nach Österreich. Ein ständiger
60-monatiger Aufenthalt im Bundesgebiet ist somit nicht gegeben. Dementsprechend
kommt die obige Ausnahmeregelung nach Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle nicht
zum Tragen.
Den eigenen Angaben des Bw. folgend hatte er mit der Fa.
Metro einen Werkvertrag abgeschlossen, wurden von ihm Honorarnoten gelegt, hatte
er immer mit mehreren Auftraggebern zusammengearbeitet und sich immer um neue
Aufträge gekümmert, außer den Metro-Einkünften aus dem
Werkvertrag (aber) keine anderen Einkünfte bezogen. Erklärt
wurden vom Bw. für das Jahr 2005 ausschließlich Einkünfte aus
Gewerbebetrieb "Für Hausbetreuung und Bauhilfsgewerbe" in Höhe
von € 5.222,80,00, die in der Einkommensteuererklärung
irrtümlich unter den Einkünften aus selbständiger Arbeit (mit dem
Betrag der Erlöse in Höhe von € 5.935,00) eingetragen wurden
(Einkommensteuererklärung und Einnahmen- Ausgabenrechnung 01.01.-
31.12.2005 Aktenseiten 38ff und 48).
Hierzu wird Folgendes ausgeführt:
Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.6.1971
zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern idgF ist auf polnische Staatsbürger seit
1.5.2004 (Beitritt Polens zur EU) grundsätzlich unmittelbar und ungeachtet
allenfalls entgegenstehender inländischer Rechtsvorschriften
anwendbar.
Gemäß Art 3 der VO (EWG) Nr. 1408/71 haben
Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die diese
Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wie die Staatsangehörigen dieses
Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nicht anderes
vorsehen.
Der persönliche Geltungsbereich der Verordnung Nr
1408/71 ist in Artikel 2 definiert. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 gilt die
- als unmittelbares Recht anzuwendende - Verordnung Nr 1408/71 insbesondere
für "Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die
Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder
galten".
Eine Leistung wie die Familienbeihilfe nach dem
österreichischen Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) ist eine
Familienleistung iSv Art 4 Abs 1 lit h der VO (EWG) Nr 1408/71.
Mit dem EU-Erweiterungs-Anpassungsgesetz, BGBl I 2004/28,
hat Österreich den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten umgesetzt und von der
vertraglichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die
Arbeitnehmerfreizügigkeit für die neuen EU-Staatsbürger
einzuschränken. Österreich
kann Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Arbeitnehmerfreizügigkeit
und der Dienstleistungsfreiheit für die neuen EU-Bürger für
maximal sieben Jahre einführen. Für Staatsangehörige der neu
beigetretenen Staaten (mit Ausnahme Maltas und Zyperns) wird im § 32a Abs 1
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) normiert, dass sie nicht unter
die Ausnahme für EWR-Bürger (§ 1 Abs 2 lit 1 AuslBG) fallen. Neue
EU-Bürger unterliegen für die Dauer der Anwendung des
Übergangsarrangements (dh bis maximal 30. 4. 2011) weiterhin dem
AuslBG.
Für polnische Arbeitnehmer besteht daher
grundsätzlich Bewilligungspflicht nach dem AuslBG.
Das Finanzamt hat den Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe mit der Begründung abgewiesen, dass die VO (EWG) Nr.
1408/71 nicht anwendbar sei: Als neuer EU-Bürger habe der Bw. innerhalb der
7-jährigen Übergangsfrist keinen freien Zugang zum
österreichischen Arbeitsmarkt. Die vom Bw. in Österreich auf Basis des
gelösten Gewerbescheines ausgeübte Tätigkeit stelle eine Umgehung
des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dar. Aufgrund von umfangreichen
Ermittlungen der Finanzverwaltung sei die Tätigkeit des Bw. als
Dienstverhältnis zu beurteilen.
Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen
Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975,
in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 28/2004, lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2 Abs. 2: Als Beschäftigung gilt die
Verwendung
a) in einem Arbeitsverhältnis,
b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
sofern die Tätigkeit nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger
Vorschriften ausgeübt wird,
c) in einem Ausbildungsverhältnis,
einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,
d) nach den Bestimmungen des § 18 oder
e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des §
3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr.
196/1988.
Abs. 4: Für die Beurteilung, ob eine
Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche
Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes
maßgebend.
Voraussetzungen für die Beschäftigung von
Ausländern
§ 3
Abs. 2: Ein Ausländer darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht
anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben,
wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als
Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine
Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn er eine für diese
Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein
oder einen Niederlassungsnachweis besitzt."
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt
ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet.
Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht, oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Nach gängiger Rechtsprechung
(VwGH 19.12.1990, 89/13/0131, VwGH 20.12.2000, 99/13/0223, VwGH 24.9.2003,
2000/13/0182) ist bei der Beurteilung, ob ein steuerliches Dienstverhältnis
besteht, vom tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung
zwischen den Vertragspartnern auszugehen. Maßgebend sind weder die
Bezeichnung noch subjektive Gesichtspunkte, sondern ausschließlich die
objektiven Umstände (VwGH 18.10.1989, 88/13/0185).
Das sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg
gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende
persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und
persönlicher Abhängigkeit fordert. Die persönlichen Weisungen
sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und
dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung
einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung
stellt (VwGH 21.12.1993, 90/14/0103; VwGH 23.5.2000, 97/14/0167; VwGH
20.12.2000, 99/13/0223). So nimmt das persönliche Weisungsrecht des
Arbeitgebers etwa auf die Art der Ausführung der Arbeit, die
Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Arbeitsmittel, die zeitliche
Koordination der zu verrichtenden Arbeiten, die Vorgabe des Arbeitsortes usw.
Einfluss.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus ist
im Sinne einer Abhängigkeit vom Auftraggeber zu verstehen (VwGH 21.12.1993,
90/14/0103). Sie zeigt sich u.a. in der Vorgabe von Arbeitszeit, Arbeitsort und
Arbeitsmittel durch den Auftraggeber sowie die unmittelbare Einbindung der
Tätigkeit in betriebliche Abläufe des Arbeitgebers. Ein
Tätigwerden nach den jeweiligen zeitlichen Gegebenheiten bringt eine
Eingliederung in den Unternehmensorganismus zum Ausdruck, was dem Vorliegen
eines Werkverhältnisses zuwider läuft (VwGH 15.9.1999,
97/13/0164).
Eine Entlohnung, die sich ausschließlich am
wirtschaftlichen Erfolg bzw. Arbeitsergebnis orientiert (Akkordlohn,
Provisionen), ist für einen Arbeitnehmer eher selten, kommt aber im
Wirtschaftsleben vor. Sie begründet dann kein Unternehmerwagnis, wenn die
mit der Tätigkeit verbundenen Kosten unmittelbar vom Auftraggeber getragen
werden, und wenn diesem gegenüber ein wirtschaftliches
Abhängigkeitsverhältnis besteht (VwGH 9.11.1994, 93/13/0310).
Das an sich für eine selbständig ausgeübte
Tätigkeit sprechende Merkmal des Unternehmerrisikos kann in gewissem
Maße auch auf Dienstverhältnisse zutreffen, etwa wenn der
Arbeitnehmer in Form von Provisionen oder Umsatzbeteiligungen am
wirtschaftlichen Erfolg seines Arbeitgebers beteiligt ist (VwGH 25.10.1994,
90/14/0184).
Eine Kontrolle des Auftraggebers hinsichtlich Art, Ort und
Zeit der Beschäftigung spricht für Nichtselbständigkeit.
Wenn ein Auftragnehmer sich bei seiner Arbeitsleistung
vertreten lassen kann und das Bestimmungsrecht darüber nicht dem
Auftraggeber zusteht, sondern im Belieben des Auftragnehmers liegt, ist in der
Regel ein Werkvertragsverhältnis anzunehmen (VwGH 16.2.1994, 92/13/0149;
VwGH 23.5.2000, 97/14/0167). Allerdings ist in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich bei der
Vertretungsmöglichkeit nicht bloß um eine formale Vereinbarung,
sondern um eine der üblichen Gestaltung im Wirtschaftsleben entsprechende
tatsächliche Vertretungsmöglichkeit handeln muss (VwGH 5.10.1994,
92//15/0230).
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ist dem Finanzamt
zuzustimmen, dass die Beschäftigung des Bw. - Regalbetreuung für die
Fa. Metro - nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nicht als
selbständige, sondern als nichtselbständige Tätigkeit zu
qualifizieren ist und dass der Bw. seinem Arbeitgeber nur seine Arbeitskraft
(Regalbetreuungsarbeiten) zur Verfügung gestellt hat.
Der Bw., ein Automechaniker (Mietvertrag vom 6.6.2005,
AS 30ff), kam im Jänner 2004 nach Österreich um Arbeit zu finden.
Er wohnte zunächst in einer Wohnung in der R. gasse 40/11; diese
Wohnadresse wurde vom Bw. zugleich auch als
der Standort seines Gewerbes angegeben. Aufgrund einer im September 2004
vom Bw. vorgenommenen Gewerbeanmeldung wurde im Gewerberegister für den Bw.
das Gewerbe "Verspachteln von bereits
montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder einem reglementierten
Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit" eingetragen (Gewerbeanmeldung vom
1. September 2004). In der Folge übersiedelte der Bw. in eine Wohnung in
der T.gasse (gemeldet seit 13. Juni 2005). An dieser angegebenen
Wohnadresse - die vom Bw. wiederum zugleich
auch als der Standort seines Gewerbes angegeben wird - wohnte der Bw.
zusammen mit seiner Ehegattin und seinem Kind sowie mit dem Bruder seiner
Ehegattin und betrug die monatliche Miete
€ 216,00 zuzüglich Umsatzsteuer.
Der Bw., der "ein bisschen" die deutsche Sprache versteht
und über keine schriftlichen Deutschkenntnisse verfügte, nahm im Laufe
des Jahres 2005 eine Tätigkeit bei der Fa. Metro auf. In der Folge
arbeitete der Bw. für die Fa. Metro seiner Angabe im Fragebogen folgend
"seit ca. 6 Monaten". Ein schriftlicher Vertrag wurde nicht
abgeschlossen. Die zu verrichtende Tätigkeit war Regalbetreuung.
Eingesetzt wurde er in einer näher bezeichneten und seitens der Fa. Metro
bestimmten Filiale der Fa. Metro. Für die Verrichtung der
Tätigkeit benötigte der Bw. Messer und Arbeitsmantel, welche
Gegenstände dem Bw. gehörten. Die Fa. Metro bestimmte, wo er
arbeiten sollte bzw. welche Arbeiten er ausführen sollte. Der Bw.
hatte keine Mitarbeiter. Bei der Ausübung seiner Tätigkeit wurde der
Bw. hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsfortgang und Arbeitsqualität von Seite
der Fa. Metro kontrolliert. Er musste sich bei Arbeitsbeginn und Arbeitsende
melden, ebenso, wenn er krank ist oder auf Urlaub gehen möchte. Er konnte
nicht kommen und gehen wann er wollte. Er konnte sich bei der Arbeit durch
andere Personen nicht vertreten lassen. Als Entgelt bekam der Bw.
ca. € 1.200,00 im Monat und wurde zum Monatsende abgerechnet.
Außer diesen Einkünften von der Fa. Metro bezog der Bw. keine
anderen Einkünfte. In Polen besaß der Bw. keinen
entsprechenden Gewerbeschein. Der Bw. war in Polen nicht
sozialversichert.
Die Gattin des Bw. ist ebenfalls polnische
Staatsangehörige und nicht erwerbstätig (Hausfrau).
Dieser festgestellte Sachverhalt beruht auf den eigenen
Angaben des Bw. und den von ihm vorgelegten Unterlagen.
Die Einnahmen- Ausgabenrechnung des Bw. für das Jahr
2005 weist im Einzelnen nachstehende Positionen aus:
"Einnahmen- Ausgaben- Rechnung 01.01. - 31.12.2005 gem.
§ 4 (3) EStG 1988 Umsatzsteuerrechtlicher
Kleinunternehmer"
|
|
Betrag
|
Einnahmen
|
|
Erlöse
|
5.935,00
|
Gesamt
|
5.935,00
|
Ausgaben
|
|
12% Pauschale
Betriebsausgaben
|
712,20
|
gesamt
|
712,20
|
Gewinn
|
5.222,80
Aus dem
Gesamtbild des vorliegenden, insbesondere an Hand des Fragenkataloges
ermittelten Sachverhaltes geht in Verbindung
mit dem Inhalt der Einnahmen- Ausgabenrechnung eindeutig hervor, dass der
Bw. (mit geringfügigen Deutschkenntnissen) in Wahrheit
über keinen Gewerbebetrieb mit
entsprechenden Betriebsmitteln verfügte, sondern lediglich seine
Arbeitskraft zur Verfügung stellte und war er dadurch dem Willen seines
Auftraggebers in gleicher Weise unterworfen, wie dies bei einem Dienstnehmer der
Fall gewesen wäre. Die vom Bw. gelegte Einnahmen- Ausgabenrechnung weist in
Übereinstimmung mit den obigen Feststellungen anhand des Fragebogens
keine einzige der Vielzahl an
Betriebsausgabenpositionen, wie sie im Rahmen einer gewerblichen
Tätigkeit anfallen (bspw. die Kosten eines betriebsbereiten
Standortes, Fahrt/Transportkosten, Werbe/Akquisitionskosten, Personalkosten)
aus. Die dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Arbeitskraft
betraf die Regalbetreuung, also eine Arbeit, wie sie in gleicher Weise
üblicherweise im Rahmen eines Arbeitsvertrages verrichtet wird. Inwieweit
sich die Art seiner Tätigkeit von jener eines (Hilfs)Arbeiters eines mit
solchen Arbeiten Befassten unterscheiden sollte, ist an Hand des vorliegenden
Sachverhaltes - auch unter Bedachtnahme auf die Ausgaben laut der Einnahmen-
Ausgabenrechnung - nicht zu erkennen. Die Umstände, dass der Bw.
einen Gewerbeschein besitzt, dass er sich zur Sozialversicherung der
selbständig Erwerbstätigen angemeldet hat und dass er beim
zuständigen Finanzamt eine Einkommensteuererklärung mit
Einkünften aus selbständiger Arbeit (gemeint: Einkünften aus
Gewerbebetrieb) angesucht hat, vermögen daran nichts zu ändern; der
Vollständigkeit halber sei hier bemerkt, dass sich die tatsächlich
ausgeübte Tätigkeit in keiner Weise mit dem angemeldeten Gewerbe
deckt. Denn eine solche nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein
Dienstverhältnis hindeutende Beschäftigung wird auch nicht dadurch zu
einer selbständigen Tätigkeit, dass die Formalvoraussetzungen
vorliegen, sind doch nach gängiger Rechtsprechung für die Beurteilung
einer Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis nicht die vertraglichen
Abmachungen maßgebend, sondern stets das tatsächlich verwirklichte
Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit, wobei auch der im Wirtschaftsleben
üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (vgl. die bereits
zitierten Erkenntnisse des VwGH vom 25.10.1994, 90/14/0184, und vom 20.12.2000,
99/13/0223).
Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die
Tätigkeit des Bw. (Regalbetreuung)
nicht als selbständige, sondern
als nichtselbständige Tätigkeit zu
qualifizieren ist.
Eine solche (nichtselbständige) Tätigkeit muss
aber den oben zitierten Vorschriften des AuslBG entsprechen, d.h. dass es sich
dabei um eine - bewilligungspflichtige - Beschäftigung iSd § 2
iVm § 3 Abs. 2 AuslBG handelt.
Da der Bw. trotz der diesbezüglichen Begründung
seitens des Finanzamtes die erforderliche Berechtigung zur Arbeitsaufnahme (z.B.
Beschäftigungsbewilligung) nicht nachgewiesen hat, folgt daraus, dass der
Bw. in Österreich eine rechtmäßige Beschäftigung als
Arbeitnehmer im dargelegten Sinn nicht ausübt und auch nicht von einer
Beschäftigung iSd VO (EWG) Nr. 1408/71 ausgegangen werden kann. Die VO
(EWG) Nr. 1408/71 ist daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Der Bw. hat demnach mangels Rechtmäßigkeit der
nichtselbständigen Beschäftigung keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Der Umstand, dass das Kind des Bw., für welches er die
Familienbeihilfe beantragt, in Österreich lebt, ist nicht ausreichend.
Vielmehr darf - damit ein Anspruch auf Zuerkennung der Familienbeihilfe besteht
- die von ihm ausgeübte nichtselbständige Beschäftigung nicht
gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung
ausländischer Arbeitnehmer verstoßen.
Da sohin die im FLAG in der bis zum 31. Dezember 2005
geltenden Fassung normierten, qualifizierten Voraussetzungen im vorliegenden
Fall nicht erfüllt sind, war die Berufung betreffend den Zeitraum Oktober
2005 bis Dezember 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zeitraum ab
1. Jänner 2006:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG in der ab
1. Jänner 2006 geltenden
Fassung (BGBl. I Nr. 100/2005) haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005,
rechtmäßig in Österreich aufhalten. Nach Abs. 2 dieser
Bestimmung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Seit 1. Jänner 2006 kommt es somit hinsichtlich
des Anspruches auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, auf das Vorliegen eines
Aufenthaltstitels nach den §§ 8 und 9 NAG an.
Der Bw. wurde von der Abgabenbehörde zweiter Instanz
eingeladen, die diesbezüglichen
Aufenthaltstitel betreffend ihn selbst
und seinen Sohn vorzulegen (Schreiben vom 8. Oktober und 16. November
2007).
Dem Ersuchen - die Schreiben wurden am 10. Oktober und
20. November 2007 übernommen - wurde bis dato nicht nachgekommen. Der
Bw. konnte somit keinen Aufenthaltstitel nach der neuen gesetzlichen Regelung
nachweisen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass
keine Aufenthaltstitel ausgestellt worden
sind. Vorgelegt wurden lediglich Meldebestätigungen betreffend den
Bw. und seinen Sohn (Meldebestätigungen der Magistratsabteilung 62 vom
29. Oktober bzw. 5. November 2007). Gemäß der für den
Zeitraum ab Jänner 2006 anzuwendenden Rechtslage stellen die damit
dokumentierten Umstände, nämlich inländische Wohnsitze des Bw.
und seines Sohnes, keine geeigneten Beurteilungskriterien, die das Vorliegen der
Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe begründen
würden, dar.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2085-W/07
- Stammnummer
- 31846
- Gültig
- 07.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF