…Bestimmung des Kapitalmeldegesetzes, die im bekämpften Bescheid keine Erwähnung gefunden habe. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 10 Abs. 1 Kapitalabfluss-Meldegesetz (KapMeldeG) gilt: Wird Selbstanzeige (§ 29 FinStrG) wegen Finanzvergehen erstattet, denen ein Sachverhalt zugrunde liegt, der zur Bildung von Vermögenswerten geführt hat, deren Zufluss…
…nicht verändert werden dürfe (kein Auswechseln der „Sache“, siehe bereits VwGH 30.5.1995, 93/13/0217; VwGH 22.5.1996, 96/16/0023). Daraus ergebe sich, dass dem Bundesfinanzgericht nunmehr ein Eingehen auf eine etwaige, im Finanzstrafverfahren bis dato nicht thematisierte Lohnabgabenverkürzungen der Fa…
…0075). Wohl jedoch ist - mangels eines Rechtsmittels der Amtsbeauftragten - das Verböserungsverbot nach § 161 Abs. 3 FinStrG zu beachten, weshalb das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden darf. Ebenso darf der Gegenstand des Finanzstrafverfahrens nicht verändert werden (kein Auswechseln der "Sache"…
…0131). In diesem Zusammenhang ist ergänzend festzuhalten, dass auch eine - allenfalls auch erst im Beschwerdeverfahren erfolgte - Ergänzung der offensichtlich mangelhaften Begründung der (ersten) Wiederaufnahmsbescheide in Richtung der tatsächlich von der Abgabenbehörde herangezogenen Wiederaufnahmegrundlagen kein unzulässiges Auswechseln der Wiederaufnahmsgründe dargestellt hätte (vgl. VwGH 17.2.1994…
…die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offengelegten Sachverhaltes zu beseitigen ( VwGH 9.7.1997, 96/13/0185). Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe (zB VwGH 23.9.1997…
…auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente sind keine Tatsachen. Diese Tatsachen müssen auch neu hervorkommen, das heißt es muss sich um solche Tatsachen handeln, die bereits vor Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens bestanden haben, aber erst nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens der Behörde bekannt geworden sind…
…Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass eine - allenfalls auch erst im Berufungsverfahren erfolgte - Ergänzung der offensichtlich mangelhaften Begründung der auf Grund der Betriebsprüfung ergangenen (ersten) Wiederaufnahmebescheide in Richtung der tatsächlich vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrundlagen kein unzulässiges Auswechseln der Wiederaufnahmegründe dargestellt hätte (vgl…
…jedenfalls kein unzulässiges Auswechseln bzw. "Nachschieben" eines Wiederaufnahmegrundes dar (VwGH 20.7.1999, 97/13/0131; VwGH 17.2.1994, 93/16/0117). Wird ein Wiederaufnahmebescheid im Berufungsverfahren aufgehoben und stützt sich eine neuerliche Wiederaufnahme des Verfahrens auf dieselben Wiederaufnahmegründe, so wird die von der…
…auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente sind keine Tatsachen. Diese Tatsachen müssen auch neu hervorkommen, das heißt es muss sich um solche Tatsachen handeln, die bereits vor Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens bestanden haben, aber erst nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens der Behörde bekannt geworden sind…
…durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre. Eine Ergänzung einer mangelhaften Begründung der Wiederaufnahmebescheide in Richtung der tatsächlich vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrundlagen stellt allerdings noch kein unzulässiges Auswechseln von Wiederaufnahmegründen dar. (VwGH vom 22.07.2015, 2011/13/0067…
…herangezogenen Wiederaufnahmegründe kein unzulässiges Auswechseln der Wiederaufnahmegründe darstelle. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sei das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen, dass es darauf ankomme, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig…
…wurde gegen das Erkenntnis des Spruchsenates kein Rechtsmittel erhoben. Die Berufung der Beschuldigten ist gemäß § 265 Abs. 1s FinStrG durch das Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG bzw. § 151 FinStrG zu behandeln. Ergänzende Sachverhaltsermittlungen des Zollamtes Linz Wels im…
…kein Verschulden trifft. Gem. § 6 Abs. 1 StGB handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt…
…das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz, BGBI. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBI. I Nr…
…Personen waren allesamt nicht (oder nicht direkt) an der A**** KG beteiligt und daher keine Teilhaber iSd § 188 Abs 3 BAO. Gemäß § 279 Abs 1 BAO hat das Verwaltungsgericht - außer in hier nicht interessierenden Fällen des § 278 BAO - immer in der Sache selbst zu entscheiden…
…Finanzamt nicht neuerlich die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für die Streitjahre verfügen hätte dürfen. Eine neuerliche Wiederaufnahme muss allerdings aus anderen Gründen verfügt werden als aus jenen in den aufgehobenen Bescheiden, damit eine andere, keine entschiedene "Sache" vorliegt (siehe zB VwGH vom 23…
…nahe, dass eine Verantwortlichkeit für die Tat der handelsrechtlichen Geschäftsführerin gemeint gewesen sein könnte. Das BFG ist nach § 161 Abs. 1 FinStrG zur Berichtigung des Spruches eines Erkenntnisses berechtigt, jedoch ein Auswechseln der Sache ist nicht zulässig. Da die Sache des Spruches des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses…
…3 FinStrG ein Verböserungsverbot; im Übrigen ist dem Gericht auch ein Auswechseln der Sache (wissentliche Nichtentrichtung der Vorauszahlung + bedingt vorsätzlicher Nichteinreichung der Voranmeldung zum Fälligkeitstag anstatt bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung der Vorauszahlung bis zum fünften Tag nach Fälligkeit) verwehrt. Im Ergebnis ist daher lediglich zu bestätigen…
…sowie VwGH 27.04.2017, Ra 2016/15/0047). Die Ergänzung einer mangelhaften Begründung der auf Grund der Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen Wiederaufnahmebescheide in Richtung der tatsächlich vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrundlagen stellt kein unzulässiges Auswechseln von Wiederaufnahmegründen dar (vgl. neuerlich das Erkenntnis vom 26…
…um Tatsachenfeststellungen (keine Nachweise betreffend Beteiligungsabschreibung; Baukosten betrafen nicht Wohnung des Lagerverwalters; mangelnde betriebliche Veranlassung von Werbeaufwand und Fremdleistungen) handelte. Gemäß § 289 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in hier nicht interessierenden Fällen des Abs. 1 immer in der Sache selbst zu…