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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7106023/2019

Empfängerbenennung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106023/2019vom 02.01.2025Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Perlogis Mag. Franz Harrand Wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Bahnstraße 7, 2345 Brunn am Gebirge, und Dr. Michael Kotschnigg, Stadlauer Straße 39/I/Top 12, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 3. Oktober 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 5. September 2017 über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2014 sowie betreffend Körperschaftsteuer 2013, Körperschaftsteuer 2014 und Körperschaftsteuer 2015 zu Recht: 1. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2014 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. 2. Die angefochtenen Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2013, Körperschaftsteuer 2014 und Körperschaftsteuer 2015 werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die beschwerdeführende GmbH (im Folgenden "Bf.") betreibt ein Baumeistergewerbe. Bei dieser fand eine abgabenbehördliche Außenprüfung statt, welche u.a. die Körperschaftsteuer der Jahre 2013 bis 2015 umfasste. Unter Tz. 1 ihres Berichtes über das Ergebnis der Außenprüfung vom 31. August 2017 ("Fremdleistungen") hielt die Prüferin fest, dass der Fremdleistungsaufwand betreffend die A Haustechnik und Projektentwicklungs GmbH (im Folgenden "A GmbH"), die B RenovierungsgmbH (im Folgenden "B GmbH") und die CC GmbH (im Folgenden "C GmbH") nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden könne. Der tatsächlich getätigte Aufwand werde mit 50% der nicht anerkannten Zahlungen geschätzt. Zur A GmbH hielt die Prüferin fest, dass diese Gesellschaft laut Prüffeststellungen zum Zeitpunkt der Übernahme durch D E im September 2013 keine Tätigkeit mehr ausgeübt habe und ab diesem Zeitpunkt ausschließlich als Betrugsvehikel für die Produktion von Schein- bzw. Deckungsrechnungen gedient habe. Laut Auskunft von D E träten Subfirmen an ihn heran und teilten ihm mit, dass sie Kunden hätten und welche Rechnungen sie bräuchten. Auf Grund dieser Angaben seien die Rechnungen geschrieben worden. Der Rechnungsbetrag werde an die A GmbH gezahlt, diese überweise diesen dann abzüglich einer Provision von zwei bis drei Prozent an die Subfirma weiter. Ob die Subfirmen die Leistungen erbracht hätten, habe D E nicht sagen können, da er nur die Rechnungen geschrieben und mit den tatsächlich erbrachten Leistungen nichts zu tun gehabt habe. Der Geschäftsführer der Bf., F G, sei bei der Betriebsbesichtigung am 4. Mai 2016 gefragt worden, wie er auf die A GmbH aufmerksam geworden und mit wem die Kontaktaufnahme erfolgt sei. Dieser habe angegeben, dass die Bf. Generalunternehmerin sei und "so" auch Subunternehmer gesucht würden. Teilweise seien auf den Baustellen neue Bekanntschaften geschlossen worden. Der Kontakt sei zum Geschäftsführer der A GmbH und dessen Sohn erfolgt. Schriftliche Unterlagen dazu gäbe es nicht. Zur A GmbH seien die folgenden Unterlagen vorgelegt worden: Ein Firmenbuchauszug der A GmbH vom ***18***, ein Schreiben über die Aufnahme in die HFU-Liste vom 18. Februar 2014, ein Schreiben des Finanzamtes 1/23 über die Änderung der Zuständigkeit und Angabe der neuen Steuernummer vom 11. Februar 2014, eine ZMR-Auskunft von D E vom 16. Mai 2014 und eine Reisepasskopie von D E. Bezüglich der auf den Baustellen arbeitenden Arbeitnehmer der A GmbH gäbe es keine Unterlagen. Die in der Stellungnahme vom 10. Juli 2017 angeführten Argumente, dass die A GmbH sehr wohl Arbeiten durchgeführt habe, gingen auf Grund der Aussagen von D E ins Leere. Mit der Vorlage von Kopien von Firmenbuchauszügen, UID-Vergabebescheiden, Gewerbescheinen und sonstigen formalen Unterlagen könne eine etwaige rechtliche Existenz eines Unternehmens nachgewiesen werden. Es werde jedoch kein Nachweis darüber erbracht, dass die A GmbH auch die in Rede stehenden Leistungen erbracht habe. Grundaufzeichnungen, Aufzeichnungen über die handelnden Personen oder sonstiger Schriftverkehr, die bei solchen Geschäftsabläufen zwangsläufig anfielen, wie z. B. Stundenaufzeichnungen der Arbeiter, Bautagebücher, Besprechungsprotokolle, E-Mails, hätten nicht vorgelegt werden können. Zur B GmbH habe F G angegeben, zum Geschäftsführer H I und auch zu einem Herrn J Kontakt gehabt zu haben. Zu beiden Personen lägen keine Unterlagen mehr vor. Im Zuge einer Vorhaltsbeantwortung seien zur B GmbH die folgenden Unterlagen vorgelegt worden: Ein Firmenbuchauszug vom ***22***, ein Schreiben über die Aufnahme in die HFU-Liste vom 19. April 2013, Buchungen auf dem Steuerkonto der B GmbH vom 1. Jänner bis zum 6. Mai 2013, eine Meldebestätigung vom H I vom 18. Jänner 2013, eine Reisepasskopie von H I und zwei Auftragsschreiben der Bf. für die B GmbH, welche nicht von der B GmbH unterschrieben worden seien. Auch der Firmenname ("BB" statt "B") sei falsch geschrieben worden. H I sei erstmals am 18. Jänner 2013 in Österreich gemeldet gewesen und spreche kein Wort Deutsch. Am ***22*** habe H I sowohl die Anteile der B GmbH als auch die Geschäftsführung übernommen. Bis Dezember 2013 seien Umsätze in einer Höhe gemeldet worden, die die B GmbH niemals hätte erzielen können, da diese nicht annähernd die Anzahl von Arbeitnehmern habe, um Umsätze in der gemeldeten Höhe erzielen zu können. H I sei nicht in der Lage, Auskünfte zur B GmbH zu geben. Auffällig sei auch gewesen, dass die Rechnungen der B GmbH ein unterschiedliches Erscheinungsbild hätten. Auf allen Belegen sei eine Steuernummer angegeben, bei manchen die Steuernummer der B GmbH, bei manchen die Steuernummer des Geschäftsführers. Dies treffe auch auf die Rechnungen in der Buchhaltung der Bf. zu. Dies sei ein Hinweis darauf, dass verschiedene Personen Rechnungen produziert hätten. In der Stellungnahme vom 10. Juli 2017 werde angeführt, dass die Behörde ohne konkrete Anhaltspunkte mit Mutmaßungen zu Lasten der Bf. agiere. Dazu sei anzuführen, dass das Gesamtbild der hier vorliegenden Verhältnisse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lasse, dass die in Rechnung gestellten Leistungen nicht von der B GmbH durchgeführt worden seien. Der Sachverhalt sei anlässlich einer Betriebsprüfung des zuständigen Finanzamtes ermittelt worden. Das Prüfungsergebnis sei seitens der geprüften Gesellschaft auch nicht bekämpft worden. Die bei dieser Prüfung getroffenen Feststellungen seien auch auf die Rechnungen in der Buchhaltung der Bf. umzulegen. Mit der Vorlage von Kopien von Firmenbuchauszügen, UID-Vergabebescheiden, Gewerbescheinen und sonstigen formalen Unterlagen könne eine etwaige rechtliche Existenz eines Unternehmens nachgewiesen werden. Es sei jedoch kein Nachweis darüber erbracht worden, dass die B GmbH auch die in Rede stehenden Leistungen erbracht habe. Grundaufzeichnungen, Aufzeichnungen über die handelnden Personen oder sonstiger Schriftverkehr, der bei solchen Geschäftsabläufen zwangsläufig anfalle, wie z. B. Stundenaufzeichnungen der Arbeiter, Bautagebücher, Besprechungsprotokolle und E-Mails, hätten nicht vorgelegt werden können. Zur C GmbH hielt die Prüferin fest, dass als Leistungen immer Pauschalbeträge verrechnet worden seien. Zu diesem Punkt seien durch den Vertreter Vertreter1 Werkverträge vorgelegt worden. Kein einziger dieser Verträge sei vom Auftragnehmer unterzeichnet worden. Es finde sich immer nur die Unterschrift des Geschäftsführers der Bf. auf den Werkverträgen. Diese seien daher nicht aussagekräftig. Laut Auskunft von Vertreter1 gäbe es auch keine Bautagebücher oder sonstige Aufzeichnungen über die auf den jeweiligen Baustellen geleisteten Arbeiten oder dort beschäftigten Arbeitnehmer. F G habe den Geschäftsführer der C GmbH zwar einmal mit seinem Fahrzeug zur Adresse der GmbH gebracht und ihn dort abgesetzt, er sei persönlich aber nie im Büro der Firma gewesen. Im Zuge einer Außenprüfung des zuständigen Finanzamtes bei der C GmbH für den Zeitraum April bis November 2015 habe der Geschäftsführer K L zu Protokoll gegeben, dass er hinsichtlich der Geschäftstätigkeit der GmbH keine Auskünfte geben könne. Subfirmen seien zu ihm gekommen, hätten ihm den Preis für bestimmte Leistungen genannt und K L habe dann die Rechnungen geschrieben. Er habe lediglich fünf bis zehn Prozent auf den genannten Preis aufgeschlagen. Eine Leistungserbringung der C GmbH sei auf Grund fehlender Einsatzaufzeichnungen, aber auch aus den Angaben von K L nicht nachvollziehbar. Bei der Prüfung der C GmbH durch das zuständige Finanzamt sei festgestellt worden, dass die in den Ausgangsrechnungen angeführten Leistungen nicht durchgeführt worden seien. Die Tätigkeit der C GmbH habe lediglich in der Ausstellung von Schein- und Deckungsrechnungen bestanden. In der Stellungnahme von Vertreter1 zu den vorläufigen Feststellungen werde angeführt, dass die im Zuge der Außenprüfung vorgehaltenen Rechnungen unvollständig seien, sodass eine detaillierte Überprüfung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Bf. nicht möglich sei. Dazu sei seitens der Prüferin anzuführen, dass die Rechnungen lediglich aus dem Grund aufgelistet worden seien, um auf die Rechnungsnummernvergabe hinzuweisen. Der auf den Rechnungen angeführte Firmenname sei diesbezüglich irrelevant. Außerdem werde darauf hingewiesen, dass die Prüfung der C GmbH zu dem Ergebnis führte, dass die Tätigkeit der GmbH lediglich in der Ausstellung von Schein- und Deckungsrechnungen bestanden habe. Gegen das Prüfergebnis sei keine Beschwerde erhoben worden. Mit der Vorlage von Kopien von Firmenbuchauszügen, UID-Vergabebescheiden, Gewerbescheinen und sonstigen formalen Unterlagen könne eine etwaige rechtliche Existenz eines Unternehmens nachgewiesen werden. Es sei jedoch kein Nachweis dafür erbracht worden, dass die C GmbH auch die in Rede stehenden Leistungen erbracht habe. Grundaufzeichnungen, Aufzeichnungen über die handelnden Personen oder sonstiger Schriftverkehr, der bei solchen Geschäftsabläufen zwangsläufig anfalle, wie z. B. Stundenaufzeichnungen der Arbeiter, Bautagebücher, Besprechungsprotokolle und E-Mails, hätten nicht vorgelegt werden können. Zusammenfassend hielt die Prüferin fest, dass sich die Bf. im Prüfungszeitraum der A GmbH, der B GmbH und der C GmbH bedient habe, bei denen es sich um die im Baugewerbe verbreiteten und in der Branche bekannten substanzlosen, kurzlebigen Firmen mit ausländischen Gesellschaftsorganen handele. Diese Firmen träten nicht in der Öffentlichkeit in Erscheinung und seien demzufolge weder in einem öffentlichen Telefonbuch registriert noch machten sie durch Werbung auf sich aufmerksam. Sie würden nur für eine kurzzeitige Geschäftstätigkeit errichtet bzw. übernommen und hätten den ausschließlichen Zweck, dass die - nach der formalrechtlich gestalteten Vertrags- und Leistungsbeziehung - zu erbringenden Bauleistungen einer beschränkt haftenden juristischen oder nicht mehr greifbaren Person zugerechnet werden könnten. Während die Briefkasten-Firmen dann ihre "Geschäftstätigkeit" entfalteten, tauchten die ausländischen Gesellschafter und Geschäftsführer unter und seien für die Behörden nicht mehr greifbar. Die Firmenadressen seien in vielen Fällen nur Wohnungen. Mietverträge oder vielfach nur Untermietverträge würden bloß zum Zwecke der Gesellschaftsgründung oder -übernahme abgeschlossen. Oftmals würden die Geschäftsadressen gewechselt und die Gesellschaft sei im weiteren Verlauf an keiner Örtlichkeit mehr auszumachen. Sobald sich das Insolvenzverfahren der Gesellschaft abzeichne, würden die weiteren Bauleistungen schon über die nächste vorrätig gehaltene Briefkastenfirma als Subunternehmer abgewickelt. Aus diesen Gründen könnten die betreffend die A GmbH, die B GmbH und die C GmbH beantragten Betriebsausgaben iHv insgesamt EUR 236.100,00 im Jahr 2013, EUR 616.800,00 im Jahr 2014 und EUR 419.102,80 im Jahr 2015 nicht anerkannt werden. Da die durch die Bf. erledigten Arbeiten nicht mit dem eigenen Personal hätte erledigt werden können, müsse der Fremdleistungsaufwand gemäß § 184 BAO ermittelt werden. Dieser Aufwand werde mit 50% des nicht anerkannten Aufwandes geschätzt. Im Bericht über die Außenprüfung ist unter "Wiederaufnahme des Verfahrens" ungeachtet dessen Folgendes festgehalten: "Es wurden keine Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO erforderlich machen". In Folge der Feststellungen der Prüferin erließ die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide. Diese verwiesen in ihrer Begründung im Wesentlichen auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien. Der Begründung des Bescheides über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2014 ist zudem zu entnehmen, dass aus diesen Unterlagen auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen seien. Die Wiederaufnahme werde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen könnten auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden. Dagegen erhob die Bf. Beschwerde. In dieser warf sie der belangten Behörde bzw. der Prüferin im Wesentlichen ein mangelhaftes Beweisverfahren vor. Die Folge davon sei das grundlegende Fehlen des Sachverhaltes. Was als solcher gemeint sei, seien in Wirklichkeit bloße Behauptungen von Prüferseite ohne schlüssigen Beweis. So habe die Prüferin etwa in Bezug auf die A GmbH Folgendes festgehalten: "Laut Auskunft des Herrn E treten Subfirmen an ihn heran und teilten ihm mit, dass sie Kunden haben, welche Rechnungen sie brauchen. Aufgrund dieser Angaben wurde die Rechnung geschrieben. Der Rechnungsbetrag wird an die Firma A gezahlt, diese überweist diesen dann abzüglich einer Provision von 2-3% an die Subfirma weiter." Glaube man - wie die Prüferin - diesen Angaben, so sei A mittels eigenen Subfirmen operativ tätig gewesen. Trotzdem sollten dieselben Bauleistungen von der Bf. mittels eigenen Schwarzarbeiten erbracht worden sein. Ein schöneres Beispiel für einen unauflösbaren Widerspruch in sich (contradictio per se) als dieses sei kaum mehr vorstellbar. Denklogisch richtig und leichter zu beweisen gewesen wäre der Schluss in die Gegenrichtung gewesen: Schein-/Deckungsrechnungen lägen vor, weil die Bf. die Leistungen mit dem eigenen (angemeldeten) Personal nicht erbracht habe können und der Nachweis der Beschäftigung illegaler Arbeitskräfte durch die Bf. schlüssig erbracht sei. Doch sei in diese Richtung hin erst gar nicht ermittelt worden. Bezeichnenderweise sei die Schwarzarbeit durch die Bf. eine bloße - sehr zurückhaltende - Behauptung der Prüferin im allerletzten Satz der Beilage zum BP-Bericht.Feststellungslosigkeit sei die logische Folge von Beweislosigkeit. Das bewahrheite sich hier auf ein Neues. Prüfbericht samt Beilage verweigerten jedwede Auskunft über simpelste Fragen. Dazu einige Beispiele ohne Anspruch auf Vollständigkeit für alle: - Wie sei sichergestellt, dass beim selben Bauvorhaben X oder bspw Y operativ tätig gewesen seien, A & Co hingegen nicht? Welche schlüssigen Beweise gebe es für das eine und welche für das andere? - Worin, d. h. anhand welcher konkreten Fakten, Gegebenheiten, Umstände unterschieden sich die beanstandeten von den nicht beanstandeten Fremdleistern? - Habe es bei der Behandlung der beauftragten Gesellschaften Unterschiede durch die Bf. gegeben bzw. welche? - Wie könne dieselbe Leistung durch A mit deren Subfirmen und zugleich durch die Bf. mit eigenen Schwarzarbeitern und erbracht worden sein? Ein schöneres Beispiel für einen unauflösbaren Widerspruch in sich als dieses sei kaum mehr vorstellbar. - Welchen finanziellen Nutzen habe die Bf. aus dem einfach nur schnell herbeigeredeten Steuerschwindel gezogen? Der Arbeit der Außenprüfung zufolge handele es sich dabei um ein Verlustgeschäft wie aus dem Lehrbuch in Form eines Anschlags auf die Brieftasche der Bf.: Mangels konkreter Anhaltspunkte für Rückflüsse an sie selbst von A & Co habe niemand Derartiges behauptet - hätte die Bf. der Prüferin zufolge die drei beanstandeten Fremdleister für Nichtstun bzw. für das Ausstellen von Gefälligkeitsrechnungen voll und zudem die (vermeintlichen) Schwarzarbeiter der Bf. bezahlt. Das sei beweis-, feststellungs- und sinnfrei. Die Bf. führte weiter aus, die Beweis- bzw. Feststellungslast liege bei der belangten Behörde, und warf dieser vor, eine Umkehr der Beweislast vorgenommen zu haben, weil diese die Nichtvorlage von Grundaufzeichnungen, Aufzeichnungen über die handelnden Personen oder sonstigem Schriftverkehr (Stundenaufzeichnungen der Arbeiter, Bautagebücher, Besprechungsprotokolle und E-Mails) als Begründung für die Nichtanerkennung der Aufwendungen in voller Höhe ins Treffen geführt habe. Zu den einzelnen Gesellschaften führte die Bf. Folgendes aus: 1. A GmbH Im Kern vermeine die Prüferin und mit ihr die belangte Behörde zu dieser Fremdleisterin zusammengefasst Folgendes: Nach den Feststellungen des Prüfers der A GmbH habe diese mit der Übernahme durch Herrn E "keine Tätigkeit mehr ausgeübt". Nach dessen Angaben seien Subformen an ihn herangetreten und hätten ihm mitgeteilt, dass sie Kunden hätten, für die sie Rechnungen benötigten. Danach sei die Rechnung "aufgrund dieser Abgaben …. geschrieben" worden. Die A GmbH hätte vom Rechnungsbetrag eine marginale Provision (2-3%) einbehalten und den Differenzbetrag "an die Subfirma weiter" überwiesen. Herr E könne aus Eigenem nicht beurteilen, ob die Subfirmen "die Leistung erbracht" hätten, zumal sich sein Tun im Ausstellen von Rechnungen erschöpft habe. Der Geschäftsführer der Bf. habe bei der Betriebsbesichtigung am 4. Mai 2016 als Auskunftsperson niederschriftlich bekanntgegeben, wie die Kontaktaufnahme mit der A GmbH erfolgt sei, und betont, dass die Bf. "Generalunternehmer" sei und deshalb auch "Subunternehmer" suchen würde, deren Kontakte teilweise "auf den Baustellen" geschlossen worden seien. Laut "Ermittlungen des zuständigen Finanzamtes" sei die A GmbH ab September 2013 "nicht wirtschaftlich tätig" und habe seither "ausschließlich als Betrugsvehikel für die Produktion von Schein-/Deckungsrechnungen" fungiert. Keine der Rechnungen der A GmbH enthalte "Arbeitsscheine, Unterlagen über die Arbeiter oder Bautagebücher". Das Vorbringen der Bf., die A GmbH sei für sie operativ tätig gewesen, gehe aufgrund der Angaben des Herrn E ins Leere: "Mit der Vorlage von Kopien von Firmenbuchauszügen, UID-Vergabebescheiden, Gewerbescheinen und sonstigen formalen Unterlagen kann eine etwaige rechtliche Existenz eines Unternehmens nachgewiesen werden. Es wurde jedoch kein Nachweis darüber erbracht, dass die […] A […] GmbH auch die in Rede stehenden Leistungen erbracht hat. Grundaufzeichnungen, Aufzeichnungen über die handelnden Personen oder sonstiger Schriftverkehr, die bei solchen Geschäftsabläufen zwangsläufig anfallen, wie z.B. Stundenaufzeichnungen der Arbeiter, Bautagebücher, Besprechungsprotokolle, E-Mails konnten nicht vorgelegt werden." Dem halte die Bf. Folgendes entgegen: Der damalige Machthaber der A GmbH, Herr E, verstehe zwar kein Wort Deutsch. Trotzdem renne ihm ein Betrieb nach dem anderen zwecks Gefälligkeitsrechnungen die Türe ein. Er verstehe trotz der Sprachbarriere sehr genau, was von ihm erwartet werde, und er mache beim Steuerschwindel munter mit. Dass der Fiskus einer solcher "Märchenstunde" vollen Glauben schenke, sei an Durchsichtigkeit und Unausgewogenheit kaum mehr zu überbieten. Dazu komme noch: Herr E bringe Subfirmen ins Spiel, ohne auch nur einen einzigen Namen zu nennen. Das hindere die hier tätige Prüferin aber nicht, seinem Geschwätz trotzdem vollen Glauben zu schenken. Und überhaupt: Die A GmbH ziehe aus den eigenen Behauptungen den mit Abstand größten steuerlichen Nutzen: Es mache einen Unterschied wie Tag und Nacht, ob man die volle Einnahme zu versteuern habe oder nur eine Vermittlungsprovision von 2 bis 3 %. Doch selbst dieser Umstand sei - wiederum voll zu Lasten der Bf. - völlig negiert worden. Das sei nicht anders zu erwarten gewesen: Die Außenprüfung der Bf. habe mit Rechtsrichtigkeit rein gar nichts, dafür umso mehr mit reiner Ergebnisorientierung, konkret damit zu tun, die Bf. für den Steuerausfall bei den drei beanstandeten Fremdleistern haftbar zu machen. Davon, dass die Behauptungen zu kurz geraten, völlig unbewiesen, sinnfrei und zudem evident aktenwidrig seien, sei bereits die Rede gewesen. Beweisfrei geblieben deshalb, weil der Nachweis der operativen Untätigkeit der A GmbH am einfachsten, sichersten, stärksten über bei der Bf. nachgewiesene Schwarzarbeiter erbracht hätte werden können. Hätte die Prüferin - wie es ihrer Aufgabe gewesen wäre - den Fokus ihrer Arbeit darauf gelenkt und hätte sie - wie es erst recht ihre Aufgabe gewesen wäre - die Leermeldungen bei den regelmäßigen Kontrollen der Baustellen der Bf. durch Arbeitsinspektorat, BUAG, Finanzpolizei, GKK & Co angemessen mitberücksichtigt, so wären die Akten und Bücher dieses Falles längst für immer geschlossen. 2. B GmbH Wenig überraschend folge die Argumentation zu diesem Fremdleister in jeder Hinsicht -sowohl beim Aufbau als auch inhaltlich - jener zur A GmbH. Solcherart könne auf das dort Gesagte verwiesen werden. Ergänzend dazu vermeine die Außenprüfung hier, dass die B GmbH bis Dezember 2013 Umsätze in einer Höhe deklariert habe, die sie mangels ausreichender eigener Arbeitskräfte niemals hätte erzielen können; dass die Ausgangsrechnungen der B GmbH ein "unterschiedliches Erscheinungsbild" aufweisen würden; und dass die vorgelegten Auftragsschreiben nur von der Bf., aber nicht von B GmbH unterfertigt worden seien. Dem halte die Bf. Folgendes entgegen: Die Aberkennung des Fremdleistungsaufwands in Bezug auf die A GmbH sei erfolgt, obwohl sie selbst nach den Feststellungen der Prüferin mit Subfirmen gearbeitet habe und die Bf. den vollen Rechnungsbetrag ohne jedweden Rückfluss an sie bzw. ihr Umfeld bezahlt hätten. Bei der B GmbH werde mit zu wenig eigenem (ordnungsgemäß angemeldetem) Personal argumentiert und Schwarzarbeit kategorisch ausgeschlossen. Im Gegensatz dazu würden bei der Bf. - selbstverständlich ohne schlüssigen Beweis - illegal beschäftigte Personen unterstellt, weil auch die Bf. über zu wenig eigenes Personal verfüge. Dies entspreche nicht einer schlüssigen Beweisführung.Ein bloß vorgetäuschtes Geschäft mache aus dem Blickwinkel der Beteiligten nur dann Sinn, wenn das Täuschungsmanöver nicht auffalle, was eine entsprechend gute Tarnung erfordere. Die Feststellung, ob ein Scheingeschäft vorliege, könne erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Im Einzelfall sei zu prüfen, ob entweder nach dem Inhalt des Vertrages und den tatsächlichen sowie wirtschaftlichen Auswirkungen der Vereinbarung oder ob aus der unterbliebenen Verwirklichung der getroffenen Abmachung festzustellen sei, dass die Beteiligten ein wirklich gewolltes, ihrem formell erklärten Willen entsprechendes Geschäft gar nicht hätten schließen wollen. 3. C GmbH Das Fazit der Prüferin und somit der belangten Behörde laute wie folgt: "Die Firma ***Bf1*** bediente sich im Prüfungszeitraum der o.a. Subfirmen, bei denen es sich um die im Baugewerbe verbreiteten und in der Branche bekannten substanzlosen, kurzlebigen Firmen mit ausländischen Gesellschaftsorganen handelt. Die o.a. Firmen treten in der Öffentlichkeit nicht in Erscheinung und sind demzufolge weder in einem öffentlichen Telefonbuch registriert noch machen sie durch Werbung auf sich aufmerksam. Diese Firmen werden nur für eine kurzzeitige Geschäftstätigkeit errichtet bzw. übernommen und haben den ausschließlichen Zweck, dass die - nach der formalrechtlich gestalteten Vertrags- und Leistungsbeziehung - zu erbringenden Bauleistungen, einer beschränkt haftenden juristischen, oder nicht mehr greifbaren Person zugerechnet werden können. Während die Briefkasten-Firmen dann ihre "Geschäftstätigkeit" entfalten, tauchen die ausländischen Gesellschafter und Geschäftsführer unter und sind für die Behörden nicht mehr greifbar. Die Firmenadressen sind in vielen Fällen nur Wohnungen. Mietverträge oder vielfach nur Untermietverträge werden bloß zum Zwecke der Gesellschaftsgründung oder -übernahme abgeschlossen. Oftmals werden die Geschäftsadressen gewechselt und die Gesellschaft ist im weiteren Verlauf an keiner Örtlichkeit mehr auszumachen. Sobald sich das Insolvenzverfahren der Gesellschaft abzeichnet, werden die weiteren Bauleistungen schon über die nächste vorrätig gehaltene Briefkastenfirma als Subunternehmer abgewickelt […]" In diesem Zusammenhang werde auf das Erkenntnis des VwGH vom 22.2.2017, Ra 2014/13/0030, wonach es zu einer Aufhebung wegen gravierender Verfahrensmängel gekommen sei, sowie auf dasjenige des VfGH vom 24.11.2016 zu einem anderen Parallelfall verwiesen. Zum angefochtenen Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2014 sei der belangten Behörde entgegenzuhalten, dass es zunächst an neuen Tatsachen und/oder Beweisen fehle. Dafür genüge ein Pauschalverweis auf das gesamte bisherige Vorbringen. Darüber hinaus seien dem Bericht über die Außenprüfung zufolge "keine Feststellung getroffen" worden, die "eine Wiederaufnahme des Verfahrens […] erforderlich machen." Solcherart stünden der Spruch des angefochtenen Wiederaufnahmebescheids und die Begründung im unauflösbaren Widerspruch zueinander. Die Folgen lägen auf der Hand (für viele: VwGH 19.5.2017, Ra 2016/17/0173): "Besteht ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, bei dem es sich nicht bloß um eine terminologische Abweichung, deren Wirkung sich im Sprachlichen erschöpft, handelt, sondern bei dem die Wahl unterschiedlicher Begriffe vielmehr eine Unterschiedlichkeit in der rechtlichen Wertung durch Subsumtion unter je ein anderes Tatbild zum Ausdruck bringt, führt dies zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit (vgl VwGH 27.5.2011, 2010/02/0231, sowie 6.9.2016, Ra 2016/09/0049)." Somit hätte die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2014 richtigerweise unterbleiben müssen. Dazu sei ergänzend noch auf das (Grazer) Erkenntnis des BFG vom 19.12.2016, RV/2101289/2016, verwiesen. Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit ihren Beschwerdevorentscheidungen vom 18. Juni 2019 als unbegründet ab. In ihrer Beschwerdevorentscheidung betreffend den angefochtenen Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2014 führte sie unter Berufung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.2.1994, 93/16/0117, aus, dass eine - allenfalls auch erst im Berufungsverfahren erfolgte - Ergänzung der offensichtlich mangelhaften Begründung der auf Grund der Außenprüfung ergangenen (ersten) Wiederaufnahmebescheide in Richtung der tatsächlich vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegründe kein unzulässiges Auswechseln der Wiederaufnahmegründe darstelle. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sei das Neuhervorkommen von Tatsachen oder Beweismitteln nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen, dass es darauf ankomme, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen sei, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumption zu der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Das "Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln" beziehe sich damit auf den Wissensstand (insbesondere auf Grund der Abgabenerklärungen und der Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres (vgl. VwGH 28.2.2012, 2008/15/0005). Grundsätzlich habe der Spruch eines die Wiederaufnahme verfügenden Bescheides den maßgeblichen Wiederaufnahmetatbestand anzuführen, es dürfe hierbei jedoch nicht übersehen werden, dass einen Bescheid Spruch und Begründung ausmachten und die Begründung dann, wenn der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offenlasse, als Auslegungsbehelf des Spruches herangezogen werden könne (VwGH 20.6.1990, 90/16/0003). Im zweiten Schritt sei sodann gemäß § 20 BAO zu prüfen, dass Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen hätten (Ermessensentscheidungen) sich in den Grenzen halten müssten, die das Gesetz dem Ermessen zöge. Gemäß § 20 BAO seien Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei sei dem Begriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben, beizumessen (vgl. VwGH 22.4.2009, 2006/158/0257). Eine derartige Interessensabwägung verbiete bei Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen in der Regel den Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit. Die Geringfügigkeit sei dabei an Hand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe und nicht auf Grund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge Änderungen auf Grund anderer rechtliche Beurteilungen im Sachbescheid vorzunehmen wären. Nur im Falle der Geringfügigkeit neu hervorgekommener Tatsachen habe die Behörde Verhältnismäßigkeitsüberlegungen - insbesondere auch in Bezug auf das Ergebnis der neuen Sachentscheidung - in ihre Ermessensübung einzubeziehen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens für das Jahr 2014 ergebe sich aus folgenden neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismitteln in Bezug auf die A GmbH: Unter der Beilage zur Niederschrift bzw. zum Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung werde unter der Überschrift "A Haustechnik und Projektentwicklung GmbH" ausgeführt, dass laut Feststellungen des Prüfers der A GmbH diese zum Zeitpunkt der Übernahme durch Herrn E keine Tätigkeit mehr ausgeführt habe. Laut dessen Auskunft träten Subfirmen an ihn heran und teilten ihm mit, dass diese Kunden hätten, welche Rechnungen sie bräuchten. Auf Grund dieser Angaben seien Rechnungen geschrieben worden. Der Rechnungsbetrag werde an die A GmbH gezahlt, diese überweise diesen Betrag dann abzüglich einer Provision von zwei bis drei Prozent an die Subfirma weiter. Ob die Subfirmen die Leistungen erbracht hätten, habe Herr E nicht sagen können, da er nur Rechnungen geschrieben habe und er bzw. die A GmbH mit den tatsächlichen Leistungen nichts zu tun gehabt hätten. Zusätzlich sei anzuführen, dass für keine Rechnungen der A GmbH Arbeitsscheine, Unterlagen über Arbeiter oder Bautagebücher vorhanden seien. Somit begründe sich die Wiederaufnahme des Verfahrens auf die neu hervorgekommenen Tatsachen wie in der Niederschrift vom 30. August 2017 sowie im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 31. August 2017 dargestellt. Da die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig bin Bezug auf das Ergebnis der neuen Sachentscheidung anzusehen seien, sei die Wiederaufnahme des Verfahrens somit von Amts wegen zu verfügen. Unter der Überschrift "B Renovierungs GmbH" werde Folgendes ausgeführt: Laut Ermittlungen des zuständigen Finanzamtes sei festgestellt worden, dass Herr I (Gesellschafter und Geschäftsführer) keine Auskünfte über die B GmbH zu geben vermocht habe. Die vorgelegten Auftragsschreiben mit der B GmbH (angeführt unter "BB") seien lediglich von der Bf. unterschrieben worden, jedoch nicht von der B GmbH als Auftragnehmerin. Die Prüferin habe festgestellt, dass Aufzeichnungen über handelnde Personen, sonstiger Schriftverkehr über die Geschäftsabläufe, Stundenaufzeichnungen der Arbeiter, Bautagebücher, Besprechungsprotokolle und E-Mails nicht hätten vorgelegt werden können. Somit begründe sich die Wiederaufnahme des Verfahrens auf die neu hervorgekommenen Tatsachen wie in der Niederschrift sowie im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung dargestellt. Da die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig in Bezug auf das Ergebnis der neuen Sachentscheidung anzusehen seien, sei die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen zu verfügen gewesen. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidungen zu den sonstigen angefochtenen Bescheiden führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei den Aufwendungen, die bei der Bf. nicht anerkannt worden seien, durchgehend um Bauleistungen handele, die von Subunternehmen im Zuge diverser Bauprojekte für die Bf. erbracht worden seien. Die gewinnerhöhende Aberkennung von Aufwendungen werde im Prüfungsbericht im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei den gegenständlichen Subunternehmen um in der Baubranche verbreitete, substanzlose und kurzlebige Unternehmen mit ausländischen Gesellschaftsorganen handele. Die beanstandeten Subunternehmer träten in der Öffentlichkeit nicht in Erscheinung, seien in keinem Telefonbuch registriert noch machten sie durch Werbung auf sich aufmerksam. Diese Firmen würden nur für eine kurzzeitige Geschäftstätigkeit errichtet bzw. übernommen und hätten ausschließlich den Zweck, dass die (nach formalrechtlich gestalteten Vertrags- und Leistungsbeziehungen) zu erbringenden Bauleistungen einer beschränkt haftenden juristischen Person bzw. den nicht mehr greifbaren Geschäftsführern zugerechnet werden könnten. Während diese Firmen ihre Geschäftstätigkeiten entfalteten, tauchten die ausländischen Gesellschafter und Geschäftsführer unter und seien für die Behörden nicht mehr greifbar. Bei den beschwerdegegenständlichen Vertragspartnern der Bf. handelte es sich um die A GmbH, die B GmbH und die C GmbH. Die durchgeführte Außenprüfung bei der A GmbH habe ergeben, dass zum Zeitpunkt der Übernahme durch Herrn E (100% Gesellschafter ab 31.12.2013, Geschäftsführer ab ***17***) keine Tätigkeit mehr ausgeführt worden sei. Es seien an Herrn E Subfirmen herangetreten, dass diese Kunden hätten, welche Rechnungen benötigen würden. Auf Grund dieser Angaben seien Rechnungen geschrieben worden. Der Rechnungsbetrag sei an die A GmbH gezahlt worden bzw. sei dieser Betrag abzüglich einer Provision von 2% bis 3% an die Subfirmen überwiesen worden. Herr E könne weder angeben, ob die Subfirmen Leistungen erbracht hätten, noch habe er bzw. die A GmbH mit den tatsächlich erbrachten Leistungen zu tun. Es seien lediglich Rechnungen ausgestellt worden. Bezüglich der Kontaktaufnahme der Bf. mit der A GmbH sei vom damaligen Geschäftsführer der Bf., F G, angegeben worden, dass man Generalunternehmer sei und Subfirmen gesucht habe. Daher seien auf Baustellen neue Bekanntschaften geschlossen worden. Der Kontakt der Bf. zur A GmbH habe mit deren Geschäftsführer, D E, bestanden. Die von der Bf. vorgelegten Unterlagen in Bezug auf die A GmbH seien ein Firmenbuchauszug, ein Schreiben über die Aufnahme in die HFU-Liste, ein Schreiben des Finanzamtes Wien 1/23 über die Änderung der Zuständigkeit unter Angabe der neuen Steuernummer, eine ZMR-Auskunft zu E D und eine Reisepasskopie von E D. Bezüglich der auf den Baustellen eingesetzten Arbeitnehmer der A GmbH seien keine Unterlagen vorgelegt worden, noch seien Arbeitsscheine, Unterlagen über Arbeiter oder Bautagebücher vorhanden. Die bei der B GmbH durchgeführte Außenprüfung habe ergeben, dass der Geschäftsführer I H seit dem 18.1.2013 erstmalig in Österreich gemeldet sei. Am ***22*** habe Herr I sowohl die Anteile an der B GmbH als auch die Geschäftsführung übernommen. Herr I spreche kein Wort Deutsch und er sei nicht in der Lage, Auskünfte über die B GmbH zu geben. Es seien bis Dezember 2013 Umsätze gemeldet worden, die die B GmbH niemals habe erzielen können, da diese nicht annähernd über die Anzahl an Arbeitern verfügen würde. Auffällig sei, dass die Rechnungen der B GmbH ein unterschiedliches Erscheinungsbild aufwiesen. Weiters seien bei den ausgestellten Rechnungen Steuernummern angegeben, wobei die Steuernummer der B GmbH bzw. die Steuernummer des Geschäftsführers verwendet worden seien. Das ließe darauf schließen, dass verschiedene Personen Rechnungen ausgestellt hätten. Bezüglich der Kontaktaufnahme der Bf. mit der B GmbH sei vom damaligen Geschäftsführer der Bf. F G angegeben worden, dass ein Herr H I und ein Mal ein Herr J aufgetreten seien. Von der Bf. seien die Unterlagen (Firmenbuchauszug, Schreiben bez. Aufnahme in die HFU-Liste, Buchungen auf dem Steuerkonto der B GmbH, Meldebestätigung des Herrn H I, Reisepasskopie des Herrn H I sowie zwei nicht unterschriebene Auftragsschreiben des Auftragnehmers mit dem Firmenwortlaut BB statt B) vorgelegt worden. Bezüglich der von der Bf. vorgelegten Auftragsschreiben sei auffällig, dass als Auftragnehmer immer eine Firma BB angeführt sei und lediglich von der Bf. als Auftraggeberin unterschrieben sei. Bei keinem einzigen Auftrag habe die Firma B (im Auftragsschreiben BB genannt) mit ihrer Unterschrift die Annahme etwaiger Bauaufträge bestätigt. Der Zeitraum der Rechnungsausstellungen der B GmbH an die Bf. sei September bis November 2013 gewesen. Im Zeitraum Mai 2013 bis März 2014 sei eine Außenprüfung bei der B GmbH durchgeführt worden. Aus diesem Grund seien, wie die Außenprüfung ausführe, die bei der B GmbH getroffenen Feststellungen auf die Rechnungen, die sich in der Buchhaltung der Bf. befänden, umzulegen. Weiters seien Grundaufzeichnungen, Aufzeichnungen über die handelnden Personen oder sonstiger Schriftverkehr (zB Stundenaufzeichnungen der Arbeiter, Bautagebücher, Besprechungsprotokolle, E-Mails, etc.) nicht vorgelegt worden. Zur C GmbH sei bei deren Außenprüfung durch das zuständige Finanzamt zusammenfassend festgestellt worden, dass die in den Ausgangsrechnungen der GmbH angeführten Leistungen nicht durchgeführt worden seien. Die Tätigkeit der C GmbH bestünde lediglich in der Ausstellung von Schein- und Deckungsrechnungen. Auch habe der Geschäftsführer hinsichtlich der Geschäftstätigkeit der C GmbH keinerlei Auskünfte geben können. Die Leistungen der C GmbH an die Bf. seien immer mit Pauschalbeträgen verrechnet worden. Es seien vom Vertreter der Bf. Werkverträge vorgelegt worden, wobei diese lediglich von der Auftraggeberin und somit von der Bf. unterfertigt worden seien. Es gebe weder Bautagebücher noch sonstige Aufzeichnungen über die auf den Baustellen geleisteten Arbeiten bzw. dort beschäftigten Arbeitnehmer. Wie der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seinem Erkenntnis vom 27. September 1990, 89/16/0225, näher ausgeführt habe, sei das (österreichische) Abgabenverfahren dadurch gekennzeichnet, dass einerseits die Abgabenbehörde die Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit treffe (§ 115 BAO), andererseits aber der Abgabepflichtige in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) dazu verhalten sei, die Richtigkeit der in seinen Anbringen dargelegten Umstände zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen (§ 138 BAO). Das Abgabenverfahren sei somit durch ein Zusammenspiel von amtswegiger Ermittlung und Mitwirkung der Partei charakterisiert, wobei sich beide Teile in dem Bemühen zur Erforschung der materiellen Wahrheit zu ergänzen und gegenseitig zu unterstützen hätten. Wo für beide Seiten die Grenze für dieses Bemühen liege, lasse sich allerdings nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter sorgfältiger Beachtung aller konkreten Umstände entscheiden. Die amtswegige Ermittlungspflicht finde dort ihre Grenzen, wo der Abgabenbehörde weitere Nachforschungen nicht mehr zugemutet werden könnten. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden könne, die Partei aber zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung nicht bereit sei bzw. eine solche unterlasse. Diese Formel bringe den allgemeinen Grundsatz zum Ausdruck, dass die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes dort ihre Grenze finde, wo nach der Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen könne (vgl. VwGH 25.7.1990, 89/17/0055). Als Beweismittel im Abgabenverfahren komme gemäß § 166 BAO alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich sei. Weiters sei auf § 167 Abs. 2 BAO zu verweisen, wonach es genüge, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich habe und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließe oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lasse (vgl. Ritz, BAO6, § 167 Tz 8, und die dort zit. VwGH-Jud). Zu den unternehmerischen Sorgfaltspflichten führte die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung Folgendes aus: Die Baubranche sei - vor allem, was die arbeitsintensiven Leistungsbereiche betreffe - aus Sicht der Finanzverwaltung als Hochrisikobranche einzustufen. An die Befolgung der Abgabengesetze sowie der sozialversicherungs- und unternehmensrechtlichen Bestimmungen und auch an die Einhaltung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Unternehmers seien besondere Maßstäbe anzulegen und mit der angemessenen Genauigkeit zu kontrollieren. In der Baubranche könne sich der Abgabepflichtige nicht lediglich darauf berufen, dass mit der Anforderung von Firmenbuchauszug, UID-Vergabescheinen, Gewerbeberechtigung HFU-Listen und Steuernummer sämtliche steuerliche Vorschriften erfüllt seien und der Abgabepflichtige allenfalls im guten Glauben über die faktuierende Gesellschaft geblieben sei. Beim Vorliegen weiterer Auffälligkeiten werde ein ordentlicher Unternehmer weitere Nachforschungen durchführen. Derartige Auffälligkeiten seien im konkreten Fall etwa: Die Vertragspartner seien GmbHs mit oft wechselnden, teilweise ausländischen Gesellschaftsorganen, die erst kürzere Zeit in Österreich gemeldet seien und kein Deutsch sprächen; Art der Kontaktaufnahme: kein Aufsuchen der Büroräumlichkeiten der Subunternehmer; keine Nennung der auf den Baustellen eingesetzten Arbeiter/Monteure bzw. Unterlagen über Arbeiter; keine Vorlage von Arbeitsscheinen; keine Bautagebücher vorhanden; keine Besprechungsprotokolle bzw. E-Mails; keine Unterschrift auf Auftragsschreiben (Bauaufträge) seitens der Subunternehmer. Die UID-Nummer habe keine Indizwirkung für die Frage, ob ein Unternehmen seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkomme, also ob es etwa regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen abgebe. Aus der Erteilung einer UID-Nummer könne bezüglich des Umfangs einer unternehmerischen Tätigkeit nichts abgeleitet werden (VwGH 3.9.2008, 2006/13/0125). Der Unternehmer benötige eine UID-Nummer für die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Handel (VwGH 18.10.2007, 2006/16/0108). Die UID-Nummer habe primär den Zweck, die ordnungsgemäße Besteuerung des innergemeinschaftlichen Handels sicherzustellen, indem sie einerseits dem Steuerpflichtigen das Vorliegen von Tatbestandselementen signalisiere, deren Kenntnis er für die richtige Besteuerung benötige, andererseits den Finanzbehörden die Kontrolle der korrespondierenden steuerlichen Behandlung des innergemeinschaftlichen Handels erlaube. Zusätzlich diene die UID-Nummer dazu, in einzelnen Fällen die Besteuerung praktikabler zu gestalten bzw. Steuerhinterziehungen hintanzuhalten (VwGH 2.9.2009, 2005/15/0031). Dass den Subfirmen möglicherweise Jahre vor der Geschäftsanbahnung mit der Bf. eine UID-Nummer vergeben worden sei, besage noch nicht, dass es sich bei den Subfirmen im Streitzeitraum um real wirtschaftende Unternehmen gehandelt habe. Die Eintragung in die HFU-Gesamtliste nach § 67b Abs. 6 ASVG bewirke den Entfall der Auftraggeberhaftung nach § 82a Abs. 1 EStG 1988 bzw. § 67a Abs. 1 ASVG. Hieraus lasse sich aber keine reale Geschäftsbeziehung mit einem Subunternehmen im Prüfungszeitraum ableiten, da die Nennung in der HFU-Liste nur besage, dass nach dem Kenntnisstand des Dienstleistungszeitraums bei der Krankenkasse (§ 67c ASVG) eine Streichung aus der Liste gemäß § 67b ASVG nicht vorzunehmen gewesen sei. Dieser Kenntnisstand müsse nicht - siehe Feststellungen der Außenprüfung - mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen. Weder von Dienstleistungszentrum der WGKK noch von der Finanzbehörde könne eine gleichsam tagesaktuelle fortlaufende Prüfung aller eingetragenen Unternehmen verlangt werden (Grenze der amtswegigen Ermittlungspflicht von Behörden). Es gebe keinen wie auch immer gearteten, sich auf steuerliche Belange ausdehnenden Vertrauensschutz hinsichtlich einer im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsadresse (welche eine bloße Zustelladresse sein könne), die nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. § 15 UGB gelte lediglich für den Geschäftsverkehr und schütze den guten Glauben Dritter im Geschäftsverkehr an wichtige Tatsachen und Rechtslagen. Im Bereich des öffentlichen Rechts greife § 15 UGB nicht. Der gemäß § 4 Abs. 1 GmbHG im Gesellschaftsvertrag einer GmbH zwingend zu nennende Sitz solle prozessuale Zuständigkeiten örtlich festlegen und den Ort determinieren, an dem die Generalversammlung stattzufinden habe (§ 36 Abs. 1 GmbHG). Der Sitz der Gesellschaft müsse aber keinesfalls mit dem Ort, von dem aus die Verwaltung der Gesellschaft geführt werde oder die Gesellschaft ihre laufende Geschäftstätigkeit entfalte, identisch sein. Aus diesem Grund erfolgten diesbezüglich durch das Firmenbuchgericht weder Überprüfungen bei der Ersteintragung noch bei späteren Verlegungen. Die Angaben im Firmenbuch zum Sitz bzw. zur Geschäftsanschrift ließen daher keine Aussagen über den Ort der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens zu. Aus diesen rechtlichen und faktischen Gründen könne daher kein Vertrauensschutz in Bezug auf eine im Firmenbuch eingetragene Geschäftsadresse als "richtige" Rechnungsadresse bestehen. Gleiches gelte für die in den vorgelegten Bescheiden und Bescheinigungen der Gewerbe- oder Finanzbehörden angeführten (Zustell-)Adressen der Unternehmen. Zur A GmbH wurde in der Begründung zu den Beschwerdevorentscheidungen festgehalten, dass in einer Zusammenschau der (von der Prüferin dargelegten) Sachverhaltselemente der wahrscheinlichste Sachverhalt sei, dass die A GmbH (wie im Prüfbericht der A GmbH dargestellt) ein tätiges Unternehmen vortäuschen sollte. Dies deshalb, da Herr E keine Angaben über Baustellen geschweige denn darüber gemacht habe, welche Tätigkeiten bzw. in welchem Umfang diverse Arbeiten durchgeführt worden seien. Es seien lediglich Rechnungen erstellt worden, wobei er nicht habe angeben können, in wessen Auftrag er diese Rechnungen geschrieben habe. Zumindest hätte Herr E die Baustellen der Bf. als Auftraggeberin nennen können. Die von der Bf. vorgelegten Unterlagen bewiesen lediglich die rechtliche Existenz des Unternehmens. Weiterführende Unterlagen, wie die auf den Baustellen eingesetzten Arbeitnehmer der A GmbH, Arbeitsscheine, Unterlagen über Arbeiter, Besprechungsprotokolle, E-Mails oder Bautagebücher hätten nicht vorgelegt werden können. Die Baubranche sei - vor allem, was die arbeitsintensiven Leistungsbereiche betreffe - aus Sicht der Finanzverwaltung als Hochrisikobranche einzustufen. An die Befolgung der Abgabengesetze sowie der sozialversicherungs- und unternehmensrechtlichen Bestimmungen und auch an die Einhaltung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Unternehmers seien besondere Maßstäbe anzulegen und es sei mit der angemessenen Genauigkeit zu kontrollieren. In der Baubranche könne sich der Abgabepflichtige nicht lediglich darauf berufen, dass mit der Anforderung von Firmenbuchauszug, Gewerbeberechtigung, Steuernummer, etc. sämtliche steuerliche Vorschriften erfüllt und der Abgabepflichtige allenfalls im guten Glauben über die faktuierende Gesellschaft geblieben sei. Es seien keine Unterlagen wie die auf den Baustellen eingesetzten Arbeitnehmer der A GmbH, Arbeitsscheine, Unterlagen über Arbeiter, Besprechungsprotokolle, E-Mails oder Bautagebücher vorgelegt worden. Aus diesen Umständen werde geschlossen, dass die Bf. hätte wissen müssen, dass es sich um kein tätiges Unternehmen handele. Dass Arbeiten durchgeführt worden seien, stehe außer Zweifel. Bezweifelt werde jedoch, dass diese Arbeiten von der A GmbH ausgeführt worden seien. Von welchen dahinterstehenden Subunternehmen die Arbeiten erledigt worden seien, bleibe im Dunkeln. Unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender Beweismittel sei in freier Beweiswürdigung der am wahrscheinlichste Sachverhalt, dass der Rechnungsbetrag an die A GmbH seitens der Bf. überwiesen worden sei und diese sodann den Rechnungsbetrag abzüglich einer Provision von zwei bis drei Prozent an die dahinterliegenden Subfirmen weitergeleitet habe. Wer die dahinterliegenden Subfirmen tatsächlich seien, bleibe im Dunkeln.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7106023/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7106023.2019
Stammnummer
146606
Gültig
02.01.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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