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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7106023/2019

Empfängerbenennung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106023/2019vom 02.01.2025Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zur B GmbH wurde in der Beschwerdevorentscheidung unter Bezugnahme auf die (von der Prüferin dargelegten) Sachverhaltselemente festgehalten, dass der wahrscheinlichste Sachverhalt sei, dass die B GmbH diese Leistungen nicht habe erbringen können. Wie die Außenprüfung bei der B GmbH festgestellt habe, spreche Herr I kein Wort Deutsch. Weiters sei festgestellt worden, dass Herr I nicht in der Lage gewesen sei, Auskünfte bezüglich Auftraggeber, Arbeiter bzw. Stundenaufzeichnungen der Arbeiter zu geben. Zumindest hätte Herr I die Bf. als Auftraggeberin nennen können. Dies deshalb, da laut F G die Kontaktaufnahme durch Herrn I auf den Baustellen erfolgt sei. Es seien sogar Unterlagen wie Firmenbuchauszug, Schreiben bezüglich Aufnahme in die HFU-Liste, Buchungen auf dem Steuerkonto der B GmbH, Meldebestätigung des H I, Reisepasskopie des H I sowie zwei Auftragsschreiben bezüglich der B GmbH vorgelegt worden. Die vorgelegten Dokumente bewiesen lediglich die rechtliche Existenz des Unternehmens. Weiterführende Unterlagen, wie die auf den Baustellen eingesetzten Arbeitnehmer der B GmbH, Arbeitsscheine, Unterlagen über Arbeiter, Besprechungsprotokolle, E-Mails oder Bautagebücher hätten nicht vorgelegt werden können. Aus diesen Umständen werde geschlossen, dass der Bf. hätte wissen müssen, dass es sich um kein tätiges Unternehmen handele. Die Baubranche sei - vor allem, was die arbeitsintensiven Leistungsbereiche betreffe - aus Sicht der Finanzverwaltung als Hochrisikobranche einzustufen. An die Befolgung der Abgabengesetze sowie der sozialversicherungs- und unternehmensrechtlichen Bestimmungen und auch an die Einhaltung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Unternehmers seien besondere Maßstäbe anzulegen und es sei mit der angemessenen Genauigkeit zu kontrollieren. In der Baubranche könne sich der Abgabepflichtige nicht lediglich darauf berufen, dass mit der Anforderung von Firmenbuchauszug, Gewerbeberechtigung, Steuernummer, etc. sämtliche steuerliche Vorschriften erfüllt und der Abgabepflichtige allenfalls im guten Glauben über die faktuierende Gesellschaft geblieben sei. Dass Arbeiten durchgeführt worden seien, stehe außer Zweifel. Bezweifelt werde jedoch, dass diese Arbeiten von der B GmbH durchgeführt worden seien. Von welchem dahinterstehenden Subunternehmen die Arbeiten erledigt worden seien, bleibe im Dunkeln. Unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel sei in freier Beweiswürdigung der wahrscheinlichste Sachverhalt, dass die B GmbH diese Leistungen nicht erbracht haben könne. Wer diese Leistungen (dahinter liegende Subfirma) tatsächlich erbracht habe, bleibe im Dunkeln. Zur C GmbH führte die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung aus, dass die Leistungen immer pauschal abgerechnet worden seien, wie die Außenprüfung bei der Bf. festgestellt habe. Die vorgelegten Werkverträge seien von der Bf. als Auftraggeberin unterschrieben worden, vom Auftragnehmer fehle jegliche Unterschrift. Weiterführende Unterlagen wie die auf den Baustellen eingesetzten Arbeitnehmer der Firma C GmbH, Arbeitsscheine, Unterlagen über Arbeiter, Besprechungsprotokolle, E-Mails oder Bautagebücher seien nicht vorgelegt worden. Im Zuge der Außenprüfung bei der C GmbH sei eine Kontaktaufnahme zum im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer (M N, vertrete seit ***30*** selbstständig) nicht möglich gewesen. Aus diesem Grund sei der vormalige Geschäftsführer K L kontaktiert worden. Dies auch deshalb, da der damalige Geschäftsführer für den Prüfungszeitraum (4/2015 bis 11/2015) die Geschäfte geführt habe. Auch dieser Geschäftsführer habe keine Auskünfte über die Geschäftstätigkeiten der C GmbH geben können. Eine Leistungserbringung durch die C GmbH sei, wie die Außenprüfung festgestellt habe, auf Grund fehlender Einsatzaufzeichnungen, etc. bzw. aus den Angaben des Geschäftsführers nicht nachvollziehbar. Abschließend sei noch anzumerken, dass die Schlussbesprechung entfallen sei, da weder der Abgabepflichtige noch sein steuerlicher Vertreter zur Schlussbesprechung erschienen seien. Im gegenständlichen Fall seien seitens der Bf. Werkverträge (vom Auftragnehmer nicht unterschrieben) vorgelegt worden, die Leistungsbeziehungen zwischen der Bf. und der C GmbH beweisen sollten. Weiterführende Unterlagen wie die auf den Baustellen eingesetzten Arbeitnehmer der Firma C GmbH, Arbeitsscheine, Unterlagen über Arbeiter, Besprechungsprotokolle, E-Mails oder Bautagebücher seien nicht vorgelegt worden. Aus diesen Umständen werde geschlossen, dass die Bf. hätte wissen müssen, dass es sich um kein tätiges Unternehmen handele. Wie die Außenprüfung bei der C GmbH festgestellt habe, habe der Geschäftsführer keine Auskünfte über die Geschäftstätigkeiten der C GmbH geben können. Auch sei eine Leistungserbringung der C GmbH, wie die Außenprüfung festgestellt habe, auf Grund fehlender Einsatzaufzeichnungen etc. bzw. aus den Angaben des Geschäftsführers nicht nachvollziehbar. Betrachte man die vorliegenden Sachverhaltselemente, sei der wahrscheinlichste Sachverhalt, dass die C GmbH diese Leistungen nicht erbracht haben könne. Die Werkverträge seien vom Auftragnehmer nicht unterschrieben worden. Weiterführende Unterlagen wie die auf den Baustellen eingesetzten Arbeitnehmer der C GmbH, Arbeitsscheine, Unterlagen über Arbeiter, Besprechungsprotokolle, E-Mails oder Bautagebücher seien nicht vorgelegt worden. Der Geschäftsführer der C GmbH habe keine Auskünfte über die Geschäftstätigkeiten der Firma geben können. Zumindest hätte dieser die Bf. als Auftraggeberin nennen können. Dass Arbeiten durchgeführt worden seien, stehe außer Zweifel. Bezweifelt werde jedoch, dass diese Arbeiten von der C GmbH ausgeführt worden seien. Von welchem dahinterstehenden Subunternehmen die Arbeiten erledigt worden seien, bleibe im Dunkeln. Unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel sei in freier Beweiswürdigung der wahrscheinlichste Sachverhalt, dass die Leistungen, wie bereits ausgeführt, nicht von der C GmbH erbracht worden seien. Wer diese Leistungen (dahinterliegende Subfirma) tatsächlich erbracht habe, bleibe im Dunkeln. Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen könne, habe sie diese nach § 184 BAO zu schätzen. Dabei seien alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung seien. Zu schätzen sei insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermöge. Zu schätzen sei ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen habe, nicht vorlege. Auf Grund der mangelnden Vorlage von Grundaufzeichnungen zu den vergebenen Subaufträgen sei die belangte Behörde außer Stande, die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu ermitteln. Sie sei daher zur Schätzung verpflichtet. Auf Grund der bei den Subfirmen vorgefundenen Geschäftspraxis und der bewussten Sorglosigkeit der Bf. in ihrer Auftragsabwicklung seine eine Schätzung der durchgeführten Fremdleistungen im Ausmaß von 50% als plausibel, in hohem Maße der Realität nahekommend und jedenfalls nicht als für die Bf. ungünstige Annahme. Die Beschwerde sei abzuweisen gewesen. Nachdem die Bf. einen Vorlageantrag gestellt hatte, legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht vor. Im Vorlagebericht führte sie insbesondere aus, dass sich ein Auftraggeber bei nicht langjährig etablierten und nicht allgemein bekannten Unternehmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu überzeugen habe, dass der Auftragnehmer nicht wie jemand agiere, der auf Grund seiner Vorgehensweise den begründeten Verdacht einer abgabenrechtlichen und einer damit meist verbundenen sozialversicherungs- und oft auch arbeitsrechtlichen Unredlichkeit erwecke. Die Bf. habe das nur bruchstückhaft versucht und sich teilweise mit der Übergabe von Kopien diverser Bestätigungen und Berechtigungen zufriedengegeben. Wäre es noch möglich, dass die Bf. aus welchen Gründen auch immer übersehe, bei einem einzelnen Unternehmen die gebotene Sorgfalt walten zu lassen, sei ein solches Verhalten bei mehreren Subunternehmen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht vereinbar. Die Bf. habe nicht überprüft, ob es an den angeführten Adressen tatsächlich Geschäftsräumlichkeiten der einzelnen Subfirmen gegeben habe. Somit könne das Verhalten der Bf. nur damit erklärt werden, dass ihr bewusst gewesen sei, dass die Leistungen der Firmen nur darin bestanden hätten, Deckungsrechnungen zu erstellen, die die tatsächlich erbrachten Bauleistungen verschleiern sollten. Die Bf. brachte beim Bundesfinanzgericht einen Schriftsatz vom 31. Juli 2020 ein, in welcher sie insbesondere Folgendes ausführte: Weder der Bericht über die Außenprüfung noch die zusätzliche Begründung zu den Beschwerdevorentscheidungen noch der Vorlagebericht enthielten eine abschließende Bewertung der aufgenommenen Beweise. Schon deshalb sei eine Beweiswürdigung völlig ausgeschlossen. Das letzte Unterkapitel (des Berichts über die Außenprüfung) laute wie folgt: "4. Mit der Vorlage von Kopien von Firmenbuchauszügen, UID-Vergabebescheiden, Gewerbescheinen und sonstigen formalen Unterlagen kann eine etwaige rechtliche Existenz eines Unternehmens nachgewiesen werden. Es wurde jedoch kein Nachweis darüber erbracht, dass die […] A [...] GmbH auch die in Rede stehenden Leistungen erbracht hat. Grundaufzeichnungen, Aufzeichnungen über die handelnden Personen oder sonstiger Schriftverkehr, die bei solchen Geschäftsabläufen zwangsläufig anfallen, wie z.B. Stundenaufzeichnungen der Arbeiter, Bautagebücher, Besprechungsprotokolle, E-Mails […] konnten nicht vorgelegt werden." Solcherart habe die "Beweiswürdigung" zu diesem Fremdleister durch die Prüferin in einer grundlegend unstatthaften Beweislastumkehr bestanden: Die A GmbH sei nur deshalb nicht leistungserbringend gewesen, weil der Bf. den Nachweis ihres operativen Tuns nicht gelungen sei. Dies könne nicht gut gehen: Erstens, die der Behörde "auferlegte Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit wird durch eine Umkehr der Beweislast nicht aufgehoben" (VwGH 22.1.1988, 86/17/0117). Zumal es nicht angehe, aus dem "bloßen Misslingen eines Nachweises auf das Erwiesensein des Gegenteiles" zu schließen (VwGH 20.9.1995, 93/13/0006). Zweitens, eine Bewertung der "Belastungsbeweise" sei nicht zu sehen. Drittens, die Beweiswürdigung umfasse auch das entlastende Material, welches man im Bericht der Außenprüfung vergeblich suche. Viertens hapere es bereits an den nötigen (Belastungs-)Beweisen. Solcherart sei eine Beweiswürdigung völlig ausgeschlossen und mit ihr schlüssige und nachprüfbare Tatsachenkonstatierungen. Zur erwähnten "Betrugsanfälligkeit im Bau- und Baunebengewerbe" werde auf das Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2019, Ra 2018/13/0107, hingewiesen: "38 Soweit ersichtlich begründet das Bundesfinanzgericht das hier angefochtene Erkenntnis im Wesentlichen damit, dass die Revisionswerberin ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen sei, weil sie sich in keinem Fall davon überzeugt habe, dass der jeweilige Subunternehmer an der im Firmenbuch angeführten Adresse tatsächlich seinen Sitz gehabt habe, und auch keine näheren Informationen über den Betrieb des jeweiligen Subunternehmers eingeholt worden seien, insbesondere darüber, ob dieser in der Lage sei, entsprechende Leistungen überhaupt und ordnungsgemäß zu erbringen. Diesbezüglich ist auf das in der Revision ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 2017, Ra 2015/13/0054, zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass solche Feststellungen nicht einordenbar und in ihrer Tragweite nicht erschließbar sind, solange im angefochtenen Erkenntnis nicht dargelegt wird, ob und inwieweit dies in der Baubranche üblich ist. Allgemeine Aussagen dahingehend, dass es sich beim Baugewerbe um eine Risikobranche handle, bei der eine erhöhte Sorgfalt beim Eingehen von Geschäftsbeziehungen zugrunde zu legen sei, können Feststellungen zu den diesbezüglichen Gepflogenheiten nicht ersetzen." Die Leistungserbringung durch Dritte werde bestenfalls vage in den Raum gestellt, ohne Fragen nachzugehen, woher das zur Finanzierung der (behaupteten) Schwarzarbeit nötige Schwarzgeld stamme bzw. stammen könne. Wenn - so die Conclusio - es bei der Bf. kein Schwarzgeld (und damit keine Schwarzauszahlungen) gebe, bleibe es bei der Leistungserbringung durch die beanstandeten Subfirmen. Anstatt die Bf. in den Fokus der Prüfungstätigkeit zu stellen, komme sie dort nur am Rande vor. Somit werde eine durch Nichts belegte Schwarzarbeit durch die Bf. abgeleitet. Da der Fremdleistungsaufwand logischerweise frei von Lohnnebenkosten sei, hätte der an dessen Stelle tretende Schwarzlohnaufwand in halber Höhe um die Lohn- und Sozialausgaben (jeweils 20%) erhöht werden müssen. Weder sei anzunehmen, dass ein Fremdleister arbeite, aber ein anderer das Geld erhalte (Variante 1), noch, dass eigenes Personal für Zusatzleistungen "schwarz" entlohnt worden sei (Variante 2) noch, dass die Bf. selbst eigene Schwarzarbeiter beschäftigt habe. Selbst, wenn man davon ausgehen könne, dass die A GmbH sowie die anderen Unternehmen steuerlich unzuverlässig gewesen seien, sei der Fiskus von der Antwort entfernt, worin die Malversationen bestanden hätten: Im Ausstellen von Scheinrechnungen oder im Vorbeischleusen der Leistungserlöse an den Fiskus. Der Versuch, den dort erlittenen Steuerausfall bei der Bf. durch ein Abzugsverbot zu kompensieren, sei u.a. beweisfrei und gesetzlos. Des Weiteren warf die Bf. der belangten Behörde vor, dass bei den beanstandeten Fremdleistern keine zeitnahe Außenprüfung stattgefunden habe, dass eine "Übersetzung" der zu den beanstandeten Dienstleistern gewonnenen Informationen auf die Bf. fehle, dass es nicht angehe, einen Bescheid auf Beweismaterial zu stützen, das einer Partei nicht zugänglich sei, und dass der Bericht über die Außenprüfung zumindest über weite Teile externes Material "abgeschrieben" habe. Schließlich wies die Bf. bezüglich der Wiederaufnahme des Verfahrens auf den Prüfbericht hin, wonach "keine Feststellungen" getroffen worden seien, "die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen." Trotzdem sei die Wiederaufnahme der Körperschaftsteuer 2014 durchgeführt worden. Insoweit stünden Spruch (Bescheid) und Begründung (BP-Bericht) zueinander im unlösbaren Widerspruch. Das belaste die Erledigung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der VwGH habe dazu längst klargestellt (VwGH 21.7.1993, 91/13/0059; 12.11.2013, 2013/09/0118; 24.1.2019, Ra 2018/09/0141; 24.10.2019, Ra 2018/15/0025-0027; 13.12.2018, 2018/09/0189; 24.6.2019, Ra 2018/02/0049, 0050). Das Bundesfinanzgericht forderte die Bf. mit Beschluss vom 16. März 2023 unter Bezugnahme auf § 162 Abs. 1 BAO auf, sämtliche Unterlagen zu übermitteln, welche die Geschäftsanbahnung mit der A GmbH, der B GmbH und der C GmbH dokumentierten und eine tatsächliche Erbringung der von diesen Gesellschaften in Rechnung gestellten Leistungen durch diese belegten (Kostenvoranschläge, Angebotsschreiben, Unterlagen über die Kontrolle der Arbeiter auf der Baustelle, Stundenaufzeichnungen, Bautagebücher, Besprechungsprotokolle, sonstiger Schriftverkehr), oder alternativ unter allfälliger Vorlage entsprechender Belege zu erklären, weshalb solche Unterlagen nicht existierten bzw. übermittelt werden könnten; darzulegen, weshalb in Bezug auf die A GmbH nur teilweise schriftliche Werkverträge abgeschlossen bzw. vorgelegt worden seien, sowie darzulegen, weshalb die vorgelegten Werkverträge in Bezug auf die C GmbH und die vorgelegten Auftragsschreiben in Bezug auf die B GmbH nur von der Bf. unterzeichnet worden seien. Darüber hinaus forderte das Bundesfinanzgericht die Bf. auf darzulegen, was konkret mit dem "entlastenden Material" gemeint sei, auf welches sie in ihrem Schriftsatz vom 31. Juli 2020 Bezug nehme, sämtliche entlastende Umstände umfassend darzulegen und allenfalls dazu Unterlagen zu übermitteln. In Beantwortung dieses Beschlusses übermittelte die Bf. mit Schriftsatz vom 6. Juni 2023 vier von D E gegengezeichnete Werkverträge in Bezug auf die A GmbH: Werkvertrag vom 25. Juni 2014 über EUR 33.700,00 in Bezug auf Spenglerarbeiten in ***1***; Werkvertrag vom 20. April 2015 über EUR 15.000,00 in Bezug auf "Sanitär + Heizung Demontage" in ***2***; Werkvertrag vom 20. Februar 2015 über EUR 19.500,00 in Bezug auf Generalunternehmerleistungen in ***3***; Werkvertrag vom 22. Februar 2015 über EUR 52.000,00 in Bezug auf Generalunternehmerleistungen in ***4***. Zudem übermittelte sie einen von der B GmbH gegengezeichnetes Auftragsschreiben vom 20. Juli 2013 über insgesamt EUR 31.000,00 in Bezug auf "Maler; Parkett+Bodenleger lt. Plan" in ***5***. Ein von der B GmbH nicht gegengezeichnetes Exemplar dieses Werkvertrags wurde dem Bundesfinanzgericht zuvor von der belangten Behörde vorgelegt. In diesem Werkvertrag sind weitere Auftragsgrundlagen (u.a. Verhandlungsprotokoll/Gespräch, Angebot des AN) genannt, ohne dass diese übermittelt wurden. Darüber hinaus wurden weitere Unterlagen in Bezug auf die HFU-Gesamtliste, ein Firmenbuchauszug der A GmbH, ein Schreiben des Finanzamts an die A GmbH, eine ZMR-Auskunft über D E und eine Reisepasskopie übermittelt. Zur Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes, alternativ zu erklären, weshalb diese Unterlagen nicht existierten bzw. übermittelt werden könnten, nahm die Bf. im Schriftsatz vom 6. Juni 2023 wie folgt Stellung: "Die Vorlage ,sämtlicher Unterlagen' liefe angesichts des Umfangs des Materials auf eine Wiederholung der AP hinaus." Darüber hinaus übermittelte die Bf. dem Bundesfinanzgericht als Beilage zu ihrem Schriftsatz vom 2. Juni 2023 ein im Zusammenhang mit einer anderen Beschwerdesache erstelltes Gerichtsgutachten vom 29. Jänner 2021 betreffend die üblichen Überprüfungen bzw. den Sorgfaltsmaßstab von mittelständischen Bauunternehmen vor und bei der Beauftragung von Subunternehmen in den Jahren 2012 und 2013. Zusammenfassend wird im Gutachten festgehalten, dass zu den gegenständlichen Subunternehmerleistungen damals zumindest folgende Dokumente abgelegt worden sein sollten: Auszug aus dem Firmenbuch; Auszug aus dem Gewerberegister; Ausdruck der Abfrage der HFU-Liste; Werkvertrag; Lichtbildausweise der Unterzeichnenden und eingesetzten Arbeiter; Anmeldungen zur Sozialversicherung der eingesetzten Arbeiter; Rechnungen, Schriftverkehr. Laut diesem Gutachten könnten Nachweise aus der allgemeinen Baustellendokumentation (Bautagesberichte, Fotos, etc.) vorgelegt werden. Im Schriftsatz vom 2. Juni 2023 monierte die Bf. eine fehlerhafte Beweisführung, insbesondere in Bezug auf die Würdigung der Aussage von D E als Beweismittel sowie die Negierung des Arguments der Bf., in Bezug auf die C GmbH sei mit Pauschalpreisen agiert worden. Darüber hinaus beantragte die Bf. mit ihrem Schriftsatz vom 25. April 2023 die amtswegige Beischaffung von Auszügen aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz, der Evidenz über Verwaltungsstrafverfahren, dem behördlichen Finanzstrafregister und der allgemeinen Auskunft über Straftaten in Bezug auf sie selbst. Zudem beantragte die Bf., dass die belangte Behörde verpflichtet werden möge, dem Bundesfinanzgericht nicht näher bezeichnete Protokolle über Kontrollen vor Ort auf den damaligen Baustellen der Bf. vorzulegen, welche trefferlos geblieben seien. Dort seien aus der Erinnerung der für die Bf. handelnden Personen zumindest fallweise auch die drei beanstandeten Subfirmen operativ tätig gewesen, womit der Nachweis ihrer Leistungserbringung für die Bf. erbracht sei. In Folge übermittelte das Bundesfinanzgericht der belangten Behörde sämtliche Eingaben der Bf. beim Bundesfinanzgericht und forderte die belangte Behörde auf, die im Beweisantrag der Bf. genannten Protokolle zu übermitteln, sofern diese der belangten Behörde bekannt sein sollten. Mit Schriftsatz vom 25. August 2023 erläuterte die belangte Behörde zunächst die personellen Verflechtungen zwischen den drei Subunternehmen, deren Leistungserbringung strittig sei. Neun namentlich näher genannte Personen seien bei zumindest zwei der drei Fremdleister im Zeitraum der vorgeblichen Leistungserbringung angemeldet gewesen. Eine dieser Personen, O P, sei nicht nur Dienstnehmer bei allen drei Fremdleistern gewesen, sondern auch bei der B GmbH vom 11.9.2013 bis 30.5.2014, bei der A GmbH vom 1.7.2014 bis 30.9.2014 und bei der C GmbH vom 20.3.2015 bis 24.2.2016 als gewerberechtlicher Geschäftsführer im Gewerberegister eingetragen gewesen. Die B GmbH habe Rechnungen im Zeitraum von 24.7.2013 bis zum 26.4.2014 gelegt und somit ausschließlich in jenem Zeitraum, in dem Milovan P als gewerberechtlicher Geschäftsführer gemeldet gewesen sei. Die A GmbH habe im Zeitraum vom 2.6.2014 bis 25.9.2015 Rechnungen an die Bf. gelegt, die vorgebliche Geschäftsbeziehung mit der Bf. habe somit in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Eintragung von O P als gewerberechtlicher Geschäftsführer bei der A GmbH begonnen. Die C GmbH habe Rechnungen im Zeitraum vom 30.6.2015 bis zum ***30*** gelegt, außerhalb des Prüfzeitraumes auch bis zum 19.2.2016; somit habe sie ausschließlich in jenem Zeitraum Rechnungen gelegt, in dem Milovan P als gewerberechtlicher Geschäftsführer gemeldet gewesen sei. Aus der Aufstellung der belangten Behörde über die bei der A GmbH gemeldeten Dienstnehmer in den Zeiträumen, in denen die GmbH vorgeblich Leistungen erbracht haben solle, sei ersichtlich, dass neben Dienstnehmern, die bei mehreren der drei strittigen Leistungserbringer angemeldet gewesen seien, überwiegend nur kurzfristig beschäftigte Dienstnehmer aufschienen. So seien beispielsweise im November 2014 Dienstnehmer für etwa zwei Wochen, im Jänner 2015 zwei Dienstnehmer für jeweils vier Tage angemeldet worden. Im Zeitraum Dezember 2014 bis Mitte März 2015 seien neben diesen beiden kurzen Anmeldungen überhaupt keine Dienstnehmer bei der A GmbH gemeldet gewesen, obwohl für die Leistungszeiträume 12/2014 bis 03/2015 umfangreiche Aufträge fakturiert worden seien (siehe Saldenliste bzw. Rechnungen für diesen Zeitraum). Ab dem Zeitraum August 2015 seien knapp 90 Personen bei A GmbH angemeldet gewesen. Die A GmbH habe somit im Jahr 2014 trotz höherer Auftragsvolumina einen geringeren Personalstand als im Jahr 2015 gehabt. Der Personalstand sei mit der vorgeblichen Auftragslage nicht in Einklang zu bringen. Ein ähnliches Bild zeige sich bei der B GmbH und der C GmbH. Daraus folgerte die belangte Behörde, dass bei sämtlichen Dienstleistern nur sehr wenig Personal dauerhaft angemeldet gewesen sei. Einige der angeführten Dienstnehmer seien jeweils im Zeitraum der Rechnungslegung an die Bf. stets bei dem gerade leistungserbringenden Subunternehmen angemeldet gewesen, allen voran der unter anderem auch als gewerberechtlicher Geschäftsführer tätige Milovan P. Für die belangte Behörde zeige sich somit, dass diese Dienstnehmer immer gerade bei dem Unternehmen angemeldet worden seien, bei dem eine Anmeldung erforderlich gewesen sei. Ob die Arbeitnehmer auch tatsächlich tätig geworden seien, könne in Ermangelung entsprechender Unterlagen nicht überprüft werden. Mit dem übrigen bei den jeweiligen Unternehmen angemeldeten Dienstnehmern könnten die jeweiligen Subunternehmen ihre Leistungen nicht erbracht haben. Die Feststellungen betreffend die A GmbH stützten sich nicht ausschließlich auf die Aussage von D E. Die Zahlungseingänge zahlreicher Kunden wie auch der Bf. auf das Konto der A GmbH seien im unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang wieder vom Konto behoben worden, wie den beiliegenden Kontoauszügen zu entnehmen sei. Der Insolvenzverwalter der A GmbH habe in seinem Bericht an das zuständige Gericht ausgeführt, dass bis auf ein Türschild kein Hinweis auf eine Geschäftstätigkeit an der Geschäftsadresse der A GmbH habe gefunden werden können. Ein Nachbar habe dem Insolvenzverwalter mitgeteilt, dass er den Geschäftsführer seit langer Zeit ("eher Jahre denn Monate") nicht mehr gesehen habe. Die Miete sei nach Angaben des Vermieters seit Juli 2015 ausstehend. Kontaktversuche zur A GmbH durch den Masseverwalter seien gescheitert. Bei der damals zuständigen Krankenkasse sei der Akt der A GmbH bei der Abteilung für Betrugsbekämpfung anhängig. Es werde auch auf die personellen Verflechtungen zwischen den Subunternehmen hingewiesen. Zur Verletzung der Sorgfaltspflichten der Bf. im Zusammenhang mit der A GmbH führte die belangte Behörde aus, dass F G bei der Befragung vom 4. Mai 2016 u.a. angegeben habe, dass Vereinbarungen mit der A GmbH teilweise schriftlich und teilweise mündlich getroffen worden seien. Er vermute, dass die A GmbH zur Leistungserbringung eigene Subunternehmer beauftragt habe, er könne es jedoch nicht sicher sagen. Bautagebücher, Arbeitsaufzeichnungen, E-Mail-Korrespondenzen, Arbeitsscheine oder sonstige Unterlagen über die vorgeblich durch die A GmbH geleistete Arbeiten gebe es nicht. Auch Aufzeichnungen über die laut seiner Aussage vorgenommenen strichprobenartigen Kontrollen der Arbeitskräfte auf der Baustelle gebe es nicht. Zur Verletzung der Sorgfaltspflichten der Bf. im Zusammenhang mit der B GmbH verwies die belangte Behörde ebenso auf fehlende Aufzeichnungen über die tatsächliche Leistungserbringung (Bautagebücher, Arbeitsaufzeichnungen, etc.) sowie darauf, dass F G laut Niederschrift vom 4. Mai 2016 keinerlei Unterlagen zu Herrn J beibringen habe können, zu dem er neben H I ebenfalls Kontakt gehabt haben solle. Des Weiteren verwies die belangte Behörde auf die personellen Verflechtungen der Subunternehmen. Gleiches gelte in Bezug auf die C GmbH. Zudem führte die belangte Behörde aus, dass der Bericht über die Außenprüfung bei der B GmbH Bestandteil des Arbeitsbogens sei und im Zuge der Akteneinsicht dem steuerlichen Vertreter übermittelt worden sei, es sich also um keine "Geheimunterlage" handele. Das gleiche gelte sowohl für den Bericht über die Außenprüfung bei der A GmbH als auch für die Niederschrift mit D E vom 29. Juni 2015, die im Zuge der Akteneinsicht vorgelegt worden und auch Teil des Arbeitsbogens der Außenprüfung der Bf. seien. Die Aussagen des D E als "Beweis vom Hörensagen" bzw. "Beweis zweiter Klasse" zu bezeichnen, stehe dem steuerlichen Vertreter frei, Tatsache sei jedoch, dass die Feststellungen der Außenprüfung nicht alleine auf diesen Aussagen beruhten, sondern sich aus dem Gesamtbild der Verhältnisse ergäben. Diesbezüglich sei auf die bisherigen Ausführungen zu verweisen. Zum überwiegenden Teil seien auch im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung durch die Bf. an das Bundesfinanzgericht lediglich formale Nachweise übermittelt worden, nicht jedoch Unterlagen wie Bautagebücher, Regiescheine, Nachweise zu laufende Kontrollen der Arbeitnehmer etc. Auf die Ausführungen zu den Anforderungen an die Erfüllung von Sorgfaltspflichten werde verwiesen. Zum Schriftsatz der Bf. vom 31. Juli 2020 hielt die belangte Behörde fest, dass über 17 Seiten die methodische Fehlerhaftigkeit sowie die mangelhafte Ermittlungstätigkeit bzw. Beweisaufnahme erörtert werde, jedoch kein einziger Nachweis zur Leistungserbringung vorgebracht worden sei. Zum Beweisantrag der Bf. führte die belangte Behörde aus, dass Kontrollen durch die Finanzpolizei nicht aktenkundig seien, weshalb entsprechende Unterlagen auch nicht vorgelegt werden könnten. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass Kontrollen durch andere Behörden durchgeführt worden seien. Wenn F G subjektiv davon überzeugt sei, dass die damaligen Kontrollen ergebnislos verlaufen seien, dann obliege es ihm, entsprechende Nachweise vorzulegen, zumal nach erfolgten Kontrollhandlungen auch dem geprüften Unternehmen eine entsprechende Abschrift vorgelegt werde. In formaler Hinsicht erscheine die Vorlage der "Protokolle über die Kontrollen vor Ort auf den damaligen Baustellen" allgemein und unpräzise. Aus den beantragten Registerabfragen [sei] für die Bf. für den Nachweis der Leistungserbringung nichts zu gewinnen. Es sei ausgeführt worden, dass personelle Verflechtungen zwischen den gegenständlichen Subunternehmen bestünden und die Dienstnehmer stets bei dem vorgeblich leistungserbringenden Subunternehmen gemeldet gewesen seien. Da die Dienstnehmer somit formal bei einem anderen Unternehmen gemeldet gewesen seien, sei auch ein Verstoß gegen die von der steuerlichen Vertretung angeführten Vorschriften nicht denkbar. In formaler Hinsicht sei überdies auszuführen: In der zentralen Evidenz gemäß § 28b Abs. 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz seien Delikte nach dem Verwaltungsstrafrecht aufzunehmen. Derartige Verstöße würden gemäß § 55 Abs. 1 VStG mit Ablauf von fünf Jahren nach Ablauf der Rechtskraft als getilgt gelten und dürften gemäß § 55 Abs. 2 VStG in amtlichen Leumundszeugnissen oder Auskünften für Zwecke eines Strafverfahrens nicht berücksichtigt werden. Für die gegenständliche Angelegenheit ergebe sich somit, dass im Hinblick auf die verstrichene Zeit einer Auskunft nach § 28b Abs. 3 AuslBG jedenfalls keine Verwaltungsstrafe zu entnehmen wäre. Die Ausführungen oben würden entsprechend für § 35 LSD-BG gelten. Der Behörde erschließe sich weiters nicht, wie anhand von Auszügen aus dem Finanzstrafregister bzw. einer aktuellen Strafregisterbescheinigung die strittige Leistungserbringung durch die gegenständlichen vorgeblichen Subunternehmer erbracht werden könne. Der Beweisantrag wäre daher abzuweisen. Dieser Schriftsatz mitsamt Beilagen wurde der Bf. im Rahmen der Ladung zu einem Erörterungstermin beim Bundesfinanzgericht übermittelt. Darauf erwiderte die Bf. mit Schriftsatz vom 16. November 2023, dass die belangte Behörde mit ihrem ergänzenden Vorbringen offen eingestehe, dass die Arbeit der Prüferin unzureichend gewesen sei und dass das Verfahren de facto auf die Instanz des Bundesfinanzgerichtes reduziert worden sei, was eine Kassation nahelege. Die Bf. habe den damaligen Sorgfaltsmaßstab sehr wohl eingehalten und - von der belangten Behörde völlig negiert - zwischen den beanstandeten und den unbeanstandet gebliebenen Fremdleistern abwicklungstechnisch keinen Unterschied gemacht. Solcherart stehe die Arbeit der belangten Behörde mit sich selbst im Widerspruch, weil dort unterschwellig zum Ausdruck komme, bei einem Mehr an Sorgfalt wären die drei beanstandeten Subfirmen nicht beauftragt worden. Auch werde die sozialversicherungsrechtliche Seite beharrlich negiert. Dazu dürfe auf die §§ 67a und 67b ASVG verwiesen werden. Die damals üblichen Abfragen aus der HFU-Gesamtliste zwecks Vermeidung eines eigenen Haftungsrisikos (vgl. § 67a Abs. 3 ASVG) indizierten Leistungserbringung, weil Grundvoraussetzung für die Haftung des Auftraggebers Beauftragung einer Fremdfirma und Leistungserbringung durch sie sei (vgl. § 67a Abs. 1 ASVG). Ganz abgesehen davon würde sich bei lebensnaher Betrachtung kein Unternehmer die Kürzung seiner Provision um 20 bzw. 25% (§ 67a Abs. 3 ASVG iVm § 82a EStG 1988) gefallen lassen, wenn sich sein Tun im Ausstellen von Fake-Rechnungen gegen Entgelt - also in jenem eines Schreibbüros - erschöpft hätte. Mit all diesen - ausbaufähigen - Aspekten habe sich die belangte Behörde im gesamten bisherigen Verfahren nicht (zumindest nicht erkennbar) beschäftigt. Die Arbeit der Behörde stehe ein weiteres Mal mit sich selbst in unüberbrückbarem Widerspruch: Sei im Bericht (und damit in den angefochtenen Bescheiden als Ganzes) noch von der Leistungserbringung durch eigene Schwarzarbeiter der Bf. die Rede gewesen, so erwecke die Eingabe vom 25. August 2023 ("Personelle Verflechtungen zwischen den fraglichen Subunternehmen") den nicht unproblematischen Eindruck, als gehe die belangte Behörde in Abkehr von der bisherigen Argumentation nunmehr von Zumelderei durch die Bf. aus. Es werde der (falsche) Eindruck erweckt, als handle es sich bei den genannten Bauarbeitern in Wirklichkeit um Arbeitskräfte der Bf., die von ihr zwecks Reduktion der Personalkosten in die drei beanstandeten "Billigfirmen" ausgelagert worden wären. Nicht nur, dass es keinen einzigen schlüssigen Beweis für diese Spekulation gebe, habe sich die belangte Behörde selbst nicht daran gehalten: Bei Zumelderei hätte konsequenter- und richtigerweise das damalige Lohnniveau bei der Bf. steuermindernd herangezogen werden müssen, was aber (noch?) nicht der Fall sei. Die logische Folge dieses - den Fremdleistungsaufwand bei weitem übersteigenden - Betriebsaufwands sei eine Minderbelastung an KöSt (also eine Steuergutschrift) und der Wegfall der KESt in voller Höhe. An deren Stelle müsste die Vorschreibung von Lohn- und Sozialabgaben treten, die es aber nicht gebe. Jedenfalls sei dieses Verfahren auf diese Weise zu Gunsten der Bf. beendet. Am 23. November 2023 wurde beim Bundesfinanzgericht ein Erörterungstermin abgehalten. Der steuerliche Vertreter der Bf. erklärte zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch die Bf., dass in diesem Zusammenhang die Befragung des Geschäftsführers der Bf., F G, beantragt werde. Dieser sei auf Baustellen gewesen und habe die Machthaber getroffen. Darüber hinaus sei es möglich, weitere Unterlagen vorzulegen. Das sei bisher auf Grund des großen Umfangs dieser Unterlagen nur unzureichend passiert. Weitere Belege könnten bis Mitte Dezember 2023 übermittelt werden. Die Richterin wies auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. August 2023, Ra 2023/13/0071, hin. Sie wies zudem darauf hin, dass im Zuge des Verfahrens zwar die Nichtvorlage von Nachweisen über die tatsächliche Leistungserbringung (durch die A GmbH, die B GmbH und die C GmbH) thematisiert worden, § 162 BAO jedoch nicht erwähnt worden sei, und fragte, ob es eine Aufforderung zur Empfängerbenennung nach dieser Bestimmung gegeben habe. Die Vertreter der belangten Behörden verneinten dies. Dazu ergänzte der steuerliche Vertreter der Bf., es gebe die Möglichkeit, entweder nach dem Bericht der Prüferin oder nach § 162 BAO vorzugehen. Letzteres schließe ein strafrechtliches Vorgehen aus. Werde nicht nach § 162 BAO vorgegangen, sei die gesetzliche Grundlage eine Schätzung nach § 184 BAO. Die Richterin erkundigte sich, ob es im Zusammenhang mit der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit ein Finanzstrafverfahren gebe. Die Vertreter der belangten Behörde gaben an, dass ihnen dies nicht bekannt sei. Im Anschluss an den Erörterungstermin übermittelte der steuerliche Vertreter der Bf. das Urteil des OGH vom 23. März 2006, 12 Os 94/05y, sowie eine BMF-interne Unterlage über die Vorgangsweise der steuerlichen Würdigung einer dort näher bezeichneten (nicht den Beschwerdefall betreffenden) finanzstrafrechtlichen Angelegenheit. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 25. Jänner 2024, an der auch F G teilnahm, beantragte der steuerliche Vertreter der Bf. die Einvernahme von D E, welcher laut während der Verhandlung vom Vertreter der belangten Behörde durchgeführten ZMR-Abfrage seit dem 20. April 2016 über keinen inländischen Wohnsitz mehr verfügt. Die Richterin wies unter Bezugnahme auf § 162 BAO darauf hin, dass nicht sämtliche Unterlagen vorlägen, die nach dem Gerichtsgutachten vom 29. Jänner 2021 für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten erforderlich seien. Dem hielt der steuerliche Vertreter entgegen, dass die Bf. nur kleinere "Reparaturaufträge" erhalten habe und ein umfangreicher Schriftverkehr nicht üblich und auch nicht nötig sei. In Erwiderung auf dieses Vorbringen eröffnete die Richterin der Bf. die Möglichkeit, ein Privatgutachten vorzulegen, um die Einhaltung der ihr obliegenden Sorgfaltspflichten darzulegen, und vertagte die mündliche Verhandlung. Mit Beschluss vom 24. Juni 2024 forderte das Bundesfinanzgericht die Bf. auf, dem Gericht die Wohnadresse von D E bekanntzugeben, falls der Antrag auf dessen Einvernahme als Zeugen aufrechterhalten werde. Die Bf. ging auf diese Aufforderung nicht näher ein. Mit Beschluss desselben Tages forderte das Bundesfinanzgericht die Bf. zur Übermittlung des von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens auf und am 29. Juli 2024 erging an die Parteien eine Ladung zur mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2024. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2024 wurde dem Bundesfinanzgericht ein Privatgutachten vom 22. Juli 2024 übermittelt. In diesem wurde insbesondere Folgendes festgehalten: Ein wesentliches Kriterium für den üblichen Sorgfaltsmaßstab von Unternehmern bei der Überprüfung von Subunternehmen sei die Unternehmensgröße und die Art der Tätigkeit. Dabei komme es vor allem auf die Anzahl der Mitarbeiter und hier insbesondere auf die Anzahl der Angestellten an. In der Besprechung vom 14. Mai 2024 habe F G dem Sachverständigen mitgeteilt, dass er im Zeitraum 2013 bis 2015 der einzige Angestellte der Bf. gewesen sei. Im Unternehmen seien in den Jahren 2013 bis 2015 drei bis fünf Arbeiter beschäftigt gewesen. Das Unternehmen habe in diesem Betrachtungszeitraum zahlreiche Wohnungs- und Fassadensanierungen sowie Geschäftsumbauten im Auftrag von Hausverwaltungen und der ***35*** durchgeführt. Bei der Bf. habe es sich in den Jahren 2013 und 2015 um ein Kleinunternehmen mit einem sehr geringen Eigenleistungsanteil gehandelt. Ein weiteres wesentliches Kriterium für den üblichen Sorgfaltsmaßstab von Unternehmern bei der Überprüfung von Subunternehmen sei das Auftragsvolumen der Subunternehmerleistungen. Im Rahmen von größeren Bauprojekten würden kleinste Subunternehmerleistungen üblicherweise anders administriert als beachtliche Auftragsvolumina. Im prüfungsgegenständlichen Fall seien zahlreiche Subunternehmerbeauftragungen mit einzelnen Auftragsvolumina von EUR 6.000,00 bis EUR 102.000,00 untersucht worden. Der Großteil der Auftragssummen liege im fünfstelligen Euro-Bereich. Laut Gutachten seien die von der Bf. übergebenen Unterlagen ausgewertet worden, darunter insbesondere Werkverträge. Zu den neun Bauvorhaben mit Beteiligung der A GmbH, für die beispielhaft Unterlagen vorgelegt worden seien, lägen insgesamt 14 schriftliche Werkverträge vor, die alle von der Bf. sowie der Auftragnehmerin unterschrieben worden seien. Zu dem Bauvorhaben mit Beteiligung der B GmbH sei exemplarisch der Werkvertrag vom 6. September 2013 für die Wohnungssanierung in ***34***, vorgelegt worden, der von beiden Vertragspartnern unterschrieben worden sei. Zu den vier Bauvorhaben mit Beteiligung der C GmbH seien fünf Werkverträge vorgelegt worden, wovon drei von der Bf. und der Auftragnehmerin unterschrieben worden seien. Zwei Werkverträge seien nur einseitig von der Bf. unterschrieben und gemäß den Angaben der Bf. im Sinne eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens an die C GmbH gesendet worden. Laut Punkt 4.1. des Gutachtens ("Zum Sorgfaltsmaßstab bei der Projektabwicklung mit Subunternehmen") hätten die Auftragsvolumina der drei nicht anerkannten Subunternehmer das Niveau von Kleinstaufträgen bei Weitem überstiegen und seien für die Administration der Bauabwicklung durch ein sorgfältiges Kleinunternehmen jedenfalls beachtlich. Sorgfältige Kleinunternehmer, die hauptsächlich Aufträge an Subunternehmer weitergegeben hätten, hätten in den Jahren 2013 und 2015 üblicherweise für beachtliche Auftragsvolumina die in den Unterkapiteln dargestellten Überprüfungen von Subunternehmern durchgeführt. Darunter seien u.a. die Kontrolle des amtlichen Lichtbildausweises des/der Zeichnungsberechtigten bei der erstmaligen Unterzeichnung eines schriftlichen Werkvertrags sowie die Dokumentation der Anmeldungen der einzelnen Mitarbeiter des Subunternehmers bei der Sozialversicherung (und im Falle eines Drittstaatsangehörigen der Aufenthaltserlaubnis und der Arbeitsbewilligung) und einer Ausweiskopie beim erstmaligen Einsatz. Zur "Beurteilung der Dokumentation" wurde festgehalten, dass insgesamt eine umfangreiche Dokumentation der Subunternehmerleistungen vorliege. Es seien Grundaufzeichnungen wie schriftliche Werkverträge, Rechnungen und Überweisungsbelege samt HFU-Abfragen und Aufzeichnungen zu handelnden Personen vorhanden. Stundenaufzeichnungen der Arbeiter könnten der Auftraggeberin von Subunternehmerleistungen nur vorliegen, wenn die Leistungen nach tatsächlichem Aufwand ("in Regie") abgerechnet würden; dies sei im gegenständlichen Fall nicht zutreffend. Besprechungsprotokolle fielen bei Wohnungssanierungen sehr oft keine an, z.B. seien beim Abbruch und Neuverlegen eines Parkettbodens über die gesamte Wohnfläche einer Wohnung kaum Besprechungen erforderlich. Die Steuerung der Baustellen seitens der Bf. hauptsächlich per Telefon, selten durch Besprechungen vor Ort und ohne sonstigen Schriftverkehr passe in das Gesamtbild dieses Kleinunternehmens und sei für die Art der Bautätigkeit angemessen und durchaus üblich. Zur "Leistungserbringung durch Subunternehmer" wurde ausgeführt, die Leistungen seien nach der Beurteilung des Gesamtbildes des Sachverständigen und gemäß den Aussagen der Geschäftsführer der A GmbH und der C GmbH durch ihre Subunternehmen und damit in ihrer Sphäre tatsächlich erbracht worden. Zusammengefasst habe die Bf. in den Jahren 2013 bis 2015 die Subunternehmerleistungen der A GmbH, der B GmbH und der C GmbH nach dem Sorgfaltsmaßstab eines Kleinunternehmers grundsätzlich sehr sorgfältig abgewickelt (zumindest bei Bauvorhaben, für die Unterlagen vorgelegt worden seien). Mit Beschluss vom 2. September 2024 forderte das Bundesfinanzgericht die Bf. auf, weitere Werkverträge zu übermitteln. Mit Schriftsatz vom 24. September 2024 erklärte die Bf. im Wesentlichen, dem nicht nachzukommen. Die belangte Behörde äußerte sich in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 27. September 2024 zum Gutachten. Sie brachte insbesondere Folgendes vor: Eine Überprüfung bzw. Plausibilisierung der Ausführungen des Sachverständigen sei ihr ohne Vorlage der Unterlagen, auf die sich der Sachverständige bezogen habe, nicht möglich. Die im Gutachten zitierte Aussage des Geschäftsführers der Bf., wonach er der einzige Angestellte im Unternehmen gewesen sei, sei falsch. Eine Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträge habe ergeben, dass bei der Bf. neben dem Geschäftsführer eine Angestellte im Zeitraum vom 1.8.2014 bis zum 17.10.2024, ein Angestellter ab dem 1.7.2013 bis zum 26.7.2016, eine Angestellte vom 2.8.2012 bis zum 31.7.2013 geringfügig und ab dem 1.8.2013 nicht geringfügig (Lohnsumme brutto 2015: EUR 56.226,68), der gewerberechtliche Geschäftsführer als Angestellter seit dem 1.3.2012 (Lohnsumme brutto 2015: EUR 29.930,60) und ein Angestellter seit dem 1.4.2015 (Lohnsumme brutto 2015: EUR 56.777,80) angemeldet gewesen seien. Dass die Korrespondenz mit Subunternehmern fast ausschließlich telefonisch erfolgt sei, erscheine angesichts des Umfangs der Unternehmen und den beschäftigten Angestellten der Bf. nicht nachvollziehbar. Die Bf. und auch deren gewerberechtlicher und unternehmensrechtlicher Geschäftsführer oblägen umfangreichen öffentlich-rechtlichen, steuerrechtlichen und zivilrechtlichen Verpflichtungen, aufgrund derer bereits im Eigeninteresse Aufzeichnungen erfolgen müssten und auch zwangsläufig anfielen. Wiederholt werde - ohne nähere Erläuterungen - auf eine vorgeblich durchgeführte Außenprüfung durch die Finanzverwaltung verwiesen. Eine derartige Erhebung sei bei der Behörde nicht aktenkundig, und zwar weder im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung noch in den der Finanzverwaltung vorliegenden Datenbanken. Über Amtshandlungen einer Behörde sei eine Niederschrift bzw. ein Protokoll auszustellen, welches auch der Partei ausgehändigt werde. Die Bf. habe ein solches Protokoll nicht vorgelegt. Zu den Firmenbuchauszügen der drei Subunternehmen sei zu ergänzen, dass bei A GmbH als Geschäftszweig "Haustechnik und Projektentwicklung" angeführt sei. Bei der B GmbH sei überhaupt kein Geschäftszweig im Firmenbuch angegeben. Bei der C GmbH sei als Geschäftszweig "Reinigungsgewerbe, Montage, Hausmeistertätigkeit" angeführt. Aus den Angaben im Firmenbuch könne man daher noch nicht ableiten, dass die Subunternehmen zu Erbringung von Bauleistungen befugt und befähigt seien. In der Nichteinholung der Gewerbeberechtigung betreffend die C GmbH sei eine Sorgfaltspflichtverletzung zu erblicken. Die Behauptung, der Geschäftsführer der Bf. habe kurz vor jeder Überweisung eine Abfrage in der HFU-Liste getätigt, sei falsch. Zu den nachstehenden Rechnungen lägen der Behörde exakte Überweisungszeitpunkte sowie Daten zu den durchgeführten HFU-Abfragen vor: | Subunternehmer | RE-Nr. | RE-Datum | Überweisung am | HFU-Abfrage am | A GmbH | 354/2015 | 22.4.2015 | 22.4.2015 | 24.4.2015 | C GmbH | 040/2015 | 25.6.2015 | 6.7.2015, 10:30 Uhr | 6.7.2015, 10:32:22 Uhr | C GmbH | 202/2015 | 30.6.2015 | 6.7.2015, 10:30 Uhr | 6.7.2015, 10:32:22 Uhr | C GmbH | 405/2015 | 18.8.2015 | 1.9.2015, 11:57 Uhr | 1.9.2015, 12:00:19 Uhr | C GmbH | 366/2015 | 7.8.2015 | 2.9.2015, 10:14 Uhr | 2.9.2015, 10:18:36 Uhr | C GmbH | 422/2015 | 24.8.2015 | 16.9.2015, 14:21 Uhr | 16.9.2015, 14:30:19 Uhr | C GmbH | 508/2015 | 7.9.2015 | 8.9.2015, 12:38 Uhr | 8.9.2015, 12:40:44 Uhr | C GmbH | 524/2015 | 14.9.2015 | 20.10.2015, 9:25 Uhr | 20.10.2015, 9:30:13 Uhr | C GmbH | 559/2015 | 22.9.2015 | 21.10.2015, 11:45 Uhr | 20.10.2015, 11:50:09 Uhr | C GmbH | 766/2015 | 14.10.2015 | 29.10.2015, 11:25 Uhr | 29.10.2015, 11:27:22 Uhr | C GmbH | 1007/2015 | 27.11.2015 | 14.12.2015, 12:47 Uhr | 14.12.2015, 12:49:20 Uhr | C GmbH | 1189/2015 | 16.12.2015 | 22.2.2016, 10:18 Uhr | 22.2.2016, 14:42:02 Uhr | C GmbH | 61/2016 | 21.1.2016 | 22.2.2016, 10:18 Uhr | 22.2.2016, 14:42:02 Uhr Die HFU-Abfragen anlässlich der Überweisung seien somit im Zusammenhang mit den oben dargestellten Transaktionen erst nach der Tätigung der Überweisung vorgenommen worden. Eine erst nach der Überweisung durchgeführte Prüfung, ob ein Teil des Werklohns von zur Haftungsfreistellung einbehalten werden müsse, erscheine der Behörde entbehrlich zu sein. Für die C GmbH lägen nach den Angaben im Gutachten weder eine Reisepasskopie noch eine Meldebestätigung vor der ersten Beauftragung vor. In diesem Umstand sei eine Sorgfaltspflichtverletzung zu erblicken. Die Behauptung, ein Großteil der Werkverträge sei beiderseits unterschrieben worden und die einseitig unterschriebenen Werkverträge seien im Sinne eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens an die Vertragspartner übermittelt worden, stünden die zahlreichen nicht beiderseitig unterschriebenen Werkverträge entgegen. Weiters lägen der Behörde die dem Gutachten zugrundeliegenden Unterlagen nicht vor, sodass eine Überprüfung nicht möglich sei. Es seien auch keine Nachweise zur Übermittlung der erwähnten kaufmännischen Bestätigungsschreiben übermittelt worden. Für die Behörde erschließe sich nicht, inwiefern es für die Einhaltung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten von Relevanz sein solle, ob die von Subunternehmern erbrachten Leistungen im Rahmen eines Pauschalpreises oder nach geleisteten Arbeitsstunden verrechnet würden. Es sei üblich, vom beauftragten Unternehmen Leistungsnachweise zu verlangen (VwGH 19.9.2007, 2003/13/0115 zu den Veranlagungsjahren 1992 und 1993). Anzumerken sei auch, dass die Bf. trotz mehrmaliger Urgenz im Zuge der Betriebsprüfung keine einzige Dokumentation der Anmeldung von Arbeitnehmern bei den fraglichen Subunternehmern habe vorlegen können. Das Bundesfinanzgericht leitete diese Stellungnahme mit Beschluss vom 30. September 2024 der Bf. weiter. Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2024 erklärte der Vertreter der Bf., dass auf Grund einer Terminkollision am 8. Oktober 2024 keine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung erfolgen werde, und stellte im Hinblick auf die Stellungnahme der belangten Behörde vom 27. September 2024 ein ergänzendes Vorbringen in Aussicht. Auf Grund dieses Vorbringens wurde die mündliche Verhandlung vom Bundesfinanzgericht abberaumt und als neuer Verhandlungstermin der 17. Oktober 2024 festgesetzt. Darüber hinaus erging an die Bf. mit Beschluss vom 7. Oktober 2024 eine Aufforderung zur Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO. Am 16. Oktober 2024 brachte die Bf. beim Bundesfinanzgericht einen Antrag auf Ablehnung der Richterin wegen Befangenheit gemäß § 76 Abs. 1 lit. c BAO ein. Zur mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2024 erschienen - wie im Schriftsatz vom 16. Oktober 2024 angekündigt - keine Vertreter der Bf. Mit Schriftsatz vom 6. November 2024 brachte die Bf. einen Nachtrag zum Ablehnungsantrag ein und mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 4. Dezember 2024 wurde der Antrag auf Ablehnung der Richterin wegen Befangenheit als unbegründet abgewiesen.   II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Festgestellter Sachverhalt Die beschwerdeführende GmbH, eine Kleinunternehmerin in der Baubranche, wurde im Jahr 2009 unter dem Firmennamen "Q GmbH" gegründet. Seit dem Jahr 2010, in welchem F G zum Geschäftsführer der Bf. bestellt wurde, trägt sie ihren derzeitigen Namen. Nach einer Unterbrechung in den Jahren 2016 bis 2021 ist F G wieder in dieser Funktion tätig. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum waren neben F G fünf Personen als Angestellte der Bf. angemeldet, darüber hinaus waren drei bis fünf Arbeiter bei der Bf. beschäftigt. Die Bf. führte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zahlreiche Wohnungs- und Fassadensanierungen sowie Geschäftsumbauten im Auftrag von Hausverwaltungen und der ***35*** unter Heranziehung von Subunternehmen durch. Der Eigenleistungsanteil der Bf. war sehr gering. Die A GmbH wurde am ***15*** unter dem Firmennamen "G GmbH" gegründet. Gemäß der Firmenbucheintragung vom ***16*** wurde D E am ***17*** alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter und gemäß der Firmenbucheintragung vom ***18*** wurde die Firma auf "A Haustechnik und Projektentwicklungs GmbH" (A GmbH) geändert. Mit Gerichtsbeschluss vom ***19*** wurde über die A GmbH der Konkurs eröffnet und am ***20*** erfolgte eine amtswegige Löschung im Firmenbuch gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit. Die Bf. machte die folgenden Beträge, welche ihr die A GmbH betreffend die Jahre 2014 und 2015 für diverse Bauleistungen im Inland in Rechnung stellte, als Betriebsausgaben geltend: | Jahr | Betrag | 2014 | EUR 493.000,00; | 2015 | EUR 166.102,80.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7106023/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7106023.2019
Stammnummer
146606
Gültig
02.01.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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