…ZK‑DVO wird die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben für im Straßen‑, Schienen‑ oder Luftverkehr und in der See‑ und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt, die a) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind…
…DG) im Zollgebiet der Union (Deutschland) hat und daher nach Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO zur Einbringung des in der Schweiz zugelassenen PKWs nicht berechtigt war. Nach Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO können Beförderungsmittel, die einer ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person…
…Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person sind. Gemäß Art. 719 Abs. 10 Buchstabe b ZK-DVO kann ein in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführtes Fahrzeug zum privaten Gebrauch von einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegentlich verwendet werden…
…des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Personen eingeführt werden. Die angeführten Rechtsgrundlagen wurden in der im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum gültigen Fassung zitiert. Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 24. Mai 1998 reiste der Bf. mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug über das Zollamt Karawankentunnel in die Gemeinschaft…
…im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwendet werden sollen. Eigener Gebrauch ist gestattet, sofern er im Anstellungsvertrag vorgesehen ist. Die Zollbehörden können die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln nach dieser Vorschrift bei systematischer Inanspruchnahme begrenzen. (3) ..." Im gegenständlichen Fall lag weder…
…im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person, gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwendet werden sollen:" b) Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Interpretation von öffentlichem Recht die Verbalinterpretation und die grammatikalische Auslegung heranzuziehen. Lässt der eindeutige und klare Wortlaut einer Vorschrift Zweifel…
…Voraussetzungen der Art.556 bis 561 ZK-DVO, und zwar zum maßgeblichen Zollschuldentstehungszeitpunkt (d.w. am 21.4.2010 um 13.45 Uhr) nicht erfüllt hat, ergibt sich aus folgendem Umstand: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person, der…
…sofern die im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften, insbesondere diejenigen betreffend die Voraussetzung für den Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen, es vorsehen. Unbestritten ist, dass die Sattelzugmaschine mit dem bulgarischen Kennzeichen: 1234 außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf eine außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person…
…dass für ein Fahrzeug die vorgeschriebenen Eingangsabgaben zu erheben sind, wenn eine im Zollgebiet ansässige Person eine Nichtgemeinschaftsware als Beförderungsmittel benutzt. Da vom Bundesfinanzgericht keine sachliche Unbilligkeit erblickt wird, kann es dahingestellt bleiben, ob der Bf. offensichtlich fahrlässig gehandelt hat oder nicht. Zulässigkeit einer Revision…
…b von einer außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden. Gem. Art. 4 Nr. 2 ZK ist eine natürliche Person in der Gemeinschaft ansässig, wenn sie ihren normalen Wohnsitz im Zollgebiet hat. Normal ist der Wohnsitz, an dem die natürliche Person ihren Lebensmittelpunkt hat (EuGH…
…im Zollgebiet gekommen, weshalb das Entstehen einer Abgabenschuld von vornherein ausgeschlossen sei. Es wäre vorliegend auch Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO zu beachten. Eine vollständige Befreiung von Einfuhrabgaben werde nämlich immer dann bewilligt, wenn Beförderungsmittel, die einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person…
…der Tatbeschreibung vom 19.11.2012 auf einer Dienstreise befunden. Zum anderen gestatte es Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO für eine vollständige Befreiung von Eingangsabgaben, dass die im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person auch anderweitig - und nicht nur ausschließlich in einem Anstellungsvertrag - von der…
…1) Die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt, die a) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind…
…von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel gemäß Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO bewilligt, die a) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind…
…Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden und c) bei gewerblicher Verwendung …" "Artikel 560 (1) Im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige natürliche Personen können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben von Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch in Anspruch nehmen, sofern diese gelegentlich nach den Weisungen des Zulassungsinhabers, der…
…von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel gemäß Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO bewilligt, die a) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind…
…1) Die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt, die a) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind…
…ZK-DVO unzulässig. Der Bf. stützt sich auf die Bestimmung des Art. 560 Abs. 1 erster Unterabsatz ZK-DVO. Diese lautet: „Im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige natürliche Personen können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben von Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch in Anspruch nehmen, sofern diese…
…von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel gemäß Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO bewilligt, die a) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind…
…im Beschwerdefall anzuwendenden ZK-DVO sind mehrere Voraussetzungen zu erfüllen, damit die Zollstelle die Einbringung eines Fahrzeuges, das nicht Gemeinschaftsware und zur Wiederausfuhr bestimmt ist (Art. 137 ZK) zulassen kann. Zu diesen Voraussetzungen gehört zunächst allgemein, dass die im Zollgebiet der Gemeinschaft (Union) ansässige Person…