Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0016-Z3K/04
Verwendung eines Beförderungsmittels durch eine in der Gemeinschaft ansässige Person
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0016-Z3K/04vom 20.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Michael
Stögerer, Rechtsanwalt, A-1070 Wien, Neubaugasse 3/10, vom
4. Februar 2004 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz
vom 19. Dezember 2003, Zl. 500/11111, betreffend Eingangsabgaben und
Nebengebühren nach der am 13. Juli 2005 in A-9020 Klagenfurt,
Dr. Herrmann-Gasse 3, im Beisein der Schriftführerin Monika Fritz
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 14. Mai 2003 wurde von Organen der
Zollwachabteilung Linz/MÜG auf dem Autobahnparkplatz Enns der
Autobahn A1 die Sattelzugmaschine, amtliches bulgarisches Kennzeichen:
1234, Fahrgestellnummer: abcd, gelenkt vom bulgarischen Staatsbürger T.,
einer Zollkontrolle unterzogen. Die vorangeführte Sattelzugmaschine war mit
dem Auflieger, amtliches französisches Kennzeichen: 2345 mit einer Ladung
Textilien von Frankreich nach Bulgarien unterwegs. Die bulgarische
Sattelzugmaschine ist auf die Firma A., BG, der französische Auflieger auf
die Beschwerdeführerin (Bf.) zugelassen. Im Zuge dieser Kontrolle auf dem
Autobahnparkplatz wurde vom Kraftfahrer unter anderem ein in französischer
Sprache abgefasster Vertrag vorgelegt, welcher die Vermietung der
gegenständlichen Sattelzugmaschine samt Fahrer von der bulgarischen Firma
A. an die Bf. zum Inhalt hatte. Diesem Vertrag war ein zwischenzeitlich
abgelaufener, jedoch inhaltlich sinngemäß gleich lautender Vertrag
für einen anderen LKW in deutscher Sprache beigefügt. Die
Warenlieferung wurde von einem CMR-Frachtbrief Nr. 0123, in dem die Bf. als
Frachtführer aufscheint, und einem Carnet TIR Nr. 0234,
ausgestellt auf die Bf., begleitet. Aus einer ebenfalls mitgeführten, in
Bulgarien unter der Nr. 0 ausgestellten Transitlizenz, gültig für
die Mitgliedstaaten Österreich, Deutschland, Belgien und Niederlande, geht
hervor, dass die gegenständliche Sattelzugmaschine am 10. Mai 2003 in
P. (Bulgarien) beladen wurde, am 12. Mai 2003 über das Zollamt
Nickelsdorf (Österreich) in das Zollgebiet der Europäischen
Gemeinschaft gelangte und der dabei mitgeführte Auflieger in B.
(Frankreich) entladen wurde. Am 12. Mai 2003 wurde der bei der Kontrolle
auf der Autobahn A1 mitgeführte Auflieger in PC. (Frankreich) beladen, am
13. Mai 2003 in B. (Frankreich) das Carnet TIR eröffnet und in der Folge
mit der verfahrensgegenständlichen Sattelzugmaschine die Rückreise
nach P. (Bulgarien) angetreten. Der Zollwert der Sattelzugmaschine beläuft
sich auf € 38.793,10.
Im an die Bf. gerichteten Abgabenbescheid vom 17. Juli
2003, Zl. 500/22222, stellte das Hauptzollamt Linz unter Zugrundelegung
dieses Sachverhaltes fest, dass für die oben bezeichnete
nichtgemeinschaftliche Sattelzugmaschine gemäß Art. 202 Abs.1
Buchstabe a und Abs.3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) in Verbindung mit Art. 234
Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993
(Zollkodex-Durchführungsverordnung, ZK-DVO) und § 2 Abs.1
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die Eingangsabgabenschuld in
Höhe von € 15.206,90 (Zoll: € 6.206,90; EUSt:
€ 9.000,00) zuzüglich einer Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs.1 ZollR-DG in Höhe von € 250,54 entstanden
ist. Gleichzeitig wurden die Eingangsabgaben gemäß Art. 202
Abs.1 Buchstabe a und Abs.3 erster Gedankenstrich ZK i.V.m. Art. 234
Abs.2 ZK-DVO, § 2 Abs.1 ZollR-DG und § 79 Abs.2 ZollR-DG
auch gegenüber der Firma A. zur Vorschreibung gebracht.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Eingabe vom 20.
August 2003 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung erhoben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das
Beförderungsmittel nicht von der Bf., sondern dem bulgarischen
Frächter verwendet worden sei. Der bulgarische Frachtführer
transportiere die Waren über Auftrag der Bf. und sei auch für die
Erhaltung des Fahrzeuges zuständig. Weiters wurde auf ein Schreiben des
französischen Ministeriums für Straßenbau, Verkehr, Wohnungsbau,
Tourismus und das Meer vom 14. Mai 2003 verwiesen, nach welchem kein Miet-
sondern ein Handelskontrakt zwischen der Bf. und der Firma A. vorliege und
demnach der Transport vom bulgarischen Unternehmen durchgeführt worden
sei.
Die Bf. legte in der Folge ein Schreiben der
Französischen Vereinigung für internationalen Straßentransport
AFTRI vom 26. September 2003 vor, mit welchem bestätigt wird, dass die
Firma A. seit 1997 zum TIR-Verfahren zugelassen sei und die AFTRI der Bf. die
Genehmigung erteilt habe, die Firma A. unter dem Schutze des Carnet TIR für
die Abwicklung von Transporten als Subunternehmer in Anspruch zu nehmen. Weiters
wurden Unterlagen vorgelegt, dass die Firma A. in Bulgarien zum TIR-Verfahren
zugelassen sei. Vom französischen Ministerium für Straßenbau,
Verkehr, Wohnungsbau, Tourismus und das Meer wurde ein weiteres Schreiben vom
13. August 2003 vorgelegt, nach welchem es sich bei dem zwischen der Bf.
und der Firma A. abgeschlossenen Vertrag um einen Befrachtungsvertrag und nicht
um einen Mietvertrag handle. Das bulgarische Beförderungsmittel habe
über bilaterale französische Transportgenehmigungen und eine
Durchfuhrgenehmigung im Rahmen des Kontingents der Europäischen Union
verfügt, weshalb kein Verstoß gegen die Transportverordnung
vorliege.
Vorgelegt wurde auch eine beglaubigte Übersetzung des
in französischer Sprache abgefassten "Befrachtungsvertrages
Nr. 2003 / BG 1". Der Vertrag wurde am 1. Jänner
2003 unterzeichnet. Aus diesem Vertrag geht hervor, dass die Bf. über
Straßenfahrten verfügt, die sie selbst nicht bewerkstelligen
könne. Sie biete daher Transporteuren in Form von langfristigen
Befrachtungsverträgen an, Fahrzeuge und Fahrer zur Verfügung zu
stellen. Im Lichte dessen verpflichte sich die Firma A. gegenüber der Bf.,
die verfahrensgegenständliche Straßenzugmaschine samt Fahrpersonal
für die Abwicklung von Gütertransporten zur Verfügung zu stellen.
Sämtliche Sozialabgaben für den Fahrer sind von der Firma A. zu
tragen, die auch die Kontrolle und Haftung für das Lenken des Fahrzeuges,
den Schutz des Fahrzeuges vor Diebstahl, die technische Vorbereitung des
Fahrzeuges und die Überprüfung der Einstellungen und der
Nutzlastbefestigungen vornimmt bzw. trägt. Die Bf. wiederum trägt die
Verantwortung und Haftung für die Transportoperationen, die Menge und Art
der beförderten Güter in Hinblick auf die zugelassene Nutzlast des
Fahrzeuges, die Fahrstrecken, die Verlade- und Entladestellen und die
Lieferfristen für die Güter sowie die Verladung, Entladung und
Befestigung der Güter. Im Falle einer Panne oder der Fahruntüchtigkeit
des Fahrzeuges muss die Firma A. die Bf. sofort davon in Kenntnis setzen und
alle notwendigen Veranlassungen treffen, damit das Fahrzeug so rasch als
möglich repariert oder durch ein anderes Fahrzeug ersetzt werde, sodass der
Auftrag mit dem geringst möglichen Schaden für die Kunden der Bf.
ausgeführt werden kann. Die Firma A. haftet der Bf. zudem für
Schäden oder Verlust am Transportgut. Pro gefahrenem Kilometer erhält
die Firma A. von der Bf. den Betrag von € 0,76, wobei die Bf. ein
Mindesteinkommen auf Basis von 120.000 km pro Jahr garantiert. Die
Abrechnung erfolgt monatlich. Der Vertrag wurde auf die Dauer von einem Jahr
(1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2003) abgeschlossen. In dieser
Zeit und ein Jahr darnach ist es der Firma A. verboten,
Geschäftsbeziehungen mit Kunden der Bf. zu unterhalten. Gemäß
Artikel 2 des Vertrages erfolgt die erstmalige Bereitstellung des
Fahrzeuges an die Bf. - vorbehaltlich eines anderen von den
Vertragsparteien dafür festgelegten Ortes - an der Adresse der Garage der
Bf..
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
19. Dezember 2003, Zl. 500/11111 , wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass
ein Lohnfuhrvertrag, welcher auch Elemente eines Mietvertrages aufweise,
vorliege. Die Sattelzugmaschine sei somit im Auftrag und für Rechnung einer
im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person, der Bf., verwendet
worden. Da die Sattelzugmaschine entgegen der Bestimmung des Art. 558
ZK-DVO verwendet worden sei, sei die Zollschuld gemäß Art. 202
ZK entstanden.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit
Eingabe vom 4. Feber 2004 binnen offener Frist Beschwerde erhoben.
Begründend wurde darauf verwiesen, dass das Fahrzeug ausschließlich
zu grenzüberschreitenden Transporten eingesetzt worden sei. Die
"Oberhoheit" über den Transport habe der bulgarische Frachtführer
gehabt, der selbst über den Transport entschieden habe. Das Wesen eines
Lohnfuhrfrachtvertrages sei es, dass das Fahrzeug und der Fahrer unter die
eigenständige Verantwortung des Frachtführers fallen. So müsste
der Fahrer von der Bf. zu jeweils unterschiedlichen Transporten eingeteilt
werden, was aber nicht der Fall gewesen sei. Es habe sich somit um einen
eigenständigen Frachtvertrag gehandelt, der vom bulgarischen
Frachtführer auszuführen gewesen sei, zumal die vertragliche
Rahmenvereinbarung die Eigenständigkeit des Frachtführers nicht
beeinträchtigt habe. Auch die AFTRI habe bestätigt, dass die Firma A.
als Subfrächter eingesetzt und somit jedenfalls nicht als Lohnfuhrwerker
der Bf. zu qualifizieren sei. Auch die Bestätigung der bulgarischen
AEBTRI-Organisation lege klar, dass die Firma A. im Carnet-TIR-Verfahren
zugelassen und daher ebenfalls als selbständiger Frachtführer
tätig sei. Im Übrigen sei der Vertrag nach französischem Recht
und keinesfalls nach österreichischen Recht oder der Rechtssprechung
österreichischer Gerichte auszulegen.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2004 wurden seitens der
Bf. 48 CMR-Frachtbriefe betreffend den LKW mit dem Kennzeichen 3456 bzw. auf
keinen bestimmten LKW lautend, in denen die Firma A. als Frachtführer
für Transporte zwischen Bulgaren und der Bf. aufscheint, vorgelegt. Die
Frachtbriefe stammen durchwegs aus dem Jahre 2004. Weiters wurde ein Zertifikat
der bulgarischen Handels- und Industriekammer vorgelegt, nach welchem die Firma
A. im dortigen Handelsregister eingetragen sei. In der Eingabe wurde weiters
mitgeteilt, dass es eine direkte Involvierung der A. in den Organisationsbereich
der Bf. nie gegeben habe, es aber diesbezüglich keine Aufzeichnungen oder
Beweise gebe.
Mit Eingabe vom 28. Feber 2005 wurden seitens der Bf.
weitere Urkunden vorgelegt, darunter eine Bestätigung des Zollamtes
Flughafen Sofia über die dortige Zollregistrierung der Firma A. , eine
Versicherungspolizze vom 25. November 2004 über den Zugang der Firma
A. zum TIR-Regime, eine Lizenz des bulgarischen Ministeriums für Verkehr
und Nachrichtenwesen vom 22. November 2002 für die Durchführung
von internationalen Straßentransporten, ein Beschluss vom 20. Mai
1993 über die Eintragung der Firma A. in das Handelsregister der
bulgarischen Industrie- und Handelskammer, zwei Anmietungsbestätigungen
für einen LKW zwischen der Firma A. und der Firma L. vom 9. September
2004 und 17. Juni 2004, sowie eine Rechnung für einen
durchgeführten Transport über € 2.650,00.
Das Zollamt Linz teilte mit Schreiben vom
14. März 2005 zu den vorgelegten Urkunden mit, dass die vorgelegten
CMR-Frachtbriefe nicht den verfahrensgegenständlichen LKW betreffen
würden bzw. diesem nicht zugeordnet werden könnten. Die
Anmietungsbestätigungen und die Rechnung seien erst nach dem
zollschuldbegründenden Verhalten erstellt worden und somit unerheblich. Die
vorgelegten Unterlagen seien aber schlüssige Beweise im Hinblick auf den
Transportweg für die Warenbeförderung, könnten aber den im
Vertragswerk vom 1. Jänner 2003 erkennbaren Willen der Parteien nicht
widerlegen.
In einer Replik vom 18. April 2005 erklärte die
Bf., dass sich aus den vorgelegten Unterlagen sehr wohl ergeben würde, dass
es sich bei beiden Firmen um völlig unanhängige Unternehmen handle.
Das verfahrensgegenständliche Zugfahrzeug verfüge über
sämtliche notwendige internationale Transportgenehmigungen. Der Vertrag vom
1. Jänner 2003 sei zudem vom französischen Verkehrsministerium
als Transportvertrag beurteilt worden. Die Bf. bestritt abschließend auch
ausdrücklich die Zuständigkeit der österreichischen
Zollbehörden, da der Transport mittels Carnet TIR von Frankreich nach
Bulgarien durchgeführt worden sei.
In der am
13. Juli 2005 abgehaltenen Berufungsverhandlung wurden von der Bf. 8
Frachtbriefe betreffend die Transporte der gegenständlichen
Sattelzugmaschine im Jahre 2003 vorgelegt. Ergänzend wurde seitens der Bf.
ausgeführt, dass der erste Warentransport nach Vertragsabschluss mit der
Beladung am 6. Feber 2003 in Bulgarien begonnen und über das Zollamt
Nickelsdorf nach B. geführt habe. Eine formelle Übergabe der
Sattelzugmaschine - wie in Punkt 2 des Vertrages angeführt -
habe es nicht gegeben. Der Fahrer des Fahrzeuges unterstand dienstrechtlich
ausschließlich der Firma A. und sei nicht in das Unternehmen der Bf.
eingegliedert gewesen. Die Frachtaufträge seien nicht direkt an die
jeweiligen Fahrer, sondern von der Bf. an die Firma A. erteilt worden, die
wiederum den Fahrtauftrag an den Fahrer erteilt habe. Der vorliegende Vertrag
sei ein Rahmenvertrag gewesen, durch den die einzelnen Aufträge
ergänzt und konkretisiert worden seien. Weiters seien die Voraussetzungen
des Art. 558 ZK-DVO ohnehin erfüllt, da nicht normiert sei, dass das
Fahrzeug ausschließlich von einer außerhalb der Gemeinschaft
ansässigen Person verwendet werden müsse. Zudem sei gemäß
dem Urteil des EuGH, C-272/03, die Zollschuld gemäß Art. 204 ZK
entstanden und dadurch gemäß Art. 859 ZK-DVO heilbar. Im
Übrigen treffe die Bf. kein grob fahrlässiges Verschulden, da das
Rechtsinstitut des Lohnfuhrvertrages in Frankreich nicht existiere und
sämtliche Transportgenehmigungen von der Firma A. besorgt wurden. Der
Vertreter des Zollamtes Linz wies neuerlich darauf hin, dass sich aus dem
Befrachtungsvertrag eindeutig ergebe, dass die Disposition über die
Fahrzeuge durch die Bf. erfolgt sei, der Zeitpunkt der Zollschuldentstehung sei
jedoch eventuell früher anzusetzen. Die Bf. werde seitens des Zollamtes
Linz als Beteiligte an der Zollschuldentstehung betrachtet, da die
Zollschuldentstehung erst durch den Abschluss des Vertrages ermöglicht
wurde. Die grobe Fahrlässigkeit werde darin erblickt, dass es der Bf. durch
den geschlossenen Vertrag bekannt war, dass die Firma A. nur durch eine
ausdrückliche Zollanmeldung und nicht konkludent das Fahrzeug in die
Gemeinschaft hätte einbringen können. Die Bf. beantragte der
Beschwerde Folge zu geben, das Hauptzollamt Linz beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Das
Hauptzollamt Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz sah von der Einleitung
eines Strafverfahrens gegen die Verantwortlichen der Bf. und der Kraftfahrer ab,
da von einem entschuldbaren Irrtum ausgegangen werden könne und daher ein
Schuldausschließungsgrund im Sinne des § 82 Abs.3 lit.c
Finanzstrafgesetz (FinStrG) vorliegt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 202 Abs.1 Buchstabe a ZK
entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware
vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird. Im Sinne
dieses Artikels ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter
Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter
Gedankenstrich.
Gemäß Abs.2 leg. cit. entsteht die Zollschuld in
dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftsdwidrig in dieses Zollgebiet verbracht
wird.
Gemäß Abs.3 leg. cit. sind
Zollschuldner:
- die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses
Zollgebiet verbracht hat;
- die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren,
obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen,
dass sie damit vorschriftswidrig handeln;
- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder
im Besitz gehabt haben, obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der
Ware wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass
diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.
Gemäß Art. 234 Abs.2 ZK-DVO gelten, wenn
sich bei einer Kontrolle ergibt, dass die Willensäußerung im Sinne
des Artikels 233 erfolgt ist, ohne dass die verbrachten oder ausgeführten
Waren die Voraussetzungen der Artikel 230 bis 232 erfüllen, diese Waren als
vorschriftswidrig verbracht oder ausgeführt.
Gemäß Art. 215 Abs.1 ZK entsteht die
Zollschuld
- an dem Ort, an dem der Tatbestand eintritt, der die
Zollschuld entstehen lässt;
- oder, wenn dieser Ort nicht bestimmt werden kann, an dem
Ort, an dem die Zollbehörden feststellen, dass die Ware sich in einer Lage
befindet, die eine Zollschuld hat entstehen lassen;
- oder, wenn
die Ware in ein noch nicht erledigtes Zollverfahren übergeführt worden
ist und der Ort innerhalb einer gegebenenfalls nach dem Ausschussverfahren
festgelegten Frist weder nach dem ersten noch nach dem zweiten Gedankenstrich
bestimmt werden kann, an dem Ort, an dem die Ware in das betreffende Verfahren
übergeführt oder im Rahmen dieses Verfahrens in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbracht worden ist.
Gemäß
Art. 137 ZK können im Verfahren der vorübergehenden Verwendung
Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie,
abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten
Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger
oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, und ohne dass sie
handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft
verwendet werden.
Gemäß Art. 558 Abs.1 ZK-DVO wird die
vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den
Einfuhrabgaben für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der
See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt,
die
a. außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den
Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich
zugelassen sind; in Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese
Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge einer
außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person
gehören;
b. unbeschadet der Art. 559, 560 und 561 von einer
außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person
verwendet werden; und
c. bei
gewerblicher Verwendung und mit Ausnahme von Schienenbeförderungsmitteln
nur für Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des
Zollgebiets der Gemeinschaft beginnen oder enden; sie können jedoch im
Binnenverkehr eingesetzt werden, sofern die im Bereich des Verkehrs geltenden
Vorschriften, insbesondere diejenigen betreffend die Voraussetzung für den
Marktzugang und die Durchführung von Beförderungen, es
vorsehen.
Unbestritten
ist, dass die Sattelzugmaschine mit dem bulgarischen Kennzeichen: 1234
außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf eine außerhalb dieses
Gebiets ansässigen Person, nämlich die Firma A. amtlich zugelassen
ist. Weiters ist unbestritten, das das Fahrzeug für Beförderungen
verwendet wurde, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft begonnen
oder geendet haben. Unbestritten ist auch der Wert des Fahrzeuges. Im
anhängigen Rechtsstreit ist somit lediglich zu klären, ob das Fahrzeug
von der bulgarischen Firma A. oder von der Bf. verwendet wurde, da nur bei einer
ausschließlichen Verwendung von einer außerhalb des Zollgebiets der
Gemeinschaft ansässigen Person die Voraussetzungen des Art. 558 Abs.1
Buchstabe b ZK-DVO erfüllt sind und, ob die Bf. in der Folge
Zollschuldner geworden ist.
Der rechtliche
Charakter des "Befrachtungsvertrages N° 2003 / BG 1 "
vom 1. Jänner 2003 besteht darin, dass ein Unternehmer ein bemanntes
Fahrzeug zu beliebiger Ladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur
Verfügung zu stellen hat. Die Disposition über den LKW hat dabei
alleinig die Bf. - wenn auch im Wege der Firma A. - zu treffen. Die Firma
A. konnte über die Transporte nicht selbst entscheiden, ohne im Falle eines
Widerspruches vertragsbrüchig zu werden.
Zu den von der
Bf. vorgelegten Urkunden ist auszuführen, dass offenkundig in Frankreich
bislang kein Verstoß gegen güterbeförderungsrechtliche
Bestimmungen gesetzt wurde. Hinsichtlich der Bestätigung des
französischen Ministeriums für Straßenbau, Verkehr, Wohnungsbau,
Tourismus und das Meer, wonach kein Miet- sondern ein Befrachtungsvertrag
vorliege, liegt kein Widerspruch zu den obigen Ausführungen vor, da der
vorliegende Kontrakt nicht an seiner zivilrechtlichen Bezeichnung, sondern am
Begriff der "Verwendung" im Sinne des Art. 558 Abs.1 Buchstabe b ZK-DVO zu
messen ist. Hinsichtlich der Bestätigungen der französischen
Vereinigung für internationalen Straßentransport AFTRI vom
26. September 2003, die sich auf eine Untersuchung der bulgarischen
Vereinigung AEBTRI stützt, ist hinzuweisen, dass die Teilnahme der Firma A.
am TIR-Verfahren seitens des Zollamtes Linz nicht in Frage gestellt wurde. Dass
der Firma A. die Genehmigung erteilt wurde als Subfrächter tätig zu
sein hat auf den vorliegenden Befrachtungsvertrag, der nur einen einzigen LKW
umfasst, keinerlei Auswirkungen, da die Firma A. selbstverständlich mit
anderen Fahrzeugen sehr wohl u.a. auch für die Bf. als Subfrächter
tätig sein kann. Gemäß Art. 34 des Beförderungsvertrages im
internationalen Straßengüterverkehr (CMR) haftet jeder
aufeinanderfolgende Straßenfrachtführer (Subfrächter) für
die Ausführung der gesamten Beförderung. Im
verfahrensgegenständlichen Fall schuldete die Firma A. aber nicht die
Verbringung einer Sache an einen anderen Ort, sondern die
Zurverfügungstellung eines bemannten Fahrzeuges. Der Firma A. kann daher
für den verfahrensgegenständlichen LKW nicht die Stellung eines
Subfrächters zuerkannt werden. In diesem Zusammenhang fügt sich, dass
auf den von der Bf. vorgelegten 48 Frachtbriefen, die die Firma A. als
Frachtführer ausweisen, ein anderer LKW oder kein bestimmtes Kennzeichen
ausgewiesen ist. Zudem stammen - mit Ausnahme der in der mündlichen
Verhandlung vorgelegten Frachtbriefe - sämtliche Frachtbriefe, ebenso wie
die Anmietungsbestätigungen vom 9. September 2004 und 17. Juni
2004 sowie die Rechnung über einen durchgeführten Transport, aus dem
Jahre 2004 und sind daher für die gegenständliche Beurteilung
(Zeitraum des "Befrachtungsvertrages" 1. Jänner 2003 bis
31. Dezember 2003) nicht von Relevanz.
Aufgrund
dieser Ausführungen liegt es nahe, dass die verfahrensgegenständliche
Sattelzugmaschine durch die Bf. im Sinne des Art. 558 Abs.1
Buchstabe b ZK-DVO verwendet wurde, was im Hinblick auf die Regelung des
Art. 234 Abs.2 ZK-DVO eine Zollschuldentstehung nach Art. 202 ZK zur
Folge hätte. Dem von der Bf. zitierten Urteil des EuGH vom
15. Dezember 2004, C-272/03, liegt als Sachverhalt zugrunde, dass mit einer
außerhalb des Zollgebiets zugelassenen Sattelzugmaschine ein Auflieger
innerhalb des Zollgebietes befördert wurde. Diese Sattelzugmaschine war zum
Zeitpunkt des Binnentransportes bereits in das Verfahren der
vorübergehenden Verwendung übergeführt, was eine
Zollschuldentstehung nach Art. 204 ZK zur Folge hatte. Im
verfahrensgegenständlichen Fall handelt es sich aber einerseits
unbestrittenermaßen um Transporte, die außerhalb des Zollgebiets der
Gemeinschaft beginnen oder enden, andererseits wurde bereits anlässlich der
Einbringung der Sattelzugmaschine in das Zollgebiet zu Unrecht eine
Willensäußerung nach Art. 233 ZK-DVO abgegeben, da die
Voraussetzungen des Art. 558 ZK-DVO wohl nicht erfüllt sind
(Art. 232 Abs.1 Buchstabe b ZK-DVO), weshalb die Zollschuldentstehung
für die Bf. nach Art. 202 ZK zu prüfen ist. Ort der
Zollschuldentstehung für die in Bulgarien am 6. Feber 2003 begonnene
Beförderung ist dabei die Grenzeintrittszollstelle in das Zollgebiet der
Gemeinschaft, das Zollamt Nickelsdorf. Eine Zuständigkeit der
österreichischen Zollbehörden ist daher, wie die Bf. auch in der
Verhandlung einräumte, zweifellos gegeben.
Gemäß
Art. 202 Abs.3 erster Gedankenstrich ZK wird der Handelnde Zollschuldner.
Das tatsächliche Befördern ist entscheidend. Das Verbringen umfasst
dabei nicht nur den unmittelbaren Grenzübertritt, sondern den Zeitraum bis
zur Gestellung (Witte Zollkodex, Art. 202, Rz. 2). Der Begriff des Verbringers
ist grundsätzlich identisch mit dem Gestellungspflichtigen.
Gestellungspflichtiger ist diejenige natürliche Person, die die Waren
körperlich in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat. Zollschuldner
nach Art. 202 Abs.3 erster Gedankenstrich ZK ist daher der Kraftfahrer, der
die Sattelzugmaschine Anfang Feber 2003 beim Zollamt Nickelsdorf gestellt
hat.
Um die Bf. als
Zollschuldnerin nach Art. 202 Abs.3 zweiter Gedankenstrich ZK heranziehen
zu können, ist erforderlich, dass sie an dieser Entziehung beteiligt war,
obwohl sie wusste oder billigerweise hätte wissen müssen, dass die
Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. In der mündlichen
Verhandlung am 13. Juli 2005 begründete das Zollamt Linz das Vorliegen
der subjektiven Tatbestandsmerkmale damit, dass der Bf. durch den geschlossenen
Vertrag bekannt war, dass die Firma A. nur durch eine ausdrückliche
Zollanmeldung und nicht konkludent das Fahrzeug in die Gemeinschaft hätte
einbringen können. Dieser Schluss ist jedoch nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates nicht zulässig. Der vorliegende Kontrakt
ist zwar kausal für die Zollschuldentstehung, wodurch die Bf. zum
"Beteiligten" im Sinne des Art. 202 Abs.3 zweiter Gedankenstrich ZK wird,
daraus ein qualifiziertes schuldhaftes Verhalten abzuleiten, vermag nicht zu
überzeugen. Zum Einen ist das Hauptzollamt Linz als Finanzstrafbehörde
zum Schluss gekommen von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegen die
Verantwortlichen der Bf. wegen des Vorliegens eines entschuldbaren Irrtums
abzusehen, zum Anderen wurde weder im erstinstanzlichen Bescheid noch in der
angefochtenen Berufungsvorentscheidung das Vorliegen subjektiver
Tatbestandsmerkmale näher begründet. Aus dem vorliegenden Akteninhalt
ist jedenfalls nicht erkennbar, dass zollrechtliche Überlegungen bei
Vertragsabschluss auch nur irgendeine Rolle gespielt hätten, vielmehr ist
es so, dass erst auf Grund des im Fahrzeug mitgeführten Vertragswerkes
zollrechtliche Ermittlungen angestellt wurden. Hätte die Bf. eine
Verletzung der zollrechtlichen Bestimmungen auch nur im Entferntesten für
möglich erachtet, hätte sie den Vertrag wohl nicht im Fahrzeug
mitführen lassen. Zudem geht aus dem Schreiben des französischen
Ministeriums für Straßenbau, Verkehr, Wohnungsbau, Tourismus und das
Meer vom 13. August 2003 hervor, dass der Transport
güterverkehrsrechtlich durch entsprechende Bewilligungen gedeckt war. Im
Übrigen musste zur Klärung der zollschuldrechtlichen Auswirkungen des
vorliegenden Vertragswerkes selbst von der belangten Behörde die Hilfe des
Bundesministeriums für Finanzen in Anspruch genommen werden.
Aus dem
gesamten Akteninhalt sind somit keinerlei Anhaltspunkte für ein Wissen oder
wissen müssen von einem vorschriftswidrigen Handeln erkennbar, weshalb die
Bf. nicht als Zollschuldner gemäß Art. 202 Abs.3 zweiter
Gedankenstrich ZK in Betracht kommt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 20. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 202 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 558 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
VerwendungBeförderungsmitteloffensichtliche Fahrlässigkeitgrobe Fahrlässigkeitim Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0016-Z3K/04
- Stammnummer
- 17156
- Gültig
- 20.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF