…der Beweis der überwiegenden Verwendung in Deutschland erbracht worden, weshalb die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht greife. Weiters wird darauf hingewiesen, dass nach mehreren EuGH Entscheidungen Fahrzeuge nur in jenem Land besteuert werden dürften, in dem sie im Wesentlichen dauernd verwendet werden.…
…der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland ist, greift die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht. In diesem Fall müsste die Behörde für das Vorliegen einer widerrechtlichen Verwendung mit seinen steuerlichen Konsequenzen die überwiegende im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges im Inland nachweisen.…
…im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen (Beweisvorsorgepflicht) und erforderliche Beweismittel beizuschaffen. Der Verwender hat nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist und dass der dauernde…
…Verwender habe nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt sei und der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich gelegen sei. Die Bf. solle daher ausführen, wo die überwiegende Verwendung des Fahrzeuges stattfindet bzw. stattfand (Österreich…
…des dauernden Standortes des Kfz im Ausland ist der Bf nicht gelungen. Es wurden weder relevante Beweismittel beigeschafft noch dafür vorgesorgt. Die Tatsache, dass es sich bei dem Kfz um ein Leasingfahrzeug einer bulgarischen Leasinggesellschaft gehandelt hat, ist für die tatsächliche wesentliche dauernde Verwendung des…
…im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen (Beweisvorsorgepflicht) und erforderliche Beweismittel beizuschaffen. Der Verwender hat nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist und dass der dauernde…
…des dauernden Standortes des Kfz im Ausland ist der Bf nicht gelungen. Es wurden weder relevante Beweismittel beigeschafft noch dafür vorgesorgt. Die Tatsache, dass es sich bei dem Kfz um ein Leasingfahrzeug einer bulgarischen Leasinggesellschaft gehandelt hat, ist für die tatsächliche wesentliche dauernde Verwendung des…
…im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung eines allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen (Beweisvorsorgepflicht) und erforderliche Beweismittel beizuschaffen. Der Verwender habe nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt sei und dass der dauernde…
…im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen (Beweisvorsorgepflicht) und erforderliche Beweismittel beizuschaffen. Der Verwender habe nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt sei und dass der dauernde…
…ausreichend. Der Verwender hat nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist und dass der dauernde Standort nicht in Österreich gelegen ist (VwGH vom 21.09.2006, 2006/15/0025). Es wäre daher am Bf. gelegen…
…Der Verwender hat nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist und dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich gelegen ist. Um diesen Gegenbeweis erbringen zu können, hat diese Person dabei von sich aus…
…die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist und dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich gelegen ist (VwGH 21.09.2006, 2006/15/0025). Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ("Gegenbeweis") ist eine Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung…
…die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist und dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich gelegen ist (VwGH 21.09.2006, 2006/15/0025). Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ("Gegenbeweis") ist eine Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung…
…die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist und dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich gelegen ist (VwGH 21.09.2006, 2006/15/0025). Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes („Gegenbeweis“) ist eine Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung…
…die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist und dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich gelegen ist (VwGH 21.09.2006, 2006/15/0025). Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ("Gegenbeweis") ist eine Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung…
…die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist und dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich gelegen ist (VwGH 21.09.2006, 2006/15/0025). Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ("Gegenbeweis") ist eine Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung…
…die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist und dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich gelegen ist (VwGH 21.09.2006, 2006/15/0025). Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ("Gegenbeweis") ist eine Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung…
…der dauernde Standort gemäß § 82 Abs 8 KFG zunächst in Österreich vermutet. Diese Vermutung kann jedoch durch die Erbringung eines Gegenbeweises, also des Beweises, dass sich der dauernde Standort im Ausland befunden hat, widerlegt werden. Sie haben daher nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung…
…Beweispflicht und er hat nachzuweisen (Beweisvorsorgepflicht), dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich im Ausland erfolgt ist. Ob die Führung eines Fahrtenbuches nach rumänischem Recht verpflichtend ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Wesentlich ist vielmehr, dass es dem Berufungswerber zum Nachteil gereicht…
…die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist und dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich gelegen ist (VwGH 21.09.2006, 2006/15/0025). Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ("Gegenbeweis") ist eine Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung…