Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101274/2012
Widerrechtliche Verwendung eines Fahrzeuges im Inland
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101274/2012vom 20.06.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mit BGBl. I Nr. 26/2014 stellte der Gesetzgeber klar, dass die Frist von einem Monat ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet beginnt und dass eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht. Begründend wurde hiezu angeführt, dass diese klarstellende Bestimmung zur Vermeidung von Unsicherheiten und komplizierten Verfahren rückwirkend mit dem Zeitpunkt tritt, zu dem die 1-Monatsfrist in § 82 Abs 8 KFG verankert worden ist (14. August 2002).
V. Rechtliche Würdigung
1. Voraussetzungen für das Greifen der Standortvermutung des § 82 Abs 8 KFG
Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges dann der Normverbrauchsabgabe bzw der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) zum Verkehr zuzulassen wäre. Dies betrifft vor allem die Verwendung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, wenn auf Grund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen die Zulassung im Inland zu beantragen wäre, dies aber unterlassen wird.
Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, richtet sich danach, ob es über einen dauernden Standort im Inland oder im Ausland verfügt. Bei der Bestimmung des dauernden Standortes kommt es darauf an, von wem das Fahrzeug im Inland verwendet wird. Wird das Fahrzeug durch eine natürliche Person ohne Hauptwohnsitz im Inland verwendet, kommt § 79 Abs 1 KFG zum Tragen. Wird das Fahrzeug hingegen durch eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz im Inland privat verwendet, so ist dies nach § 82 Abs 8 KFG zu beurteilen (VwGH 27.01.2010, 2009/16/0107; 21.05.1996, 95/11/0378). Dabei ist hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales „Verwendung im Inland“ jedes nachgewiesene Befahren öffentlicher (inländischer) Straßen durch die betreffende Person ausreichend.
Neben einer Verwendung des Fahrzeuges im Inland, muss die Behörde für die Anwendbarkeit der Standortvermutung des § 82 Abs 8 leg. cit. nachweisen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen (der Hauptwohnsitz) des Verwenders im Inland gelegen ist. Ist dieser Nachweis gelungen, ist das Fahrzeug bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen (Standortvermutung). Dessen Verwendung ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Diese Frist wird durch eine vorübergehende Verbringung aus Österreich nicht unterbrochen (siehe BGBl. I Nr. 26/2014).
Nach Ablauf dieser Frist fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung. Durch den Nachweis eines tatsächlichen dauernden Standortes in einem anderen Staat kann diese Vermutung allerdings widerlegt werden (siehe nachstehend Pkt. 4).
Für die Entstehung der NoVA- oder Kraftfahrzeugsteuerschuld kommt es ausschließlich auf die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges im Bundesgebiet über die in § 82 Abs 8 KFG vorgesehene Frist hinaus ankommt. Ob der Person, welche ein Fahrzeug im Inland solcherart verwendet, der rechtmäßige Besitz zukommt, ist für die Entstehung der Steuerschuld und die Bestimmung des Steuerschuldners unerheblich. Der Einwand des Bf., der zivilrechtliche Eigentümer des Fahrzeuges sei sein Vater, geht folglich ins Leere.
2. Mittelpunkt der Lebensinteressen (Hauptwohnsitz)
Der Bf. hatte im streitgegenständlichen Zeitraum nicht nur seinen meldebehördlichen Hauptwohnsitz in Wels (teilweise in einer Lebensgemeinschaft mit Frau V. Ü), sondern war auch in Österreich nichtselbständig beschäftigt. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. in den Jahren 2010 bis 2012 jedenfalls in Österreich befunden hatte, zumal auch der Bf. selbst nichts Gegenteiliges behauptet hat.
3. Verwendung des Fahrzeuges im Bundesgebiet
Die Verwendung des Fahrzeuges im Inland durch den Bf. steht zweifelsfrei fest.
Damit greift die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs 8 KFG und der dauernde Standort des Fahrzeuges wird in Österreich vermutet.
4. Erbringung eines Gegenbeweises
4.1. Die Standortvermutung kann durch Erbringung eines Gegenbeweises widerlegt werden.
Hiezu vertritt der VwGH die Ansicht (28.10.2012, 2008/15/0276; 19.03.2003, 2003/16/0007; 23.10.2001, 2001/11/0288), dass die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs 8 erster Satz KFG nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraussetzt, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht. Ein Fahrzeug kann zwar in mehreren Staaten verwendet werden, jedoch nur in einem Staat einen dauernden Standort haben. Daher ist nachzuweisen, dass das Fahrzeug zu einem bestimmten Staat eine größere Bindung als zu Österreich hat.
Dabei trifft den Verwender, der einen dauernden Standort im Ausland behauptet, schon aufgrund der Verwendung des Fahrzeuges im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen (Beweisvorsorgepflicht) und erforderliche Beweismittel beizuschaffen. Der Verwender hat nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist und dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich gelegen ist (VwGH 21.09.2006, 2006/15/0025).
Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ("Gegenbeweis") ist eine Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung in einem anderen Staat nicht ausreichend. Vielmehr muss die Behörde aufgrund der vorgelegten Beweise in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kommen, dass die Vermutung des dauernden Standortes im Inland widerlegt ist. Gelingt der Nachweis des dauernden Standortes in einem anderen Staat nicht, muss die Behörde bei gegebenen Voraussetzungen für den vermuteten dauernden Standort im Inland nicht das überwiegende Verwenden im Inland nachweisen. Dieses wird dann von § 82 Abs 8 KFG vermutet (UFS RV/0077-I/04).
4.2. Im gegenständlichen Fall stellt sich sohin die Frage, ob dem Bf. dieser Gegenbeweis gelungen ist.
Der Bf. glaubt in der Vorlage der vom Vater getragenen Service- und Reparaturrechnung einen Beweis für den dauernden Standort in Deutschland erbracht zu haben. Dem ist zu entgegnen, dass dies alleine nicht für einen tauglichen Gegenbeweis ausreicht, sagt dieses Faktum doch lediglich aus, dass sich das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt in Deutschland befunden und die Kosten der Vater des Bf. getragen hat. Daraus kann aber nicht mit der erforderlichen Gewissheit geschlossen werden, dass das Fahrzeug nicht trotzdem überwiegend in Österreich verwendet wurde.
Entgegen der Ansicht des Bf. ist das Gericht in einer Gesamtbetrachtung aller Sachverhaltsfeststellung zu der Überzeugung gelangt, dass sich der dauernde Standort des strittigen Fahrzeuges im Inland befunden hat:
Der Bf. verwickelte sich hinsichtlich der inländischen Verweildauer des Fahrzeuges in Widersprüche. Wie festgestellt wurde, befand sich dieses jedenfalls mehrere Monate im Inland.
Auf Grund der raschen Reaktion des Bf. ist anzunehmen, dass diesem mit Besuch des Nachschauorgans am 5. Juni 2012 erstmalig die steuerlichen Konsequenzen seiner Fahrzeugverwendung im Inland bewusst wurden. So hatte sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Nachschau auch bei ihm befunden. Der im Schreiben des Vaters vom 6. Juni 2012 angekündigte beabsichtigte plötzliche Verkauf des Fahrzeuges sowie der Erwerb eines Golf Cabrios mit inländischer Zulassung am 7. August 2012 sprechen für diese Vermutung.
Zeugen haben die grundsätzlich ständige Verwendung des Fahrzeuges durch den Bf. bzw dessen Abstellen in der Nähe der Wohnanlage bestätigt. Demgegenüber konnte der Bf. (mit Ausnahme seines Vaters) keine Zeugen stellig machen, welche seine Sachverhaltsschilderungen bekräftigt hätten.
Der Hinweis auf die Anbringung von 10-Tagesvignetten (beginnend mit 1. Oktober 2011) und nicht von Jahres-Vignetten ist nicht geeignet, die Standortvermutung zu widerlegen. Wie bereits festgestellt, hat der Bf. das Fahrzeug erwiesenermaßen auch vor Oktober 2011 verwendet. Es ist daher anzunehmen, dass ältere Vignetten bereits entfernt wurden. Zweifelsfrei bestand aber auch auf Grund der Distanz zwischen der deutschen Staatsgrenze und Wels die Möglichkeit der Fortbewegung auf nichtvignettenpflichtigen Bundestraßen.
Ein Fahrtenbuch konnte nicht vorgelegt werden.
Auch mit der Vorlage von Monatskarten des OÖ Verkehrsverbundes (Strecke Wels – Linz; beginnend mit 09.11.2011) ist es dem Bf. nicht gelungen einen tauglichen Gegenbeweis zu erbringen. Zum einen steht fest, dass der Bf. erst ab Ende August 2011 eine Arbeitsstätte in Linz hatte. Zuvor war er in Wels bei Unternehmen beschäftigt, welche sich rund 5 bis 8 Kilometer von seinem Wohnsitz entfernt befanden. Es liegt daher nahe, dass der Bf. den Weg zum Arbeitsplatz mit dem Streitfahrzeug zurücklegte. Zum anderen legte der Bf. auch Monatskarten von Zeiträumen vor (12.07. bis 11.08.2012, 09.09. bis 08.10.2012, etc.), in welchen der Bf. bereits ein Fahrzeug mit österreichischer Zulassung in Verwendung hatte. Dieser Umstand ist als Indiz dafür zu werten, dass der Bf. unabhängig von seiner Beförderung zum Arbeitsplatz mittels öffentlicher Verkehrsmittel trotzdem auf ein eigenes Fahrzeug nicht verzichten wollte. Eine Vielzahl von Beschäftigten fährt die Arbeitsstätte nicht mit dem Auto, sondern mit einem öffentlichen Verkehrsmittel an. Dieser Umstand allein schließt allerdings per se nicht aus, dass dennoch ein privates Fahrzeug vorhanden ist.
Weshalb aus einer bestimmten Kilometerlaufleistung auf ein überwiegendes Verwenden in Deutschland geschlossen werden kann, ist nicht verständlich, können diese Kilometer doch auch in Österreich zurückgelegt worden sein. Ein Kilometerstand von 38.900 per 5. Juni 2012 bei einem Alter von rd. 2 ½ Jahren ist jedenfalls nicht unüblich und entspricht der Norm (durchschnittliche Kilometerlaufleistung von 15.000 pro Jahr). Auf Grund des Fehlens eines Fahrtenbuches war dem Bf. auch nicht möglich Gegenteiliges zu beweisen
Die Behauptung, lediglich Batterieerhaltungsfahrten durchgeführt zu haben, erscheint dem Gericht unglaubwürdig, da dem Bf. kein anderes Fahrzeug zur Fortbewegung zur Verfügung gestanden ist. Die Behauptung, zeitweilig das Fahrzeug des Vaters der Lebensgefährtin des Bf. verwendet zu haben, stellte sich auf Grund einer Zeugenbefragung als unwahr heraus.
Der Vater des Bf. verfügte über weitere Fahrzeuge, weshalb kein dringender Bedarf an Fortbewegungsmitteln gegeben war.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführung ist festzuhalten, dass es dem Bf. nicht gelungen ist, den gesetzlich geforderten Gegenbeweis zu erbringen.
5. Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung
Fraglich ist hingegen der Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung in Österreich bzw der Einbringung in das Bundesgebiet.
Im Zuge der Nachschau wurde der Bf. über diesen Zeitpunkt befragt. Dabei nahm der Bf. zunächst den 1. Juni 2010 als Tag der Einbringung bzw der erstmaligen Verwendung an. Während der Amtshandlung wurde dem Bf. anscheinend bewusst, welche steuerlichen Konsequenzen sich daraus ergeben würden und verweigerte daraufhin die Leistung der Unterschrift (siehe Stellungnahme des Prüfers vom 28.06.2013)
Das Gericht zweifelt nicht am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Nachschauorgans. Abgesehen davon, dass diesen Ausführungen nicht konkret entgegengetreten wurde, kann die zunächst beim Bf. vorhandene, rechtliche Unbefangenheit nach der allgemeinen Lebenserfahrung als eine gewisse Gewähr für die Übereinstimmung mit der Wirklichkeit angesehen werden.
Darüber hinaus ergeben sich auch keine Widersprüche mit den Aussagen des Vermieters und der Nachbarin AB Mü, welche beide eine Verwendung des Fahrzeuges durch den Bf. bereits von Beginn des Mietverhältnisses (August 2010) an beobachteten. Eine Verwendung ab Juni 2010 (Der Bf. war zuvor in Freistadt beschäftigt und wohnhaft) erscheint daher glaubhaft.
6. Resümee
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das streitgegenständliche Fahrzeug – entsprechend der Erstaussage des Bf. – mit 1. Juni 2010 nach Österreich eingebracht und hier verwendet wurde. Es hatte demnach ab diesem Zeitpunkt seinen dauernden Standort in Österreich und wäre nach dem KFG im Inland zuzulassen gewesen. Da dies unterlassen wurde, wurde das Fahrzeug im Inland widerrechtlich verwendet, womit die einschlägigen Bestimmungen des NoVAG und KfzStG tatbestandsmäßig sind.
Die Vorschreibung dieser Abgaben erfolgte sohin zu Recht.
Die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide waren somit als unbegründet abzuweisen.
VI. Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall nicht vor, da hinsichtlich der Frage des Entstehens der Kraftfahrzeugsteuerpflicht bzw Normverbrauchsabgabepflicht bei Personen, welche ihren Hauptwohnsitz im Inland haben und ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen widerrechtlich verwenden, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wurde. Die Rechtsfolge ergab sich aus dem Gesetz und war somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Linz, am 20. Juni 2014
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Z 3 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 7 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 3 Z 2 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Abs. 1 Z 3 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101274/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.5101274.2012
- Stammnummer
- 102424
- Gültig
- 20.06.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF