…einer Steuerquelle liegen durchaus auch im Interesse des Abgabengläubigers (VwGH 8.8.1996, 92/14/0137). Rz 1688: Im Rahmen der Ermessensentscheidung hat wiederholtes gesetzwidriges Verhalten des Abgabepflichtigen Berücksichtigung zu finden (VwGH 25.1.2001, 98/15/0176). Rz 1689: Nicht bei der Prüfung des…
…ist; 3. je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. § 5 Abs. 3 VbVG: Die Anzahl ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2…
…müssen, dass der belangte Verband keine große Schädigung oder Gefährdung zu verantworten habe, dass der belangte Verband keinen Vorteil erlangt habe und dass er allenfalls gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern weder geduldet noch begünstigt habe. Dazu würden auch die bei richtiger rechtlicher Beurteilung erforderlichen Feststellungen fehlen…
…festgesetzt habe. Da die Einkommensteuer erst 14 Monate nach dem Einreichen der Steuerklärung veranlagt worden sei, sei das Verhalten der Behörde klar gesetzwidrig und rechtfertige keinesfalls die Festsetzung von Anspruchszinsen. Es hätten auch keine Überprüfungshandlungen stattgefunden. Das Finanzamt wies diesen Antrag am 8.8.2024…
…ist; 3. je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. Gemäß § 5 Abs. 3 VbVG ist die Geldbuße geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2…
…1 Parkometergesetz 2006). Der Geltendmachung eines finanziellen Engpasses kommt bei gleichzeitiger Haltung eines eigenen Fahrzeuges nicht die übliche Berücksichtigung zu, da die Haltung eines Fahrzeuges in der Regel mit höheren Kosten verbunden ist und ein gesetzwidriges Verhalten im Straßenverkehr, welches zur Verhängung von Geldstrafen führt…
…in diesem Zusammenhang ist auf § 23 Abs. 2 BAO zu verweisen, wonach der Umstand, dass ein rechtswidriges (gesetzwidriges) Verhalten zur Tatbestandsverwirklichung führt, der Abgabenverpflichtung nicht entgegensteht). Die Tatsache, dass Stiftungsvorstandsmitglieder dem Kollisionsrecht unterliegen, hätte demgemäß keinen Einfluss auf die Frage, ob und in welcher Höhe…
…dass im angefochtene Bescheid weder über ein gesetzmäßiges noch über ein gesetzwidriges Verhalten des Hauptverpflichteten in Bezug auf Verfahrensverletzungen im Versandverfahren abgesprochen worden wäre. Dagegen erhob die Gemeinschuldnerin - unter Wiederholung des Berufungsvorbringens - fristgerecht Beschwerde. Über die Beschwerde wurde erwogen: Im Sinne des Artikel 91 ZK…
… 3. je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. Gem § 5 Abs 3 VbVG ist die Anzahl insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2…
… 3. je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. Gem § 5 Abs 3 VbVG ist die Anzahl insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2…
… 3. je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. Gemäß § 5 Abs. 3 VbVG ist die Anzahl insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2…
… 3. je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. Gem. § 5 Abs. 3 VbVG ist die Anzahl insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2…
…Vorteil ist; 3. je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. (3) Die Anzahl ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2. der Verband…
…Eine Übertragung dieser Entscheidungsbefugnis an Dritte sieht das Insolvenzrecht nicht vor. Anhaltspunkte für ein gesetzwidriges Verhalten der involvierten Personen liegen im Beschwerdefall nicht vor und wurde derartiges von der Amtspartei auch nicht behauptet. Somit konnte der ***X1*** GmbH aber nicht die Verwertungsbefugnis im vorstehenden Sinn…
…Eine Übertragung dieser Entscheidungsbefugnis an Dritte sieht das Insolvenzrecht nicht vor. Anhaltspunkte für ein gesetzwidriges Verhalten der involvierten Personen liegen im Beschwerdefall nicht vor und wurde derartiges von der Amtspartei auch nicht behauptet. Somit konnte der Beschwerdeführerin aber nicht die Verwertungsbefugnis im vorstehenden Sinn zukommen…
… 3. je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. Letztendlich beträgt die verhängte Geldbuße bei einem möglichen Strafrahmen bis zu € 83.692,00 gerade einmal 8,4 % der möglichen Höchststrafe. Es ist hierbei einerseits nicht nachvollziehbar, woher die große Diskrepanz zwischen der…
…Vorteil ist; 3. je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. (3) Die Anzahl ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2. der Verband…
…ist; 3. je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. § 5 Abs. 3 VbVG: Die Anzahl ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2…
…3.je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. Gemäß § 5 Abs. 3 VbVG ist die Anzahl ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat…
…wird bestimmt, dass die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, ermittelte Wassermenge in den öffentlichen Kanal abgegeben gilt. An diese gesetzliche Bestimmung muss sich die belangte Behörde halten, damit ihr kein gesetzwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann. Wenn hingegen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Z. 1…