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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0375-L/05

Zuwendungen an Begünstigte einer Privatstiftung (Nutzungsüberlassung).

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0375-L/05vom 08.07.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 3 auch durch die unentgeltliche Zurverfügungstellung an die Stifter und deren Angehörige erfolgen konnte. Der bestellte Stiftungsvorstand hat mit der Annahme der Liegenschaftswidmungen (ohne Übernahme von Verbindlichkeiten) zugunsten der Privatstiftung nur den Stifterwillen erfüllt und konnte insofern gar keine dem Schutzgedanken des § 15 Abs. 2 PSG widersprechende Handlungen setzen. 3) Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist daher die Widmung der Liegenschaften, die durch die Eintragung der Privatstiftung als Eigentümerin und durch die Abgabe von Schenkungssteuererklärungen dokumentiert ist, zivilrechtlich (und damit auch steuerrechtlich) gültig zustandegekommen. B. Auch auf den Bereich der Zuwendungen hat die Vorstandsbestellung keinen Einfluss: 1) Nach dem vorab Gesagten entsteht die Begünstigtenstellung erst mit der Auswahl der Begünstigten durch den Stiftungsvorstand, sodass auch der Akt der unentgeltlichen Zurverfügungstellung der Liegenschaften noch durch einen gültig bestellten Vorstand erfolgt, weil die Vorstandsmitglieder vor dem bezeichneten Willensakt des Vorstandes nicht Begünstigte sein konnten (sondern erst eine juristische Sekunde später). 2) Eine Kollision wäre aber auch im Bereich der Zuwendung nicht hinderlich: Die Stifter erhielten als Begünstigte Nutzungen an Liegenschaften eingeräumt, die zuvor rechtmäßig der Privatstiftung gewidmet wurden. Die erfolgte private Nutzung der Liegenschaften wurde nicht bestritten. Damit ist aber die Zuwendung de facto erfolgt. Ob diese zu Recht oder zu Unrecht durch den bestellten Stiftungsvorstand eingeräumt wurde, ist für die Anwendung des § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 nicht von Bedeutung, da im Steuerrecht auf die Gesetzmäßigkeit jener Handlungen, die zu steuerlichen Vorteilen führen, nicht abgestellt wird (in diesem Zusammenhang ist auf § 23 Abs. 2 BAO zu verweisen, wonach der Umstand, dass ein rechtswidriges (gesetzwidriges) Verhalten zur Tatbestandsverwirklichung führt, der Abgabenverpflichtung nicht entgegensteht). Die Tatsache, dass Stiftungsvorstandsmitglieder dem Kollisionsrecht unterliegen, hätte demgemäß keinen Einfluss auf die Frage, ob und in welcher Höhe tatsächlich erfolgte Zuwendungen an Begünstigte zu versteuern sind. e. In der Berufung wird ausgeführt, "in der Privatstiftung ergibt sich eine Unvereinbarkeit zwischen Vorstandsmandat und Begünstigtenstellung. Eine Begünstigtenstellung ist daher nicht denkbar." Soweit die Bw. allenfalls davon ausgeht, dass aufgrund einer unrichtigen Vorstandsbestellung die Begünstigtenposition der AH bzw. der FJ quasi "aufgehoben" wird, ist ihr auch in diesem Punkt nicht beizupflichten: Da Zuwendungen an die Stifter im vorliegenden Fall erfolgt sind, müssen die Begünstigten vorher (vom Vorstand) festgestellt worden sein. Selbst ein entgegen dem Stiftungszweck festgestellter Begünstigter hat bereits einen klagbaren Anspruch gegen die Stiftung erworben. Zudem bedarf es gar keiner formalen Entscheidung von der feststellenden Stelle, es reicht aus, dass einer Person ein Betrag überwiesen wird (Doralt, aaO., § 5, Rz 14 und 19). Auch ein von einem formal unzulässigen Vorstand eingesetzter Begünstigter könnte nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates - soweit mit der Bestellung des Begünstigten der Stiftungszweck erfüllt wird und die Teilnahme des ausgeschlossenen Mitgliedes diesen Zweck nicht negativ beeinflusst - die Stiftung auf Ausfolgung der Zuwendung klagen. Die tatsächliche Zuwendung eines noch dazu klagbaren Anspruches erfüllt aber in jedem Fall die Voraussetzung des § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988. (6) Liebhaberei der Privatstiftung: Mit Schreiben des Steuerberaters vom 15. Juni 2004 wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass in der Betätigung der Privatstiftung keine Einkunftsquelle gesehen werden könne und daher Liebhaberei anzunehmen sei. In der Berufung vom 15. Dezember 2004 wird dagegen ausgeführt, "es werde nicht von vorneherein Liebhaberei anzunehmen sein". Ungeachtet der unterschiedlichen Aussagen des Steuerbüros zu dieser Frage, wäre das Vorliegen eines Liebhabereibetriebes kein Hindernis für die Besteuerung einer Zuwendung. Für die Besteuerung von Zuwendungen ist es nämlich ohne Bedeutung, ob die Privatstiftung ihre Investitionen wirtschaftlich sinnvoll tätigt oder nicht, ob sie Wirtschaftsgüter im Rahmen einer Einkunftsquelle bewirtschaftet oder ob Liebhaberei vorliegt (Wellinger, RdW 2004/336). Dies ist nur systemkonform, da auch bei Kapitalgesellschaften eine Vorteilszuwendung bei Vorliegen von Liebhaberei gegeben sein kann (Hartl/Laudacher/Moser/Renner/Rumpl, "Praxisleitfaden Körperschaftsteuerrichtlinie 2001", S. 184, "Verdeckte Ausschüttung und Liebhaberei"). (7) Vorbehalt eines Nutzungsrechtes: Zu prüfen ist zuletzt, ob die Zuwendung durch den Vorbehalt eines Nutzungsrechtes ausgeschlossen wird. Von der Privatstiftung zugewendete Vermögenswerte sind um vorbehaltene Rechte (zB. Wohnungsrechte) zu vermindern. Das zurückbehaltene Recht kann nämlich grundsätzlich keine Besteuerung des Nutzungsrechtes gemäß § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 hervorrufen (Brauner, aaO., zum vorbehaltenen Wohnrecht beim Fruchtgenuß; für vorbehaltene Nutzungsrechte muß dasselbe gelten). Gegen einen derartigen Vorbehalt der Stifter sprechen aber gleich mehrere Fakten: In § 3 der Stiftungszusatzurkunde wird angeführt, die Verwertung der gewidmeten Liegenschaften erfolge wahlweise durch Verpachtung oder durch unentgeltliche Zurverfügungstellung an die Stifter. Schon die Wortwahl dieses Passus deutet darauf hin, dass ein Nutzungsrecht nicht vorbehalten sein kann, weil in diesem Fall eine Verpachtung durch die Privatstiftung nicht möglich wäre. Der Unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass Stiftungszusatzurkunden (zumal im sensiblen Bereich der Widmungsregelung) wohlüberlegt erstellt werden und keine Regelungen enthalten, die sinnlos sind. Weiters bedürfte ein derartiger Nutzungsvorbehalt einer genauen Definition des Umfanges und seiner Dauer. Eine solche genaue Darlegung und Abgrenzung geht weder aus der Stiftungszusatzurkunde, noch aus anderen Urkunden oder Unterlagen hervor. Hinzu kommt, dass ein Nutzungsvorbehalt zu bewerten wäre, weil er als Gegenleistung iS. des § 1 Abs. 1 Z 1 bzw. 5 Grunderwerbsteuergesetz anzusehen und mit 3,5% gesondert zu versteuern wäre. Eine solche Besteuerung wurde ebenfalls nicht vorgenommen. Wäre daher im Zuge der Errichtung der Stiftungszusatzurkunde tatsächlich ein Vorbehalt der Stifter erfolgt, so wäre davon auszugehen, dass der dafür zuständige Notar - infolge seiner umfangreichen Kenntnisse im Bereich des Grunderwerbsteuerrechtes - die Bw. auf die daraus folgende steuerliche Verpflichtung aufmerksam gemacht hätte. Dass dies nicht erfolgt ist, vielmehr nur Schenkungssteuer (mittels Selbstbemessung) abgeführt wurde, stellt einen weiteren Hinweis dafür dar, dass die Liegenschaften ohne Vorbehalt der Stiftung gewidmet wurden. Der Annahme einer Zuwendung an die Begünstigten stehen daher keine rechtlichen Hindernisse entgegen. 3. Die Ermittlung der Zuwendungsbeträge erfolgte durch den Betriebsprüfer im Zusammenwirken mit dem Steuerberater bzw. der Bw. Der Nutzungswert der Liegenschaft am Attersee wurde mit 14.000,00 S monatlich, dh. 168.000,00 S jährlich eingeschätzt, der Nutzungswert der Liegenschaft in G mit monatlich 6.000,00 S bzw. jährlich 72.000,00 S. Damit ergab sich ein Gesamtnutzungswert von jährlich 240.000,00 S (oder 17.441,48 €), der mit 25% zu versteuern war, sodass sich eine KESt von 60.000,00 S (oder 4.360,37 €) berechnete. Da die Zahlen des Nutzungswertes im Berufungsverfahren nicht bestritten und nach der Darstellung des Betriebsprüfers zudem am unteren Rand der möglichen Bandbreite angesiedelt wurden, waren sie der Steuerbemessung im Berufungsverfahren zugrunde zu legen. Die Berufung war aus den genannten Gründen abzuweisen. Beilage: 1 Anonymisierungsblatt Linz, am 8. Juli 2005

Normen und Schlagworte

PrivatstiftungBegünstigterZuwendungNutzungsrechtLiegenschaftKollision

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0375-L/05
Stammnummer
16897
Gültig
08.07.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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