…Fahrzeuges einen (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit begründe, wenn die Fahrtätigkeit innerhalb des von einem Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber ständig befahrenen Liniennetzes oder Schienennetzes erfolge (zB Lokführer oder Zugbegleiter ÖBB, Kraftfahrer eines Autobusliniendienstes und zwar hinsichtlich des gesamten Netzes, das vom jeweiligen Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber betrieben werde…
…und der zugrundliegenden Rechtsvorschriften erscheint ausgeschlossen, dass die XX-AG der Bw. das Recht einräumen wollte, ihr gesamtes Schienennetz (das nach Punkt 3.3.1 der Schienennetznutzungsbedingungen ca. 5.146 Streckenkilometer (10.143 Gleiskilometer, davon 7.969 km mit elektrischer Oberleitung überspannt) umfasst, (mit)zubenützen…
…dass durch das regelmäßige Tätigwerden in bestimmten Einsatzgebieten (z.B. bei ÖBB-Bediensteten das gesamte Schienennetz) ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werde und folglich keine Differenzwerbungskosten zustehen würden. Mit Eingabe vom 25. August 2006 wurde ein Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz…
…Es handelt sich um keine Fahrtätigkeit wie Lokführer etc. wo das gesamte Schienennetz Mittelpunkt der Tätigkeit ist. Es wurde mir seitens des Finanzamtes ab 2003 bis 2007 im Zuge einer WA gem. § 303 BAO sowie für das Jahr 2008 die Tagesdiäten anerkannt. Außerdem bekam ein…
…gesamte Schienennetzes einen Mittelpunkt der Tätigkeit darstelle, doch dies könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Berufungswerber im gesamten Bundesgebiet die örtlichen Gegebenheiten kennen müsse. Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Mai 2008 wurde die gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen. Für die beantragten Reisekosten entlang des Schienennetzes…
…der Tätigkeit, und zwar innerhalb des gesamten ÖBB-Linien-/Schienennetzes. Dagegen brachte der Bw. in der Berufung vom 8. Juli 2007 im Wesentlichen vor, dass sich der erweiterte Mittelpunkt seiner Tätigkeit auf die Ausübung seiner Tätigkeit am Zug bzw. Schienennetz der ÖBB beziehe. Da aber…
…kann auch eine Fahrtätigkeit hinsichtlich des Fahrzeuges einen (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit begründen, wenn die Fahrtätigkeit innerhalb des von einem Verkehrsunternehmen ständig befahrenen Linien- oder Schienennetzes erfolgt (zB als Lokführer oder Zugbegleiter, und zwar hinsichtlich des gesamten Linien- oder Schienennetzes des jeweiligen Verkehrsunternehmens) [vgl. Doralt…
…von einem österreichischen Regionalbahnunternehmen den Auftrag, an dessen inländischem Schienennetz (Gleisanlagen, Weichen, Bahnhöfe, Haltestellen, Übergänge usw.) Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten durchzuführen, wobei für die ARGE-Geschäftsleitung sowie für die gesamte Projektkoordinierung, Planung und Überwachung ein inländisches Büro für die Dauer von zunächst 5 Jahren angemietet wird…
…Linienverkehr erfolgt (zB Zustelldienst, bei dem wiederkehrend dieselben Zielorte angefahren werden), die Fahrtätigkeit innerhalb des von einem Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber ständig befahrenen Liniennetzes oder Schienennetzes erfolgt (zB Lokführer oder Zugbegleiter der ÖBB, Kraftfahrer eines Autobusliniendienstes und zwar hinsichtlich des gesamten Netzes, das vom jeweiligen Verkehrsunternehmen…
…weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit begründen würde, wenn die Fahrtätigkeit innerhalb des von einem Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber ständig befahrenen Liniennetzes oder Schienennetzes erfolgen würde (z.B. Lokführer oder Zugbegleiter der ÖBB, Kraftfahrer eines Autobusliniendienstes und zwar hinsichtlich des gesamten Netzes, das vom jeweiligen Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber…
…weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit begründen würde, wenn die Fahrtätigkeit innerhalb des von einem Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber ständig befahrenen Liniennetzes oder Schienennetzes erfolgen würde (z.B. Lokführer oder Zugbegleiter der ÖBB, Kraftfahrer eines Autobusliniendienstes und zwar hinsichtlich des gesamten Netzes, das vom jeweiligen Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber…
…weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit begründen würde, wenn die Fahrtätigkeit innerhalb des von einem Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber ständig befahrenen Liniennetzes oder Schienennetzes erfolgen würde (z.B. Lokführer oder Zugbegleiter der ÖBB, Kraftfahrer eines Autobusliniendienstes und zwar hinsichtlich des gesamten Netzes, das vom jeweiligen Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber…
…Fahrzeuges einen (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit, wenn die Fahrtätigkeit innerhalb des von einem Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber ständig befahrenen Liniennetzes oder Schienennetzes erfolgt (z.B. Lokführer oder Zugbegleiter der ÖBB, Kraftfahrer eines Autobusliniendienstes und zwar hinsichtlich des gesamten Netzes, das vom jeweiligen Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber betrieben…
…bildet gemäß Rz 309 LStR das Fahrzeug, wenn die Fahrtätigkeit innerhalb des von einem Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber ständig befahrenen Liniennetzes oder Schienennetzes erfolgt (zB. Lokführer oder Zugbegleiter der ÖBB, Kraftfahrer eines Autobusliniendienstes und zwar hinsichtlich des gesamtens Netzes, das vom jeweiligen Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber betrieben…
…Mittelpunkt der Tätigkeit begründet, da die Fahrtätigkeit innerhalb des von einem Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber ständig befahrenen Schienennetzes erfolgte. Dies entspreche der geltenden Praxis im Hinblick auf Lokführer oder Zugbegleiter der ÖBB oder Kraftfahrer eines Autobusliniendienstes und zwar hinsichtlich des gesamten Netzes, das vom jeweiligen Verkehrsunternehmen…
…weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit begründen würde, wenn die Fahrtätigkeit innerhalb des von einem Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber ständig befahrenen Liniennetzes oder Schienennetzes erfolgen würde (z.B. Lokführer oder Zugbegleiter der ÖBB, Kraftfahrer eines Autobusliniendienstes und zwar hinsichtlich des gesamten Netzes, das vom jeweiligen Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber…
…bzw. wenn die Fahrtätigkeit innerhalb des von einem Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber ständig befahrenen Liniennetzes oder Schienennetzes erfolgt (zB Lokführer oder Zugbegleiter der ÖBB, Kraftfahrer eines Autobusliniendienstes und zwar hinsichtlich des gesamten Netzes, das von jeweiligen Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber betrieben wird). Der steuerliche Vertreter des Bw…
…Juli 2021 führte der BF aus, er führe keinen doppelten Haushalt, sondern sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit an wechselnden Einsatzorten im Schienennetz der Bahn eingesetzt. Die Kosten der doppelten Haushaltsführung beliefen sich auf Telefon- und Portokosten. Seinen festen Wohnsitz habe er zusammen mit seiner Ehefrau…
…Er begann und beendete seinen Dienst an täglich wechselnden Orten (Expediten bzw. Betriebsbahnhöfen) am Schienennetz. Auch die Dienstzeiten wechselten täglich und lagen zwischen 4:17 Uhr (Dienstbeginn) und 1:01 Uhr (Dienstende). Der Bf hatte in den streitgegenständlichen Jahren seinen Wohnsitz in Bf1-Adr. Streit…
…oder Schienennetzes erfolgt (z.B. Lokführer oder Zugbegleiter der ÖBB, Kraftfahrer eines Autobusliniendienstes und zwar hinsichtlich des gesamten Netzes, das vom jeweiligen Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber betrieben wird). Im vorliegenden Fall erfolgt die Fahrtätigkeit innerhalb des von einem Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber (ÖBB) ständig befahrenen Schienennetzes als…