Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101228/2022
Familienheimfahrten arbeitgebereigenes Kfz; doppelte Haushaltsführung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101228/2022vom 06.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 1. August 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. Juli 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 zu Recht:
I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO abgeändert.
Der Beschwerde wird damit teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Bisheriger Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Weiteren "BF") brachte am 16. Mai 2021 einen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2020 ein. Darin beantragte er die Berücksichtigung von Werbungskosten für Familienheimfahrten iHv 2.988,00 € und für doppelte Haushaltsführung iHv 354,00 €, sowie die Berücksichtigung eines halben Familienbonus Plus für ein Kind.
Mit Ergänzungsersuchen vom 24. Juni 2021 forderte das Finanzamt Österreich (im Weiteren "Finanzamt") den BF zur Vorlage von Unterlagen sowie einer Begründung für die doppelte Haushaltsführung auf. Weiters forderte das Finanzamt zur Vorlage einer detaillierten Aufstellung der Familienheimfahrten auf.
In seiner Vorbehaltsbeantwortung vom 6. Juli 2021 führte der BF aus, er führe keinen doppelten Haushalt, sondern sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit an wechselnden Einsatzorten im Schienennetz der Bahn eingesetzt. Die Kosten der doppelten Haushaltsführung beliefen sich auf Telefon- und Portokosten. Seinen festen Wohnsitz habe er zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in Deutschland. Die Übernachtungen in Österreich würden vom Arbeitgeber beauftragt und bezahlt, weshalb er dazu auch keine Nachweise habe. Damit zusammenhängende Kosten seien jedoch nicht geltend gemacht worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. Juli 2021 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2020 fest. Die beantragten Werbungskosten wurden dabei mangels Vorlage entsprechender Nachweise nicht berücksichtigt. Der Familienbonus Plus wurde ebenfalls nicht berücksichtigt, weil für das Kind in Österreich keine Familienbeihilfe bezogen wurde.
Der BF erhob dagegen am 1. August 2021 Beschwerde und beantragte die Berücksichtigung der Werbungskosten. Dem Ersuchen um Ergänzung sei fristgerecht entsprochen worden. Er lebe mit seiner Familie in Deutschland und arbeite in Österreich, weshalb der Ansatz von Familienheimfahrten korrekt sei. Die Vorlage von Übernachtungsbelegen sei ihm nicht möglich, da die Übernachtungen ausschließlich vom Arbeitgeber beauftragt und bezahlt worden seien.
Mit einem weiteren Ersuchen um Ergänzung vom 30. August 2021 verlangte das Finanzamt die Vorlage einer Kostenaufstellung der Aufwendungen am Beschäftigungsort bzw. der Fahrtkosten für die Familienheimfahrten ab. Der BF wurde zudem zur Stellungnahme hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Familienheimfahrten sowie der Nächtigung in Österreich aufgefordert.
Der BF beantwortete diesen Vorhalt mit Schreiben vom 13. September 2021. Für die Familienheimfahrten dürfe ein Firmenfahrzeug genutzt werden, wobei dem BF ein monatliches Nutzungsentgelt iHv 287,99 € in Rechnung gestellt und vom Lohn abgezogen werde. Die Kosten der doppelten Haushaltsführung würden sich aus dem monatlichen Telefonentgelt für 12 Monate ergeben. Der BF legte diverse Unterlagen vor.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. Oktober 2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der BF sei seiner erhöhten Mitwirkungspflicht nur unzureichend nachgekommen.
Am 18. November 2021 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und legte nochmals Unterlagen vor. Ein Fahrtenbuch wurde bis zuletzt nicht vorgelegt.
Mit Beschluss vom 3. April 2025 wurde der Arbeitgeber des BF als Auskunftsperson zur Stellungnahme, weshalb iZm dem zur privaten Nutzung überlassenen Kfz kein Sachbezug angesetzt wurde, sowie zur Vorlage der Leasingunterlagen aufgefordert. Dieser Beschluss wurde mit Schriftsatz vom 18. April 2025, eingelangt am 28. April 2025, beantwortet.
Mit Beschluss vom 2. Mai 2025 wurde dem BF und dem Finanzamt zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zur vom Arbeitgebers erteilten Auskunft sowie zu den bisherigen Erwägungen des Bundesfinanzgerichts hinsichtlich einer Schätzung der Werbungskosten iZm Familienheimfahrten eine Stellungnahme abzugeben. Dem BF wurde weiters die Beantwortung von Fragen zu den Kosten des Mobilfunkvertrags und die Vorlage diesbezüglicher Kostennachweise aufgetragen.
Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2025, eingelangt am 23. Mai 2025, teilte der BF mit, dass die Telefonkosten ausschließlich die private Nutzung zur Kontaktaufnahme mit seiner Familie beträfen. Eine berufliche Nutzung sei nicht erfolgt. Zu den sonstigen Punkten wurde keine Stellungnahme abgegeben.
Das Finanzamt brachte keine Stellungnahme ein.
II. Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt
Der BF arbeitete im Kalenderjahr 2020 bei der "***Arbeitgeber***". Seine berufliche Tätigkeit übte er in Österreich an verschiedenen Einsatzorten im Schienennetz der Bahn aus. Während seines Aufenthalts in Österreich standen ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte und bezahlte Unterkünfte in ***Ort1***, ***Ort2***, ***Ort3*** und ***Ort4*** zur Verfügung.
Der Familienwohnsitz des BF lag in ***Bf1-Adr***. Er wohnte dort gemeinsam mit seiner Ehefrau sowie seiner noch in Ausbildung befindlichen Tochter. Die Bruttoeinkünfte der Ehefrau des BF betrugen ca 28.000,00 €. Für die Tochter wurde in Österreich keine Familienbeihilfe beantragt und bezogen.
Dem BF stand ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Kfz zur Verfügung. Bei dem Kfz handelte es sich einen geleasten Hyundai i30 (Nationaler Code 242210), Erstzulassung 01/2019, CO2-Ausstoß: 105 g/km, wobei der Berechnung der Leasingrate Anschaffungskosten iHv 19.564,22 € zugrunde gelegt wurden. Das Kfz durfte der BF auch privat nutzen. Für diese Nutzung wurde ihm im Rahmen der Lohnverrechnung monatlich ein Pauschalbetrag iHv 287,99 € vom Nettogehalt abgezogen. Die Treibstoffkosten trug zur Gänze der Arbeitgeber. Dem BF erwuchsen keine weiteren, vom tatsächlichen Umfang der privaten Nutzung des Kfz abhängige Kosten.
Der BF legte mit diesem Kfz Fahrten zwischen seinem Familienwohnsitz und den jeweiligen Unterkünften in Österreich zurück. Diese Fahrten (An- und Rückreise) fanden durchschnittlich 1,4 Mal im Monat statt. Insgesamt fanden im Kalenderjahr 2020 folgende Fahrten statt:
8-mal ***Bf1-Adr*** - ***Ort1*** - ***Bf1-Adr*** (jeweils ca 1.336 km)
4-mal ***Bf1-Adr*** - ***Ort2*** - ***Bf1-Adr*** (jeweils ca 1.456 km)
2-mal ***Bf1-Adr*** - ***Ort3*** - ***Bf1-Adr*** (jeweils ca 1.194 km)
3-mal ***Bf1-Adr*** - ***Ort4*** - ***Bf1-Adr*** (jeweils ca 1.086 km)
Insgesamt legte der BF im Kalenderjahr 2020 mit dem Arbeitgeber-Kfz somit 22.158 km im Rahmen von Fahrten zwischen seinem Familienwohnsitz und den jeweiligen Unterkünften in Österreich zurück.
Es konnte nicht festgestellt werden, wie viele Kilometer der BF insgesamt mit dem Arbeitgeber-Kfz zurückgelegt hat. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, wie viele Kilometer der BF im Zuge sonstiger, privat veranlasster Fahrten mit dem Arbeitgeber-Kfz zurückgelegt hat. Es wurde kein Fahrtenbuch geführt.
Der BF hatte einen österreichischen Telefonvertrag. Die Mobilfunkleistungen aus diesem Vertrag dienten ausschließlich privaten Zwecken.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Arbeitgeber des BF gründen sich auf die übermittelten Lohnzettel und Gehaltsabrechnungen. Die Feststellungen zu den Einsatzorten und Orten, an denen der Arbeitgeber dem BF Unterkünfte zur Verfügung stellte, gründen sich einerseits auf das insoweit unbestrittene Vorbringen des BF und andererseits auf die vom BF vorgelegten Unterlagen, in denen seine berufliche Reisetätigkeit und auch die Familienheimfahrten dokumentiert sind. Die Feststellung zur Zurverfügungstellung und Bezahlung der Unterkünfte gründet sich ebenfalls auf das insoweit unbestrittene Vorbringen des BF sowie eine vorgelegte, vom Arbeitgeber ausgestellte Bestätigung über die Kostentragung.
Die Feststellungen zum Familienwohnsitz gründen sich auf die vorgelegte, von der Gemeinde ***Gemeinde1*** ausgestellte Meldebescheinigung sowie den vorgelegten Kaufvertrag über eine an dieser Adresse gelegene Eigentumswohnung, jene zum Einkommen der Ehefrau des BF auf die vorgelegte Lohnsteuerbescheinigung der Ehefrau. Die Feststellungen zur Familienbeihilfe gründen sich auf den Inhalt der entsprechenden Datenbanken der Finanzverwaltung.
Die Feststellungen zum Arbeitgeber-Kfz, zur Privatnutzung und zum abgezogenen Pauschalbetrag ergeben sich sowohl aus dem Vorbringen des BF als auch aus dessen Gehaltsabrechnungen. Die Feststellungen zur Art des arbeitgebereigenen Kfz, der Erstzulassung und zum CO2-Ausstoß gründen sich auf das Ergebnis einer Abfrage im KFZ-DataWareHouse. Die der Berechnung der Leasingrate zugrunde gelegten Anschaffungskosten wurden der Vorhaltsbeantwortung des Arbeitgebers entnommen. Die Feststellung zur Tragung der Treibstoffkosten gründet sich auf eine vorgelegte Bestätigung des Arbeitgebers. Die Feststellung, dass dem BF keine weiteren Kosten aus der Nutzung des Kfz erwuchsen, ergibt sich daraus, dass dieser den Anfall solcher Kosten nicht behauptet hat.
Die Feststellung über die Nutzung des Arbeitgeber-Kfz für die Familienheimfahrten ergibt sich aus dem unbestrittenen Vorbringen des BF. Die Feststellung zur Häufigkeit zum Ausmaß der Nutzung des Kfz für die Familienheimfahrten ergeben sich aus den vorgelegten, als glaubhaft erachteten Unterlagen über die berufliche Reisetätigkeit des BF. Die herangezogenen ungefähren Kilometerangaben ergeben sich aus einer durch das Gericht durchgeführten Abfrage in Google Maps.
Die Negativfeststellungen zu den insgesamt vom BF zurückgelegten Kilometern sowie zu den sonstigen privat veranlassten Fahrten ergeben sich daraus, dass der BF trotz mehrfacher Aufforderung keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt hat. Da dem Bundesfinanzgericht diesbezüglich keinerlei objektive Anhaltspunkte zur Verfügung standen, die ein Abwägen mehrerer verschiedener Sachverhaltselemente gegeneinander ermöglicht hätte, konnte lediglich festgestellt werden, dass zu diesem Sachverhalt keine Feststellungen getroffen werden konnten.
Die Feststellung, dass kein Fahrtenbuch geführt wurde, gründet sich sowohl auf das Vorbringen des BF als auch auf den Umstand, dass ein solches trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt wurde.
Die Feststellungen zum Telefonvertrag gründen sich auf das Vorbringen des BF, insbesondere auf die Vorhaltsbeantwortung, in der der BF angab, dass keine berufliche Nutzung der Leistungen aus dem Mobilfunkvertrag erfolgte.
Insoweit das Vorbringen des BF vom Finanzamt nicht bestritten wurde, ergaben sich auch keinerlei Anhaltspunkte, die ein vom Vorbringen abweichendes Beweisergebnis herbeiführen hätten können.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Sachbezug PKW:
Gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 sind geldwerte Vorteile (zB Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung) mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen. Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert gemäß § 4 Abs. 5 Sachbezugswerteverordnung von jenen Anschaffungskosten zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden.
Der anzusetzende monatliche Sachbezug (1,5 % der Anschaffungskosten iHv 19.564,22 €) beträgt daher - vor Berücksichtigung des Kostenbeitrags - 293,46 €.
Da vom Arbeitgeber nur ein monatlicher Kostenbeitrag iHv 287,99 € abgezogen wurde, ist bei der Arbeitsnehmerveranlagung 2020 noch ein monatlicher Sachbezug iHv 5,47 € (somit insgesamt 65,64 € für 12 Monate) anzusetzen.
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit waren daher um diesen Betrag auf insgesamt 33.457,54 € zu erhöhen.
Doppelte Haushaltsführung / Telefonkosten:
Von einer doppelten Haushaltsführung wird gesprochen, wenn aus beruflichen Gründen zwei Wohnsitze geführt werden, und zwar einer am Familienwohnort (Familienwohnsitz) und einer am Beschäftigungsort (Berufswohnsitz). Als Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung kommen nur die unvermeidbaren Mehraufwendungen in Betracht, die einem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss (VwGH 3.3.1992, 88/14/0081; 23.5.20000, 95/14/0096). Das sind insbesondere die Kosten für Unterbringung und Familienheimfahrten.
Aufwendungen für Telefonkosten bzw Internetanschluss sind nicht abzugsfähig, da sie nicht zu den Unterkunftsaufwendungen am Beschäftigungsort zählen (BFG 25.11.2014, RV/7104960/2014). Im Rahmen der Werbungskosten für die Doppelte Haushaltsführung konnten die Telefonkosten daher nicht berücksichtigt werden.
Da kein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des BF besteht, konnten die Kosten auch nicht anderweitig berücksichtigt werden.
Familienheimfahrten:
Familienheimfahrten sind die Fahrten zwischen Berufs- und Familienwohnsitz, also zwischen zwei Wohnungen. Steuerlich absetzbar werden diese Kosten nur dann, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen und nur insoweit, als den Abgabepflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird.
Bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes ist keine private Veranlassung der doppelten Haushaltsführung zu unterstellen, wenn der Ehegatte (im Falle der eheähnlichen Gemeinschaft der Partner) des Abgabepflichtigen oder der Abgabepflichtige selbst am Familienwohnsitz steuerlich relevante, ortsgebundene Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer aktiven Erwerbstätigkeit erzielt und diese nicht bloß ein untergeordnetes Ausmaß aufweisen (vgl. VwGH 24.04.1996, 96/15/0006; VwGH 17.02.1999, 95/14/0059) oder die Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind (VwGH 20.04.2004, 2003/13/0154).
Die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten, dauernden doppelten Haushaltsführung liegen im gegenständlichen Fall vor. Dies ist im Übrigen auch unstrittig.
Über die anzuerkennende Häufigkeit der Familienheimfahrten bestehen keine gesetzliche Regelungen (VwGH 8.2.2007, 2004/15/0102), weshalb die anzuerkennende Anzahl der Familienheimfahrten im Einzelfall zu prüfen ist, wobei insbesondere die Distanz zwischen den beiden Wohnsitzen und die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sein werden (UFS 18.12.2007, RV/1993-W/03). Im gegenständlichen Fall fanden Familienheimfahrten 1,4 Mal im Monat statt. Dies erachtet das Bundesfinanzgericht als angemessen.
Wie bereits erwähnt, sind Familienheimfahrten nur insoweit absetzbar, als den Abgabepflichtigen ein Mehraufwand trifft. Im gegenständlichen Fall stehen als Aufwendungen der an den Arbeitgeber geleistete Kostenersatz iHv 3.455,88 € sowie der anzusetzende Sachbezug iHv insgesamt 65,64 € grundsätzlich in Zusammenhang mit den Familienheimfahrten. Da der BF keine weiteren Aufwendungen iZm der Nutzung des arbeitgebereigenen Kfz hatte, kommt die Berücksichtigung weiterer Beträge nicht in Betracht. Der vom BF beantragte Ansatz des amtlichen Kilometergeldes kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da die mit der Kfz-Nutzung in Zusammenhang stehenden Kosten konkret feststehen und daher für einen pauschalen Ansatz keine Notwendigkeit besteht.
Der Kostenersatz und der Sachbezug stehen jedoch nicht nur mit den Familienheimfahrten, sondern vielmehr mit sämtlichen privat veranlassten Fahrten des BF, die dieser mit dem arbeitgebereigenen Kfz durchführte, in Zusammenhang. Steuerlich beachtlich ist jedoch nur jener (prozentuelle) Anteil, der auf die Familienheimfahrten entfällt. Der BF konnte kein Fahrtenbuch vorlegen. Der Anteil an den Aufwendungen, die auf Familienheimfahrten entfallen, kann daher nicht ermittelt werden und ist somit gemäß § 184 BAO im Schätzungsweg zu ermitteln.
Der BF konnte durch die Vorlage seiner gegenüber dem Arbeitgeber erfolgten Reiseabrechnungen die Durchführung von 17 Fahrten (An- und Rückreise) mit 22.158 km Gesamtstrecke im Kalenderjahr 2020 glaubhaft machen. Angesichts der weiten Strecke, die der BF im Rahmen der Familienheimfahrten zurückgelegt hat, nimmt das Bundesfinanzgericht im Rahmen der Schätzung an, dass diese Fahrten einen Anteil von 75 % der gesamten privat veranlassten Fahrten ausgemacht haben. Auf sonstige, steuerlich unbeachtliche Privatfahrten entfallen somit noch weitere 7.386 km.
Auf Grundlage dieser Schätzung sind daher 2.641,14 € (75 % der Summe von Kostenbeitrag und Sachbezug) als Werbungskosten iZm Familienheimfahrten zu berücksichtigen.
Familienbonus Plus:
Der Familienbonus plus steht gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 nur für ein Kind zu, für das Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung/Differenzzahlung) in Österreich gewährt wird. Da für das Kind in Österreich keine Familienbeihilfe gewährt wurde, steht kein Familienbonus Plus zu.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 6. Juni 2025
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 5 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101228/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7101228.2022
- Stammnummer
- 148417
- Gültig
- 06.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF