…zu beurteilen als die (zuständige) Abgabenbehörde. Und zwar gelangt der Unabhängige Finanzsenat, wie oben bereits dargelegt, im vorliegenden Fall zur Auffassung, dass hier eine Eingangsabgabenentstehung nach Art.203 Abs.1 Zollkodex iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG vorliegt, wobei dies für die finanzstrafrechtliche Beurteilung des…
…würden nicht miteinander vergleichbare Sachverhalte vorliegen. Das Ergebnis und die Feststellungen der BP 2006 bis 2008 seien nicht als Maßstab für die finanzstrafrechtliche Beurteilung der in den nachfolgenden Jahren nicht aktivierten Herstellungskosten heranzuziehen. Es liege kein vorsätzlich begangenes Finanzvergehen vor, sondern allenfalls eine fahrlässige Abgabenverkürzung…
…Abgabeneinbringungsverfahren eine Teilnachsicht gewährt wurde und welche Gründe dafür maßgeblich waren, hat daher - mangels wechselseitiger Bindungswirkung dieser Verfahren - keinerlei Auswirkung auf die finanzstrafrechtliche Beurteilung der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit. Aus den dargestellten Gründen ist der Spruchsenat zu Recht von einer vorsätzlichen Handlungsweise des Bf. ausgegangen. Strafhöhe Gemäß …
…Zigaretten im EU-Gebiet erzeugt worden seien oder ob sie mit dem genannten ukrainischen Schiff aus dem Zollausland in die EU eingebracht worden seien, für die finanzstrafrechtliche Beurteilung irrelevant und sei dies daher vom Strafgericht auch nicht erörtert bzw. seien hiezu keine Feststellung getroffen worden…
…und im Finanzstrafverfahren gleiche materiellrechtliche Bedeutung hat und auch die Verfahrensgrundsätze die gleichen sind, ist Bindung gemäß § 116 BAO an die finanzstrafrechtliche Beurteilung gegeben. Das finanzstrafrechtliche Verfahren wurde gegenständlich aus Beweisgründen eingestellt. Das bedeutet, dass eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung des Beschwerdeführers nicht bewiesen wurde. Die zehnjährige…
…Dies ist jedoch keine finanzstrafrechtliche Auskunft, dass man den Steuerberater anrufen soll und es eben nicht getan hat. Diese Darstellung ist nicht geeignet, eine finanzstrafrechtliche Beurteilung darin als grob fahrlässig zu erkennen. Es werden daher folgende Anträge gestellt: 1) Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. 2…
…§ 304), woran auch der Umstand nichts ändert, dass die gesondert vorzunehmende finanzstrafrechtliche Beurteilung ermittelter Sachverhalte den Beschränkungen des § 98 Abs 3 und § 98 Abs 4 FinStrG unterliegt (VwGH 26.05.1993, 90/13/0155). Eine Aufhebung wegen Unzuständigkeit der Bescheidbehörde ist ohnedies nicht zulässig (vgl…
…2012 nicht entrichtet hätte (Einleitungsmitteilung, Finanzstrafakt, Bl. 43 ff). In seiner Entscheidung hat der Spruchsenat diese finanzstrafrechtliche Beurteilung für 2011 übernommen, hinsichtlich des Fehlverhaltens des Beschuldigten für 2012 jedoch bereits ebenfalls eine versuchte Hinterziehung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG für das Veranlagungsjahr 2012…
…Die separate Darstellung ist wesentlich, da betreffend die finanzstrafrechtliche Beurteilung und das dahingehend im Erkenntnis vorgeworfene sorgfaltswidrige Verhalten je nach vorliegendem Sachverhalt zu beurteilen gewesen wäre, was jedoch bislang im gesamten Verfahren nach Ansicht des Verteidigers nicht erfolgt ist. Diese Sachverhalte stellen sich wie folgt…
…Die separate Darstellung ist wesentlich, da betreffend die finanzstrafrechtliche Beurteilung und das dahingehend im Erkenntnis vorgeworfene sorgfaltswidrige Verhalten je nach vorliegendem Sachverhalt zu beurteilen gewesen wäre, was jedoch bislang im gesamten Verfahren nach Ansicht des Verteidigers nicht erfolgt ist. Diese Sachverhalte stellen sich wie folgt…
…konstatieren, erfüllte der in finanzstrafrechtliche Beurteilung gezogene Lebenssachverhalt jedoch keinen finanzstrafrechtlichen Tatbestand. 10. In umgekehrter Weise, wenn tatsächlich die wissentliche oder sogar absichtliche Handlungsweise des Finanzstraftäters im weiteren Verfahren bewiesen werden kann, sind derartige Verhaltensweisen statt als Finanzordnungswidrigkeiten tatsächlich entsprechend ihrem deliktischen Unwert zu beurteilen…
…beachtlich. Unter Beachtung dieses Zweifelsgrundsatzes folgt fürs Erste, dass eine finanzstrafrechtliche Beurteilung einer Beweislage tendenziell für den Beschuldigten günstiger ausfallen kann als eine Beweiswürdigung im korrespondierenden Steuerverfahren, in welchem zur Aufhellung eines unklaren Sachverhaltes in Abwägung der Beweisergebnisse von mehreren möglichen Sachverhaltsvarianten diejenige festzustellen ist…
…Da die Verkürzungen der oben genannten Umsatzsteuervorauszahlungen nicht Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens waren, fällt eine erstmalige finanzstrafrechtliche Beurteilung nicht in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes, weshalb diesem Beschwerdebegehren nicht gefolgt werden konnte. Zu Schuldspruch c) des angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates: Wenn der Amtsbeauftragte mit der gegenständlichen…
…sei der Sachverhalt heranzuziehen, der die größte Wahrscheinlichkeit für sich habe, sei zu entgegnen, dass es um eine finanzstrafrechtliche Beurteilung gehe und Mutmaßungen daher nicht ausreichend seien, es seien eindeutige Feststellungen erforderlich. II. Sachverhalt Aufgrund der Angaben in der Selbstanzeige vom 27. Mai 2013 sowie…
…insbesondere der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaften und Verdächtigen, des Gesamtumfangs der erzielten Einkünfte und der privaten Aufwendungen sowie als Beweismittel und Grundlage für die finanzstrafrechtliche Beurteilung, erforderlich waren. Bei einer derartigen Faktenlage konnte die Vorsitzende des Spruchsenates bei Ausstellung des gegenständlichen Hausdurchsuchungsbefehles berechtigt von…
…Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Die Entscheidung über die Kosten beruhe zwingend auf der angezogenen Gesetzesstelle. Zur Teileinstellung: Die finanzstrafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten für das Jahr 2000 sei der Finanzstrafbehörde mit Rücksicht auf die eingetretene absolute Verjährung verwehrt. In der fristgerechten Berufung…
…abgabenrechtlichen Prüfungsverfahren ändert der Umstand, dass die gesondert vorzunehmende finanzstrafrechtliche Beurteilung ermittelter Sachverhalte den Beschränkungen des § 98 Abs. 3 und 4 FinStrG unterliegt, nichts. Der darin gesetzlich verankerte Zweifelsgrundsatz und die Beweisverwertungsverbote gelten zwar für die finanzstrafrechtliche Auswertung der Prüfungsergebnisse, nicht jedoch für deren abgabenrechtliche…
…behördlichen Aufforderung oder aufgrund der allgemeinen Abgabenvorschriften (so zB. § 42 Abs. 1 Z 2 - 4 EStG 1988) macht dabei für die finanzstrafrechtliche Beurteilung grundsätzlich keinen Unterschied - bis zum Ablauf der oa. Fristen des § 134 BAO, ohne zuvor um eine Verlängerung der Abgabefrist angesucht zu haben…
…den Erhebungsorganen begreiflich zu machen, dies sei ihm aber offenbar nicht gelungen. Für die finanzstrafrechtliche Beurteilung sei daher lediglich von 12 Stangen (= 2.400 Stück Zigaretten) auszugehen, die er im angeführten Zeitraum über die Freimenge hinaus eingeführt habe. Damit sei aber eine gewerbsmäßige Begehung…
…Vorsteuern geltend gemacht wurden, kann bei Überprüfung der Berechtigung zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens auf die detaillierten Ausführungen in der Berufungsentscheidung RV/1727-W/06 verwiesen und diese somit für eine finanzstrafrechtliche Beurteilung übernommen werden. Zu ergänzen verbleibt diesbezüglich lediglich, dass das Vorbringen, es könne sich…