…wenn der Abgabepflichtige aus einem Verhalten, das er im Hinblick auf eine falsche Auskunft der Abgabenbehörde gesetzt hat, einen finanziellen Schaden erleidet. In diesem Fall kommt gegebenenfalls eine Nachsicht im Umfang des erlittenen Vertrauensschadens in Betracht. Vertrauensschaden ist die Differenz zwischen gesetzmäßiger Steuerschuld und derjenigen…
…vertritt die Auffassung, dass sie erhebliche Schadenersatzansprüche wegen der nicht erfolgten Lieferung (weil sie eine Anzahl von Aufliegern zu teureren Preisen bei anderen Herstellern gekauft hätte, die gelieferten Zugmaschinen nicht angemessen einsetzen könnte; ferner wäre finanzieller Schaden entstanden) geltend zu machen hat. Sollte ein Verschulden…
…Schaden entstehen könnte. "Mangels einer Definition des Zollkodex knüpft der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 17.07.1997, C-130/95, Giloy, Slg 1997 I-4291, zur Bestimmung des Begriffs des unersetzbaren Schadens an denjenigen des schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens an. Ein finanzieller Schaden…
…Ein finanzieller Schaden ist grundsätzlich nur dann schwer und nicht wiedergutzumachen, wenn er im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte (EuGH v. 17.7.1997, RS C-139/95, RZ 37; BFH v. 11.8.2005, VII B 292/04). Schäden…
…Ein finanzieller Schaden ist grundsätzlich nur dann schwer und nicht wiedergutzumachen, wenn er im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte (EuGH v. 17.7.1997, RS C-139/95, RZ 37; BFH v. 11.8.2005, VII B 292/04). Schäden…
…Ein finanzieller Schaden ist grundsätzlich nur dann schwer und nicht wiedergutzumachen, wenn er im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte (EuGH v. 17.7.1997, RS C-139/95, RZ 37; BFH v. 11.8.2005, VII B 292/04). Schäden…
…Ein finanzieller Schaden ist grundsätzlich nur dann schwer und nicht wiedergutzumachen, wenn er im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte (EuGH v. 17.7.1997, RS C-139/95, RZ 37; BFH v. 11.8.2005, VII B 292/04). Schäden…
…Ein finanzieller Schaden ist grundsätzlich nur dann schwer und nicht wiedergutzumachen, wenn er im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte (EuGH v. 17.7.1997, RS C-139/95, RZ 37; BFH v. 11.8.2005, VII B 292/04). Schäden…
…Ein finanzieller Schaden ist grundsätzlich nur dann schwer und nicht wiedergutzumachen, wenn er im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte (EuGH v. 17.7.1997, RS C-139/95, RZ 37; BFH v. 11.8.2005, VII B 292/04). Schäden…
…Ein finanzieller Schaden ist grundsätzlich nur dann schwer und nicht wiedergutzumachen, wenn er im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte (EuGH v. 17.7.1997, RS C-139/95, RZ 37; BFH v. 11.8.2005, VII B 292/04). Schäden…
…Ein finanzieller Schaden ist grundsätzlich nur dann schwer und nicht wiedergutzumachen, wenn er im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte (EuGH v. 17.7.1997, RS C-139/95, RZ 37; BFH v. 11.8.2005, VII B 292/04). Schäden…
…Ein finanzieller Schaden ist grundsätzlich nur dann schwer und nicht wiedergutzumachen, wenn er im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte (EuGH v. 17.7.1997, RS C-139/95, RZ 37; BFH v. 11.8.2005, VII B 292/04). Schäden…
…Ein finanzieller Schaden ist grundsätzlich nur dann schwer und nicht wiedergutzumachen, wenn er im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte (EuGH v. 17.7.1997, RS C-139/95, RZ 37; BFH v. 11.8.2005, VII B 292/04). Schäden…
…Ein finanzieller Schaden ist grundsätzlich nur dann schwer und nicht wiedergutzumachen, wenn er im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte (EuGH v. 17.7.1997, RS C-139/95, RZ 37; BFH v. 11.8.2005, VII B 292/04). Schäden…
…Ein finanzieller Schaden ist grundsätzlich nur dann schwer und nicht wiedergutzumachen, wenn er im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte (EuGH v. 17.7.1997, RS C-139/95, RZ 37; BFH v. 11.8.2005, VII B 292/04). Schäden…
…Ein finanzieller Schaden ist grundsätzlich nur dann schwer und nicht wiedergutzumachen, wenn er im Falle des Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte (EuGH v. 17.7.1997, RS C-139/95, RZ 37; BFH v. 11.8.2005, VII B 292/04). Schäden…
…finanziellen Verhältnissen vorgebracht, dass er brutto 1.165,78 € ins Verdienen bringe und für ein minderjähriges Kind sorgepflichtig sei. Über Vermögen (Sparbücher) verfüge er nicht. Da somit kein der Vollstreckung unterliegendes Vermögen des Bf. vorhanden ist, besteht auch nicht die Gefahr eines unersetzbaren Schadens…
…der Entscheidung hege, die Vollziehung dann aussetzen müsse, wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Im gegenständlichen Fall rechtfertige sowohl die (an Hand des Vermögensverzeichnisses sowie der übermittelten Mitteilungen über den Leistungsanspruch offen gelegte) finanzielle Lage der Bf. als auch die Tatsache, dass sie…
…Juli 2000, in der die Bf. Folgendes vorbringt: "Ein finanzieller Schaden ist gemäß EuGH-Urteil vom 17. Juli 1997 grundsätzlich nur dann schwer und nicht wiedergutzumachen, wenn er im Falle des Obsiegens im Hauptsachverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte. Unser Standpunkt ist Folgender: Da der…
…falls die Klage abgewiesen würde. Wie der Gerichtshof entschieden hat, ist ein finanzieller Schaden grundsätzlich nur dann als schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden anzusehen, wenn er im Fall eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte. Kann der sofortige Vollzug einer angefochtenen…