…einer Ungewissheit iSd § 200 Abs. 1 BAO Bescheide vorläufig ergangen seien, keine Rechtsgrundlage für eine Endgültigerklärung bzw. für eine Ersetzung durch endgültige Bescheide dar. Mit Berufungsvorentscheidung vom 14.02.2008 gab die Abgabenbehörde der Berufung keine Folge. Diese Entscheidung begründete sie damit, nach der Rechtsprechung…
…ergebe sich, dass das Finanzamt in derselben Sache nunmehr zweimal entschieden habe und damit die angefochtenen endgültigen Bescheide auch mit der Rechtswidrigkeit seiner Unzuständigkeit belastet habe. Mit Bericht vom 24. Jänner 2008 legte die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor…
…nicht aufscheint, ist dies im gegenständlichen Verfahren nachzuholen. Im Wirtschaftsjahr 2005 ist diese Rückstellung gewinnerhöhend wieder aufzulösen und somit der Bescheid insoweit abzuändern. In Zusammenhang mit dem nunmehr eingeschränkten Berufungsbegehren verweist der steuerliche Vertreter der Bw. auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juli 2001…
…ist einer weiteren Vorläufigkeit der angefochtenen Steuerbescheide der rechtliche Boden entzogen, und es waren diese im Zuge der Berufungserledigung durch endgültige Bescheide zu ersetzen. Aufgrund der getroffenen Liebhabereibeurteilung erübrigte es sich, die aus den gesondert beurteilten Tätigkeitszweigen erlittenen Jahresverluste (= nur Aufwendungen) rechnerisch getrennt darzustellen…
…die Begründung zum Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 verwiesen. Dort wiederum finden sich die bereits hinsichtlich der Umsatzsteuer zitierten Ausführungen. Berufungsverfahren Der Bw erhob Berufung gegen die endgültige Abgabenfestsetzung. In ihr führte er aus: Die angefochtenen Bescheide seien unter Anwendung der Bestimmung des § 200 Abs…
…stellt § 200 Abs. 2 BAO in jenen Fällen, in denen trotz Fehlens einer Ungewissheit im Sinne des § 200 Abs. 1 BAO Bescheide vorläufig ergangen sind, keine Rechtsgrundlage für eine Endgültigerklärung bzw. für eine Ersetzung durch endgültige Bescheide dar (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 200, Tz 11…
…einem inhaltlich rechtswidrigen Ergebnis führen. Im Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 13. Februar 2007 wurde zunächst vorausgeschickt, dass das Finanzamt offenbar davon ausgehe, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine endgültige Bescheiderlassung (noch) nicht erfüllt seien (vgl. Außenprüfungsbericht vom 20. Februar 2006, Tz 4…
…ersatzlos aufgehoben wurde, sodass der Antrag auf endgültige Abgabenfestsetzung mit € 0.-- durch das Erkenntnis des BFG wiederum unerledigt geblieben sei. Damit stehe das Erkenntnis im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Aufhebung des Bescheides als meritorische Entscheidung nur erfolgen darf, wenn keine weitere…
…erlassene - Einkommensteuerbescheide ab 2006 dieser Beurteilung unterzogen, in dem es nunmehr endgültige Bescheide erlassen hat. Strittig ist, wann die zur Erlassung von vorläufigen Bescheiden berechtigende Ungewissheit weggefallen ist: (BF) Beseitigung der Ungewissheit nach objektiven Kriterien ab 2010 mit Abgabe der Prognoserechnung, (FA) Beseitigung der Ungewissheit…
…Abs. 6 lit. a BAO anwendbar, wenn die Berücksichtigung in einem gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültigen Bescheid erfolgt (vgl. Ritz, BAO6, § 205 Tz 40ff und die dort wiedergegebene Literatur). Da grundsätzlich bei meritorischen Beschwerdeerledigungen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend ist…
…Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (Bw.) wurde mit Bescheiden vom 3.12.1997 bzw. 15.9.1998 - gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig - zur Einkommensteuer 1996 und 1997 veranlagt. Am 12.1.2006 wurden - gemäß § 200 Abs. 2 endgültige - Bescheide betreffend Einkommensteuer…
…betreffende Bescheide zwecks Anpassung an die neue Verlusthöhe abzuändern. Eine absolute Verjährung kann in diesem Fall nicht eintreten. Für das fortgesetzte Verfahren i.Z.m. der Körperschaftsteuer 1995 bis 1999 hält die Berufungsentscheidung fest: ‚Betreffend die Jahre 1995 bis 1999 wurden zuletzt endgültige Bescheide gemäß…
…15.09.2015 u.a. für die Jahre 2008 bis 2010 gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültige Bescheide, mit denen sie die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dieser Liegenschaft gemäß § 188 BAO feststellte und dem Bf und dessen Exgattin zurechnete. Diese Feststellungsbescheide wurden der…
…Wenn die Ungewissheit (Abs. 1) beseitigt ist, ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen (§ 200 Abs. 2 erster Satz BAO). Zwar ist den Bescheiden vom 14. Juli 2005 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2003 und 2004 nicht zu entnehmen, worin nach Ansicht des…
…aller angefochtenen Bescheide das Finanzamt mit Finanzamtsadresse angeführt. Mit Schreiben vom Dezember 2008 wies der steuerliche Vertreter der Bw. darauf hin, dass er durch ein weiteres Schriftstück des Finanzamtes betreffend die Steuererklärungen für 2007 Kenntnis davon erlangt habe, dass für 2006 endgültige Bescheide erlassen wurden…
… 208 Abs. 1 lit. d BAO vor, wenn ein Feststellungsbescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig ergangen ist und der davon abgeleitete Bescheid - im Hinblick auf § 295 BAO - endgültig erlassen wurde (vgl. idS Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³, § 208 Anm. 4)." Vor diesem Hintergrund…
… 208 Abs. 1 lit. d BAO vor, wenn ein Feststellungsbescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig ergangen ist und der davon abgeleitete Bescheid - im Hinblick auf § 295 BAO - endgültig erlassen wurde (vgl. idS Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³, § 208 Anm. 4)." Vor diesem Hintergrund…
… 208 Abs. 1 lit. d BAO vor, wenn ein Feststellungsbescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig ergangen ist und der davon abgeleitete Bescheid - im Hinblick auf § 295 BAO - endgültig erlassen wurde (vgl. idS Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³, § 208 Anm. 4)." Vor diesem Hintergrund…
… 208 Abs. 1 lit. d BAO vor, wenn ein Feststellungsbescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig ergangen ist und der davon abgeleitete Bescheid - im Hinblick auf § 295 BAO - endgültig erlassen wurde (vgl. idS Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO³, § 208 Anm. 4)." Vor diesem Hintergrund…
… 200 Abs. 2 BAO betreffend die oben angeführten Einkommensteuerbescheide keine Rechtsgrundlage für die Endgültigerklärung dar bzw. für eine Ersetzung durch endgültige Bescheide. Sämtliche oben angeführte Einkommensteuerbescheide 1997 bis 2005 ergangen mit Datum 25. Februar sowie der Umsatzsteuerbescheid 2006 gleichen Datums sind daher ohne Rechtsgrundlage ergangen…