Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0075-G/07
vorläufige Bescheiderlassung und Liebhaberei
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0075-G/07vom 10.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Artner
Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, 8200 Gleisdorf, Ludersdorf
201, vom 15. März 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Graz-Umgebung vom 21. Februar 2006 betreffend Umsatzsteuer sowie
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 2000 bis 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erklärt aus den
Vermietungen: G, M , S, Ü, H und R Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung.
Strittig ist, ob das Finanzamt berechtigt war, nach
Durchführung einer Außenprüfung - wiederum - vorläufige
(§ 200 Abs. 1 BAO) Bescheide zu erlassen.
Im
Außenprüfungsbericht vom 20. Februar
2006 wurde ua. festgestellt, dass es sich bei der Vermietung des
Objektes: G um Liebhaberei handle (vgl. Tz 1).
Weiters wurde im Prüfungsbericht ua. Folgendes
festgestellt (vgl. Tz 4 und 5):
"Hinsichtlich der noch vorhandenen Vermietungen erfolgt
die Veranlagung weiterhin gem. § 200 Abs. 1 BAO vorläufig, da
nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabenpflicht zwar noch
ungewiss, aber wahrscheinlich ist (...)
Die
Prüfungsfeststellungen wurden eingehend mit dem steuerrechtlichen Vertreter
besprochen, dem Grunde und der Höhe nach anerkannt und außer Streit
gestellt."
Dem entsprechend ergingen in der Folge die
Bescheide vom 21. Februar 2006
betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung
von Einkünften für die Jahre 2000 bis 2004 vorläufig (§ 200
Abs. 1 BAO).
Mit Schreiben vom
27. Februar 2006 sendete die steuerliche Vertreterin der Bw. den an
sie per Post übermittelten o.a. Außenprüfungsbericht vom 20.
Februar 2006 samt der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
17. Februar 2006 an das Finanzamt "mit der Bitte um Berichtigung"
zurück: Die o.a. Tz 4 und Tz 5 seien zu streichen, tatsächlich sei
nichts besprochen worden, die Veranlagung habe endgültig zu erfolgen, und
die Betriebsprüfung sei mit der Schlussbesprechung beendet.
In der Berufung vom 15.
März 2006 beantragte die Bw. die Erlassung endgültiger
Bescheide betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und gesonderte Feststellung
von Einkünften für die Jahre 2000 bis 2004, und zwar mit der
Begründung, dass im Zuge der Betriebsprüfung ausschließlich
betreffend das Objekt: G die Liebhaberei zum Thema erhoben worden sei.
Betreffend andere Objekte sei Liebhaberei während des gesamten
Prüfungsverfahrens nicht behauptet worden. Somit bestehe aber für eine
weitere vorläufige Veranlagung gar keine Rechtsgrundlage. Das
Betriebsprüfungsverfahren sei abgeschlossen, ein weiterer Eingriff in
geprüfte Jahre im Interesse der Rechtssicherheit ausgeschlossen. Die o.a.
Feststellungen im Prüfungsbericht betreffend die weitere vorläufige
Veranlagung sowie die Außerstreitstellung würden nicht den Tatsachen
entsprechen - klarer ausgedrückt: seien unwahre Behauptungen, welche nach
Abschluss der Betriebsprüfung in die Niederschrift aufgenommen worden
seien. Eine Unterschrift unter diese unwahre Niederschrift sei deshalb
verweigert und auch die Berichtigung der Niederschrift urgiert worden.
Laut einer in den Akten befindlichen internen
Stellungnahme der Betriebsprüferin vom
20. März 2006 treffe es zwar zu, dass während der
Betriebsprüfung "betreffend die anderen Objekte" nicht konkret über
Liebhaberei gesprochen worden sei (die Prognoserechnung sei vorgelegen; der
steuerliche Vertreter habe auf Grund der Berufungsvorentscheidung betreffend
Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften 2000 sowie der abverlangten
Prognoserechnung Kenntnis vom Grund für die vorläufige Veranlagung
gehabt; eine endgültige Beurteilung sei von Seiten der Betriebsprüfung
als noch zu früh angesehen worden). Es sei damals jedoch sehr wohl
darüber gesprochen worden, dass die Veranlagung weiterhin vorläufig
erfolge, weil eine endgültige Beurteilung betreffend die anderen Objekte
durch die Betriebsprüfung noch nicht möglich sei.
Mit Vorhalt des
Finanzamtes vom 3. April 2006 wurde die Bw. ersucht bekannt zu geben,
welche derzeitigen wirtschaftlichen Gegebenheiten hinsichtlich der Objekte: M
und Ü für eine endgültige Beurteilung (Wegfall der Ungewissheit)
sprechen würden. Um die Darlegung der objektiven Ertragsfähigkeit
dieser Objekte - die prognostizierten Überschüsse 2003 und 2004 seien
tatsächlich nicht erreicht worden - sowie auch der "subjektiven"
Ertragsfähigkeit werde gebeten. Die Bw. möge außerdem darlegen,
welche konkreten Maßnahmen gesetzt worden seien bzw. gesetzt würden,
um einen Gesamtüberschuss innerhalb des Beobachtungszeitraumes zu
erreichen. Weiters werde um die Vorlage der Überschussrechnungen 2005
betreffend die Objekte: M und Ü gebeten.
Mit Vorhaltsbeantwortung
vom 24. April 2006 gab die Bw. hinsichtlich des Objektes: M bekannt, dass
der letzte Mieter dort seine Mieten über lange Zeiträume nicht bezahlt
habe; daraus würden die Werbungskostenüberschüsse in den
vergangenen Jahren resultieren. Die Wohnungen seien nunmehr erfolgreich an
Mieter vermietet, die ihre Mieten regelmäßig bezahlen würden.
Die Instandhaltungs- und Rechtsanwaltskosten seien noch dem früheren
Mietverhältnis zuzuordnen. Würden diese beiden Posten gedanklich
ausgeschieden, werde bereits 2004 ein positives Ergebnis von rd. 6.000 Euro
erzielt (vgl. Jahresüberschuss 2003). Daraus ergebe sich, dass hier in
voraussichtlich 4 Jahren ein Totalüberschuss erzielt werde.
Was das Objekt: Ü anlangt, so hätte dieses in den
letzten Jahren nicht durchgehend vermietet werden können. Die
Werbungskostenüberschüsse seien auf Leerstehungen
zurückzuführen, mit welchen für die Zukunft nicht mehr gerechnet
werde. In den letzten beiden Jahren hätten diesbezüglich nur mehr
geringfügige Verluste hingenommen werden müssen, wobei für das
Jahr 2004 auch noch zu berücksichtigen sei, dass
Betriebskostennachzahlungen das Ergebnis belastet hätten. Bei
regelmäßiger Bezahlung der Mieten durch den Mieter sei jedenfalls mit
Einnahmenüberschüssen zu rechnen, die sich etwa wie folgt ergeben
würden:
|
Einnahmen
|
3.840,00 Euro
|
Betriebskosten
|
-1.200,00 Euro
|
Abschreibungen
|
-850,00 Euro
|
übrige Kosten geschätzt
|
-500,00 Euro
|
Einnahmenüberschuss
|
1.290,00
Euro
Demnach würde in voraussichtlich 10 Jahren ein
Totalüberschuss erzielt werden.
Überschussrechnungen für das Jahr 2005 gebe es
hinsichtlich beider Objekte noch nicht.
In der (abweisenden)
Berufungsvorentscheidung vom 25. September
2006 führte das Finanzamt zunächst grundsätzlich aus, dass
eine Vermietung dann als Liebhaberei zu qualifizieren sei, wenn sie objektiv
nicht geeignet sei, innerhalb eines Zeitraumes von ca. 20 Jahren einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erbringen.
Die objektive Ertragsfähigkeit sei anhand einer Prognoserechnung zu
dokumentieren. Liege der Grund des Ausbleibens eines Gesamterfolges lediglich in
Unwägbarkeiten, so sei dies unschädlich, wenn in der Prognoserechnung
auf nachvollziehbare Weise ein Gesamterfolg aufgezeigt werden könne.
- Zum Objekt: M - kleine Vermietung:
Auf Grund der Tatsache, dass dieses Objekt im Jahre 1998
erworben (Wohnungseigentum an W2 laut Kaufvertrag vom 2. November 1998
über 106/690tel Anteile, Wohnungseigentum an KW1 laut Kaufvertrag vom 2.
November 1998 über 68/690tel Anteile, Wohnungseigentum an KW2 laut
Kaufvertrag vom 2. November 1998 über 29/690tel Anteile, jeweils an der EZ
X) und die Vermietung bereits 1998 aufgenommen worden sei, sei der Zeitraum ab
dem Jahr 1998 in die Gesamtüberlegungen einzubeziehen. Eine
(überarbeitete) Prognoserechnung sei nicht vorgelegt worden, ebenso nicht
eine Überschussrechnung für 2005. Das bisherige Vorbringen sei nicht
durch neue Beweismittel belegt worden. Auch sei in der Berufung keine
zahlenmäßige Aufstellung enthalten, die einen
Einnahmenüberschuss ausweise. Es sei lediglich ohne Untermauerung mit
Zahlen prognostiziert worden, dass in voraussichtlich 4 Jahren ein
Totalüberschuss erzielt werde, sofern die Instandhaltungs- und
Rechtsanwaltskosten aus den früheren Mietverhältnissen nicht negativ
berücksichtigt würden. Betrachte man im vorliegenden Fall aber den
Zeitraum ab 1998, so ergebe sich frühestens nach 12 Jahren - Ende 2010 -
ein Totalüberschuss, sofern die geschätzten Einnahmen als plausibel
und nachvollziehbar erachtet werden können.
Aus der Vermietung des Objektes: M seien in den Jahren 1998
bis 2004 nachstehende Werbungskostenüberschüsse veranlagt
(erklärt) worden:
|
1998
|
-63.129,32 S
|
1999
|
-13.864,68 S
|
2000
|
-132.381,81 S
|
2001
|
-81.719,94 S
|
2002
|
-2.198,70 Euro
|
2003
|
7.001,93 Euro
|
2004
|
-4.693,67 Euro
|
Gesamtüberschuss
|
-21.045,19
Euro
Im Zuge der Veranlagung 2002 sei von der Bw. für
dieses Objekt eine Prognoserechnung abverlangt worden. Mit Schreiben vom 5.
November 2004 sei diese vorgelegt worden. Die Planungsrechnung umfasse den
Zeitraum 2003 bis 2010, und es sei demnach bis zum Jahr 2010 ein
Gesamtüberschuss in Höhe von 35.823,17 Euro errechnet worden. In
diesem Zusammenhang seien jedoch die erklärten Überschüsse der
Werbungskosten über die Einnahmen aus den Jahren 1998 bis 2002 nicht in die
Berechnung miteinbezogen worden. Bei Miteinbeziehung dieser und Übernahme
der prognostizierten Überschüsse laut Planrechnung ergebe sich
für den Zeitraum 1998 bis 2010 - bei Annahme einer "optimalen"
Vermietung - ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten in Höhe von 18.040,07 Euro (und nicht wie prognostiziert
35.823,17 Euro). Die vorgelegte Prognoserechnung gehe aber von einer
Vollvermietung und einem zeitlich lückenlosen Mieterwechsel aus.
Vorläufige Bescheide dürften vor allem dann
erlassen werden, wenn in der Zukunft liegende Sachverhalte entscheidungsrelevant
seien. So könnte nach der Judikatur etwa für die Frage, ob Liebhaberei
vorliegt, die Kenntnis der wirtschaftlichen Entwicklung künftiger Jahre
bedeutsam sein. Daher dürften diesfalls die betroffenen Bescheide
vorläufig erlassen werden. Sei die zukünftige Entwicklung einer
Betätigung ungewiss, so sei die Betätigung so lange zu beobachten, bis
mit einiger Sicherheit prognostiziert werden könne, ob in einem absehbaren
Zeitraum ein Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss zu erwarten sei. Dies gelte
auch für die Umsatzsteuer. Während der Beobachtung der Tätigkeit
seien die Abgaben vorläufig festzusetzen. Durch die vorläufige
Veranlagung werde die Möglichkeit gegeben, die Ertragsfähigkeit der
Vermietungstätigkeit in den folgenden Jahren noch nachweisen zu
können.
Gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO sei die
vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige zu ersetzen, wenn
die Ungewissheit beseitigt sei (annähernd verlässliche Beurteilung der
objektiven Ertragsfähigkeit bzw. Erfüllbarkeit der erstellten
Prognoserechnung). Auf Grund der Aktenlage lasse sich aber weder plausibel noch
nachvollziehbar belegen, dass die Ungewissheiten im Tatsachenbereich
bezüglich des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens von Liebhaberei beseitigt
wären, zumal keine annähernd verlässlichen Aussagen über die
objektive Ertragsfähigkeit dieser Vermietung seitens der Bw. getroffen
werden konnten.
Die tatsächlichen Einnahmen bzw. die
tatsächlichen Werbungskosten seien teils weder in der Prognoserechnung vom
5. November 2004 noch in der Prognosedarstellung vom 24. April 2006 ausreichend
berücksichtigt worden. Die wirtschaftliche Entwicklung künftiger Jahre
könnte seitens des Finanzamtes zum derzeitigen Zeitpunkt
(Bescheiderlassung) nicht endgültig beurteilt werden. In Abwägung der
Umstände eher für Liebhaberei als für eine Einkunftsquelle
bedeute dies, dass derzeit weiterhin berechtigte Zweifel an der
Erfüllbarkeit der Prognosen bestünden, wonach ein
Gesamtüberschuss binnen 20 Jahren erzielbar sein solle, womit die
Vorläufigkeit der Bescheide aber gerechtfertigt sei.
- Zum Objekt: Ü - kleine Vermietung:
Auf Grund der Tatsache, dass dieses Objekt im Jahre 1998
erworben (11/100 Anteile an der EZ Y laut Übergabsvertrag vom 29. Dezember
1998) und die Vermietung bereits 1998 aufgenommen worden sei, sei der Zeitraum
ab dem Jahr 1998 in die Gesamtüberlegungen einzubeziehen. Eine
(überarbeitete) Prognoserechnung sei nicht vorgelegt worden, ebenso nicht
eine Überschussrechnung für das Jahr 2005. Das bisherige Vorbringen
sei nicht durch neue Beweismittel belegt worden. Im Rahmen der Berufung sei
lediglich eine zahlenmäßige Aufstellung vorgelegt worden, die einen
Einnahmenüberschuss von über 1.290,00 Euro ausweise, und zwar unter
der Voraussetzung der regelmäßigen Bezahlung der Mieten. Gleichzeitig
sei prognostiziert worden, dass in voraussichtlich 10 Jahren ein
Totalüberschuss erzielt sein werde, sofern für 2004 die
Betriebskostennachzahlungen nicht negativ berücksichtigt würden.
Betrachte man im vorliegenden Fall aber den Zeitraum ab dem Jahr 1998, so ergebe
sich hier frühestens nach 19 Jahren, Ende 2016, ein Totalüberschuss,
sofern die geschätzten Einnahmen als plausibel und nachvollziehbar erachtet
werden könnten.
Aus der Vermietung des Objektes: Ü seien in den Jahren
1998 bis 2004 nachstehende Werbungskostenüberschüsse veranlagt
(erklärt) worden:
|
1998
|
-10.499,00 S
|
1999
|
-31.575,12 S
|
2000
|
-55.555,27 S
|
2001
|
-33.916,77 S
|
2002
|
-2.849,77 Euro
|
2003
|
-18,70 Euro
|
2004
|
-286,27 Euro
|
Gesamtüberschuss
|
-12.714,57
Euro
Im Zuge der Veranlagung 2002 sei von der Bw. für
dieses Objekt eine Prognoserechnung abverlangt worden. Die Planungsrechnung
umfasse den Zeitraum 2003 bis 2010, und es sei demnach bis zum Jahre 2010 ein
Gesamtüberschuss in Höhe von 5.559,98 Euro errechnet worden. Zu dieser
Prognoserechnung werde aber festgestellt, dass sich die prognostizierten
Überschüsse 2003 und 2004 tatsächlich nicht erfüllt
hätten. Außerdem seien die erklärten Überschüsse der
Werbungskosten über die Einnahmen aus den Jahren 1998 bis 2002 in Höhe
von -170.759,85 S bzw. 12.409,60 Euro nicht in die Berechnung miteinbezogen
worden. Bei Miteinbeziehung dieser und Übernahme der prognostizierten
Überschüsse laut Bw. für die Jahre 2005 bis 2010 ergebe sich ein
Gesamtüberschuss in Höhe von -7.692,51 Euro. Die vorgelegte
Prognoserechnung gehe aber von einer Vollvermietung und einem zeitlich
lückenlosen Mieterwechsel aus.
Vorläufige Bescheide dürften vor allem dann
erlassen werden, wenn in der Zukunft liegende Sachverhalte entscheidungsrelevant
seien. So könnte nach der Judikatur etwa für die Frage, ob Liebhaberei
vorliegt, die Kenntnis der wirtschaftlichen Entwicklung künftiger Jahre
bedeutsam sein. Daher dürften diesfalls die betroffenen Bescheide
vorläufig erlassen werden. Sei die zukünftige Entwicklung einer
Betätigung ungewiss, so sei die Betätigung so lange zu beobachten, bis
mit einiger Sicherheit prognostiziert werden könne, ob in einem absehbaren
Zeitraum ein Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss zu erwarten sei. Dies gelte
auch für die Umsatzsteuer. Während der Beobachtung der Tätigkeit
seien die Abgaben vorläufig festzusetzen. Durch die vorläufige
Veranlagung werde die Möglichkeit gegeben, die Ertragsfähigkeit der
Vermietungstätigkeit in den folgenden Jahren noch nachweisen zu
können.
Gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO sei die
vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige zu ersetzen, wenn
die Ungewissheit beseitigt sei (annähernd verlässliche Beurteilung der
objektiven Ertragsfähigkeit bzw. Erfüllbarkeit der erstellten
Prognoserechnung). Auf Grund der Aktenlage lasse sich aber weder plausibel noch
nachvollziehbar belegen, dass die Ungewissheiten im Tatsachenbereich
bezüglich des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens von Liebhaberei beseitigt
wären, zumal keine annähernd verlässlichen Aussagen über die
objektive Ertragsfähigkeit dieser Vermietung seitens der Bw. getroffen
werden konnten.
Die tatsächlichen Einnahmen bzw. die
tatsächlichen Werbungskosten seien teils weder in der Prognoserechnung vom
5. November 2004 noch in der Prognosedarstellung vom 24. April 2006
ausreichend berücksichtigt worden. Die wirtschaftliche Entwicklung
künftiger Jahre könnte seitens des Finanzamtes zum derzeitigen
Zeitpunkt (Bescheiderlassung) nicht endgültig beurteilt werden. In
Abwägung der Umstände eher für Liebhaberei als für eine
Einkunftsquelle bedeute dies, dass derzeit weiterhin berechtigte Zweifel an der
Erfüllbarkeit der Prognosen bestünden, wonach ein
Gesamtüberschuss binnen 20 Jahren erzielbar sein solle, womit die
Vorläufigkeit der Bescheide aber gerechtfertigt sei.
- Weitere "Rügen":
Die Bw. verkenne, dass die BAO keine Bestimmung kenne,
welche es der Abgabenbehörde verbieten würde, eine
Außenprüfung mit vorläufigen Bescheiden abzuschließen.
Insbesondere schließe § 200 Abs. 2 BAO die Erlassung vorläufiger
Bescheide im Zuge einer Außenprüfung nicht aus.
Im vorliegenden Fall habe im Zuge des
Prüfungsverfahrens die Ungewissheit lediglich hinsichtlich der Wohnung G
beseitigt werden können, nicht jedoch auch hinsichtlich der Objekte: M und
Ü. Mangels eines ausreichenden Beobachtungszeitraumes sowie auf Grund des
Umstandes, dass sich die bisherigen Prognoserechnungen bzw. -darstellungen als
nicht erfüllbar herausgestellt hätten, könnte seitens des
Finanzamtes aber erst zu einem späteren Zeitpunkt über das Vorliegen
bzw. Nichtvorliegen von Liebhaberei abgesprochen werden.
Dagegen brachte die Bw. im
Vorlageantrag vom 25. Oktober 2006 vor,
dass das Finanzamt, hätte es Zweifel am Vorliegen der
Einkunftsquelleneigenschaft der weiteren Mietobjekte gehabt, im abgeführten
Betriebsprüfungsverfahren darüber Erhebungen anzustellen gehabt
hätte. Es seien aber keinerlei Maßnahmen ergriffen worden, den
diesbezüglichen Sachverhalt zu erheben. Die Betriebsprüferin habe auch
keinerlei Hinweis gegeben, dass sie an der Einkunftsquelleneigenschaft der
anderen Mietobjekte (außer G) zweifle. Die Bw. habe daher im
Betriebsprüfungsverfahren weder Gelegenheit noch Veranlassung gehabt, zur
Frage der Einkunftsquelleneigenschaft Stellung zu nehmen. Wenn ein Sachverhalt
im Rahmen einer Betriebsprüfung zu keiner Feststellung führe, sei eine
anschließende vorläufige Veranlagung wohl ausgeschlossen. Zweck einer
Betriebsprüfung sei es ja, über den Prüfungszeitraum
abschließende Feststellungen zu treffen und Rechtssicherheit zu schaffen.
Nur wenn dies nicht gelinge, stehe weiterhin eine vorläufige Veranlagung
zur Disposition. Es widerspreche aber verfahrensrechtlichen Bestimmungen und
auch dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Betriebsprüferin diese
allgemein gültigen Prüfungsgrundsätze über Bord werfe.
Bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen bzw. im Hinblick auf die
anzuwendenden Prüfungsgrundsätze sei im vorliegenden Fall daher die
endgültige Veranlagung geboten. Inhaltliche Ausführungen
erübrigten sich im Hinblick auf das abgeschlossene
Betriebsprüfungsverfahren. Die vorläufige Veranlagung würde somit
eine schwerwiegende Verletzung von Verfahrensvorschriften bedeuten und zu einem
inhaltlich rechtswidrigen Ergebnis führen.
Im Vorhalt des
Unabhängigen Finanzsenates vom 13. Februar 2007 wurde zunächst
vorausgeschickt, dass das Finanzamt offenbar davon ausgehe, dass im vorliegenden
Fall die Voraussetzungen für eine endgültige Bescheiderlassung (noch)
nicht erfüllt seien (vgl. Außenprüfungsbericht vom 20. Februar
2006, Tz 4; Berufungsvorentscheidung vom 25. September 2006). Dagegen
stünde die Bw. auf dem Standpunkt, dass im vorliegenden Fall "für
weitere vorläufige Veranlagungen (...) keine Rechtsgrundlage" bestehe (vgl.
Berufung vom 15.März 2006; Vorlageantrag vom 25. Oktober 2006). Die Bw.
werde daher gebeten, anhand einer Prognoserechnung (ausgehend von den Echtzahlen
der Vergangenheit) darzulegen, wann aus der Vermietung: M einerseits und aus der
Vermietung: Ü andererseits mit der Erzielung eines Totalüberschusses
der Einnahmen über die Werbungskosten Ihrer Ansicht nach voraussichtlich zu
rechnen sei.
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 16. Mai 2007
erklärte die Bw., dass die Frage nach dem Vorliegen von Liebhaberei
hinsichtlich der Vermietungen: M und Ü bereits vor der Betriebsprüfung
Gegenstand von Vorhaltsverfahren gewesen sei. Die Prüferin habe diese Frage
während des gesamten Betriebsprüfungsverfahrens aber niemals
angesprochen. Auch während der Schlussbesprechung sei dieses Thema mit
keinem Wort erwähnt worden. Insbesondere im Hinblick darauf, dass
Liebhaberei im Zusammenhang mit einem anderen Mietobjekt (G) wesentlichstes
Thema der Betriebsprüfung gewesen sei, habe die Bw. davon ausgehen
können, dass die Prüferin bei den anderen Objekten die Liebhaberei
eben ausgeschlossen habe. Eine Betriebsprüfung verfolge im Falle einer
vorherigen vorläufigen Veranlagung nach den normalen Denkgesetzen das Ziel,
die Frage, ob eine vorläufige Veranlagung auch in Zukunft aufrecht bleibe
oder endgültig veranlagt werden könne, zu klären. Mangels
irgendwelcher Betriebsprüfungsfeststellungen zu diesem Thema sei eine
weitere vorläufige Veranlagung ausgeschlossen und habe die Veranlagung
unter Einschluss der Betriebsprüfungsfeststellungen endgültig zu
erfolgen. Dass die Prüferin in die zu einem späteren Zeitpunkt nach
der Schlussbesprechung angefertigte Niederschrift zwei Feststellungen
aufzunehmen beabsichtigt habe, welche während des gesamten
Betriebsprüfungsverfahrens mit keinem Wort angesprochen worden seien,
widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Wie sich anlässlich eines
Gesprächs mit Vertretern des Finanzamtes herausgestellt habe, habe die
Prüferin die Frage der Liebhaberei auch für diese beiden anderen
Objekte untersucht, daraus aber keinerlei Fragen an den Abgabepflichtigen
abgeleitet und auch keinen Hinweis auf eine beabsichtigte Feststellung
abgegeben. Dies sei im Rahmen dieser Besprechung mehrmals unwidersprochen
geblieben. Vorhalte seien in der Vergangenheit immer wieder beantwortet, im
Laufe der Betriebsprüfung aber nicht neuerlich angefordert worden. Es
bestehe daher nach abgeschlossener Betriebsprüfung kein Grund, in die
materiellrechtliche Prüfung einzusteigen, ob hinsichtlich dieser beiden
Objekte (Anm.: M und Ü) Liebhaberei vorliege. Diese Frage sei im Rahmen der
Betriebsprüfung dahingehend entschieden worden, dass die Bw. mit
entsprechenden Fragen nicht konfrontiert worden sei und somit eine
Betriebsprüfungsfeststellung nicht habe zustande kommen können. Es sei
nicht Zweck des zweitinstanzlichen Verfahrens, faktisch eine
Wiederholungsprüfung vorzunehmen, zumal sich die Prüferin diesem Thema
nach eigener Aussage ohnedies hinreichend gewidmet habe. Wenn die Prüferin
keinen Grund sehe, dieses Thema im Laufe der gesamten Prüfung irgendeinmal
anzusprechen, so stehe dafür auch das zweitinstanzliche Verfahren nicht zur
Verfügung. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage, ob
Liebhaberei vorliege, würde nichts anderes als eine
Wiederholungsprüfung darstellen. Eine solche sei aber nur unter den
eingeschränkten Voraussetzungen des § 148 Abs. 3 BAO
zulässig, welche hier allesamt nicht vorliegen würden. Die Vermietung
der beiden verfahrensgegenständlichen Objekte erfolge seit dem Jahr 1998.
Es sei kein objektiver Grund ersichtlich, warum in der Zeitspanne zwischen 1998
und Betriebsprüfung (bis 20. Februar 2006) die
Einkunftsquelleneigenschaft nicht hätte beurteilt werden können.
Von vorübergehenden Hindernissen (Stoll, BAO, S.
2100), die eine endgültige Veranlagung nicht ermöglichen würden,
könnte hier wohl keine Rede mehr sein. Die sich aus § 200 BAO
ergebende Berechtigung, Abgaben vorläufig festzusetzen, entbinde die
Behörde nicht von der im § 115 BAO begründeten
Ermittlungspflicht, denn die Vorläufigkeit dürfe nur ausgesprochen
werden, wenn ungewiss sei, ob und inwieweit die Voraussetzungen für die
Entstehung der Abgabe eingetreten seien, also nur dann, wenn trotz angemessener
Bemühungen der Behörde, den Sachverhalt aufzuklären,
Unsicherheiten in tatsächlicher Hinsicht bleiben würden (Stoll, BAO, S
2100). Eine vorläufige Veranlagung sei nur zulässig, wenn die
Ungewissheit eine vorübergehende sei, die durch weitere Ermittlungen, durch
sonstige der Aufklärung dienende Maßnahmen überwunden werden
könne, dass also angenommen werden könne, dass in absehbarer Zeit
Gewissheit über den Sachverhalt zu gewinnen sei (Stoll, BAO, S 2101).
Es sei demnach nicht vorgesehen, unter Anwendung des § 200 BAO die
endgültige Veranlagung beliebig zu verschieben; vielmehr habe die
Behörde zeitnah alle erforderlichen Erkundigungen einzuholen, welche eine
endgültige Veranlagung ermöglichen würden. Wäre damit zu
rechnen, dass die Ungewissheit eine dauernde sei, mit deren Beseitigung sohin
nicht gerechnet werden könne, dann wäre ein vorläufiger Bescheid
nicht zulässig (vgl. Fellner, ÖStZ 1964, 129). Es wäre verfehlt,
in Fällen, in denen Tatbeständen begrifflich eine längere
zeitliche Dimension eigen sei, eine zeitraumbezogene endgültige Beurteilung
erst dann vorzunehmen, wenn der zeitlich dimensionierte Sachverhalt voll
erfüllt sei, bis dahin aber die Abgaben vorläufig festsetzen zu wollen
und somit erst dann eine endgültige Festsetzung vorzunehmen, wenn der
Sachverhalt in seiner ganzen zeitlichen Ausdehnung erfüllt sei (Stoll, BAO,
S 2103). Sachverhalte, für die zeitraum- oder zeitpunktbezogen ein
Tatbestandsbild geprägt sei, bedürften für diesen Zeitraum oder
Zeitpunkt einer Erfassung und Beurteilung, dies naturgemäß aber
gerade aus eben diesem zeitlichen Blickwinkel einer späteren Zeitstufe
(Stoll, BAO, S 2103). - Diese Argumentation ließe sich nach Belieben
durch Zitierung von Stoll und anderen Literaturstellen ausweiten.
Somit bleibe im vorliegenden Fall für eine
vorläufige Veranlagung nach Abschluss der Betriebsprüfung -
insbesondere ohne den Abgabepflichtigen mit irgendwelchen Vorhalten zum Zwecke
der Erlangung der notwendigen Sicherheit zu konfrontieren - gemäß
§ 200 BAO keinerlei Spielraum. Infolge der Feststellung im
Betriebsprüfungsbericht, wonach die Abgabenpflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich sei, komme die Prüferin zum Schluss, dass nach reiflicher
Prüfung des Sachverhalts die Wahrscheinlichkeit der
Einkunftsquelleneigenschaft überwiege. Die notwendige Konsequenz sei die
endgültige Veranlagung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
aus den beiden verfahrensgegenständlichen Mietobjekten für die
geprüften und die davor liegenden Jahre. Für eine diesbezügliche
materiellrechtliche Prüfung bestehe mangels Berufungsantrags und im
Hinblick auf die abgeschlossene Betriebsprüfung keine Veranlassung, zumal
Prognoserechnungen schon vor Jahren vorgelegt worden seien, sich die
Prüferin offensichtlich auch ohne Befassung der Bw. ein Bild vom
Sachverhalt habe machen können und Zeiträume bis Ende 2005 auf Grund
der USt-Nachschau ohnedies schon amtsbekannt seien.
Mit Vorhalt des
Unabhängigen Finanzsenates vom 24. Mai 2007 wurde der Bw.
mitgeteilt, dass ihre (vor allem verfahrensrechtlichen) Ausführungen in der
o.a. Vorhaltsbeantwortung vom 16. Mai 2007 zur Kenntnis genommen würden.
Unter Hinweis auf § 115 Abs. 1 BAO, wonach auch der Unabhängige
Finanzsenat die materielle Wahrheit zu erforschen habe, werde die Bw. aber
nochmals gebeten, anhand von Prognoserechnungen (ausgehend von den Echtzahlen
bis zumindest einschließlich Ende 2006) darzulegen, wann aus der
Vermietung: M einerseits und aus der Vermietung: Ü andererseits mit der
Erzielung eines Totalüberschusses der Einnahmen über die
Werbungskosten Ihrer Ansicht nach voraussichtlich zu rechnen sein werde.
Dieser Vorhalt wurde blieb zunächst unbeantwortet.
Am 14. bzw. 18. Juni
2007 langten beim Finanzamt die
Steuererklärungen 2005 ein. Aus den
beiliegenden Überschussermittlungen geht hervor, dass im Jahr 2005 aus der
Vermietung: M ein Werbungskostenüberschuss in Höhe von 1.466,38 Euro
und aus der Vermietung: Ü ein Einnahmenüberschuss in Höhe von
127,20 Euro erzielt wurde.
Mit Vorhaltsbeantwortung
vom 4. Juli 2007 legte die Bw. eine Aufstellung, beinhaltend ua. die
Ergebnisse 2006 (demnach M: +9.656,33 Euro und Ü: -1.825,28 Euro) sowie
eine Prognoserechnung (demnach M: 2007 +4.500,00 Euro, ab 2008 jährlich
5.500,00 Euro; Ü: 2007 +1.700,00 Euro, ab 2008 jährlich 2.600,00
Euro), vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei den verfahrensgegenständlichen Vermietungen (M und
Ü) handelt es sich unbestrittenermaßen um sog. "kleine" Vermietungen
iSd § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung 1993 idF BGBl II 1997/358
(LVO) (vgl. Berufungsvorentscheidung vom 25. September 2006, Seite 3 und 5).
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 3 LVO ist Liebhaberei
bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus der
Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten. Die Annahme von
Liebhaberei kann nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein.
Gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO 1993 liegt bei
Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 Liebhaberei dann nicht vor,
wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren
Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten erwarten lässt. Als absehbarer Zeitraum gilt in diesem
Zusammenhang ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen
Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von
Aufwendungen (Ausgaben).
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist.
Die Ersetzung eines vorläufigen durch
einen anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung
der Ungewissheit zulässig.
Gemäß
§ 190 Abs. 1 erster Satz BAO finden
auf Feststellungen gemäß
§§ 185 bis 189 die für die
Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.
Diese sinngemäße Anwendbarkeit ermöglicht es ua., auch
Feststellungsbescheide nach § 200 Abs. 1 BAO vorläufig zu
erlassen (vgl. Ritz,
BAO3, § 190
Tz 1).
Nach § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden
die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, soweit sie
abgabenrechtlich relevant sind, zu ermitteln. Zu erforschen ist demnach die
materielle Wahrheit (vgl. Ritz,
BAO3, § 115
Tz 4).
Nach § 119 Abs. 1 BAO besteht die Verpflichtung
der Abgabepflichtigen zur Offenlegung abgabenrechtlich bedeutsamer Umstände
(vgl. Ritz, BAO3,
§ 119 Tz 1).
Ausgehend von dieser Rechtslage wird zunächst
festgestellt, dass laut den bisher vorliegenden Ergebnissen (1998 bis 2006) aus
der Vermietung: M ein Totalverlust in Höhe von 12.855,24 Euro (bei - mit
Ausnahme der Jahre 2003 und 2006 - ständigen
Werbungskostenüberschüssen) und aus der Vermietung: Ü ein
Totalverlust in Höhe von 14.412,65 Euro (bei - mit Ausnahme eines
geringfügigen Einnahmenüberschusses im Jahr 2005 - ständigen,
zuletzt wieder stark steigenden, Werbungskostenüberschüssen bzw. zT
sogar einnahmenlosen Jahren) erzielt wurde.
Zu der von der Bw. in Ergänzung zur
Feststellungserklärung 2002 beigebrachten "Prognoserechnung" vom 5.
November 2004 (vgl. Berufungsvorentscheidung vom 25. September 2006, Seite
4 und 6) ist festzustellen, dass dort überhaupt nur die Jahre 2003 bis 2010
berücksichtigt sind und hinsichtlich der Jahre 2003, 2004, 2005 und 2006
überdies deutliche Abweichungen von den in der Folge dann tatsächlich
erzielten/erklärten Vermietungsergebnissen bestehen (zB 2004: M:
prognostiziert -2.285,79 Euro, tatsächlich erzielt -4.693,67 Euro; Ü:
prognostiziert +437,01 Euro, tatsächlich erzielt -286,27 Euro; zB 2005: M:
prognostiziert +6.514,21 Euro, tatsächlich erzielt -1.466,38 Euro; Ü:
prognostiziert +837,01 Euro, tatsächlich erzielt +127,20 Euro; zB 2006:
Ü: prognostiziert 837,01 Euro, tatsächlich erzielt -1.825,28 Euro).
Diese "Prognoserechnung" vom 5. November 2004 weicht
wiederum deutlich von den mit Vorhaltsbeantwortung vom 24. April 2006 bekannt
gegebenen (Plan)Zahlen der Bw. ab (demnach jährliche Einnahmenschüsse
betreffend M in Höhe von 6.000,00 Euro und betreffend Ü in Höhe
von 1.290,00 Euro). Entsprechend den dort gemachten Angaben wäre mit der
Erzielung eines Totalüberschusses der Einnahmen über die
Werbungskosten im Fall der Vermietung: M voraussichtlich im Jahr 2010 (dh. nach
insgesamt 12-13 Jahren) und im Fall der Vermietung: Ü voraussichtlich im
Jahr 2016 (dh. nach insgesamt 18-19 Jahren) zu rechnen (vgl.
Berufungsvorentscheidung vom 25. September 2006, Seite 3 und 5).
Von diesen (Plan)Zahlen vom 24. April 2006 weicht wiederum
die beim Unabhängigen Finanzsenat erst am 5. Juli 2007 eingelangte
Prognoserechnung erheblich ab (demnach jährliche Einnahmenschüsse
betreffend M 2007 in Höhe von 4,500 Euro, ab 2008 in Höhe von 5.500,00
Euro, und betreffend Ü 2007 in Höhe von 1.700,00 Euro, ab 2008 in
Höhe von 2.600,00 Euro). Danach ergäbe sich also sowohl hinsichtlich
der Vermietung: M als auch der Vermietung: Ü ein
Totaleinnahmenüberschuss innerhalb des o.a. "absehbaren" Zeitraumes.
All diesen von der Bw. bislang gelieferten
Prognoserechnungen bzw. -zahlen ist außerdem gemeinsam, dass diese
offenbar von einer - in der Realität aber eher unwahrscheinlichen
(s Vorjahre) - ständigen Vollvermietung samt lückenlosem
Mieterwechsel ausgehen (vgl. Berufungsvorentscheidung vom 25. September
2006, Seite 4 und 6).
Diese Prognoserechnungen bzw. -zahlen sind somit
tatsächlich offenbar mit großen Unsicherheiten behaftet.
Nach herrschender Rechtsauffassung dürfen Bescheide
dann vorläufig erlassen werden, wenn in der Zukunft liegende Sachverhalte
entscheidungsrelevant sind. So kann etwa für die Frage, ob Liebhaberei
vorliegt, die Kenntnis der wirtschaftlichen Entwicklung künftiger Jahre
bedeutsam sein. Daher dürfen diesfalls die betroffenen Bescheide
vorläufig erlassen werden (die dem entgegen stehende Meinung von Stoll,
BAO, 2102ff, auf welchen sich die Bw. wiederholt beruft, entspricht nicht der
herrschenden Rechtsauffassung) (vgl. Ritz,
BAO3, § 200
Tz 5).
Auch nach Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei2, Rz 610,
ist die Erlassung vorläufiger Bescheide gerechtfertigt und unbedenklich,
wenn nach Durchführung zumutbarer Ermittlungen durch die
Abgabenbehörde dennoch weiterhin Ungewissheit bezüglich der
Erfolgsaussichten der Vermietungstätigkeit bestehen bleibt.
Im vorliegenden Fall besteht nun eine derartige
Ungewissheit offenbar in ganz besonderem Maße hinsichtlich der Vermietung:
Ü, wurden diesbezüglich bislang - mit einer bloß
geringfügigen Ausnahme (2005) - doch tatsächlich ausschließlich,
zuletzt (2006) sogar wieder stark steigende, Werbungskostenüberschüsse
erzielt (vgl. außerdem Berufungsvorentscheidung vom 25. September
2006, Seite 5, zur Totaleinnahmenüberschusserzielung: "... frühestens
nach 19 Jahren ...").
Das Finanzamt hat die vorläufige Bescheiderlassung im
Außenprüfungsbericht vom 20. Februar 2006, Tz 4, damit
begründet, dass "hinsichtlich der noch vorhandenen Vermietungen (...) die
Veranlagung weiterhin gem. § 200 Abs. 1 BAO vorläufig (erfolgt),
da nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabenpflicht zwar noch
ungewiss, aber wahrscheinlich ist". In der Berufungsvorentscheidung vom
25. September 2006 hat das Finanzamt seine diesbezüglichen
Überlegungen dann noch näher ausgeführt.
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates
bestehen aber gegen die hier bekämpfte vorläufige Bescheiderlassung
deshalb keine Bedenken, weil das bislang vorliegende Zahlenmaterial, wie bereits
erwähnt, (noch) mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist und kein
eindeutiges Bild in Bezug auf die künftige Ergebnisentwicklung
ergibt. - Auf die oben bereits erwähnten deutlichen Abweichungen der
von der Bw. verschiedentlich prognostizierten Zahlen voneinander, auf die oben
ebenfalls bereits erwähnten Abweichungen der von der Bw. verschiedentlich
prognostizierten Zahlen von den vorliegenden Echtzahlen, auf die von der Bw. im
Falle der Vermietung: Ü verschiedentlich prognostizierten Gewinnvorhersagen
trotz in der Realität bisher (fast) ausschließlicher
Verlusterzielungen und schließlich auf die den Prognosezahlen der Bw.
offenbar zu Grunde liegende (unrealistische) Annahme der Bw. einer
ständigen Vollvermietung samt lückenlosem Mieterwechsel (vgl.
Berufungsvorentscheidung vom 25. September 2006, Seite 4 und 6) wird
nochmals hingewiesen.
Die Bw. kann sich aber nach Meinung des Unabhängigen
Finanzsenates durch die angefochtenen Bescheide umso weniger beschwert erachten,
als dort die Vermietungstätigkeit der Bw. insgesamt (mit Ausnahme der hier
außer Streit stehenden Vermietung: G) ohnedies - wenn auch nur
vorläufig - als steuerlich relevant anerkannt wurde.
Dem Vorbringen der Bw., eine vorläufige
Bescheiderlassung sei im vorliegenden Fall schon allein aus dem Grund
unzulässig, weil hier ja bereits eine abgabenbehördliche Prüfung
stattgefunden habe, wird mit dem Hinweis auf § 200 Abs. 1 letzter Satz BAO
(s oben) entgegnet. Demnach durfte das Finanzamt auf Grund der teilweisen
Beseitigung der Ungewissheit (hinsichtlich des Mietobjektes: G) und der sich
daraus ergebenden steuerlichen Auswirkungen aber sehr wohl die
Ermessensentscheidung (§ 20 BAO) zu Gunsten der Ersetzung der bisherigen
vorläufigen Bescheide durch andere vorläufige Bescheide treffen.
Ob überhaupt bzw. wie intensiv die
Prüfungsfeststellung laut Tz 4 des Außenprüfungsberichtes vom
20. Februar 2006 im Zuge der Prüfung mündlich besprochen wurde,
erscheint hier aus dem Grund als nicht entscheidend, weil das Finanzamt die
vorläufige Bescheiderlassung ja ohnedies im Prüfungsbericht bzw. in
der Berufungsvorentscheidung vom 25. September 2006 begründet hat.
Zur Behauptung der Bw., "für eine materiellrechtliche
Prüfung" bestehe "im Hinblick auf die abgeschlossene Betriebsprüfung
keine Veranlassung", wird klarstellend bemerkt, dass - wie bereits oben
erwähnt - auch der Unabhängige Finanzsenat zur Erforschung der
materiellen Wahrheit verpflichtet ist. Von einer "Wiederholungsprüfung"
kann hier also offenbar keine Rede sein.
Was schließlich die in der Vorhaltsbeantwortung vom
16. Mai 2007 auch noch erwähnte "USt-Nachschau" anlangt, so ist eine solche
aus den vorliegenden Akten nirgends ersichtlich. Laut Auskunft des Finanzamtes
hat eine solche auch nicht stattgefunden.
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 10.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0075-G/07
- Stammnummer
- 29265
- Gültig
- 10.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF