Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0438-I/06
Verjährung nach Erlassung vorläufiger Bescheide auf Grund von Liebhaberei
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0438-I/06vom 23.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A gegen die Bescheide des Finanzamtes
B vom 12. Jänner 2006 betreffend Einkommensteuer 1996 und 1997
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) wurde mit Bescheiden vom
3.12.1997 bzw. 15.9.1998 - gemäß
§ 200 Abs. 1
BAO vorläufig - zur Einkommensteuer 1996 und 1997 veranlagt. Am
12.1.2006 wurden - gemäß
§ 200 Abs. 2
endgültige - Bescheide betreffend Einkommensteuer 1996 und 1997
ausgefertigt, in denen in Abweichung von der bisherigen Vorgangsweise vom
Nichtvorliegen einer steuerlichen Einkunftsquelle ausgegangen wurde. Die
Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen. Im Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz wurde (mit im Wesentlichen demselben Vorbringen) neuerlich um die
Berücksichtigung der Verluste 1996 und 1997 ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bescheide vom 3.12.1997 bzw. 15.9.1998 tragen -
entgegen § 93 Abs. 3 lit. a BAO - keine Begründung. Dennoch
ergibt sich nach der Aktenlage mit Deutlichkeit, dass der Ausspruch der
Vorläufigkeit des Bescheides betreffend Einkommensteuer 1996 in Zweifeln am
Vorliegen einer Einkunftsquelle begründet lag. Zugleich mit der Abgabe der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997 hat die Bw. mitgeteilt,
dass es "das letzte Mal" sei, dass sie "die zusätzliche
Selbständigkeit versucht habe"; seit 1998 sei sie
ausschließlich bei den C angestellt (Schreiben vom 14.8.1998). Der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 mit Ausfertigungsdatum 15.9.1998
erging dennoch vorläufig.
Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt der
Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt (von hier nicht in
Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen) fünf Jahre (§ 207
Abs. 2 BAO). Sie beginnt in den Fällen des § 207 Abs. 2
BAO grundsätzlich mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch
entstanden ist (§ 208 Abs. 1 lit. a BAO), in den Fällen
des § 200 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit
beseitigt wurde (§ 208 Abs. 1 lit. d BAO). Der Eintritt der
Verjährung ist im Abgabenverfahren vom Amts wegen wahrzunehmen; eines
diesbezüglichen Berufungseinwands bedarf es nicht.
Mit Ablauf des Jahres 2003 ist Verjährung eingetreten.
Mit dem Schreiben vom 14.8.1998 wurde die Ungewissheit hinsichtlich des
Vorliegens einer Einkunftsquelle beseitigt (§ 208 Abs. 1
lit. d BAO; bis zur Aufgabe der Tätigkeit mit Ablauf des Jahres 1997
waren überhaupt keine Einnahmen erzielt worden). Für den
Abgabenanspruch des Jahres 1997 ergibt sich dieselbe Rechtsfolge (Eintritt der
Verjährung zum 31.12.2003) aus § 208 Abs. 1 lit. a iVm
§ 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 23. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 208 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0438-I/06
- Stammnummer
- 25968
- Gültig
- 23.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF