Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0120-L/08
Endgültiger Bescheid auch dann, wenn vorläufiger Bescheid zu Unrecht erging; Grundsatz der freien Beweiswürdigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0120-L/08vom 10.12.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aufgrund der Beweislage sieht sich der Senat veranlasst zugunsten der Bw. davon auszugehen, dass es sich bei dem im Konkursverfahren um 6.000,-- € verkauften Holz um jenes handelt, das beim Einkauf einen Wert von fast 115.000,-- € (84.667,90 € und 29.276,25 €) ohne Berücksichtigung der Lager- und Transportkosten hatte. Die angeführten Ungereimtheiten konnten zwar auch im Rahmen der mündlichen Verhandlungen nicht beseitigt werden, für weitere Zurechnungen (etwa auch, ob möglicherweise 52,911 m³
und 41,29 m³ importiert worden waren) war jedoch die Beweislage nicht ausreichend.
TZ 69: Aus einem Fax vom 29. November 2003 von Jh geht hervor, dass die Gemeinschuldnerin eine Leimwalze, Celaschi-Werkzeug und eine Breitbandschleifmaschine der Marke Büftering im Gesamtwert von 41.322,-- € zurücknehmen soll. Da der weitere Verbleib im Prüfungsverfahren nicht aufgeklärt werden konnte, wurde angenommen, dass die Waren verkauft und der Erlös nicht erklärt worden ist. Im Berufungsverfahren behauptet der ehemalige Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, die Waren würden immer noch in Spanien stehen. Zum Beweis dafür wurde der Auszug einer e-mail ohne Zeitangabe vorgelegt, in der Jh bestätigt, dass zwei Maschinen und Werkzeug in seinem Lager wären und die Gemeinschuldnerin darüber verfügen könne. In diesem Zusammenhang bestätigte der Masseverwalter mit Schreiben vom 12. März 2013, dass gegenüber der Firma HM S.A. im Jahr 2006 eine Forderungsbetreibung über 28.192,00 € betrieben worden sei. Der Masseverwalter habe die Betreibung dieser Forderung in Spanien nicht weiter verfolgt. Die Gemeinschuldnerin hatte seit Mai 2006 erfolglos versucht geltend gemachte Mängel zu beheben. Hätte die Gemeinschuldnerin die Maschinen tatsächlich zurückgenommen (und verkauft), würde gegenüber der spanischen Firma keine Forderung bestehen. Außerdem bestätigt auch Jh, dass zwei Maschinen und Werkzeug noch bei ihm lagern würden. Der Unabhängige Finanzsenat gelangte daher vor allem aufgrund der Zeugenaussage und der Sachverhaltsdarstellung des Masseverwalters zur Ansicht, dass die Gemeinschuldnerin die gegenständlichen Maschinen und Werkzeuge nicht weiterverkauft hat. Von einer Gewinnerhöhung von 27.700,-- € und einer Umsatzerhöhung von 23.083,33 € im Jahr 2004 ist daher abzusehen. In diesem Punkt war dem Berufungsbegehren stattzugeben.
TZ 83: Mit Rechnung Nr. 035/013/03 vom 2. Oktober 2003 wurde der Firma a der Betrag von 140.000,-- € für das Projekt "4 Stk. HF Generatoren 160 kW - 27 MHz in Barlinek, Polen" in Rechnung gestellt. Eine Schlussrechnung über den restlichen Kaufpreis wurde nicht gelegt. Die Betriebsprüfung ging davon aus, dass die Firma a den Betrag von 140.000,-- € tatsächlich nicht schuldet, weil das Geschäft mangels Zahlung nie zu Stande gekommen sei und verminderte die Betriebsausgaben im Jahr 2004 um 140.000,-- €. Vor dem Unabhängigen Finanzsenat wurde der Zeuge Dr. Helmut Bt befragt. Er legte dar, dass die Firma Kr die berufungswerbende Partei mit der Planung und Fertigung einer Anlage beauftragt hatte. a beauftragte als Subunternehmer die Firma P d.o.o. und leistete eine Anzahlung von 140.000,-- €. Auch die Firma Kr leistete bereits eine Anzahlung. Schließlich nahm die Firma Kr direkt mit der Firma P d.o.o. Kontakt auf und klagte a auf Rückzahlung der Anzahlung. Der Insolvenzverwalter bestätigte mit Schreiben vom 29. August 2013, dass die Firma Gerhard Kr unter Berufung auf ein Urteil des LG und des OLG sowie auf einen Exekutionstitel und ein anhängiges Exekutionsverfahren im gegenständlichen Insolvenzverfahren eine Kapitalforderung von 262.800,31 € zuzüglich Zinsen und Kosten, gesamt daher 347.763,63 € angemeldet hat. Der Insolvenzverwalter führte weiters aus, dass die Gerichte das Zustandekommen eines Vertrages zwischen der Firma Gerhard Kr Maschinenbau GmbH und der a Technology und Service GmbH verneint haben. Die a wurde verpflichtet, die von der Firma Gerhard Kr Maschinenbau GmbH geleistete Anzahlung zurückzuzahlen. Die Ausführungen des Zeugen Dr. Helmut Bt und des Insolvenzverwalters bestätigen im Prinzip die Feststellung der Betriebsprüfung: Das gegenständliche Geschäft ist nicht zu Stande gekommen. Aus den der Betriebsprüfung vorliegenden Unterlagen geht nicht hervor, dass die Firma a die Anzahlung iHv 140.000,-- € tatsächlich bezahlt hat. Auf dem Lieferantenkonto ist diese Verbindlichkeit ausgewiesen, wurde jedoch im Konkursverfahren nicht angemeldet. Der Unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass die Anzahlung iHv 140.000,-- € keine Betriebsausgabe darstellt, da das zugrunde liegende Geschäft nicht zustande gekommen ist. Aus dem vorgelegten Urteil des LG geht jedoch hervor, dass Kl Kr Maschinenbau GmbH im November 2003 der Bw. gegenüber zwei Anzahlungen in Höhe von 256.500,-- € und 52.500,-- € geleistet hat und eine Gegenforderung iHv 29.824,-- € anerkannt wurde. Richtigerweise hätte daher in der Bilanz für das Wirtschaftsjahr 2004 (1.5.2003 bis 30.4.2004) eine Rückstellung für erhaltene Anzahlungen iHv 279.176,-- € gebildet werden müssen. Da in der Bilanz eine derartige Rückstellung nicht aufscheint, ist dies im gegenständlichen Verfahren nachzuholen. Im Wirtschaftsjahr 2005 ist diese Rückstellung gewinnerhöhend wieder aufzulösen und somit der Bescheid insoweit abzuändern.
In Zusammenhang mit dem nunmehr eingeschränkten Berufungsbegehren verweist der steuerliche Vertreter der Bw. auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juli 2001, 2000/13/0175, und meint, die Behörde sei gezwungen, von sich aus jene - mittlerweile zurückgenommenen - Berufungspunkte aufzugreifen, hinsichtlich derer dem Berufungsbegehren stattzugeben wäre. Diesem Erkenntnis lag jedoch insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde, als es um eine Änderung iSd § 295 BAO ging. § 289 Abs. 2 BAO sieht jedoch einen Ermessensspielraum der Behörde vor. In Hinblick auf die überaus lange Verfahrensdauer würde es jeglicher Verfahrensökonomie widersprechen, wenn über Berufungspunkte, welche seitens eines erfahrenen steuerlichen Vertreters nach Durchführung von einem Erörterungsgespräch und zwei mündlichen Verhandlungen zurückgenommen wurden, dennoch abgesprochen würde. Der Unabhängige Finanzsenat ist verpflichtet, das im § 289 Abs. 2 BAO eingeräumte Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu üben. Ein neuerliches Aufrollen der zurückgezogenen Berufungspunkte würde einem eindeutigen Ermessensmissbrauch entsprechen, zumal es sich dabei weitgehend um Bagatellbeträge (VSt iHv 17,74 € bzw. 39.60 €) handelt.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass es im Abgabenverfahren keine verfahrensförmliche subjektive Beweisregel gibt. Als allgemein anerkannte verfahrensvernünftige Handlungsmaxime gilt jedoch, dass die Abgabenbehörde ergebnishaft letzten Endes die Behauptungs- und Feststellungsbürde für die Tatsachen trägt, die vorliegen müssen, um den Abgabenanspruch geltend machen zu können, der Abgabenpflichtige hingegen für jene, die den Abgabenanspruch aufheben oder einschränken. Die von der Zumutbarkeit getragene Balance zwischen der amtswegigen Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde erster Instanz und der Mitwirkungspflicht des Abgabenpflichtigen besteht in kontradiktorischen Rechtsmittelverfahren vor dem UFS fort. In Hinblick auf die Funktion des UFS als unabhängiges Kontroll- und Rechtschutzorgan ist es deshalb primäre Pflicht der Amtspartei, den Abgabenanspruch darzutun, und des Abgabenpflichtigen, seinen Einwand über die Einschränkung oder des Nichtbestehens des Abgabenanspruches darzulegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist sohin die Beweiswürdigung der Abgabenbehörde daraufhin zu prüfen, ob der Denkvorgang zu einem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechenden Ergebnis geführt hat, bzw. daraufhin, ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Die Abgabenbehörde trägt dabei die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, doch befreit dies die Partei nicht davon, ihrerseits zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und den Umfang der Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß im Sinn e des § 119 Abs. 1 BAO offenzulegen. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach der Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann. Der vorliegende Fall ist hinsichtlich amtswegiger Ermittlungen und Mitwirkung der Bw. von einer auffallenden Schieflage gekennzeichnet. Während die Abgabenbehörde erster Instanz akribisch bemüht war, der amtwegig gebotenen Wahrheitsfindung Rechnung zu tragen, war die Mitwirkung der Bw. als minimal einzustufen. Es wurden zwar teilweise die Feststellungen der Betriebsprüfung als unrichtig bezeichnet, doch wurden praktisch keine Unterlagen vorgelegt, die das eigene Vorbringen stützen würden. Während der von der Amtspartei festgestellte Sachverhalt anhand der vorliegenden Unterlagen belegt ist und die abgeleiteten Folgewirkungen logisch nachvollziehbar sind, beschränkt sich das Berufungsvorbringen großteils auf fadenscheinige, unbelegte Schutzbehauptungen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 10. Dezember 2013
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Normen und Schlagworte
- § 200 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0120-L/08
- Stammnummer
- 67987
- Gültig
- 10.12.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF