…ihrem Welteinkommen steuerpflichtig. Da sie Anknüpfungspunkte zu beiden Vertragstaaten hat (Einkünfte in GB, unbeschränkte Stpfl in Ö) greift das DBA ein, um eine Doppelbesteuerung zu verhindern. Das ausschließliche Besteuerungsrecht für die in Frage stehenden Einkünfte wird dem Ansässigkeitsstaat, somit Österreich zugewiesen. Das Vorbringen der Bw…
…oder um eine vom ehemaligen Arbeitgeber geleistete Pension handelt. Im erstgenannten Fall fällt die Pensionsleistung unter Artikel 18 Abs. 2 DBA-Kanada. Diese Bestimmung teilt Kanada an den Sozialversicherungspensionen das ausschließliche Besteuerungsrecht zu (siehe die Verwendung des Wortes "nur" in Abs. 2). Da Artikel 23…
…Art. 15 Abs. 3 DBA-Malta angesprochenen Staat (nämlich jenem, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet) besteuert werden dürfen." Würde der Zusatz "nur" ein ausschließliches Besteuerungsrecht zuweisen, dann hätte dieses Recht für sich genommen bereits eine Doppelbesteuerung verhindert und Art. 23 Abs…
…Mitbeteiligten bezogenen AHV-Rente unter Art. 21 DBA zu erwidern, dass diese Bestimmung, die dem Ansässigkeitsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht zuweist, nur eine subsidiär zur Anwendung gelangende Auffangregelung für von den Verteilungsnormen der Art. 6 bis 20 nicht erfasste Einkünfte enthält. Demnach ist der Anwendungsbereich des…
…15 Abs. 3 DBA-Malta weise jenem Staat, in dem der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens liege, kein ausschließliches Besteuerungsrecht zu. Der Besteuerungsanspruch des Ansässigkeitsstaates des Flugpersonals (Österreich) sei daher weiterhin gegeben. 23 Art. 23 Abs. 1 DBA-Malta sehe als "Grundnorm" zur Vermeidung…
…15 Abs. 3 DBA-Malta weise jenem Staat, in dem der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens liege, kein ausschließliches Besteuerungsrecht zu. Der Besteuerungsanspruch des Ansässigkeitsstaates des Flugpersonals (Österreich) sei daher weiterhin gegeben. 23 Art. 23 Abs. 1 DBA-Malta sehe als "Grundnorm" zur Vermeidung…
…Mitbeteiligten bezogenen AHV-Rente unter Art. 21 DBA zu erwidern, dass diese Bestimmung, die dem Ansässigkeitsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht zuweist, nur eine subsidiär zur Anwendung gelangende Auffangregelung für von den Verteilungsnormen der Art. 6 bis 20 nicht erfasste Einkünfte enthält. Demnach ist der Anwendungsbereich des…
…bloßen Vergleich der Wortlaute feststellen, dass sich eine Einschränkung der Anwendung der Befreiungsmethode auf jene Fälle, in denen dem anderen Vertragsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht zugewiesen wurde (arg. Verwendung des Wortes "nur") aus dem Abkommenstext des DBA Österreich-Dänemark nicht ableiten lässt. Im Ergebnis steht somit…
…unerlässlich, wenn nicht bereits durch die Zuteilungsnorm geregelt ist, auf welche Art und Weise die Vermeidung der Doppelbesteuerung erreicht werden soll. Teilt beispielsweise eine Zuteilungsnorm einem Staat das ausschließliche Besteuerungsrecht zu (zum Ausdruck kommend, in dem Wort "nur"), dann ist hinsichtlich dieser Einkünfte auch festgelegt…
…Gebrauch zu machen. Fällt eine laufende Rente in den Anwendungsbereich des Art 18 DBA-Deutschland muss dies auch für die Ablöse dieses Rentenanspruches mittels Einmalzahlung gelten. Der Auffangtatbestand des Art 21 begründet wie Art 18 DBA-Deutschland ein ausschließliches Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates, sodass die Lösung…
…Mitbeteiligten bezogenen AHV-Rente unter Art. 21 DBA zu erwidern, dass diese Bestimmung, die dem Ansässigkeitsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht zuweist, nur eine subsidiär zur Anwendung gelangende Auffangregelung für von den Verteilungsnormen der Art. 6 bis 20 nicht erfasste Einkünfte enthält. Demnach ist der Anwendungsbereich des…
…auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt des Bws. in Österreich (keine unbeschränkte Steuerpflicht). Damit ging es im konkreten Verfahren ausschließlich um die Klärung der Frage, ob Österreich ein Besteuerungsrecht an den selbständigen Einkünften des Bws.(beschränkte Steuerpflicht) zukam. Ob Steuerpflicht besteht, ist zunächst nach innerstaatlichem Recht zu…
…des Erkenntnis des VwGH vom 4.9.2025 verwiesen. Gleiches gilt für die Interpretation dieser Bestimmungen, nach der die Zuteilungsnormen des DBA trotz des Fehlens des Wortes "nur" in der deutschen Sprachfassung ein ausschließliches Besteuerungsrecht einräumen, sodass Art. 23 DBA Malta anzuwenden ist. Zur Aufhebung…
…bezogenen Leistungen um Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung iSd. Artikel18 Abs. 2 DBA. Diese Bestimmung normiert ein ausschließliches Besteuerungsrecht des Kassenstaates Österreichs, wobei Deutschland diese Einkünfte gemäß § 23 Abs. DBA lediglich zur Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) heranziehen darf. Weder kann eine Vergleichbarkeit der Bezüge des…
…seien jedoch die AHV-Renten von der Abgabenbehörde unter Art. 21 DBA-Schweiz mit der Folge subsumiert worden, dass das ausschließliche Besteuerungsrecht an den AHV-Renten Österreich als Ansässigkeitsstaat zuzuweisen sei. Die Anwendung des Art. 21 DBA-Schweiz sei auf Basis einer zum Zeitpunkt der…
…obwohl der Bf. – was der Abgabenbehörde ebenfalls nicht bekannt gewesen war – der deutschen Finanzverwaltung gegenüber schon lange Sachverhalte vorgetragen hat, die ein ausschließliches Besteuerungsrecht Österreichs zur Folge haben sollen. f.) Eine Kenntnis von solchen Sachverhalten, die zwar der deutschen, nicht aber der inländischen Abgabenbehörde mitgeteilt…
…unerlässlich, wenn nicht bereits durch die Zuteilungsnorm geregelt ist, auf welche Art und Weise die Vermeidung der Doppelbesteuerung erreicht werden soll. Teilt beispielsweise eine Zuteilungsnorm einem Staat das ausschließliche Besteuerungsrecht zu (zum Ausdruck kommend, in dem Wort "nur"), dann ist hinsichtlich dieser Einkünfte auch festgelegt…
…die Vertragsstaaten nichts anderes vereinbart haben. Betreffend das DBA Malta komme der englischen Fassung kein Vorrang vor der deutschen Fassung zu. Aufgrund des Fehlens des Wortes "nur" weise Art 15 Abs 3 DBA Malta kein ausschließliches Besteuerungsrecht jenem Staat zu, in dem der Ort der…
…A*** ausgeübte Tätigkeit sei nach Ansicht der belangten Behörde nicht möglich. Das Besteuerungsrecht stehe dem Ansässigkeitsstaat zu. Art 23 Abs 1 DBA-Malta sehe zwar die Befreiungsmethode vor, jedoch existiere kein ausschließliches Besteuerungsrecht in Malta. Dies werde durch die Verwendung des Wortes "nur" im Art…
…der Ermittlung der 183 Tage nicht auf das Steuer-, sondern Kalenderjahr abzustellen ist. Aufgrund dieser Monteurklausel hat also der Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers das ausschließliche Besteuerungsrecht an Vergütungen, die der Arbeitnehmer für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte Arbeit bezieht, wenn die drei bereits oben zu Art…