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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100164/2023

Besteuerungsrecht hinsichtlich einer schweizerischen AHV/IV-Rente (1. Säule) und einer Invalidenrente von der schweizerischen betrieblichen Pensionskasse (2. Säule)? Werbungskostenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte im Wege des Progressionsvorbehaltes oder bei der Ermittlung der inländischen Einkommensteuerbemessungsgrundlage?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1100164/2023vom 14.07.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

2. Ungeachtet des Absatzes 1 darf Österreich Einkünfte im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 sowie Einkünfte im Sinne des Artikels 19 (ausgenommen Ruhegehälter), die eine in Österreich ansässige Person aus ihrer in der Schweiz ausgeübten Arbeit aus öffentlichen Kassen der Schweiz bezieht, besteuern. Bezieht eine in Österreich ansässige Person unter Artikel 10, 15 und 19 fallende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweiz gezahlten Steuer entspricht; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte entfällt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 7. Oktober 2025, Ro 2022/15/0021, zu der im Beschwerdefall strittigen Frage ua. Folgendes festgestellt: ""Des Weiteren ist der in der Revision behaupteten Subsumtion der von der Mitbeteiligten bezogenen AHV-Rente unter Art. 21 DBA zu erwidern, dass diese Bestimmung, die dem Ansässigkeitsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht zuweist, nur eine subsidiär zur Anwendung gelangende Auffangregelung für von den Verteilungsnormen der Art. 6 bis 20 nicht erfasste Einkünfte enthält. Demnach ist der Anwendungsbereich des Art. 21 nur dann eröffnet, wenn eine Abkommensauslegung ergibt, dass die entsprechenden Einkünfte nicht unter Art. 6 bis 20 subsumiert werden können (vgl. Wurm in Aigner/Kofler/Tumpel, DBA-Kommentar², Art. 21 Rz 23, 28). Grundsätzlich sind Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für frühere unselbständige Tätigkeiten von Art. 18 DBA umfasst, wonach nur dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zukommt. Dies gilt allerdings aufgrund des in dieser Bestimmung enthaltenen expliziten Verweises nur dann, wenn nicht die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Art. 19 Abs. 1 DBA erfüllt sind. Art. 19 DBA geht als lex specialis unter anderem der Bestimmung des Art. 18 DBA vor (vgl. - mit weiteren Nachweisen - Schmidjell-Dommes in Aigner/Kofler/Tumpel, DBA-Kommentar², Art. 19 Tz 8). Nach Art. 19 Abs. 1 DBA unterliegen Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die ein Vertragsstaat für ihm erbrachte, gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen auszahlt, dem Besteuerungsrecht des Kassenstaats (zur Verfassungskonformität des Art. 19 DBA siehe VwGH 20.2.2008, 2005/15/0135). Die Zuordnung der Bezüge unter Art. 19 DBA sieht - anders als in der Stammfassung des Abkommens BGBl. Nr. 64/1975 - kein ausschließliches Besteuerungsrecht des Kassenstaats mehr vor, sodass - wie auch das BFG annahm - zufolge des Methodenartikels des Art. 23 Abs. 1 DBA die Befreiungsmethode zur Anwendung gelangt. Nach Abs. 1 des Art. 23 liegt das Besteuerungsrecht - vorbehaltlich des Art. 23 Abs. 2 DBA - beim Quellenstaat, Österreich hat diese ausländischen Einkünfte von der Besteuerung auszunehmen, darf sie jedoch für Zwecke des Progressionsvorbehaltes heranziehen. Demgegenüber soll der - mit dem Protokoll vom 18. Januar 1994 neu gefasste - Art. 23 Abs. 2 erster Satz DBA sicherstellen, dass Österreich als Ansässigkeitsstaat u.a. "Einkünfte im Sinne des Artikels 19 (ausgenommen Ruhegehälter)" dennoch ebenfalls besteuern darf (zur Genese und dem Zusammenspiel der Art. 19 und 23 DBA vgl. neuerlich VwGH 12.5.2022, Ra 2021/13/0042; siehe auch Lang, Der Anwendungsbereich der Anrechnungsmethode nach dem DBA Österreich - Schweiz, SWI 2011, 192, 195). Aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Art. 19 iVm Art. 23 Abs. 2 erster Satz DBA erhellt, dass es für Einkünfte aus Ruhegehältern iSd Art. 19 bei der Befreiungsverpflichtung nach Art. 23 Abs. 1 DBA bleibt. Das Revisionsvorbringen enthält - abgesehen vom bereits behandelten Hinweis auf die Konsultationsvereinbarung - weder Argumente, weshalb die Tatbestandselemente des Art. 19 DBA im vorliegenden Fall nicht erfüllt wären, noch eine konkrete Darlegung der diesbezüglichen abweichenden schweizerischen Rechtsansicht. Bei dem erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgetragenen, lediglich pauschalen Revisionsvorbringen, die AHV-Rente könnte unter Art. 21 DBA zu subsumieren sein, weil sie allen in der Schweiz versicherten Personen zustehe und es keinen Unterschied mache, ob die versicherte Person selbständig oder unselbständig tätig gewesen sei, handelt es sich um eine im Verfahren unzulässige Neuerung, die deshalb im Revisionsverfahren ungeprüft bleibt (vgl. dazu, dass in Bezug auf ausländisches Recht und der hierzu gepflogenen Interpretation der Grundsatz "iura novit curia" nicht gilt, und dieses nach Vornahme von Ermittlungen festzustellen ist, etwa VwGH 23.1.2020, Ra 2018/15/0107, mwN). Im Übrigen wird in der Revision - zu Recht (vgl. Dommes, Pensionen im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, 52 ff) - nicht (mehr) in Frage gestellt, dass die Rente nicht unmittelbar von der beschäftigenden öffentlichen Stelle ausbezahlt wird. Die Revision argumentiert weiters, dass im angefochtenen Erkenntnis vertretene Ergebnis widerspreche der Teleologie des Doppelbesteuerungsabkommens, das einerseits zwar die Vermeidung der Doppelbesteuerung zum Ziel habe, andererseits aber nicht die doppelte Nichtbesteuerung erfasster Zahlungen ermöglichen solle. Wie dargelegt, ordnet Art. 19 DBA eindeutig der Schweiz als Kassenstaat das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter, die ein Vertragsstaat für ihm erbrachte, gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen auszahlt, zu. Für den Bezug von Ruhegehältern im Sinne des Art. 19 DBA wurde nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 23 Abs. 2 DBA kein Wechsel von der Befreiungs- in die Anrechnungsmethode vorgenommen (vgl. zur Auslegung des Art. 23 Abs. 2 DBA neuerlich VwGH 12.5.2022, Ra 2021/13/0042). Demnach bleibt es für Ruhegehälter iSd Art. 19 nach Art. 23 Abs. 1 DBA bei der Freistellungsverpflichtung Österreichs, wonach Österreich als Ansässigkeitsstaat auf eine Besteuerung dieser Einkünfte verzichtet. Auf eine tatsächliche Besteuerung der Einkünfte in der Schweiz kommt es - anders als die Revision vor Augen hat - nicht an. Wie bereits das Bundesfinanzgericht erkannte, enthält das DBA keine Instrumente zur Vermeidung einer doppelten Nichtbesteuerung, wie eine Subject-to-tax-Klausel oder eine Switch-over-Klausel. Die Befreiungsmethode sichert die Vermeidung der doppelten Besteuerung auf Basis der "Virtualität", nicht der konkreten Besteuerungslage. Eine doppelte Nichtbesteuerung kann daher das Ergebnis sein (vgl. Englmair in Aigner/Kofler/Tumpel, DBA-Kommentar², Art. 23A Rz 19, mwN; und neuerlich Romstorfer, Besteuerung Schweizer AHV-Renten aus einer früheren öffentlich-rechtlichen Beschäftigung nach dem DBA Schweiz, SWI 2023, 566, 568). Sie resultiert in der vorliegenden Konstellation daraus, dass die Schweiz (aus nicht näher dargelegten Gründen) ihr Besteuerungsrecht nicht in Anspruch nimmt. Zuletzt argumentiert die Revision, es bestehe im vorliegenden Fall ein zu einer doppelten Nichtbesteuerung führender Qualifikationskonflikt aufgrund unterschiedlicher innerstaatlicher Rechtslage, der (auch ohne Subject-to-tax-Klausel oder Switch-over-Klausel) im Interpretationswege nach Art. 23 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 DBA zu lösen sei. Den Ansässigkeitsstaat treffe - so die Revision weiter - keine Freistellungsverpflichtung, wenn der Quellenstaat Einkünfte aufgrund einer nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 2 DBA zulässigen Auslegung des Abkommens nach seinem innerstaatlichen Recht nicht besteuere. Diese Ausführungen verhelfen der Revision schon deshalb nicht zum Erfolg als - wie erwähnt - in der Revision nicht dargelegt wird und sich auch aus dem angefochtenen Erkenntnis nicht ergibt, aus welchen (innerstaatlichen oder abkommensrechtlichen) Gründen die Schweiz als Quellenstaat keine Steuer einhebt."" Entsprechend den obigen Ausführungen hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich festgestellt, dass Art. 21 DBA-Schweiz nur eine subsidiär zur Anwendung gelangende Auffangregel für von den Verteilungsnormen der Art. 6 bis 20 DBA-Schweiz nicht erfasste Einkünfte enthält. Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für frühere unselbständige Tätigkeiten sind grundsätzlich von Art. 18 DBA-Schweiz umfasst, wonach nur dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zukommt. Dies gilt allerdings aufgrund des in dieser Bestimmung enthaltenen expliziten Verweises nur dann, wenn nicht die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Art. 19 Abs. 1 DBA-Schweiz erfüllt sind. Art. 19 DBA-Schweiz geht als lex specialis unter anderem der Bestimmung des Art. 18 DBA-Schweiz vor. Nach Art. 19 Abs. 1 DBA-Schweiz unterliegen Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die ein Vertragsstaat für ihm erbrachte, gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen auszahlt, dem Besteuerungsrecht des Kassenstaats. Die Zuordnung der Bezüge unter Art. 19 DBA-Schweiz sieht kein ausschließliches Besteuerungsrecht des Kassenstaats (mehr) vor, sodass zufolge des Methodenartikels des Art. 23 Abs. 1 DBA-Schweiz die Befreiungsmethode zur Anwendung gelangt. Aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Art. 19 iVm Art. 23 Abs. 2 erster Satz DBA-Schweiz geht -so das Höchstgericht - klar hervor, dass es für Einkünfte aus Ruhegehältern iSd Art. 19 DBA-Schweiz bei der Befreiungsverpflichtung nach Art. 23 Abs. 1 DBA-Schweiz bleibt. Diesen klaren höchstgerichtlichen Ausführungen entsprechend und unter Berücksichtigung des oben festgestellten (unstrittigen) Sachverhaltes (ehemalige Arbeitgeberin des Bf. war die Ab AG, eine spezialgesetzliche AG des öffentlichen Rechts; auszahlende Stelle war die SAK, eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes) ist die strittige AHV-Rente der Bf. unter Art. 19 DBA-Schweiz zu subsumieren, sodass es keiner Heranziehung des Auffangtatbestandes des Art. 21 DBA-Schweiz bedarf (siehe diesbezüglich auch BFG 14.3.2022, RV/1100284/2020; BFG 14.01.2026, RV/5100448/2023). Gemäß Art. 23 Abs. 1 DBA-Schweiz liegt das Besteuerungsrecht damit beim Quellenstaat Schweiz und der Ansässigkeitsstaat Österreich hat diese Einkünfte von der Besteuerung auszunehmen, darf sie jedoch für Zwecke des Progressionsvorbehaltes heranziehen. Aufgrund der eindeutigen Subsumtion der fraglichen AHV-Renten unter Art. 19 DBA-Schweiz kann auch die Konsultationsvereinbarung zwischen der Schweiz und Österreich vom 7. April 2022 zu keiner anderen abkommensrechtlichen Einordnung dieser Rente führen. Erlässe (so auch die gegenständliche im Erlasswege veröffentlichte Konsultationsvereinbarung) wie auch allgemeine Rechtsauskünfte des Bundesministeriums für Finanzen (zB EAS-Auskünfte) stellen keine für die Gerichte verbindliche Rechtsquellen dar (vgl. dazu auch BFG 16.12.2025, RV/7103254/2022; BFG 14.01.2026, RV/5100448/2023). Dem gegenständlichen Beschwerdebegehren war sohin Folge zu geben. Dazu sei auch erwähnt, dass beide Parteien des finanzgerichtlichen Verfahrens im Rahmen der mündlichen Verhandlung einer diesbezüglichen Stattgabe zugestimmt haben. b) Krankenversicherungsbeiträge - Werbungskostenabzug: Fraglich war in Zusammenhang mit diesen zum Progressionsvorbehalt heranzuziehenden AHV/IV-Renten auch, ob die diesbezüglich in Österreich vorgeschriebenen und vom Bf. getragenen Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung (Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 73a ASVG), welche unbestritten im direkten wirtschaftlichen Zusammenhang mit den in Rede stehenden AHV-Renten des Bf. standen, lediglich bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte im Wege des Progressionsvorbehaltes oder bei der Ermittlung der inländischen Einkommensteuerbemessungsgrundlage als Werbungskosten zu berücksichtigen waren. Von Seiten der Abgabenbehörde wird diesbezüglich - wie im Verfahrensgang aufgezeigt - vorgebracht, dass die Krankenversicherungsbeiträge anteilig auf die Progressionseinkünfte entfallen würden und gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 eigentlich aufgeteilt werden müssten. Einer derartigen Aufteilung stünde - führt das Finanzamt weiter aus - auch das VwGH-Erkenntnis vom 16. November 2021, Ra 2020/15/0077, nicht entgegen, da im Sinne dieses Erkenntnisses nicht von einer Nichtberücksichtigung im Quellenstaat ausgegangen werden könne, wenn zwar keine Minderung der Einkünfte erfolge, die Einkünfte aber schon dem Grunde nach in der Schweiz nicht besteuert würden, wie dies bei der AHV-Rente der Fall sei. Mit Erkenntnis vom 16. November 2021, Ra 2020/15/0077, hat der Verwaltungsgerichtshof ua. ausgesprochen, dass die regelungstechnische Zuordnung zum Bereich der Einkünfteermittlung (danach sind als Werbungskosten zu berücksichtigende Pflichtversicherungsbeiträge zur Sozialversicherung bei der Ermittlung derjenigen Einkünfte in Abzug zu bringen, mit denen sie im Zusammenhang stehen) nicht zwingend ist, wenn der Gesetzgeber sich für eine einkommensteuerliche Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen entscheidet. Die steuerliche Berücksichtigung von sozialversicherungsrechtlichen Pflichtbeiträgen (so auch von Krankenversicherungsbeiträgen) dient - so das Höchstgericht - der steuerlichen Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse der Abgabepflichtigen. Die einkommensteuerliche Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse von in der EU grenzüberschreitend tätigen Personen obliegt im Zweifel dem Ansässigkeitsstaat (Verweis auf EuGH 12.6.2003, C-234/01, Gerritse, Rz 48; EuGH 12.12.2002, C-385/00, F W L de Groot, Rn 90; EuGH 11.8.1995, C-80/94, Wielockx). Wenn das nationale Einkommensteuerrecht eines Mitgliedstaates in Bezug auf die im Mitgliedstaat gebietsansässigen Personen die steuermindernde Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse vorsieht, so darf der Mitgliedstaat, soweit eine Deckung in dem ihm zukommenden Steueranspruch besteht, diese Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse unionsrechtlich nicht deshalb zurücknehmen, weil die Person ihre wirtschaftliche Betätigung auch in einem anderen Mitgliedstaat ausübt oder ausgeübt hat. Das Höchstgericht stellte weiters Folgendes fest: Wenn eine in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Person in Bezug auf in Deutschland erzielte Einkünfte, für die Deutschland das Besteuerungsrecht hat, in Österreich Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zu entrichten hat, und falls diese Person, weil sie in Deutschland gebietsfremd (beschränkt steuerpflichtig) ist, die Beiträge dort steuerlich nicht abziehen kann, gebieten es die unionsrechtlichen Grundfreiheiten, die Beiträge von dem in Österreich zu besteuernden Einkommen in Abzug zu bringen (vgl. dazu auch VwGH 29.9.2022, Ra 2021/15/0005; VwGH 24.10.2024, Ra 2023/15/0048). Der Bf. verfügt allein über einen Wohnsitz in Österreich und ist damit nur in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Die in Rede stehenden, in Österreich entrichteten Krankenversicherungsbeiträge sind anteilig den schweizerischen AHV/IV-Renten zuzuordnen, für welche - wie oben ausgeführt - nach dem DBA-Schweiz das Besteuerungsrecht Schweiz zukommt. Die Pflichtbeiträge wären daher vorrangig von der Schweiz zu berücksichtigen. In Österreich wären sie - analog zur oben dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (unionsrechtliche Grundfreiheiten gelten im Übrigen Großteils auch in der Schweiz indirekt über bilaterale Abkommen, wie zB durch das Freizügigkeitsabkommen; zudem garantiert die Schweiz Grundrechte in den Art. 7 bis 34 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, so etwa auch die Niederlassungsfreiheit in Art. 24 BV; auch ist die Schweiz Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention) - nur dann zum Abzug zuzulassen, wenn sie in der Schweiz - nach Schweizer Recht - keine steuerliche Berücksichtigung finden (könnten). Entscheidend für die strittige Frage der Berücksichtigung der in Rede stehenden Pflichtbeiträge ist daher, ob diese im Falle ihrer Geltendmachung in der Schweiz zum Abzug zuzulassen gewesen wären. Personen, welche Einkünfte in oder aus der Schweiz beziehen, jedoch - wie im konkreten Fall der Bf. - keinen steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben, gelten als wirtschaftlich zugehörige Steuerpflichtige. Dies ua. wenn sie Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in der Schweiz ausgerichtet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. d des schweizerischen Bundesgesetzes über die direkten Steuern vom 14.12.1990, kurz: DBG). Sie sind sohin in der Schweiz nur beschränkt steuerpflichtig, also nur für das in der Schweiz erzielte Einkommen. Nach Art. 22 Abs. 1 DBG sind ua. alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge steuerbar. In der Schweiz besteht für ins Ausland ausgerichtete Renten aus der ersten Säule - anders als für Renten und Kapitalleistungen aus der zweiten Säule und im Fall in der Schweiz ansässiger Rentenbezieher - idR keine Steuerpflicht; begründet wird diese unterschiedliche Regelung mit Kosten-Nutzen-Überlegungen (vgl. Interpellation 17.4099, Stellungnahme des Bundesrates vom 21.2.2018; https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId =20174099). Ausnahmsweise können aber Renten aus einem ehemaligen öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis der Quellensteuer in der Schweiz unterliegen. Im Ausland wohnhafte Empfänger von Pensionen, Ruhegehälter oder anderen Vergütungen, die sie auf Grund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Versorgeeinrichtung mit Sitz in der Schweiz erhalten, sind für diese Leistungen (quellen-)steuerpflichtig; die Steuer beträgt bei Renten 1% der Bruttoeinkünfte (vgl. Art. 95 DBG sowie Art. 18 der schweizerischen Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements, EFD, über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer vom 11.4.2018, kurz: QStV). Natürliche Personen mit Wohnsitz im Ausland, die der Quellensteuer unterliegen, können unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Art. 99a DBG einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) stellen. Nach Art. 14 QStV kann eine Person, die nach Art. 5 Abs. 1 DBG steuerpflichtig ist und idR mindestens 90% ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte, einschließlich der Bruttoeinkünfte des Ehemannes oder der Ehefrau, in der Schweiz versteuert (Quasi-Ansässigkeit), bei der zuständigen Steuerbehörde bis zum 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres schriftlich einen Antrag um Durchführung einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen. Ebenfalls Anrecht auf eine nachträgliche ordentliche Veranlagung haben Personen, deren Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist. Dies ist etwa der Fall, wenn bestimmte Steuerabzüge im Wohnsitzstaat nicht berücksichtigt werden können, weil das im Wohnsitzstaat steuerpflichtige Einkommen der steuerpflichtigen Person zu nieder ist. Legt man diese gesetzlichen Rahmenbedingungen der Schweiz auf den konkreten Fall um, so hätte der Bf. mangels Erfüllens der Voraussetzungen der Quasi-Ansässigkeit (es sind nicht mindestens 90% seiner weltweiten Einkünfte in der Schweiz steuerbar; auch verfügt er in Österreich nicht über zu geringe Einkünfte, damit Abzüge zur Deckung der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden können) nicht die Möglichkeit gehabt, die in Rede stehenden Beitragsleistungen an die Krankenversicherung im Rahmen einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einer Berücksichtigung (sohin einem allgemeinen Abzug iSd Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG) zuzuführen. Die strittigen Pflichtbeiträge hätten somit auch bei einer Quellenbesteuerung der gegenständlichen AHV/IV-Renten in der Schweiz keine Berücksichtigung finden können und sind diese daher (allein) von dem in Österreich zu besteuernden Einkommen in Abzug zu bringen. 2) Besteuerungsrecht - Invalidenrenten der Pensionskasse Ab (2. Säule): Streit besteht in diesem Zusammenhang darüber, ob die von der schweizerischen betrieblichen Pensionskasse Ab in den Streitjahren ausbezahlten Invalidenrenten - wie von Seiten des Bf. vertreten wird - von der österreichischen Besteuerung (unter Progressionsvorbehalt) freizustellen oder ob die in Rede stehenden Pensionskassenleistungen - wie die Abgabenbehörde der Ansicht ist - zur Gänze (exklusiv) im Inland steuerpflichtig sind. Mit Erkenntnis vom 23. Februar 2023, RV/1100132/2020, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2015 und 2016, Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2017 sowie Einkommensteuer für das Jahr 2018 hat das Bundesfinanzgericht über diese hier strittige Frage bereits für die genannten Beschwerdejahre abweisend entschieden. In diesem Zusammenhang war auch zu berücksichtigen, dass das Finanzamt für Großbetriebe gemäß § 48 Abs. 2 BAO die Einigung in einem Verständigungsverfahren gemäß Art. 25 DBA-Schweiz betreffend die Steuerjahre 2015 bis 2018 zum 26. Mai 2023 insofern mit Bescheid festgestellt hat, als die zuständigen Behörden übereingekommen sind, dass die verfahrensgegenständlichen Pensionskasseneinkünfte gemäß Art. 18 DBA-Schweiz nur in Österreich der Besteuerung unterliegen und dass die Schweiz die einbehaltene Steuer erstatten wird. Auch den gegenständlichen Beschwerdebegehren kann kein Erfolg beschieden sein, zumal sich in sachverhaltsbezogener Hinsicht gegenüber dem vom Bundesfinanzgericht beurteilten die Jahre 2015 bis 2018 betreffenden Sachverhalt nichts Ausschlaggebendes geändert hat. An dieser Stelle wird auf die umfangreich begründenden Ausführungen in der oben bezeichneten Beschwerdeentscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 23. Februar 2023 verwiesen. Im Übrigen hat das Bundesfinanzgericht schon mehrfach die Anwendbarkeit der Kassenstaatsregelung im Falle der Auszahlung von Pensionskassenleistungen durch einen eigenständigen privatrechtlichen Rechtsträger (rechtskräftig) verneint (vgl. zB BFG 4.2.2019, RV/1100241/2017; BFG 7.3.2019, RV/1100564/2016; BFG 31.5.2021, RV/1100027/2019, BFG 20.9.2022, RV/2100603/2021; BFG 12.7.2023, RV/1100132/2019). Zuletzt hat das BFG mit abweisender Entscheidung vom 14. Jänner 2026, RV/1100090/2019, wiederum ua. Nachstehendes festgehalten: ""Nach Art. 18 DBA-Schweiz kommt das Besteuerungsrecht an Ruhegehältern und ähnlichen Vergütungen, die für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu. Davon ausgenommen sind die in Art. 19 Abs. 1 DBA-Schweiz angeführten öffentlich-rechtlichen Ruhegehälter. Sind die dort angeführten Voraussetzungen erfüllt, geht die Regelung des Art. 19 DBA-Schweiz als lex specialis jener des Art. 18 DBA-Schweiz vor und kommt das Besteuerungsrecht in dessen Anwendungsbereich jenem Staat zu, aus dessen öffentlichen Kassen die Ruhegehälter bezahlt werden (Kassenstaatsprinzip; betreffend Art. 18 und 19 OECD-MA vgl. Bendlinger/Kofler in Bendlinger/Kanduth-Kristen/Kofler/Rosenberger, Internationales Steuerrecht2, Art. 18 Rz 690, sowie Wassermeyer in Wassermeyer/Lang/Schuch, Doppelbesteuerung2, Art. 18 Rz 11). Nach dem Abkommenswortlaut fallen unter Art. 19 Abs. 1 DBA-Schweiz Vergütungen (Ruhe-gehälter), die ein Vertragstaat für ihm erbrachte Arbeitsleistungen auszahlt, wobei gleiches gilt, wenn solche Vergütungen von einer der dort angeführten weiteren Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gewährt werden. Art. 19 Abs. 1 DBA-Schweiz stellt damit aber unzweifelhaft sowohl auf die Auszahlung durch den Vertragstaat bzw. eine der angeführten Körperschaften öffentlichen Rechts als auch den Kreis der Dienstgeber, für den die Arbeits- bzw. Dienstleistungen erbracht werden, ab und normiert somit ohne Zweifel zwei Tatbestandsvoraussetzungen [siehe dazu auch Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht I/1 Z 19 Rz 82 (Stand 1.1.2016, rdb.at)]. Auch wenn die genannten Voraussetzungen in Art. 19 Abs. 1 erster Satz DBA-Schweiz nicht durch das Bindewort "und" verknüpft sind, bleibt für die Auffassung des steuerlichen Vertreters, dass das Gesetz nicht das (kumulierte) Vorliegen der beiden Voraussetzungen normiere und die Frage der auszahlenden Stelle für die Anwendbarkeit des Art. 19 DBA-Schweiz irrelevant sei, sohin kein Raum. Während in Art. 18 keine Bezugnahme auf die auszahlende Stelle des Ruhegehalts erfolgt und diesbezüglich sohin keine Einschränkung besteht, ist in Art. 19 Abs. 1 DBA-Schweiz explizit die Auszahlung der Vergütungen durch den Vertragstaat (bzw. eine der im zweiten Satz der Bestimmung genannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften) gefordert. Damit ist aber - sofern nicht sogar eine unmittelbare Auszahlung durch den jeweiligen öffentlichen Arbeitgeber als erforderlich erachtet wird - zumindest eine Auszahlung aus einer öffentlichen Kasse erforderlich (betreffend Art. 19 Abs. 2 OECD-MA vgl. Schmidjell-Dommes in Aigner/Kofler/Tumpel, DBA-Kommentar2, Art. 18 Rz 5) und somit sowohl die formelle als auch die wirtschaftliche Tragung durch eine der genannten Körperschaften. Davon wiederum kann nur ausgegangen werden, wenn die Auszahlung durch eine den genannten Körperschaften öffentlichen Rechts zuzurechnende organisatorisch verselbständigte Verwaltungseinheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit erfolgt (vgl. Schmidjell-Dommes in Aigner/Kofler/Tumpel, DBA-Kommentar2, Art. 19 Rz 20, mwN). Nicht unter Art. 19 DBA-Schweiz fallen damit aber jedenfalls Vergütungen von privatwirtschaftlich organisierten, rechtlich verselbständigten Unternehmen oder Einrichtungen. Schuldner der Ruhegehälter ist diesfalls eine selbständige privatrechtliche Körperschaft und nicht die Schweiz als Vertragstaat bzw. eine der in Art. 19 Abs. 1 DBA-Schweiz angeführten Körperschaften öffentlichen Rechts. Dass die Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der gesetzlichen beruflichen Vorsorge tätig ist, vermag daran nichts zu ändern (in diesem Sinne auch das zu Art. 19 DBA-Liechtenstein ergangene, eine Lehrerin an einer unter der Trägerschaft einer liechtensteinischen Anstalt privaten Rechts geführten Privatschule betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2015, 2013/15/0200, wonach ein Durchgriff durch zwischengeschaltete Personen für Zwecke der Anwendung des Art. 19 DBA-Liechtenstein nicht möglich ist und Vergütungen von privatrechtlich organisierten Arbeitgebern damit nicht unter Art. 19 Abs. 1 DBA-Liechtenstein fallen, auch wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen und staatlicher Aufsicht unterliegen)."" Im konkreten Fall wurden die in Rede stehenden Vergütungen (Ruhegehälter) unbestritten von einer privatrechtlichen Stiftung im Sinne der Art. 80 ff ZGB und somit von einer nicht dem in Art. 19 DBA-Schweiz genannten Kreis zugehörigen rechtlich verselbständigten Körperschaft ausbezahlt; Folge dessen können diese nicht der Bestimmung des Art. 19 Abs. 1 DBA-Schweiz zugeordnet werden. Die Subsumierung der in Rede stehenden Pensionskassenleistungen unter Art. 18 DBA-Schweiz und damit deren Besteuerung durch Österreich als Ansässigkeitsstaat war sohin als rechtmäßig zu beurteilen und war daher den diesbezüglichen Beschwerdebegehren ein Erfolg zu versagen. Vollständigkeitshalber sei abschließend noch erwähnt, dass damit auch eine Anrechnung der in der Schweiz bezahlten Steuer nicht in Frage kommt, zumal Anwendungsvoraussetzung für Art. 23 Abs. 2 DBA-Schweiz der Bezug von unter Art. 10, 15 und 19 des Abkommens fallenden Einkünften ist, die "nach diesem Abkommen in der Schweiz und in Österreich" und somit in beiden Vertragstaaten besteuert werden dürfen (vgl. VwGH 12.5.2022, Ra 2021/13/0042). Nachdem nun die in Rede stehenden Vergütungen unter Art. 18 DBA-Schweiz fallen und das Besteuerungsrecht diesbezüglich ausschließlich Österreich zusteht, kommt Art. 23 Abs. 2 DBA-Schweiz nicht zur Anwendung und ist damit auch eine Anrechnung der nicht abkommenskonform einbehaltenen Steuer ausgeschlossen (vgl. dazu ua. auch BFG 5.5.2022, RV/1100516/2016; BFG 12.7.2023, RV/1100132/2019; BFG 14.1.2026, RV/1100090/2019). Wie im Verfahrensgang dargestellt, hat die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidungen vom 10. Mai 2023 die angefochtenen Einkommenssteuerbescheide 2020 und 2021 insofern zu Gunsten des Bf. abgeändert, als der beantragte Kfz-Freibetrag (2020) und die im Inland zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge (2020 und 2021) antragsgemäß berücksichtigt wurden. Der erkennende Senat schließt sich der diesbezüglichen Vorgangsweise des Finanzamtes gerade auch unter Berücksichtigung der oben unter Pkt. 1) b) dargelegten Ausführungen an. Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird. Mit der im Beschwerdefall strittigen Frage, ob die Anwendbarkeit der Kassenstaatsregelung im Falle der Auszahlung von Pensionskassenleistungen durch eine privatwirtschaftlich organisierte, rechtlich verselbständigte Körperschaft ausgeschlossen ist, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bisher - soweit erkennbar - noch nicht befasst. Insoweit ist eine ordentliche Revision zulässig. Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden. Feldkirch, am 14. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100164/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.1100164.2023
Stammnummer
152110
Gültig
14.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF