Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100164/2023
Besteuerungsrecht hinsichtlich einer schweizerischen AHV/IV-Rente (1. Säule) und einer Invalidenrente von der schweizerischen betrieblichen Pensionskasse (2. Säule)? Werbungskostenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte im Wege des Progressionsvorbehaltes oder bei der Ermittlung der inländischen Einkommensteuerbemessungsgrundlage?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1100164/2023vom 14.07.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Mag. A und die weiteren Senatsmitglieder Dr. W, Mag. T und Mag.a E im Beisein der Schriftführerin C in der Beschwerdesache Bf., D-Straße-xx, Gde X, vertreten durch die XY Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, N-Straße-xy, GDe Y, über die Beschwerden vom 29. April 2023 bzw. 7. Juni 2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich, Postfach 260, 1000 Wien, vom 28. Februar 2023, 1. März 2023 bzw. 11. Mai 2023 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2020 bis 2022 (Steuernummer bb-ccc/eeff) in der Sitzung vom 2. Juli 2026 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die die Höhe der festgesetzten Abgaben betragen:
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Die Einkommensteuer für das Jahr 2020 wird festgesetzt mit:
Das Einkommen im Jahr 2020 beträgt:
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5.292,00 €
21.135,54 €
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Berechnung der Einkommensteuer:
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
Pensionsversicherungsanstalt
Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug
Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschalbetrag
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1.814,64€
23.729,99 €
- 1.038,00 €
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24.506,63 €
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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24.506,63 €
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Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung, (Topf-Sonderausgaben) eingeschliffen nach folgender Formel:
(60.000,00 € - 44.815,33 €) * (730,00 € - 60 €) / 23.600 € + 60 €
Steuerberatungskosten
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- 491,09 €
- 114,00 €
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Außergewöhnliche Belastungen:
Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35 (3) EStG 1988)
Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung
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- 486,00 €
- 2.280,00 €
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Einkommen
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21.135,54 €
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Die Einkommensteuer wird unter Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte wie folgt ermittelt:
Einkommen
ausländische Einkünfte
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21.135,54 €
20.538,72 €
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Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz
0% für die ersten 11.000,00
20% für die weiteren 7.000,00
35% für die weiteren 13.000,00
42% für die restlichen 10.674,26
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41.674,26 €
0,00 €
1.400,00 €
4.550,00 €
4.483,19 €
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Durchschnittssteuersatz (10.433,19 / 41.674,26 x 100)
Durchschnittssteuersatz 25,04% von 21.135,54
Pensionistenabsetzbetrag
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25,04%
5.292,34 €
0,00 €
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Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
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5.292,34 €
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Einkommensteuer
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5.292,34 €
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Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988
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- 0,34 €
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Festgesetzte Einkommensteuer
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5.292,00 €
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Die Einkommensteuer für das Jahr 2021 wird festgesetzt mit:
Das Einkommen im Jahr 2021 beträgt:
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5.398,00 €
21.471,56 €
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Berechnung der Einkommensteuer:
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
Pensionsversicherungsanstalt
Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug
Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschalbetrag
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1.878,24€
23.497,32 €
- 1.038,00 €
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24.337,56 €
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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24.337,56 €
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Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
Kirchenbeitrag
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- 100,00 €
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Außergewöhnliche Belastungen:
Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35 (3) EStG 1988)
Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung
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- 486,00 €
- 2.280,00 €
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Einkommen
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21.471,56 €
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Die Einkommensteuer wird unter Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte wie folgt ermittelt:
Einkommen
ausländische Einkünfte
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21.471,56 €
20.459,11 €
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Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz
0% für die ersten 11.000,00
20% für die weiteren 7.000,00
35% für die weiteren 13.000,00
42% für die restlichen 10.930,67
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41.930,67 €
0,00 €
1.400,00 €
4.550,00 €
4.590,88 €
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Durchschnittssteuersatz (10.540,88 / 41.930,67 x 100)
Durchschnittssteuersatz 25,14% von 21.471,56
Pensionistenabsetzbetrag
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25,14%
5.397,95 €
0,00 €
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Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
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5.397,95 €
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Einkommensteuer
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5.397,95 €
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Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988
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0,05 €
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Festgesetzte Einkommensteuer
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5.398,00 €
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Die Einkommensteuer für das Jahr 2022 wird festgesetzt mit:
Das Einkommen im Jahr 2022 beträgt:
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5.808,00 €
22.803,49 €
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Berechnung der Einkommensteuer:
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit:
Pensionsversicherungsanstalt
Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug
Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschalbetrag
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1.934,64€
25.284,11 €
- 1.099,26 €
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26.119,49 €
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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26.119,49 €
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Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
Steuerberatungskosten
Kirchenbeitrag
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- 500,00 €
- 50,00 €
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Außergewöhnliche Belastungen:
Freibetrag wegen eigener Behinderung (§ 35 (3) EStG 1988)
Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung
|
- 486,00 €
- 2.280,00 €
|
Einkommen
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22.803,49 €
|
Die Einkommensteuer wird unter Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte wie folgt ermittelt:
Einkommen
ausländische Einkünfte
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22.803,49 €
21.927,99 €
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Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz
0% für die ersten 11.000,00
20% für die weiteren 7.000,00
32,5% für die weiteren 13.000,00
42% für die restlichen 13.731,48
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44.731,48 €
0,00 €
1.400,00 €
4.225,00 €
5.767,22 €
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Durchschnittssteuersatz (11.392,22 / 44.731,48 x 100)
Durchschnittssteuersatz 25,47% von 22.803,49
Pensionistenabsetzbetrag
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25,47%
5.808,05 €
0,00 €
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Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
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5.808,05 €
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Einkommensteuer
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5.808,05 €
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Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988
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- 0,05 €
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Festgesetzte Einkommensteuer
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5.808,00 €
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) bezog in den Streitjahren neben einer österreichischen Rente von der Pensionsversicherungsanstalt, einer schweizerischen AHV/IV-Rente (1. Säule) und einer Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund auch auf Grund eines als ST der AB (Ab) im Jahr 2017 erlittenen Unfalls von der Pensionskasse Ab eine jährliche Invalidenrente (2. Säule), für welche in der Schweiz Quellensteuer einbehalten wurde.
Mit den am 3. April 2022 (2020) und 3. Mai 2023 (2022) elektronisch eingelangten Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 und 2022 samt Beilagen (Schreiben betr. Ermittlung der Einkünfte 2020, PV-Schreiben betr. Beiträge an Krankenversicherung 2020, Rentenausweis 2020 betr. Pensionskasse Ab, Kontoauszüge für 2020, Schreiben der Deutsche Rentenversicherung betr. Rentenanpassung 2020, L 1i 2022, L 1ab 2022, Rentenausweis 2022 betr. Pensionskasse Ab, Bescheinigung für Leistungsbezüge AHV/IV 2022, Einkünfte-Aufstellung 2022) beantragte er jeweils, die Invalidenrente von der Pensionskasse Ab steuerfrei zu stellen und nur im Wege des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen. Dazu führte er aus, dass nach Art. 19 des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich-Schweiz das Besteuerungsrecht für Rentenbezüge, welche von öffentlich-rechtlichen Körperschaften ausbezahlt würden, dem Vertragsstaat Schweiz zustehe. Somit sei die gegenständliche Invalidenrente, welche von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft der Ab ausbezahlt werde, nicht der direkten Besteuerung in Österreich zu unterziehen, sondern im Wege des sog. "Progressionsvorbehaltes" in der Steuererklärung anzuführen.
Für das Jahr 2021 gab der Bf. im Übrigen keine Abgabenerklärung ab.
Mit Bescheiden vom 28. Februar 2023, 1. März 2023 bzw. 11. Mai 2023 wurde der Bf. - 2022 nach Durchführung eines entsprechenden Vorhalteverfahrens (vgl. das abgabenbehördliche Ergänzungsersuchen vom 4.5.2023, wonach der Bf. ersucht wurde, die Höhe aller ausländischen Pensionen 2022 nachzuweisen) - zur Einkommensteuer für die Jahre 2020 bis 2022 veranlagt. Dabei unterzog die Abgabenbehörde die in Rede stehende Pensionskassenleistung - wie im Übrigen auch die AHV-Invalidenrente - jeweils zur Gänze der Einkommensteuer und verwies dabei im Wesentlichen auf das (Vorjahre betreffende) BFG-Erkenntnis vom 23. Februar 2023, RV/1100132/2020. Die Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund wurde jeweils unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung ausgenommen. 2021 wurden die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärung gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt.
In den dagegen (nach entsprechenden Fristverlängerungen für 2020 und 2021) erhobenen Beschwerden vom 29. April 2023 bzw. 7. Juni 2023 begehrte die steuerliche Vertretung im Namen und Auftrag des Bf. und unter Vorlage von Einkünfte-Aufstellungen für 2020 und 2021 Folgendes:
1) Die Einkommensteuerbescheide 2020 bis 2022 vom 28. Februar 2023, 1. März 2023 und vom 11. Mai 2023 mögen wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes sowie wegen des Verstoßes gegen das mit der Eidgenössischen Schweiz abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen als gesetzwidrig aufgehoben werden.
2) In den neu zu erlassenden Bescheiden mögen die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gemäß der beigefügten Steuererklärung bzw. antragsgemäß mit 776,64 €, 820,24 € bzw. mit 853,38 € festgesetzt werden.
3) Die an die ÖGK 2020 und 2021 bezahlten Pflichtbeiträge iHv 1.038,00 € mögen zur Gänze bei den steuerpflichtigen Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit als Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG 1988 in Abzug gebracht werden (Verweis auf VwGH 16.11.2021, Ra 2020/15/0077).
4) Neben dem Behindertenfreibetrag gem. § 35 Abs. 3 EStG 1988 (60%) möge im Jahr 2020 auch der Freibetrag gemäß § 3 der VO zu § 34 und 35 iHv monatlich 120,00 € als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
5) Die von der Zentralen Ausgleichskasse bezogenen AHV-Invalidenrenten (15.988,20 €, 15.831,43 € bzw. 17.176,47 €) sowie die von der Stiftung Pensionskasse Ab bezogenen Invalidenpensionen (23.729,99 €, 23.497,32 € bzw. 25.284,11 €) mögen ebenso wie die Renten der Deutschen Rentenversicherung gemäß den anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 19 Abs. 1 iVm Art. 23 DBA-Schweiz bzw. Art. 18 DBA-Deutschland) unter Progressionsvorbehalt steuerfrei gestellt werden.
6) Bis zur ihres Erachtens nach positiven Erledigung der Beschwerden möge die Einhebung der festgesetzten Einkommensteuer 2020 bis 2022 iHv 2.875,00 €, 572,00 € bzw. 4.375,00 € ausgesetzt werden.
7) Für den Fall, dass die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt werden, möge eine mündliche Verhandlung vor dem gesamten Senat durchgeführt werden.
Begründend führte sie dazu Folgendes (wörtlich) aus:
""1. Sachverhalt
2020-2022: Der Abgabenpflichtige war vom 01.07.1990 bis zum Jahre 2007 Dienstnehmer der AB. Das Dienstverhältnis wurde krankheitsbedingt beendet und der Abgabenpflichtige erhielt einerseits eine AHV-Invalidenrente (1. Säule) und eine Invalidenpension der Stiftung Pensionskasse Ab (2. Säule). Strittig ist, ob die Renten unter Art. 18 oder Art. 19 des DBA Österreich-Schweiz fallen. Im Einkommensteuerbescheid 2020 (2021, 2022) wurde die AHV-Invalidenrente und die Invalidenpension der Stiftung Pensionskasse Ab als in Österreich steuerpflichtige Rentenbezüge behandelt (Art. 18 DBA Österreich-Schweiz).
2020, 2021: Der Abgabenpflichtige bezahlte für die aus Deutschland und der Schweiz bezogenen Rentenbezüge Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 73a ASVG iHv 1.038,00 €. Strittig ist, inwieweit die Pflichtbeiträge (§ 16 Abs. 1 EStG 1988) auf die steuerpflichtigen und die (unter Progressionsvorbehalt) steuerfreien Einkünfte aufzuteilen sind. Im Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2020 (2021) wurden die Pflichtbeiträge aliquot den steuerpflichtigen und den steuerfreien Rentenbezügen zugeordnet.
2020: Dem Abgabenpflichtigen wurde vom Bundessozialamt am 23.03.2006 ein Behindertenausweis (Ausweis-Nr. abcdefg) ausgestellt. Im Ausweis wird eine Behinderung im Ausmaß von 60 Prozent bestätigt. Außerdem wird im Ausweis bestätigt, dass dem Abgabenpflichtigen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels wegen der dauernden Gesundheitsschädigung nicht zumutbar ist. Im Einkommensteuerbescheid wurde kein Freibetrag gemäß § 3 der zu den §§ 34 und 35 EStG ergangenen Verordnung (BGBl. 1996/303 idF BGBl. II 2010/430) berücksichtigt.
2. Rechtliche Grundlagen (Art. 19 DBA Österreich-Schweiz)
2.1 Art. 19 DBA Österreich-Schweiz
Die gegenständliche Bestimmung im Abkommen lautet wie folgt:
1. Vergütungen einschließlich der Ruhegehälter, die ein Vertragstaat für ihm erbrachte, gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen auszahlt, dürfen in diesem Staat besteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn solche Vergütungen von einem Land, von einem Kanton, von einer Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einer anderen juristischen Pension des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gewährt werden.
2. Ob eine juristische Person eine solche des öffentlichen Rechts sei, wird nach den Gesetzen des Staates entschieden, indem sie errichtet ist.
2.2 Rechtsnatur der AB
Bis zur Bahnreform im Kalenderjahr 1998 waren die Ab ein bundeseigener Betrieb. Mit dem Bundesgesetz über die AB vom 20. März 1998 (ABG, SR xxx.zz) wurden die Ab in eine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft umgewandelt (vgl. Art. 2 Abs. 1 SBGG).
Die Ab sind eine "spezialgesetzliche Aktiengesellschaft", was laut dem Urteil des Schweizer Bundesgerichtes nicht einfach mit einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft gleichgesetzt werden könne. Die Ab beruhen auf einer öffentlich-rechtlichen Grundlage und haben ihre Rechtspersönlichkeit durch das Gesetz erlangt. Demnach sind die Ab nach Auffassung des Schweizerischen Bundesgerichts klar ein Institut des öffentlichen Rechts (vgl. Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 20. April 2006, 4A.4/2006):
"Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die AB (ABG; SR xxx.zz) ist die Beschwerdeführerin eine "spezialgesetzliche Aktiengesellschaft". Diese Rechtsform kann nicht einfach mit derjenigen der privatrechtlichen Aktiengesellschaft gleichgesetzt werden, auch wenn die Regelung ihrer Organisation an jene der privatrechtlichen Aktiengesellschaft angelehnt ist. Als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft beruht die Beschwerdeführerin auf einer öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlage und erhält ihre Rechtspersönlichkeit kraft Gesetzes (Art. 25 ABG). Das ABG regelt die Errichtung, den Zweck und die Organisation der Ab (Art. 1 ABG). Ihre Kernaufgabe beschlägt Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr (Art. 3 Abs. 1 ABG). Sie ist mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraut (BGE 126 H 54 E. 8 S. 62). Der Bund hält grundsätzlich das Aktienkapital (Art. 7 ABG) und übt über die Festlegung der Leistungsvereinbarung und des Zahlungsrahmens (Art. 8 ABG) maßgebenden Einfluss aus. Das Personal ist grundsätzlich öffentlich-rechtlich angestellt" (Art. 15 ABG; Anm.: Hervorhebung durch den Verfasser).
Daraus ergibt sich zweifelsfrei, das die "Ab AG" eine "juristischen Person des öffentliches Rechts" iSd Art. 19 DBA Österreich-Schweiz ist und dass der Abgabenpflichtige öffentlich-rechtlich angestellt war:
"Dass der Beschwerdeführerin (Anm.: Ab AG) als Institut des öffentlichen Rechts die Übernahme einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft durch Absorptionsfusion verwehrt ist, rührt nicht aus einer planwidrigen Unvollständigkeit des Fusionsgesetzes, sondern folgt aus der öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur der Organisationsform der Beschwerdeführerin" (Anm.: Hervorhebung durch den Verfasser).
Die "öAB" wurden ebenfalls durch ein Bundesgesetz (Bundesbahngesetz, BGBl. Nr. 825/1992) in eine Gesellschaft ausgegliedert und hatte gem. § 1 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes eine eigene Rechtspersönlichkeit. Da die Sondergesellschaft nicht durch den privatrechtlichen Akt einer Gesellschaftsgründung, sondern unmittelbar durch das Gesetz geschaffen wurde, wurde sie als österreichische juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinn des Art. 19 DBA Österreich-Schweiz gewertet (vgl. EAS 3260, EAS 609, EAS 952, EAS 2126). Die Rechtsnatur der ÖAB änderte sich erst mit dem Bundesbahnstrukturgesetz 2003 (BGBl. I Nr. 138/2003), wodurch die oeAB in mehrere neu errichtete Aktiengesellschaften transferiert wurden. Dadurch verloren die ÖAB den Charakter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.
2.3 Rechtsnatur der Stiftung Pensionskasse Ab und die Grundlagen der beruflichen Vorsorge in der Schweiz
2.30 Rechtsnatur der Stiftung Pensionskasse
Bis zum 31.12.1998 war die ehemalige Pensions- und Hilfskasse der Ab eine öffentlich-rechtliche, unselbständige Pensionskasse mit Fehlbetrag und Leistungsgarantie des Bundes, die nicht als geschlossene Kasse geführt wurde. Als die Pensionskasse Ab aufgrund der Rechtsgrundlage des Art. 16 ABG verselbständigt bzw. neu gegründet wurde, musste sie durch den Bund ausfinanziert werden. Wenige Jahre nach der Neugründung der Pensionskasse Ab waren aufgrund einer Unterdeckung im Kalenderjahr 2007 wesentliche Sanierungsmaßnahmen erforderlich (1. Sanierungspaket).
Im Rahmen eines 2. Sanierungspaketes wurden im Kj. 2009 mehrere Maßnahmen beschlossen (z.B. Einmalsanierungsbeitrag der Ab AG in Höhe von 938 CHF Millionen; vgl. sehr ausführliche Darstellung in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2014, A-3505/2012).
Aktuell ist die Pensionskasse Ab eine privatrechtliche Stiftung mit dem Sitz in Bern. Die Stiftung erfüllt im Rahmen einer umhüllenden Kasse das BVG-Obligatorium und ist im Register der beruflichen Vorsorge des Kantons Bern unter der Nummer BE 0837 eingetragen. Sie entrichtet Beiträge an den Sicherheitsfonds (vgl. Geschäftsbericht 2022 der Pensionskasse Ab).
2.31 Grundlagen der beruflichen Vorsorge in der Schweiz
"Die berufliche Vorsorge untersteht gesamthaft der Sozialversicherungsgerichtsbarkeit. Die registrierten Vorsorgeeinrichtungen, welche die obligatorische berufliche Vorsorge durchführen, unterstehen der Sozialversicherungsaufsicht (Art. 61 ff. BVG). Des Weiteren umfasst das staatliche Sicherheitsdispositiv den Sicherheitsfonds (Art. 56 ff BVG) und die Auffangeinrichtung (Art. 60 BVG). In der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden gesetzlich vorgeschriebene Mindestleistungen erbracht (Art. 13 ff BVG"; vgl. Cardinaux, S. 127 f. Rz. 232, Das Personenfreizügigkeitsabkommen und die schweizerische berufliche Vorsorge, Zürich 2008).
Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 07.04.2016 (Ro 2014/08/0047) festgestellt, dass die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung ("1. Säule) und die schweizerische berufliche Vorsorge ("2. Säule") gleichartige Leistungen (iSd Art. 5 lit. der VO 883/04) erbringe wie die vom österreichischen gesetzlichen Pensionsversicherungssystem erbrachten Leistungen bei Alter:
"Das System der Altersversorgung in der Schweiz beruht - wie sich schon auf verfassungsrechtlicher Ebene erkennen lässt (vgl. Art. 111 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft) - auf drei Säulen, der umlagefinanzierten Alters- und Hinterlassenenversicherung nach dem AHVG (1. Säule), der kapitalgedeckten und dauernd zu gewährleistenden beruflichen Vorsorge nach dem BVG (2. Säule) und der Selbstvorsorge (3. Säule). Die berufliche Vorsorge knüpft an die Versicherung in der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie an das Arbeitsverhältnis an. Sie ist grundsätzlich obligatorisch (Art. 113 Abs. 2 lit. b der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft) und soll zusammen mit der Alters- und Hinterlassenenversicherung "die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise" erlauben (vgl. Art. 1 Abs. 1 BVG). Zu versichern ist der "koordinierte Jahreslohn" (Art. 8 und 66 BVG). Die Durchführung der Altersvorsorge der zweiten Säule obliegt einem vom Arbeitgeber zu errichtenden oder verwendeten Rechtsträger (Vorsorgeeinrichtung nach Art. 11 BVG) bzw. einer Auffangeinrichtung (Art. 11 Abs. 6, 12 und 60 BVG), für die entsprechende Organisationsvorschriften bestehen (Art. 48 ff BVG). Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie unterliegen in Anbetracht der Wahlmöglichkeiten der Arbeitgeber einem gewissen Wettbewerb. Sie können in ihrem Reglement vorsehen, dass Leistungen über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen ("Selbständigkeitsbereich" nach Art. 49 BVG). Auch wenn eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen gewährt ("überobligatorische" berufliche Vorsorge), so gelten die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen dieser Rentensysteme der zweiten Säule in ihren prägenden Aspekten weiter (Art. 49 Abs. 2 BVG). Das betrifft etwa die Festlegung von Beiträgen und Leistungen samt den die Wertsicherung, die Verjährung, die paritätische Verwaltung, die Aufsicht und die Strafen betreffenden Begleitnormen, sowie die Rechtspflege und die Rechtsdurchsetzung (Art. 1 und 73 f BVG iVm Art. 49 ff ATSG). Das zur Rede stehenden Rentensystem der zweiten Säule in der Schweiz wird staatlich initiiert und gewährleistet. Es führt zu differenzierten Solidargemeinschaften, indem es unterschiedliche Versorgungsträger und die Möglichkeit vorsieht, in regulierten Entscheidungsabläufen innerhalb gesetzlich vorgegebener Grenzen über die obligatorische Mindestabsicherung hinaus eine "überobligatorische" berufliche Vorsorge einzurichten. Gleichwohl wird das Rentensystem der zweiten Säule in seinen wesentlichen (den Charakter als gesetzliches Rentensystem prägenden) Aspekten weitgehend nicht der Eigeninitiative und dem Gestaltungswillen der von den Risiken des Alters betroffenen Personen überlassen."
2.32 Das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
"Zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag (Art. 319 ff OR) oder ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis. Das Vorsorgeverhältnis ist an das Vorhandensein eines Arbeitsverhältnisses geknüpft und zwingende Nebenfolge von diesem. Sowohl das BVG als auch das Arbeitsvertragsrecht nehmen an verschiedenen Stellen zueinander Bezug und der (Gesamt- und/oder Einzel-) Arbeitsvertrag kann Regelungen zur beruflichen Vorsorge enthalten. Der Arbeitgeber bezahlt mindestens denselben Beitrag an die obligatorische berufliche Vorsorge des Arbeitnehmers wie dieser selbst (Art. 66 Abs. 1 BVG). Die Leistungen der beruflichen Vorsorge, die also mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden, gelten jedoch nicht als Lohnbestandteil - auch in der weitergehenden beruflichen Vorsorge nicht - , sondern als (sozialversicherungsrechtliches) Ersatzeinkommen" (vgl. Cardinaux, S. 146, Rz. 256, Das Personenfreizügigkeitsabkommen und die schweizerische berufliche Vorsorge, Zürich 2008).
2.33 Das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und Arbeitnehmer
Das Schweizerische Bundesgericht hat in seiner Entscheidung vom 24. April 2003 (GZ. BGE 129 II 305) festgestellt, dass das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgenehmer und Vorsorgeeinrichtung in der obligatorischen beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtlicher Natur sei:
"Bei der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Säule 2a) ist das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgenehmer und Vorsorgeeinrichtung öffentlich-rechtlicher Natur, es entsteht als zwingende Nebenfolge des Arbeitsverhältnisses (Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetztes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 832.40).
"Jeder Arbeitgeber, der BVG-pflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, muss sich einer Vorsorgeeinrichtung anschließen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Alle Arbeitnehmer, die unter den persönlichen Geltungsbereich des BVG fallen, sind mit dem Anschluss ihres Arbeitgebers an eine Vorsorgeeinrichtung automatisch bei dieser versichert (Art. 7 Abs. 1 BVV2). Ist der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen, besteht ein Versicherungsschutz durch die Auffangeinrichtung (Art. 12 Abs. 1 BVG). Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf jene Arbeitnehmer, die der Vorsorgeeinrichtung gesetzeswidrig (Art. 10 BVV2) nicht gemeldet wurden" (vgl. Cardinaux, S. 147, Rz. 257, Das Personenfreizügigkeitsabkommen und die schweizerische berufliche Vorsorge, Zürich 2008).
2.34 Das Rechtsverhältnis zwischen Pensionskasse und Arbeitgeber
Auch das Vertragsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Vorsorgeeinrichtung entsteht im Bereich des Obligatoriums ex lege (vgl. Art. 11 Abs. 1 BVG):
"Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschließen".
Der Arbeitgeber schließt sich mittels eines Vertrages (Anschlussvertrag) entweder einer eigen gegründeten oder einer bereits bestehenden Vorsorgeeinrichtung an. Die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Vorsorgeeinrichtung wird primär durch das Gesetz, das Vorsorgereglement und die Statuten geprägt (vgl. Cardinaux, S. 147 f., Rz 258-259; Das Personenfreizügigkeitsabkommen und die schweizerische berufliche Vorsorge, Zürich 2008).
2.4 Die Rechtsnatur der Schweizerischen Alters-und Hinterlassenenversicherung
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft beschloss am 24. September 1946 gestützt auf Art. 34 der Bundesverfassung das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
"Der Verfassungsauftrag umfasst Maßnahmen für eine ausreichende Alters- und Hinterlassenen- Vorsorge, die von drei Säulen zu tragen ist. Neben der AHV sind dies die Säule der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge."
2.5 Zwischenergebnis
Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass der Abgabenpflichtige zweifelsfrei Pensionen (Ruhegehälter) aus der gesetzlichen Sozialversicherung der Eidgenössischen Schweiz in Form einer AHV-Invalidenrente sowie einer Invalidenpension der Pensionskasse Ab für von ihm erbrachte Arbeitsleistungen für eine "juristischen Person des öffentlichen Rechts" der Eidgenössischen Schweiz (AB AG) erhalten hat.
Die wirtschaftlichen Kosten für die Rentenbezüge wurden von der juristischen Person des öffentlichen Rechts (Ab AG) bzw. bis 31.12.1998 vom Vertragsstaat (Schweiz) und vom Abgabenpflichtigen aufgrund von Beitragszahlungen und Sanierungszuschüssen (vgl. Pkt. 2.11) getragen.
2.6 Zum Erfordernis der unmittelbaren Auszahlung
Inwieweit es erforderlich ist, dass die Ruhegehälter direkt vom früheren Arbeitgeber (Ab AG als juristische Person des öffentlichen Rechts) ausbezahlt werden müssen, um unter Art. 19 subsumiert werden zu können, ergibt sich aus dem DBA leider nicht eindeutig und ist auch in der Literatur umstritten. Diesbezügliche höchstgerichtliche Entscheidungen fehlen.
Im Gegensatz zum DBA-Schweiz enthalten die mit dem Königreich Spanien (Art. 20) und dem Fürstentum Liechtenstein (Art. 19) abgeschlossenen Abkommen in Art. 20 eine klare Formulierung - demnach ist es in beiden Abkommen erforderlich, dass das Ruhegehalt "unmittelbar" vom Vertragsstaat an eine natürliche Person bezahlt wird (vgl. BGBl. 1967/395, BGBl. 1971/24). Das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz wurde im Jahre 1974 abgeschlossen und enthält diese Einschränkung nicht, welche wahrscheinlich den Zweck hatte, das Besteuerungsrecht des Kassenstaates einzuschränken.
Ein Großteil der Literatur vertritt die Ansicht, dass es unschädlich ist, wenn eine Altersversorgung von dritter Seite ausbezahlt wird. Wurden die Aufwendungen daher in Form von Beitragszahlungen vom Arbeitgeber getätigt, ist das Erfordernis der Gegenleistung für frühere unselbständige Arbeit jedenfalls erfüllt (vgl. Dommes, Pensionen im Recht der DBA, S. 54).
Auf gesetzlichen Pflichtbeitragszahlungen beruhende Renten aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die an in Österreich ansässige Personen gezahlt werden, fallen nach Rechtsansicht des BMF unter Art. 19 des DBA Österreich-Schweiz, sofern die Rente an ehemals öffentlich Bedienstete der Schweiz gezahlt werden (vgl. EAS 1355 v. 03.11.98).
Auch in einer weiteren Anfragebeantwortung (EAS 3316 vom 19.02.13) vertrat das BMF diese Rechtsansicht: "Daraus folgt, dass eine schweizerische AHV-Pension, die von der Schweizerischen Ausgleichskasse im Rahmen des schweizerischen Sozialversicherungssystems gezahlt wird, in Österreich steuerfrei ist."
Im Zusammenhang mit Rentenbezügen aus der 2. Säule vertrat das BMF jedoch in der gleichen Anfragebeantwortung die Rechtsansicht, dass dies nur dann gelte, wenn auch die auszahlende Pensionskasse entweder in der Rechtsperson der Gemeinde integriert sei oder ein eigenständiger öffentlich-rechtlicher Rechtsträger sei.
Die Tatsache, dass auch die Rente aus der 2. Säule im Rahmen des schweizerischen Sozialversicherungssystems ausbezahlt wurde, vernachlässigte das BMF.
Das Bundesfinanzgericht gelangte in der Entscheidung vom 14.03.2022 zu dem Ergebnis, dass eine AHV-Rente für eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit in der Schweiz gemäß Art. 19 iVm Art. 23 Abs. 1 DBA-Schweiz in Österreich unter Progressionsvorbehalt steuerfrei sei (vgl. BFG vom 14.03.22, GZ. RV/1100284/2020). In dieser Entscheidung verwarf das Bundesfinanzgericht auch das Ansinnen der Vertragsstaaten, AHV-Renten unter Art. 21 DBA-Schweiz zu subsumieren (vgl. Konsultationsvereinbarung vom 08.04.2022, BMF-AV Nr. 50/2022).
"Dies bedeutet zunächst, dass ein Ruhegehalt nur dann vorliegen kann, wenn dieses für eine frühere unselbständige Arbeit iSd Art. 15 gezahlt wird. Eine Identität von früherem Arbeitnehmer mit dem Pensionsempfänger (Stichwort: Witwenpension) ist grundsätzlich ebenso wenig erforderlich wie eine Identität zwischen dem früheren Arbeitgeber mit der Pension auszahlenden Stelle" (vgl. Toifl in Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer, Arbeitnehmer im Recht der DBA, S. 305).
"Wenn der frühere Arbeitgeber die "wirtschaftliche Last" für ein Ruhegehalt eines früheren Arbeitnehmers getragen hat und er die Beiträge direkt, ohne die zwischenzeitliche Verfügungsmacht des Arbeitnehmers, an eine zwischengeschaltete Institution bezahlt hat, liegen jedenfalls Ruhegehälter für frühere unselbständige Arbeit vor. Denn die Veranlassung der Pensionszahlung liegt in den vom Arbeitgeber aufgebrachten Beiträgen. Für diese Sichtweise spricht auch, dass sonst bei Umgründungen, obwohl die auszahlende Stelle - jedenfalls auf dem Papier - nicht mehr ident ist mit dem früheren Arbeitgeber, wohl dennoch unzweifelhaft vor allem für Direktzusagen ein Anwendungsfall von Art. 18 OECD-MA gegeben wäre" (vgl. Dommes, Pensionen im Recht der DBA, S. 52).
"Solange Sozialversicherungspensionen nur als Folge eines früheren Dienstverhältnisses und nicht aufgrund anderer Verpflichtungen gezahlt werden, schadet die Auszahlung durch eine Versicherung nicht. Denn der Erhalt einer Sozialversicherungspension ist der früheren unselbständigen Beschäftigung geradezu inhärent und somit in engem Konnex dazu zu sehen" (vgl. Dommes, Pensionen im Recht der DBA, S. 53).
"Denn Sozialversicherungspensionen des öffentlichen Dienstes verlieren ihre Eigenschaft nicht dadurch, dass sie nicht direkt aus der öffentlichen Kasse, sondern nur indirekt über eine Sozialversicherungspensionseinrichtung aus Mitteln der öffentlichen Kasse gezahlt werden."
Somit ist Art. 19 (2) OECD-MA im Bereich des öffentlichen Dienstes für Sozialversicherungspensionen anwendbar. Resultiert eine Sozialversicherungspension sowohl aus unselbständiger Tätigkeit im öffentlichen Dienst iSd Art. 19 (1) OECD-MA als auch aus einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit iSd Art. 15 OECD-MA, so wäre sie entsprechend der Höhe der damaligen Bezüge und/oder die Dauer der Beschäftigung aufzuteilen (vgl. Dommes, Pensionen im Recht der DBA, S. 54., Hervorhebung durch den Verfasser).
"Zwischen dem Arbeitgeber (Ab AG) und dem Abgabenpflichtigen bestand ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis. Ebenso ist auch das Rechtsverhältnis zwischen der Pensionskasse und der Ab AG öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Pkt. 2.34) und auch das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Arbeitnehmer ist laut dem Schweizer Bundesgericht öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. BGE v 24.04.2003, (GZ: BGE 129 II, 305).
"Es könnten seit der MA-Revision 1977 auch jene Fälle von Art. 19 erfasst sein, in denen der Staat bloß mittelbar zahlt. Für diesen weiten Anwendungsbereich des - nicht durch die "Unmittelbarkeit" begrenzten - Begriffs "Zahlung" spräche auch die allgemein anerkannte Rechtfertigung des Kassenstaatsprinzips. Demnach dürfen Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen fließen und mit Steuergeldern finanziert werden, wegen ihrer besonderen Verknüpfung mit dem Kassenstaat auch von diesem besteuert werden. Ein Vergleich mit der Auslegung des Art. 15 Abs. 2 lit. b OECD-MA könnte diese Ansicht unterstützen. Diese Bestimmung stellt darauf ab, dass "Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist".
Nach h. A. ist dabei nicht entscheidend, wer die Vergütung tatsächlich an den Arbeitnehmer auszahlt. Die Vergütung wird nur dann von einem nicht im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitnehmer "gezahlt", wenn dieser die Vergütung auch wirtschaftlich trägt" (vgl. Daxkobler/Kerschner in SWI 10/2012, 454).
3. Rechtsgrundlagen (außergewöhnliche Belastungen) - 2020
Gemäß § 35 Abs. 3 EStG wird einem Steuerpflichtigen bei einer Minderung der Erwerbfähigkeit von 55% bis 65% ein Freibetrag in Höhe von 486,00 € gewährt.
Gemäß § 3 der zu den §§ 34 und 35 ergangenen Verordnung (BGBl. 1996/303 idF BGBI. II 2010/43) steht einem Steuerpflichtigen, der aufgrund seiner Behinderung ein Massenbeförderungsmittel nicht benützen kann, ein Freibetrag in Höhe von 190 €/Monat zu.
4. Rechtliche Würdigung
Es steht fest, dass sowohl die Rente von der Schweizerischen Ausgleichs- und Hinterlassenenversicherung als auch die Rente von der Pensionskasse Ab aus Schweizer Sicht zu den gesetzlichen Sozialversicherungspensionen zählen.
Das BVG stellt Bundessozialversicherungsrecht dar und ist demgemäß Bestandteil des öffentlichen Rechts. Von der Vorsorgeeinrichtung sind dieselben Rechtsgrundsätze zu berücksichtigen, die auch im übrigen Sozialversicherungsrecht maßgeblich sind (vgl. Stauffer, Berufliche Vorsorge, S. 629, Rz. 1911).
Die Ab AG ist nach Schweizer Recht eine juristische Person des öffentlichen Rechts; auch die Ausgleichs- und Hinterlassenenversicherung ist nach Schweizer Recht eine juristische Person des öffentlichen Rechtes.
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, der Pensionskasse Ab und dem Abgabenpflichtigen selbst sind nach Schweizer Recht öffentlich-rechtlicher Natur.
Die Pensionskasse Ab fungiert lediglich als Zahlstelle und verwaltet das vom Arbeitgeber und die Abgabenpflichtigen einbezahlten Pensionsbeiträge. Rechtsansprüche des Abgabenpflichtigen ergeben sich aufgrund des BVG und dem Pensionskassenreglement, welches zwischen dem Arbeitgeber und seinen Dienstnehmern abgeschlossen wurde und an welches sich die Pensionskasse Ab zu halten hat.
Die Pensionsbeiträge haben wirtschaftlich direkt die Staatskasse belastet und wurden aufgrund der früheren Tätigkeit des Abgabenpflichtigen für den öffentlichen Dienst einbezahlt.
Sowohl in der Judikatur (BFG 14.03.2022, RV/1100284/2020) als auch in der Literatur (SWI- Jahrestagung: Besteuerung schweizerischer AHV-Renten, SWI 2023, S. 257 ff) wird die Rechtsansicht vertreten, dass die zwischen der Republik Österreich und der Eidg. Schweiz abgeschlossene Verständigungsvereinbarung im Widerspruch zum DBA steht und daher rechtswidrig sei: "Fraglich ist auch, ob der Erlass für die Behörden bindend sein kann, wenn dieser so klar im Widerspruch zum Wortlaut einer Vorschrift des DBA steht" (vgl. Holzinger in SWI 2023, S 257 ff). "Diese AHV-Rente ist grundsätzlich unter Art. 19 DBA-Schweiz zu subsumieren. Einzig die Tatsache, dass die Rente nicht unmittelbar von der vormals beschäftigenden öffentlichen Stelle ausbezahlt wird, könnte an der Einordnung etwas ändern. Allerdings hat sich das Gericht bezüglich dieser Frage auf fundierte Literatur gestützt und ausgeführt, dass auch Zahlungen, die nicht unmittelbar von der Öffentlichen Hand ausbezahlt werden, als öffentliche Bezüge iSd Art. 19 DBA-Schweiz gelten, solange die Beiträge von öffentlichen Stellen im Hinblick auf ihnen gegenüber erbrachten Dienstleistungen gezahlt wurden. Daher ist das Ergebnis des BFG, wonach Österreich kein Besteuerungsrecht zukommt, durchaus überzeugend" (vgl. Zorn, in SWI 2023, S 257 ff).
"Ich gelange zum gleichen Ergebnis" (vgl. Lang in SWI 2023, S 257 ff).
Die Höhe der beantragten Einkommensteuervorauszahlung für das Kalenderjahr 2023 wurde unter der Annahme, dass zumindest die AHV-Invalidenrente in Österreich gemäß Art. 19 DBA-Schweiz steuerfrei ist, berechnet.
Unseres Erachtens steht daher das Besteuerungsrecht für die Invalidenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie für die Invalidenpension der Pensionskasse Ab gemäß Art. 19 DBA-Schweiz allein der Eidg. Schweiz zu. In Österreich dürfen die gegenständlichen Pensionen nur im Rahmen des Progressionsvorbehaltes berücksichtigt werden.
2020: Der Freibetrag für die Behinderung im Ausmaß von 60 Prozent steht zu (§ 35 Abs. 3 EStG); ebenso steht der Freibetrag gemäß § 3 der zu den §§ 34 und 35 ergangenen Verordnung zu.""
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 10. Mai 2023 änderte die Abgabenbehörde die angefochtenen Einkommenssteuerbescheide 2020 und 2021 insofern zu Gunsten des Bf. ab, als der beantragte Kfz-Freibetrag (2020) und die im Inland zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge (2020 und 2021) antragsgemäß berücksichtigt wurden.
Im Übrigen wies sie - so auch in der abweisenden Beschwerdevorentscheidung für 2022 vom 26. Juni 2023 - die Beschwerdebegehren als unbegründet ab. Begründend verwies die Abgabenbehörde betreffend das strittige Besteuerungsrecht der Invalidenrente von der Pensionskasse Ab wiederum auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 23. Februar 2023, RV/1100132/2020, und bezüglich dem Besteuerungsrecht an der AHV-Invalidenpension auf die Konsultationsvereinbarung vom 8. April 2022 betreffend die steuerliche Behandlung von Rentenzahlungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung auf der Grundlage des österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 30. Januar 1974.
Die steuerliche Vertretung des Bf. beantragte in der Folge mit Schriftsätzen vom 24. Mai 2023 bzw. vom 27. Juni 2023, diese Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen, womit diese Beschwerden wiederum als unerledigt galten. Gleichzeitig begehrte sie abermals die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat. Begründend verwies sie auf ihre oben dargestellten Beschwerdevorbringen, erklärte dass die ergangenen Bescheide gesetzwidrig seien, da die AHV-Invalidenrenten und die BVG-Invalidenpensionen zur Gänze von der Republik Österreich besteuert worden seien, und führte außerdem aus, dass sowohl die AHV-Renten als auch die BVG-Renten in der Eidg. Schweiz gesetzliche Sozialversicherungspensionen seien. Die AHV-Renten würden von der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und die BVG von einer Pensionskasse, im gegenständlichen Fall von der Stiftung Pensionskasse Ab, ausbezahlt werden. Das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und Arbeitnehmer sei öffentlich-rechtlicher Natur. Die Beiträge für die AHV-Rente und die BVG-Rente seien von einer öffentlichen Stelle (Art. 19 DBA) für die vom Abgabenpflichtigen erbrachten Dienstleistungen gezahlt worden. Sowohl in der Judikatur (BFG 14.03.2022, RV/1100284/2020) als auch in der Literatur (SWI - Jahrestagung: Besteuerung schweizerischer AHV-Renten, SWI 2023, S. 257 ff) werde die Rechtsansicht vertreten, dass die zwischen der Republik Österreich und der Eidg. Schweiz abgeschlossene Verständigungsvereinbarung im Widerspruch zum DBA stehe und daher rechtswidrig sei. Fraglich sei auch, ob der Erlass für die Behörden bindend sein könne, wenn dieser so klar im Widerspruch zum Wortlaut einer Vorschrift des DBA stehe (Verweis auf Holzinger in SWI 2023, S. 257 ff). Diese AHV-Rente sei grundsätzlich unter Art. 19 DBA-Schweiz zu subsumieren. Einzig die Tatsache, dass die Rente nicht unmittelbar von der vormals beschäftigenden öffentlichen Stelle ausbezahlt werde, würde an der Einordnung etwas ändern können. Allerdings habe sich das Gericht bezüglich dieser Frage auf fundierte Literatur gestützt und ausgeführt, dass auch Zahlungen, die nicht unmittelbar von der öffentlichen Hand ausbezahlt würden, als öffentliche Bezüge iSd Art. 19 DBA-Schweiz gelten würden, solange die "Beiträge" von öffentlichen Stellen im Hinblick auf ihnen gegenüber erbrachte Dienstleistungen gezahlt würden. Daher sei das Ergebnis des BFG, wonach Österreich kein Besteuerungsrecht zukomme, durchaus überzeugend (Verweis auf Zorn, in SWI 2023, S 257 ff). Lang in SWI 2023, S 257 ff, gelange zum gleichen Ergebnis. Sowohl die AHV-Renten als auch die BVG-Renten seien daher in Österreich gemäß Art. 19 DBA steuerfrei.
Mit Vorlagebericht vom 26. Juli 2023 legte das Finanzamt - wie dem Bf. mitgeteilt wurde - die in Rede stehenden Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Dabei beantragte die Abgabenbehörde, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen, und verwies dabei auf das abgeschlossene Verständigungsverfahren, die Beschwerdevorentscheidungen und die Konsultationsvereinbarung (Erlass des BMF vom 8.4.2022, 2022-0.262.779, BMF-AV Nr. 50/2022, gültig ab 8.4.2022, Konsultationsvereinbarung zu Schweizerischen AHV-Renten).
Mit E-Mail vom 24. März 2026 hat die Abgabenbehörde für den Fall, dass die strittigen schweizerischen AHV/IV-Renten unter Progressionsvorbehalt von der österreichischen Besteuerung ausgenommen würden, noch folgende Frage formuliert:
"Die Krankenversicherungsbeiträge würden anteilig auf die Progressionseinkünfte entfallen und müssten gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 EStG eigentlich aufgeteilt werden.
Einer derartigen Aufteilung würde das VwGH-Erkenntnis vom 16. November 2021, Ra 2020/15/0077, nicht entgegenstehen, da nicht im Sinne dieses Erkenntnisses von einer Nichtberücksichtigung im Quellenstaat ausgegangen werden kann, wenn zwar keine Minderung der Einkünfte erfolgt, die Einkünfte aber schon dem Grunde nach in der Schweiz nicht besteuert werden, wie dies bei der AHV-Rente ja der Fall ist."
In der am 2. Juli 2026 abgehaltenen mündlichen Verhandlung erläuterten die Parteien des finanzgerichtlichen Verfahrens ihre Standpunkte; diesbezüglich wird auf die entsprechende Verhandlungsniederschrift verwiesen. Soweit die Ausführungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung ausschlaggebendes Gewicht für die getroffene Entscheidung haben und über die in der Folge dargelegten Standpunkte in rechtlicher oder sachverhaltsmäßiger Hinsicht hinausgehen, finden sie Eingang in die nachfolgenden Überlegungen.
Das Bundesfinanzgericht (Senat) hat über die Beschwerden erwogen:
Aufgrund der Aktenlage wird der Entscheidung folgender (unstrittiger) Sachverhalt als entscheidungswesentlich zugrundgelegt:
Der am aa.bb.ccdd geborene Bf. ist österreichischer Staatsbürger und hatte seinen Wohnsitz in den Streitjahren unstrittig in Österreich (vgl. entsprechende Anfrage aus dem Zentralen Melderegister); außer Streit stand in diesem Zusammenhang, dass er in den Beschwerdejahren im Inland ansässig war und daher mit seinen gesamten Einkünften der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Österreich unterlag. Fraglich war damit allein, ob das österreichische Besteuerungsrecht an seinen Einkünften durch ein Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt wurde.
Der Bf. bezog in den Streitjahren neben einer österreichischen Rente von der Pensionsversicherungsanstalt, einer schweizerischen AHV/IV-Rente [(Schweizerische Ausgleichskasse - 1. Säule; Renteneinkünfte iHv 15.988,20 € (2020), 15.831,43 € (2021), 17.176,47 € (2022); die Invalidenrente der Schweizerischen Ausgleichskasse wurde unversteuert zur Auszahlung gebracht] und einer Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund [Renteneinkünfte iHv 4.550,52 € (2020), 4.627,68 € (2021), 4.751,52 € (2022)] auch auf Grund eines als ST der AB (Ab) im Jahr 2017 erlittenen Unfalls von der Pensionskasse Ab eine jährliche Invalidenrente [betriebliche Vorsorge - 2. Säule; Renteneinkünfte iHv 23.729,99 € (2020), 23.497,32 € (2021), 25.284,11 € (2022)], für welche in der Schweiz Quellensteuer einbehalten wurde.
Die ehemalige Arbeitgeberin des Bf., die AB AG (Ab), ist seit 1. Jänner 1999 eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft des öffentlichen Rechts (vgl. dazu etwa auch Schweizerisches Bundesgericht 20.4.2006, 4A.4/2006, BGE 132 III 470 ff), deren Aktien sich vollumfänglich im Eigentum der Schweizerischen Eidgenossenschaft befinden. Davor war die Ab Teil der direkten Bundesverwaltung (Regiebetrieb des Bundes, öffentliche Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, klassischer staatlicher Eigenbetrieb).
Sie hatte damit jedenfalls öffentlich-rechtlichen Status.
Auszahlende Stelle der gegenständlichen AHV/IV-Rente war die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) mit Sitz in Genf; dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes, sohin um eine juristische Person des öffentlichen Rechts zur Durchführung der 1. Säule.
Die Auszahlung der in Rede stehenden Pensionskassenleistung erfolgte durch die Pensionskasse Ab. Diese wurde aaaa von der Ab als Pensions- und Hilfskasse gegründet und ist seit 1. Jänner 1999 eine im Handelsregister (Nr. CH-aaa,b.ddd.fff-k) eingetragene, privatrechtliche Stiftung im Sinne von Art. 80 ff ZGB, Art. 331 OR sowie Art. 48 Abs. 2 und Art. 49 Abs. 2 BVG mit Sitz in Bern. Die Kasse hat zum Zweck, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stifterin (der Ab) gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters, der Invalidität und des Todes zu schützen. Die versicherten Leistungen werden reglementarisch festgehalten; sie kann überdies im Rahmen des Stiftungszweckes freiwillige Leistungen ausrichten, insbesondere Unterstützungsleistungen in Notlagen (vgl. Art. 1 ff der Stiftungsurkunde; siehe unter https://www.pksbb.ch/images/downloads/1-allgemein/a-Stiftungsurkunde_D.pdf).
Mit Bescheid vom 26. Mai 2023 hat das Finanzamt für Großbetriebe gemäß § 48 Abs. 2 BAO die Einigung in einem Verständigungsverfahren gemäß Art. 25 DBA-Schweiz betreffend die Steuerjahre 2015 bis 2018 zum 26. Mai 2023 insofern festgestellt, als die zuständigen Behörden übereingekommen sind, dass die verfahrensgegenständlichen Pensionskasseneinkünfte gemäß Art. 18 DBA-Schweiz nur in Österreich der Besteuerung unterliegen und dass die Schweiz die einbehaltene Steuer erstatten wird.
Beide Parteien des finanzgerichtlichen Verfahrens gehen unstrittig davon aus, dass die Renten des Bf. von der Deutschen Rentenversicherung Bund in den Beschwerdejahren unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung auszunehmen sind.
Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:
1) a) Besteuerungsrecht - schweizerische AHV/IV-Renten (1. Säule):
Streit besteht diesbezüglich darüber, ob die gegenständlichen AHV-Invalidenrenten des Bf. - wie vom Finanzamt unter Verweis auf die in Rede stehende Konsultationsvereinbarung vom 7. April 2022 (veröffentlicht als BMF-Erlass vom 8.4.2022, GZ. 2022-0.262.779, BMF-AV Nr. 50/2022) vertreten wird - in den Streitjahren unter Art. 21 DBA-Schweiz zu subsumieren sind und damit dem Ansässigkeitsstaat Österreich diesbezüglich das Besteuerungsrecht zukommt oder ob diese - wie der Bf. der Ansicht ist - unter Art. 19 DBA-Schweiz fallen und damit der Schweiz als Kassenstaat das Besteuerungsrecht an den strittigen Renten zukommt und Österreich diese unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung auszunehmen hat.
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht.
Nach Art. 18 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (kurz: DBA-Schweiz), in der Fassung BGBl. Nr. 161/1995, dürfen vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 19 DBA-Schweiz bestimmt, dass
1. Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die ein Vertragstaat für ihm erbrachte, gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen auszahlt, in diesem Staat besteuert werden dürfen. Dies gilt auch dann, wenn solche Vergütungen von einem Land, von einem Kanton, von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gewährt werden.
2. Ob eine juristische Person eine solche des öffentlichen Rechts sei, wird nach den Gesetzen des Staates entscheiden, in dem sie errichtet ist.
Nach Artikel 21 DBA-Schweiz dürfen die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 23 DBA-Schweiz lautet:
1. Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat, vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
Normen und Schlagworte
- Art. 18 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 19 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 21 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 23 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100164/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.1100164.2023
- Stammnummer
- 152110
- Gültig
- 14.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF