Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4430-W/02
Anwendung des DBA Großbritannien; Lehrer für weniger als 2 Jahre in Großbritannien; Ausschließliches Besteuerungsrecht Österreich, da Ansässigkeitsstaat;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4430-W/02vom 15.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 28. August 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 vom 21. August 2002 betreffend
Einkommensteuer 2001 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und
die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw) führte in einem Schreiben betreffend
Einkommensteuervorauszahlungen 2001, beim Finanzamt eingelangt am 11.9.2001, ua
Folgendes aus:
"...
möchte ich gerne schriftlich erklären, dass ich für das Jahr 2001
keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Vom 1.1.2001 bis
31.8.2001 war ich als Lehrerin und Forscherin an der Universität Birmingham
tätig und zahlte dort der Ordnung gemäß die zu entrichtenden
Steuern, National Insurance - und fiel unter die spezielle Regelung der
Income Tax für Teachers plus Researchers, wobei für die Dauer von bis
zu 2 Jahren Aufenthalt eine Befreiung von der Income Tax besteht, auf Grund
eines speziellen Abkommens zwischen Österreich und Großbritannien.
..."
In einem
weiteren Schreiben an das Finanzamt betreffend Einkommensteuervorauszahlungen
2001, eingelangt beim Finanzamt am 29.10.2001, brachte die Bw. im Wesentlichen
folgendes vor:
"...
Ich bin nicht mehr freiberuflich tätig und war und bin im gesamten Jahr in
Österreich überhaupt nicht steuerpflichtig beschäftigt: Vom
1.1.2001 bis 31.8.2001 war ich in England als Auslandslektorin an der
Universität Birmingham beschäftigt und war der dortigen Steuerregelung
unterworfen. Seit 1.9.2001 bin ich wieder hier in Wien, arbeitslos und bis zum
heutigen Tag immer noch auf Arbeitssuche."
In einem
Vorhalt vom 7.11.2001 ersuchte das Finanzamt die Bw, die im Jahr 2001 erzielten
Einkünfte aus Großbritannien bekannt zu geben.
Die Bw.
führte in ihrem Antwortschreiben, beim Finanzamt eingelangt am 20.11.2001,
u a Folgendes aus:
"...
Sende ich Ihnen anbei die nötigen Ergänzungspunkte für mein
Ansuchen auf Nullstellung der Einkommensteuervorauszahlung für das
Steuerjahr 2001 und hoffe auf eine baldige Erledigung meines Ansuchens. Anbei
die von Ihnen geforderten Nachweise:
Dienstvertrag
der University of Birmingham (daraus ersichtlich: Einkünfte
Pfund 12.581,00 brutto insgesamt von September 2000 bis August
2001)
Einkommensnachweis
(Lohnzettel)
Nachweis,
dass ich seit Ende des Vertrages an der Universität Birmingham arbeitslos
bin und beim AMS gemeldet bin.
..."
Beigelegt
waren ein Schreiben von der Universität Birmingham betreffend Angebot
Dienstvertrag vom 1.9.2000 bis 31.8.2001, Einkommensnachweis (pay advice) sowie
Unterlagen vom AMS.
Am 13.8.2002
brachte die Bw. die Einkommensteuererklärung für 2001, in der keine
Einkünfte erklärt wurden, beim Finanzamt ein. Beigelegt waren
folgende Beilagen: Schreiben des AMS betreffend Mitteilung über den
Leistungsanspruch; Schreiben der Universität von Birmingham vom 13.7.2000
betreffend Angebot; Lohnzettel der Universität von Birmingham vom
30.9.2000, aus dem das Bruttogehalt für den gesamten Zeitraum, das
monatliche Bruttogehalt, die monatlichen Abzüge, nämlich
Einkommensteuer, Versicherung und Pensionsbeiträge, sowie das
Monatsnettogehalt ersichtlich sind.
Am 21.8.2002
erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2001, in dem
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne inländischen
Steuerabzug iHv. ATS 242.172,00 festgesetzt wurde. An ausländischer
Steuer wurden auf die Einkommensteuer ATS 35.957,00 angerechnet. Das
Arbeitslosengeld iHv. ATS 33.660,00 wurde für den
Progressionsvorbehalt berücksichtigt. In der Begründung wurde u a
ausgeführt:
"Bei
der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) - siehe Hinweise
zur Berechnung - wurden zuerst Ihre steuerpflichtigen Einkünfte auf
den Jahresbetrag umgerechnet, Sonderausgaben und andere Einkommensabzüge
berücksichtigt und anhand der sich für das umgerechnete Einkommen
ergebenden Tarifsteuer ein Durchschnittsteuersatz ermittelt und auf Ihr
Einkommen angewendet (Umrechnungsvariante). Danach ist anhand einer
Kontrollrechnung festzustellen, ob sich bei Hinzurechnung der Bezüge gem.
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 gegenüber der Umrechnungsvariante eine
niedrigere Steuer ergibt. Da dies in ihrem Fall zutrifft, wurde der Tarif daher
nicht auf das im Bescheid ausgewiesene, sondern auf ein Einkommen von
ATS 273.213,00 angewendet. ..."
In der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid für 2001, eingelangt beim Finanzamt am
28.8.2002, wurde im Wesentlichen vorgebracht:
"...
Bei der Ermittlung der Höhe meines Einkommens 2001 ist folgender Fehler
unterlaufen: Es beträgt nicht ATS 241.353,00 bzw.
€ 17.539,81, sondern nur ATS 150.960,00 und erstreckt sich
lediglich auf die Monate Jänner bis Juni. Ich unterrichtete an der
Universität Birmingham Deutsch, was am 30.6. zu Ende war. Deshalb
ließ ich mir das Auslandsgehalt auf 10 Monate bündeln (September
2000 bis Juni 2001) und hatte Juli und August 2001 gar kein Einkommen. Ab
September bezog ich dann das Arbeitslosengeld, das ja nicht zu versteuern ist.
Aber: Das Einkommen, das ich von Jänner bis Juni bezog, wurde bereits ganz
normal in England versteuert. Während meiner Zeit im Ausland entrichtete
ich dem englischen Staat also ordnungsgemäß meine Steuern. Daher ist
das in England verdiente Gehalt nicht noch einmal zu besteuern! Es wurde ohnehin
schon in England versteuert. Da ist ein Fehler unterlaufen.
...
Habe
ich bei meiner Erklärung noch nicht angegeben, dass ich ab 1.9.2001 bis
31.12.2001 meine Tochter S in einem
Kindergarten betreuen ließ, der mich € 430,00 pro Monat kostete
und der zusätzlich eine Einschreibgebühr von ATS 2.000,00
verlangte, was ich somit nachtragen möchte. Einen Beweis dessen sende ich
in wenigen Tagen nach."
Beigelegt wurde
eine Bestätigung des Kindergartens, wonach S vom 1.9.20001 bis 30.6.2002 in
einem International Montessori Kindergarten um € 430,00 monatlich
betreut wurde.
Das Finanzamt
erließ am 3.9.2002 einen Vorhalt und führte darin im Wesentlichen
aus:
"Ergänzungspunkte:
Die
Berechnungsgrundlagen wurden aus der von Ihnen vorgelegten Lohnbestätigung
der Department of German Studies The University of Birmingham entnommen. Die
folgende Berechnung ergibt folgende österreichische
Einkommensteuerberechnungsgrundlage:
Salary
Pound 12.581,00 x Kurs 22 = ATS 276.782,00 minus gesetzliche
Abzüge ATS 34.610,00 = steuerpflichtiger Betrag ATS 242.172,00.
Dieser Betrag ist in Österreich steuerpflichtig. Income Tax 10 x 163,44 x
Kurs 22 = anrechenbare englische Einkommensteuer ATS 35.957,00. Dieser
Betrag wurde von der errechneten österreichischen
Einkommensteuervorschreibung abgezogen. Mit Wohnsitz oder gewöhnlichem
Aufenthalt in Österreich sind Sie mit ihrem gesamten Einkommen in
Österreich steuerpflichtig. Lt. Doppelbesteuerungsabkommen zwischen
Österreich und Großbritannien ist die dort bezahlte Einkommensteuer
in Österreich bei der Einkommensteuerveranlagung anzurechnen. Nehmen Sie
ggf. zur Berechnung Stellung.
Weiters
werden Sie ersucht, die Kinderbetreuungskosten belegmäßig
nachzuweisen."
In der Antwort
auf diesen Vorhalt, beim Finanzamt eingelangt am 23.9.2002, brachte die Bw. im
Wesentlichen folgendes vor:
"
... Ich möchte Sie auf folgende Gesetzesregelung hinweisen: Gem.
Art. 21 DBA-GB wird einem Hochschulprofessor oder anderem Lehrer, der sich
in einem Vertragsstaat für einen Zeitraum von höchstens 2 Jahren
aufhält, um an einer Universität, einem Kolleg, einer Schule oder
anderen Lehranstalt in diesem Vertragsstaat zu unterrichten, in diesem Staat die
Vergütungen für diese Lehrtätigkeit nicht besteuert, wenn er in
dem anderen Vertragsstaat (hier Österreich) ansässig ist oder
unmittelbar vor diesem Aufenthalt ansässig
war.
Hiermit ersuche ich auf
Nullstellung der Einkommensteuer für 2001 ..."
In einem
Vorhalt des Finanzamtes vom 17.10.2002 wurde ausgeführt:
"Ergänzungspunkte:
Wie
Sie bereits in Ihrem Schreiben vom 7.9.2001 selbst ausgeführt haben, sind
Ihre in Großbritannien erzielten Einkünfte im Tätigkeitsstaat
(= Großbritannien) von der Income Tax befreit (Art. 21 DBA-GB).
Dadurch ist jedoch die Besteuerung dieser Einkünfte in Österreich
(= Ansässigkeitsstaat) nicht eingeschränkt. Die in
Großbritannien einbehaltene Steuer ist von Großbritannien über
Ihren Antrag zu erstatten. Eine Anrechnung auf die österreichische
Einkommensteuer kommt nicht in Betracht (Art. 24 Abs. 2
DBA-GB).
Um
schriftliche Stellungnahme wird ersucht. ..."
In der Antwort
der Bw. auf diesen Vorhalt, eingelangt beim Finanzamt am 4.11.2002, wurde im
Wesentlichen vorgebracht:
"Auf
Grund meiner Lehrtätigkeit an der englischen Universität Birmingham
bin ich von der Einkommensteuer für 2000 befreit. Denn zwischen England und
Österreich (und weiteren Staaten) ist jeder Lehrende und/oder Forschende
bis zu 2 Jahre bei seiner Tätigkeit zu Gunsten der Lehre und Forschung
als Gast an einer Schule oder Universität
steuerbefreit.
Ab
Beginn des 3. Jahres wäre dann die gesamte Steuer ab dem 1. Tag
des Aufenthaltes im fremden Land nachzuzahlen. Ich war nur 1 Jahr
tätig und bin daher sowohl in England als auch in Österreich von der
Steuer befreit. Auch hatte ich in meiner Abwesenheit keinen Wohnsitz in
Österreich, weil ich weitervermietete.
Für
den 1. Teil meiner Tätigkeit (September bis Dezember 2000) wurde ich
letztes Jahr bereits auf Null gestellt.
Bitte
stellen Sie meinen Einkommensteuerbescheid für Jänner bis Juni 2001
und das Folgejahr auch auf Null. ..."
Das Finanzamt
legte die Berufung am 21.11.2002 ohne Erlassung einer BVE der
Abgabenbehörde II. Instanz vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender
Sachverhalt steht fest:
Die Bw ist
österreichische Staatsbürgerin und hatte ihren Wohnsitz in Wien. Sie
war vom 1.9.2000 - 31.8.2001 an der Universität von Birmingham (GB)
als Auslandslektorin nichtselbständig beschäftigt. Für diese
Tätigkeit erhielt sie insgesamt £ 12.581,-- brutto. Sie bekam
diesen Betrag in 10 gleichen Monatsgehältern, beginnend mit September 2000,
ausbezahlt. Letztmalig bekam sie den Betrag Juni 2001 ausbezahlt. Ihre
Lehrtätigkeit endete mit 30.6.2001, der Vertrag erst mit 31.8.2001.
Im Streitjahr erhielt die Bw 6 Monatsgehälter (Jänner bis
Juni). Das Monatsgehalt betrug brutto Pound 1.258,10,--, die
Abzüge (deductions) auf dem Lohnzettel (pay advice) von gesamt
Pound 320,76,-- monatlich gliederten sich in Einkommensteuer (Income Tax)
iHv Pound 163,44,--, Versicherungsbeitrag (National Insurance) iHv
Pound 77,43,-- und Pensionsbeitrag (Superannuation) iHv
Pound 79,89,--, sodass das monatliche Nettoeinkommen der Bw
Pound 937,34,-- betrug.
Während
ihres Auslandsaufenthaltes behielt die Bw ihre Wohnung in Wien, sodass sie einen
Wohnsitz im Inland hatte. Sie hatte die Wohnung inne und konnte über diese
verfügen.
Ihren
melderechtlichen Hauptwohnsitz hatte die Bw ununterbrochen in Wien. Der
Mittelpunkt der Lebensinteressen befand sich im Inland. Ab 1.9.2001
wohnte die Bw wieder in Wien. Von 1.9.2001 bis 31.12.2001 bezog die Bw
Arbeitslosengeld iHv ATS 33.660,--.
Vom 1.9.2001
bis 30.6.2002 wurde die Tochter der Bw, S, in einem Kindergarten um
€ 430,-- monatlich betreut.
Der
festgestellte Sachverhalt beruht auf der Aktenlage, dem Vorbringen der Parteien
und den im Steuerakt erliegenden Unterlagen, insbesondere dem Schreiben
(offer) der Universität von Birmingham vom 13.7.2000; dem
Lohnzettel (pay advice) der Universität von Birmingham vom
30.9.2000; der Bestätigung betreffend Kindergartenbetreuung von S;
den vom AMS gemeldeten Bezügen betreffend
Arbeitslosengeld;
Dass die Bw
einen Wohnsitz im Inland hatte, ergibt sich aus der Tatsache, dass sie die
Wohnung in Wien behielt und nach dem Auslandsaufenthalt wieder
bezog.
Dass sich der
Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw auch während ihres
Auslandsaufenthaltes in Österreich befand, ist einerseits aus dem Behalten
der Wohnung mit Hauptwohnsitzqualität und andererseits aus der Tatsache,
dass der Aufenthalt in GB von Vornherein begrenzt auf 1 Jahr geplant war,
ersichtlich. Eine zeitlich begrenzte Auslandstätigkeit vermag nach Lehre
und Judikatur keine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen zu
bewirken. Zum Vorbringen der Bw, die Wohnung sei während ihres
Aufenthaltes in GB weiter vermietet gewesen, wird festgestellt, dass selbst die
Richtigkeit dieser Behauptung nichts am Vorliegen eines Wohnsitzes im
steuerlichen Sinn ändern würde, zumal es sich nur um eine sehr
kurzfristige, befristete Vermietung handeln könnte. Der UFS geht aber nicht
von der Richtigkeit dieses Vorbringens aus, da weder Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung erklärt noch ein Mietvertrag vorgelegt wurden
und die Bw weiterhin ihren melderechtlichen Hauptwohnsitz in der Wohnung hatte.
Aus rechtlicher
Hinsicht ist folgendes auszuführen.
Die Parteien
sind richtigerweise übereinstimmend davon ausgegangen, dass im
gegenständlichen Fall Artikel 21 Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Österreich - Großbritannien anzuwenden
ist. Dieser Artikel lautet:
"Ein Hochschulprofessor oder anderer
Lehrer, der sich in einem Vertragstaat für einen Zeitraum von
höchstens zwei Jahren aufhält, um an einer Universität, einem
College, einer Schule oder anderen Lehranstalt in diesem Vertragstaat zu
unterrichten, wird in diesem Staat hinsichtlich der Vergütungen für
diese Lehrtätigkeit nicht besteuert, wenn er in dem anderen Vertragstaat
ansässig ist oder unmittelbar vor diesem Aufenthalt dort ansässig
war."
Unbestritten
ist, dass sich die Bw kürzer als zwei Jahre in Großbritannien
aufgehalten hat. Das Besteuerungsrecht wird daher nach dem klaren Wortlaut des
Artikels ausschließlich Österreich zugewiesen, wenn die Bw im Inland
ansässig ist oder unmittelbar vor dem Aufenthalt ansässig war.
Nach der Legaldefinition in Art 4 DBA GB bedeutet der Ausdruck
"eine in einem Vertragstaat ansässige
Person", ... eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres
Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer
Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig
ist; der Ausdruck umfasst nicht eine natürliche Person, die in diesem
Vertragstaat nur steuerpflichtig ist, wenn sie Einkünfte aus Quellen in
diesem Staat bezieht. ...
Die Bw war
unmittelbar vor dem Aufenthalt im Inland ansässig und sie ist es
während des Aufenthalts.
Ist
eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt
folgendes:
Die Person gilt als
in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige
Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten
über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem
Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der
Lebensinteressen)..."
Die Bw war in
beiden Vertragstaaten ansässig. Sie verfügte über eine
ständige Wohnstätte in beiden Staaten. Der Mittelpunkt der
Lebensinteressen befand sich im Inland. Zu Österreich hatte sie die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen (s o).
Die Bw ist
daher im Inland grs unbeschränkt mit ihrem Welteinkommen steuerpflichtig.
Da sie Anknüpfungspunkte zu beiden Vertragstaaten hat (Einkünfte in
GB, unbeschränkte Stpfl in Ö) greift das DBA ein, um eine
Doppelbesteuerung zu verhindern.
Das
ausschließliche Besteuerungsrecht für die in Frage stehenden
Einkünfte wird dem Ansässigkeitsstaat, somit Österreich
zugewiesen. Das Vorbringen der Bw, die Einkünfte seien in keinem
Staat zu versteuern, steht im Widerspruch zum DBA. Das Vorbringen der
Bw, sie hätte keinen Wohnsitz in Österreich, steht im Widerspruch zum
festgestellten Sachverhalt (s o). Gemäß
§ 26 BAO
hat jemand einen Wohnsitz im Sinn der
Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die
darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen
wird.
Wie bereits
festgestellt wurde, hatte die Bw eine Wohnung unter den geforderten
Umständen inne. Sie hatte die jederzeitige Verfügungsmöglichkeit
über die Wohnung. Sie hat die Wohnung auch beibehalten und wieder
benutzt.
Das
Arbeitslosengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt des
§ 3 Abs 2 EStG 1988.
Das FA hat
demnach dem Grunde nach richtig gehandelt, indem es die ausländischen
Einkünfte der Bw der Besteuerung unterwarf. Allerdings hat das FA
zu Unrecht die in England bezahlte Einkommensteuer (Income Tax) auf die
inländische Steuer angerechnet. Da das ausschließliche
Besteuerungsrecht Österreich zugewiesen ist, kommt eine Anrechnung der
Steuer nicht in Betracht. Der Methodenartikel 24 DBA GB, der die
Anrechnungsmethode normiert, kann nicht zur Anwendung gelangen, da dafür
Voraussetzung ist, dass "eine in
Österreich ansässige Person Einkünfte aus Quellen innerhalb des
Vereinigten Königreiches, die nach diesem Abkommen im Vereinigten
Königreich besteuert werden dürfen, bezieht, ...".
Diese Voraussetzung ist aber nicht gegeben, da nach dem Abkommen die
Einkünfte im Vereinigten Königreich in Österreich besteuert
werden. Die Bw kann daher ihre im Vereinigten Königreich bezahlten
Steuern (Income Tax) nur dort über Antrag zurückerstattet bekommen.
Der bekämpfte Bescheid ist überdies insofern abzuändern,
als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach Zu- und
Abflussprinzip zu versteuern sind. Da das Gehalt monatlich ausbezahlt wurde,
sind im Streitjahr 2001 6 Monatsgehälter zu versteuern.
Als pauschale
Werbungskosten für Mehraufwand im Ausland werden im Schätzungsweg
ATS 30.000,-- berücksichtigt.
Die Kosten
für einen Kindergarten können nur dann als außergewöhnliche
Belastung anerkannt werden, wenn niemand der Unterhaltsverpflichteten in der
Lage ist, die Betreuung des Kindes zu übernehmen und die
Unterhaltsverpflichteten einer Berufstätigkeit nachgehen müssen.
Die Kindergartenbetreuung im Streitjahr begann am 1.9. und dauerte bis
Ende des Jahres. Während dieser Zeit war die Bw arbeitslos. Das
zwangsläufige Erfordernis der Kinderbetreuung im Kindergarten war daher
nicht gegeben, da es der Bw zeitlich möglich war, die Betreuung selbst zu
übernehmen. Die Kindergartenkosten können daher nicht
anerkannt werden.
Der Bescheid
ist somit im Ergebnis abzuändern.
Ermittlung
der Besteuerungsgrundlagen im Streitjahr:
Bruttomonatslohn:
Pound 1.258,10,-- x 6 Monate = Pound 7.548,60,-- x 22 Kurs =
ATS 166.069,20,--
Gesetzliche
Abzüge Pound 77,43 (Nat Ins) + 79,89 (Superann) = Pound 157,32 x
6 Monate x 22 Kurs = ATS 20.766,24,--
Pauschale
Werbungskosten: ATS 30.000,--
Werbungskosten
gesamt ATS 50.766,21,--
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit: ATS 115.302,99,--
Bei der
Ermittlung des Progressionsvorbehaltes wurden zuerst die steuerpflichtigen
Einkünfte auf den Jahresbetrag umgerechnet, Sonderausgaben und andere
Einkommensabzüge berücksichtigt und anhand der sich für das
umgerechnete Einkommen ergebenden Tarifsteuer ein Durchschnittssteuersatz
ermittelt und auf das Einkommen angewendet (Umrechnungsvariante). Danach ist an
Hand einer Kontrollrechnung festzustellen, ob sich bei Hinzurechnung der
Bezüge gemäß
§ 3 Abs 2 EStG 1988 gegenüber der
Umrechnungsvariante eine niedrigere Steuer ergibt. Da dies zutrifft, wurde der
Tarif nicht nur auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von
ATS 115.302,99,--, sondern auch auf die steuerfreien
Progressionseinkünfte angewendet.
Die Berechnung
erfolgt sowohl in Schilling als auch in Euro.
Die
Einkommensteuer 2001 wird in ATS berechnet wie folgt:
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
|
|
Progressionsbezug
(Arbeitslosengeld)
|
33.660,00
|
|
Einkünfte
ohne inländischen Steuerabzug
|
115.303,00
|
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
|
148.963
|
Pauschbetrag
für Sonderausgaben
|
-819
|
|
Einkommen
|
|
148.144
|
Rundungsabschlag
|
|
-
44
|
gerundetes
(Welt-)Einkommen
|
|
148.100
|
0% für
die ersten
|
50.000
|
0,00
|
21% für
die weiteren
|
50.000
|
10.500,00
|
31% für
die restlichen
|
48.100
|
14.911,00
|
Steuer vor
Abzug der Absetzbeträge
|
|
25.411,00
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
|
-
11.735,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
|
-
750,00
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
|
-
4.000,00
|
Einkommensteuer
nach Abzug Absetzbeträge
|
|
8.926,00
|
Abgabenschuld
(gerundet gemäß
§ 204 BAO)
|
|
8.926,00
Die
Einkommensteuer 2001 wird in Euro berechnet wie folgt:
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
|
|
Progressionsbezug
(Arbeitslosengeld)
|
2.446,17
|
|
Einkünfte
ohne inländischen Steuerabzug
|
8.379,40
|
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
|
10.825,57
|
Pauschbetrag
für Sonderausgaben
|
-
59,52
|
|
Einkommen
|
|
10.766,04
|
Rundungsabschlag
|
|
-
3,21
|
gerundetes
(Welt-)Einkommen
|
|
10.762,85
|
0% für
die ersten
|
3.634
|
0,00
|
21% für
die weiteren
|
3.634
|
763,00
|
31% für
die restlichen
|
3.496
|
1.083,00
|
Steuer vor
Abzug der Absetzbeträge
|
|
1.846,69
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
|
-
852,83
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
|
-
54,51
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
|
-
290,70
|
Einkommensteuer
nach Abzug Absetzbeträge
|
|
648,68
|
Abgabenschuld
(gerundet gemäß
§ 204 BAO)
|
|
648,68
Wien, am
15. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 21 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- Art. 4 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4430-W/02
- Stammnummer
- 16424
- Gültig
- 15.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF