Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100071/2025
Besteuerungsrecht für Einkünfte eines in Österreich ansässigen Piloten nach dem DBA-Malta
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100071/2025vom 03.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R 1 in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch MOORE CENTURION Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Hegelgasse 8 Tür 14, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 6. November 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 29. Oktober 2024 betreffend
Einkommensteuer 2019 bis, 2021 und 2023,
Einkommensteuer 2022 (Änderung gemäß § 295a BAO) sowie
Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2021 bis 2023
zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2019 bis 2021 und 2023 sowie betreffend Einkommensteuer 2022 (Änderung gemäß § 295a BAO) wird gemäß
§ 279 BAO Folge gegeben. Die angeführten Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
II. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2021 bis 2023 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist seit 26.07.2019 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Im Zeitraum vom 01.08.2019 bis 31.12.2023 bezog der Bf. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als Pilot für die irline 1 (in Folge: Airline 1). Diese wurden in Malta nicht besteuert.
Das Finanzamt Österreich (in Folge: FAÖ) erfasste die Einkünfte des Bf. aus seiner nichtselbstständigen Tätigkeit in den o. a. erstmals erlassenen Einkommensteuerbescheiden 2019 bis 2021 und 2023 sowie im gemäß § 295a BAO geänderten Einkommensteuerbescheid 2022 im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass sich die in Art. 23 Abs. 1 DBA-Malta verankerte Befreiungsmethode explizit auf jene Fälle beschränke, in denen das ausschließliche Besteuerungsrecht ("nur") dem anderen Staat (Malta) zugewiesen werde. Dies finde für die von Art. 15 Abs. 3 DBA-Malta erfassten Einkünfte keine Anwendung, da - mangels "nur" - das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats (Österreich) bestehen bleibe. Die in Art. 23 Abs. 2 DBA-Malta vorgesehene Anrechnungsmethode finde nach dem Wortlaut ebenso wenig Anwendung, weil in deren taxativer Auflistung Einkünfte iSd Art. 15 Abs. 3 DBA-Malta nicht genannt seien. Nach Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung sei jedoch der auszulegenden DBA-Bestimmung unter mehreren möglichen Interpretationen derjenige Sinn beizumessen, welcher ihre effektive Anwendung gewährleiste und nicht zu einem Ergebnis führe, das dem Ziel und Zweck der eingegangenen Verpflichtungen widerspreche. Würden zwei Auslegungsvarianten des Doppelbesteuerungsabkommens in Betracht kommen, so sei jener der Vorzug zu geben, die den Eintritt von Doppelbesteuerung oder ungerechtfertigter Doppelnichtbesteuerung beseitige. Dabei könne aber im Wege einer teleologischen Auslegung des Art. 23 DBA-Malta die Anrechnungsmethode auch für Einkünfte iSd Art. 15 Abs. 3 DBA Malta angewendet werden, um damit dem Ziel und Zweck des Abkommens gerecht zu werden (EAS 3448).
Die gegen alle im Spruch angeführten Bescheide eingebrachte Beschwerde vom 06.11.2024 stützt sich im Wesentlichen auf das Erkenntnis des BFG vom 24.07.2024, RV/7102502/2024 (Amtsrevision mit Erkenntnis des VwGH vom 4.9.2025, Ro 2024/13/0025,als unbegründet abgewiesen), wonach die von der Airline 1 an den im internationalen Flugbetrieb eingesetzten Bf. ausbezahlten Bezüge nach Art. 15 Abs. 3 DBA Malta ausschließlich in Malta zu versteuern seien und in Österreich nur für Zwecke des Progressionsvorbehaltes herangezogen werden dürfen. Weiters richtet sich die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2022 gegen die Anwendung des § 295a BAO. Der Bf. begehrt die ersatzlose Aufhebung der Bescheide.
Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung betreffend die im Spruch angeführten Bescheide brachte der Bf. den Vorlageantrag ein.
Verfahren vor dem B FG
Mit Schreiben vom 31.10.2025 übermittelte der Bf. das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2025, Ro 2024/13/0025, und begehrte die Stattgabe der Beschwerde. Der VwGH habe ausgesprochen, dass ein in Malta bei einem gewerblichen Luftfahrtunternehmen beschäftigter und im internationalen Luftverkehr eingesetzter Mitarbeiter mit seinen diesbezüglichen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß Art. 15 Abs. 3 DBA Österreich-Malta in Österreich nicht zu besteuern sei, sondern ausschließlich der Progressionsvorbehalt zur Anwendung komme.
In seiner Stellungnahme vom 15.01.2026 beantragte das FAÖ im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 04.09.2025, Ro 2024/13/0025) die Stattgabe der Beschwerde, und zwar die ersatzlose Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 2019 bis 2021 sowie 2023 (vgl. z.B. BFG 03.05.2022, RV/7101114/2022). Der ursprünglich vom Finanzamt angenommene Pflichtveranlagungstatbestand liege nunmehr nicht vor, es gebe auch keinen anderen Pflichtveranlagungstatbestand.
Gleiches gelte für den Änderungsbescheid gemäß § 295a BAO betreffend Einkommensteuer 2022 (vgl. z.B. BFG 02.01.2020, RV/5101630/2019). Durch die ersatzlose Aufhebung des Änderungsbescheides lebe der Erstbescheid 2022 vom 19.12.2023 wieder in seinem ursprünglichen Umfang auf.
Die Beschwerde betreffend die Anspruchszinsenbescheide sei abzuweisen, weil - der ständigen Rechtsprechung folgend - nicht die angefochtenen Anspruchszinsenbescheide zu ändern seien, sondern werde das FAÖ in Abhängigkeit von den Ergebnissen in den Einkommensteuerbescheiden neue Anspruchszinsenbescheide zu erlassen haben.
Der Bf. zog im Schreiben vom 04.02.2026 den Antrag auf Entscheidung durch den Senat sowie den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. hatte ab 26.07.2019 seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Im Beschwerdeverfahren bestritt er auch nicht die Ansässigkeit in Österreich. Er war als Pilot bei der Airline 1 in Malta angestellt und im internationalen Flugverkehr eingesetzt. Er bezog seit 01.08.2019 bis 31.12.2023 als Pilot Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (unstrittig).
Die Airline 1, eine maltesische Air-Taxi-Gesellschaft, hatte als maltesisches Luftunternehmen ein Air Operator Certificate Nr. MT-xx und war im Handelsregister von Malta unter der Firmennummer yyy eingetragen. Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung war im Beschwerdezeitraum in Malta.
Für das Jahr 2022 hat der Bf. einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung gestellt und wurde der Einkommensteuerbescheid 2022 vom 19.11.2023 erlassen. Ein Pflichtveranlagungstatbestand lag in den Jahren 2019 bis 2023 nicht vor (unbestrittene Feststellung des Finanzamtes).
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt basiert auf dem vorgelegten Akteninhalt sowie den Vorbringen der Parteien (im Verfahren vor dem BFG).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I., Einkommensteuer 2019 bis 2023 (ersatzlose Aufhebung)
Ein Bescheid kann gemäß § 295a Abs. 1 BAO auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.
In dem in einem gleich gelagerten Fall ergangenen Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2025,
Ro 2024/13/0025, heißt es wie folgt:
"19 Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
[…]
19 Ergibt sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht eine Steuerpflicht, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob das Besteuerungsrecht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt wird (vgl. VwGH 23.10.2024, Ra 2022/15/0076, mwN).
20 Gemäß Art. 15 Abs. 3 DBA-Malta dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
21 Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte und können diese Einkünfte nach dem DBA-Malta "nur" in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, so nimmt gemäß Art. 23 Abs. 1 DBA-Malta der erstgenannte Staat, vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Ausnahmen, diese Einkünfte von der Besteuerung aus. In der englischen Sprachfassung des Art. 23 Abs. 1 DBA-Malta ist eine Entsprechung des Wortes "nur" nicht enthalten.
22 Das revisionswerbende Finanzamt leitet letztlich unter Hinweis auf eine vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichte Rechtsansicht vom 17. November 2023, 2023-0.825.422, EAS 3448, ab, auch Österreich stehe nach dem DBA-Malta für die revisionsgegenständlichen Bezüge des Mitbeteiligten - neben der Republik Malta - ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht zu. Art. 15 Abs. 3 DBA-Malta erlaube zwar die Besteuerung in jenem Staat, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der Fluggesellschaft befinde (Malta), schränke aber den Besteuerungsanspruch des Ansässigkeitsstaats des Flugpersonals (Österreich) nicht ein. Die Verteilungsnorm des Art. 15 Abs. 3 DBA-Malta weise jenem Staat, in dem der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens liege, kein ausschließliches Besteuerungsrecht zu. Der Besteuerungsanspruch des Ansässigkeitsstaates des Flugpersonals (Österreich) sei daher weiterhin gegeben.
23 Art. 23 Abs. 1 DBA-Malta sehe als "Grundnorm" zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anwendung der Befreiungsmethode vor, beziehe sich jedoch explizit nur auf jene Fälle, in denen die Zuteilungsregeln des DBA-Malta Österreich (als Ansässigkeitsstaat) das Besteuerungsrecht gänzlich entziehe. Dies sei durch das Wort "nur" in Art. 23 Abs. 1 DBA-Malta zum Ausdruck gebracht.
24 Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des DBA-Malta, 1045 BlgNR 14. GP 22 zum allgemeinen Teil des Abkommens geht hervor, dass dieses Abkommen in seinem formalen Aufbau im Wesentlichen dem OECD-Musterabkommen folgt. An dieser Stelle wird zudem folgendes ausgeführt: "Die Doppelbesteuerung wird durch das Abkommen in Österreich grundsätzlich nach der sogenannten "Befreiungsmethode" beseitigt, das heißt, daß die einzelnen Besteuerungsobjekte in jeweils einem der beiden Vertragstaaten ausschließlich zugeteilt werden." Ausnahmen davon seien nur im Fall von Dividenden, Zinsen und Lizenzen vorgesehen. Zu Art. 15, 18 und 19 des DBA-Malta wird in den Erläuterungen angemerkt, dass in diesen Artikeln die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geregelt werde: "Nach Art. 15 werden private Aktivbezüge (das sind Aktivbezüge, die nicht unter Art. 19 fallen) im allgemeinen in jenem Staat besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird (Quellenstaat)." Gesonderte Ausführungen zu Art. 15 Abs. 3 DBA-Malta enthalten die Erläuterungen nicht.
25 Zu Art. 23 des DBA-Malta wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ausgeführt: "In diesem Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird: Beide Staaten wenden im allgemeinen die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an. Danach müssen die beiden Vertragsstaaten alle Einkünfte und Vermögensteile, für die nach den vorhergehenden Artikeln dem anderen Vertragsstaat das Besteuerungsrecht zugeteilt ist, von ihrer Besteuerung ausnehmen; die geschieht allerdings bei der Einkommensbesteuerung unter dem Vorbehalt, daß die auszuscheidenden Einkünfte für die Berechnung des auf die übrigen Einkünfte entfallenden Steuersatzes angesetzt werden dürfen. Bei den unter Abs. 2 fallenden Einkünften erteilt der Vertrag sowohl dem Wohnsitzstaat als auch dem Quellenstaat Besteuerungsrechte. In Abs. 3 hat sich Österreich auch vertraglich zur Gewährung des steuerlichen "Schachtelprivilegs" verpflichtet. Für die Höhe der anzurechnenden maltesischen Steuer bei Dividenden, Zinsen und Lizenzen sind die Vorschriften des Absatzes 4 maßgeblich."
26 Die nach den Erläuterungen intendierte Regelung gleicht somit inhaltlich den Art. 15 und Art. 23A der OECD-Musterabkommen 1963 und 1977, an denen sich - wie dargestellt - das DBA-Malta auch orientiert. Zwar trifft es zu, dass Art. 23 OECD-Musterabkommen, wie auch die englische Sprachfassung des Art. 23 des DBA-Malta eine Entsprechung des in der deutschen Fassung verwendeten Wortes "nur" nicht enthält. Dass damit eine - wie in der Revision vorgebracht - erheblich abweichende Regelung zur englischen Sprachfassung und auch zum als Vorbild dienenden OECD-Musterabkommen hätte getroffen werden sollen, geht aus den dargestellten Erläuterungen zur Regierungsvorlage gerade nicht hervor.
27 Aus den dargestellten Erläuterungen muss vielmehr abgeleitet werden, dass allgemein und somit auch im Rahmen des Art. 15 Abs. 3 DBA-Malta beabsichtigt war, dass die "einzelnen Besteuerungsobjekte in jeweils einem der beiden Vertragsstaaten ausschließlich zugeteilt werden", folglich diese Besteuerungsobjekte im Sinne des Art. 23 Abs. 1 DBA-Malta "nach diesem Abkommen nur" in dem in Art. 15 Abs. 3 DBA-Malta angesprochenen Staat (nämlich jenem, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet) besteuert werden dürfen.
28 Eine Regelung mit dem in der Revision unterstellten Inhalt war - wie sich aus den zitierten Erläuterungen ergibt - offenkundig nicht beabsichtigt. Dies wird auch dadurch gestützt, dass, wenn Art. 23 Abs. 1 DBA-Malta mit dem Zusatz "nur" lediglich ein "ausschließliches Besteuerungsrecht" in dem von dem revisionswerbenden Finanzamt unterstellten Sinne hätte ansprechen wollen, dieses ausschließliche Besteuerungsrecht für sich genommen bereits eine Doppelbesteuerung verhindert hätte und Art. 23 Abs. 1 DBA-Malta somit weitgehend inhaltslos wäre (vgl. Lang, DBA Malta: Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode auf Grundlage einer EAS-Rechtsauskunft des BMF, SWI 1/2024, 15).
29 Dem entspricht auch, dass nach dem bereits im OECD-Musterkommentar 1963 Punkte 6 und 7 enthaltenen und im Musterkommentar 1977 inhaltlich entsprechenden Ausführungen Punkt 6 bis 8, jeweils zum Art. 23 (siehe dazu auch die deutsche Übersetzung des Musterabkommens 1977 in Lager/Komarek, Das Recht der Doppelbesteuerung, 22. Ergänzungslieferung,
30/96 - 30/97) bei Einkünften, bei denen einem der Vertragsstaaten ein ausschließliches Besteuerungsrecht zugeteilt wird, die Besteuerung durch den anderen Vertragsstaat ausgeschlossen ist, wodurch die Doppelbesteuerung vermieden wird. Bei anderen Einkünften ist die Zuteilung nicht ausschließlich und gewährt der Ansässigkeitsstaat die Entlastung nach den Artikeln 23A bzw. 23B.
30 Ein Methodenartikel, der sich auf ohnehin exklusive Besteuerungsrechte bezöge, wäre - wie sich aus diesen Ausführungen ergibt - insoweit überflüssig.
31 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass im Revisionsfall, der unstrittig von Art. 15 Abs. 3 DBA-Malta erfasst ist, die Befreiungsmethode zur Anwendung gelangt. Abweichendes lässt sich - entgegen dem Revisionsvorbringen - auch nach Inkrafttreten des MLI aus der Präambel des DBA-Malta nicht ableiten. Der erstgenannte Zweck des Abkommens ist die Beseitigung einer Doppelbesteuerung. Einen Grund, aus dem sich die Vertragstaaten im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens einer Regelung hätten bedienen sollen, die für bestimmte Einkünfte weder die Anwendung der Befreiungs- noch der Anrechnungsmethode vorsieht (diese sohin faktisch vom Doppelbesteuerungsabkommen ausgenommen wäre, zeigt auch das Finanzamt nicht auf.
32 Dem Bundesfinanzgericht ist somit nicht entgegenzutreten, wenn es die revisionsgegenständlichen Einkünfte des Mitbeteiligten als gemäß Art. 23 Abs. 1 DBA-Malta von der inländischen Besteuerung ausgenommen angesehen hat. Der vom Finanzamt verortete Begründungsmangel - die behauptete Außerachtlassung des MLI - führte nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, wenn durch diesen Mangel die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. z.B. VwGH 14.12.2023, Ra 2021/13/0118, mwN). Dass dies hier der Fall wäre, ist nicht erkennbar."
Das BFG folgte der Rechtsprechung des VwGH, z. B. BFG vom 07.01.2026, RV/2100098/2025.
Den Ausführungen des VwGH folgend, liegt für die gegenständlichen Einkünfte des Bf. gemäß Art. 15 Abs. 3 DBA-Malta das Besteuerungsrecht beim Quellenstaat Malta und hat Österreich die Einkünfte nach Art. 23 Abs. 1 DBA-Malta unter Progressionsvorbehalt freizustellen.
Wie das FAÖ bereits festhielt, liegen im gegenständlichen Fall keine (weiteren) Pflichtveranlagungstatbestände vor.
Es sind daher entsprechend dem Begehren des Bf. die amtswewgig erlassenen Einkommensteuerbescheide 2019 bis 2021 sowie 2023 und der gemäß § 295a BAO geänderte Einkommensteuerbescheid 2022 ersatzlos aufzuheben. Die Veranlagung des Jahres 2022 ist durch den Einkommensteuerbescheid 2022 vom 19.12.2023 abschließend erledigt.
3.2. Zu Spruchpunkt II., Anspruchszinsen 2021 bis 2023 (Abweisung)
Aus § 205 Abs. 1 BAO ergibt sich, dass für Differenzbeträge, die sich aus Abgabenbescheiden nach Gegenüberstellung mit geleisteten Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für aus Einkommen- und Körperschaftsteuerbescheiden resultierenden Abgabennachforderungen und -gutschriften, Anspruchszinsen (Nachforderungs- und Gutschriftszinsen) festzusetzen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden (zB. VwGH 29.07.2010, 2008/15/0107). Eine rechtskräftige Einkommenfestsetzung wird vom Gesetz nicht verlangt (vgl. VwGH 27.03.2008, 2008/13/0036). Aufgrund dieser Bindung können die Anspruchszinsenbescheide nicht mit der Begründung erfolgreich angefochten werden, der jeweilige Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Es löst somit jede Nachforderung und jede Gutschrift in Bezug auf den Stammabgabenbescheid bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen eigenen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen, zB. Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 205 Rz. 33 ff.).
Erfolgt eine Änderung oder Aufhebung des Stammabgabenbescheids, hat nach § 205 Abs. 1 BAO ein neuer, eigenständiger Anspruchszinsenbescheid zu ergehen, und ist nicht der bisherige Anspruchszinsenbescheid abzuändern (idS. etwa VwGH 31.01.2019,
Ro 2018/15/0005; BFG 20.01.2021, RV/7101211/2016).
Daher werden frühere Anspruchszinsenbescheide wegen neu ergangener oder geänderter Bescheide nicht abgeändert oder durch neue ersetzt. Ein allfälliger späterer Gutschriftszinsenbescheid gleicht die ursprüngliche Belastung mit Nachforderungszinsen ganz oder teilweise aus. Das FAÖ hat in seiner Stellungnahme bereits angekündigt, dass es im Falle der stattgebenden Erledigung betreffend Einkommensteuerneue Anspruchszinsenbescheide zu erlassen haben wird.
Die gegen die Anspruchszinsenbescheide 2021 bis 2023 gerichtete Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung betreffend Einkommensteuer findet in der Judilkatur des VwGH (. VwGH vom 04.09.2025, Ro 2024/13/0025) Deckung. Die Ansicht betreffend Anspruchszinsen fußt auf dem eindeutigen und klaren Wortlaut des Gesetzes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 3. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- Art. 15 Abs. 3 DBA M (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Malta (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 294/1979
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 23 Abs. 1 DBA M (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Malta (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 294/1979
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100071/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100071.2025
- Stammnummer
- 152172
- Gültig
- 03.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF