…Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des Heimat- oder Studienortes regelmäßig anfallen, zu berücksichtigen sind, nicht hingegen die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. Hofstätter…
…Gemeinden B, Wien). Die anzurechnende Fahrtzeit betrage daher unter einer Stunde und es sei daher die Hin- und Rückfahrt zwischen B und Wien zumutbar. Gegen diese Bescheide brachte der steuerliche Vertreter des Bw fristgerecht einen Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ein, stellte…
…Minuten entsprechen keineswegs der Tatsache, da selbst bei günstigsten Voraussetzungen (Verkehr, Parkplatz, welche nur wenige vorhanden sind) mindestens ein Zeitaufwand von 5 Minuten anzurechnen wäre. Generell darf die Sinnhaftigkeit dieser Vorgangsweise in Frage gestellt werden. Die Ankunft bei der Haltestelle Y, S muss von 6…
…Uhr). Diese Wegzeiten beinhalten neben den reinen Fahrzeiten auch die Zeiten für die von der GVB angegebenen Fußwege zwischen Endhaltestellen und Dienstort, weiters angemessene, fahrplanmäßige Umsteigezeiten bei Wechsel der öffentlichen Verkehrsmittel sowie eine 5 minütige Umsteigezeit beim Wechsel zwischen Pkw und Zug im Bahnhof Y…
…2 Abs. 1 lit. b FLAG der Universität Wien sowie Ausdrucke aus der Internetfahrplanauskunft der ÖBB, die die genannten Fahrzeiten zeigen. Mit Bericht vom 3. Dezember 2002 legte das Finanzamt Neunkirchen der Berufung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zur Entscheidung vor. Gemäß § 323…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Volker Mayer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11. April 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 24. Februar 2025 betreffend Einkommensteuer 2019, Einkommensteuer 2020, Einkommensteuer 2021, Einkommensteuer 2022…
5.4.3 Zeitliches Überwiegen im Kalendermonat Rz 261: Ist dem Arbeitnehmer an mehr als der Hälfte seiner Arbeitstage im jeweiligen Kalendermonat die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar, so besteht Anspruch auf das "große Pendlerpauschale". Urlaub oder Krankenstand sind für die Frage des Überwiegens auszuklammern…
…16:05 mit Ankunft um 18:01 Uhr (Wohnort) Ortsende) Wegzeit (inklusive Gehzeiten 2 h 9 min). Die errechneten Zeiten würden bei erstmöglicher Abfahrt um 15:35 Uhr daher über 2,5 Stunden ansonsten bei Berücksichtigung der Gleitzeit und damit verbundenem ständigem Aufbau von Plusstunden…
…Lehre und Rechtsprechung liegt Unzumutbarkeit jedenfalls (auch und vor allem) dann vor, wenn Massenbeförderungsmittel für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte entweder gar nicht oder nicht zu den erforderlichen Zeiten zur Verfügung stehen. Im Übrigen zieht der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seiner Judikatur zur Auslegung…
5.4.2 Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln (§ 2 Pendlerverordnung) 5.4.2.1 Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit (§ 2 Abs. 1 Z 1 lit. a Pendlerverordnung) Rz 253: Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln ist gegeben, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden und die weiteren Senatsmitglieder_2,´_3_und_4 in der Beschwerdesache Beschwerdeführer_Adresse über die Beschwerden vom 24. April 2009 bzw. 27. Oktober 2009 bzw. 8. Februar 2011 bzw. 7. November 2011 gegen die…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse_alt, (Adresse_neu) über die Beschwerde vom 22.3.2010 gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Baden Mödling vom 8.3.2010, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr…
…des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls (auch und vor allem) dann vor, wenn Massenbeförderungsmittel für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte entweder gar nicht oder nicht zu den erforderlichen Zeiten zur Verfügung stehen (siehe zB VwGH 28.10.2008, 2006/15/0319. In der Literatur wird zum…
…1995 in der Stammfassung) zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des Heimat- oder Studienortes (regelmäßig) anfallen, zu berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder…
…Lehre und Rechtsprechung liegt Unzumutbarkeit jedenfalls (auch und vor allem) dann vor, wenn Massenbeförderungsmittel für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte entweder gar nicht oder nicht zu den erforderlichen Zeiten zur Verfügung stehen. Im Übrigen zieht der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seiner Judikatur zur Auslegung…
…Unstrittig ist, dass zwischen Kirchberg am Wechsel und Neunkirchen bei Kombination von Bus und Bahn sämtliche verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel im Berufungszeitraum eine Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde aufweisen. Diese Verkehrsmittel verkehren auch zu Zeiten, zu denen eine Verwendung durch Schüler zumutbar ist. Darüber…
12.7.4 Einzugsbereich Rz 880: Gemäß § 1 der Verordnung des BMF zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995 idgF, liegen Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Rz 881: Gemäß § 2…
…ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. "Unzumutbarkeit" ist jedenfalls (auch und vor allem) anzunehmen, wenn Massenbeförderungsmittel für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte entweder gar nicht oder nicht zu den erforderlichen Zeiten zur Verfügung stehen (Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit, vgl. VwGH 28.10.2008…
…sodass die Zumutbarkeit nicht mehr gegeben sei. Als Nachweis wurde eine Fahrplanauskunft der österreichischen Bundesbahnen übermittelt, "wobei die daraus ersichtliche Fahrdauer ohne Berücksichtigung der Umsteigzeiten zwischen 51 Minuten und 54 Minuten liegt". Verwiesen wird auf Rz 883 LStR 2002, wonach Wartezeiten bei Umsteigevorgängen außerhalb des…
…Anmerkungen, dass der um 16.07 Uhr von B. nach C. abfahrende Zug nicht verkehre und der in der zweiten Variante genannte Zug nicht um 16.20 Uhr, sondern erst um 16.24 Uhr von B. abfahre. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 16 Abs…