…beim Irrtum der Zollbehörde jedenfalls um einen "aktiven" Irrtum handeln müsse, d.h. dass die Zollbehörde diesen Irrtum begehen müsse und ihm nicht bloß unterliegen dürfe; so könne demnach mangels eigener Tätigkeit kein Irrtum der Zollbehörde vorliegen, wenn von dieser Angaben in der Zollanmeldung nur…
…dass nicht nur ein aktiver Irrtum der Zollbehörde, sondern in bestimmten Fällen auch eine "passive, durch irriges Dulden unrichtige Vorgangsweise" - gemeint ist damit, dass eine langjährige unrichtige Abfertigungspraxis ohne ein eigentliches zollbehördliches Handeln einen Irrtum begründen kann - und damit in einem solchen Ausnahmefall anderes als…
…wonach der "Irrtum" laut dieser Bestimmung in einem "aktiven Irrtum" der Zollbehörde bestehen müsse; d.h. die (aktiv handelnde) Zollbehörde müsse den Irrtum begehen und dieses Handeln ursächlich für ihren Irrtum sein, ihm nicht nur unterliegen. Dies bedeute, nur dann, wenn die Angaben in der…
…Rechtsprechung belegt)- zutreffen, dass nicht nur ein aktiver Irrtum der Zollbehörde, sondern in bestimmten Fällen auch eine "passive, durch irriges Dulden unrichtige Vorgangsweise"- gemeint ist damit, dass eine langjährige unrichtige Abfertigungspraxis- ohne ein eigentliches zollbehördliches Handeln einen Irrtum begründen kann, und damit in einem solchen…
…begründet, wenn eine der drei Voraussetzungen fehlt (VwGH 17.05.2001, 2000/16/0590). Als Irrtum im Sinne dieser Vorschrift gilt die unrichtige buchmäßige Erfassung infolge eines aktiven Verhaltens der Zollbehörden. Es begründen lediglich solche Irrtümer, die auf ein Handeln der zuständigen Behörde zurückzuführen sind…
…kann : Der Irrtum muss auf ein aktives Handeln der Zollbehörden zurückzuführen sein, damit ein berechtigtes Vertrauen beim Abgabenschuldner begründet wurde. Die Zollbehörde muss den Irrtum selbst begehen und darf ihm nicht nur unterliegen (Witte, Zollkodex Kommentar, 6. Aufl., Art. 220 Rz. 12). Auch nach der…
…Hersteller oder Warenbeschaffenheit begründe noch kein aktives Handeln der Zollbehörde. Bei einem Zeitraum vom 30. Juni 2008 bis zum 2. September 2009 könne auch nicht von einer langjährigen unrichtigen Abfertigungspraxis gesprochen werden. Damit trage allein die Beschwerdeführerin das Risiko der Erklärungen und könne sich bei…
…Zollbehörden gesprochen werden kann. Der Irrtum muss auf ein aktives Handeln der Zollbehörden zurückzuführen sein, damit ein berechtigtes Vertrauen beim Abgabenschuldner begründet wurde. Die Zollbehörde muss den Irrtum selbst begehen und darf ihm nicht nur unterliegen (Witte, Zollkodex6, Art. 220 Rz. 12). Auch nach der…
…kann. Der Irrtum muss auf ein aktives Handeln der Zollbehörden zurückzuführen sein, damit ein berechtigtes Vertrauen beim Abgabenschuldner begründet wurde. Die Zollbehörde muss den Irrtum selbst begehen und darf ihm nicht nur unterliegen (Witte, Zollkodex Kommentar, 6. Aufl., Art. 220 Rz. 12). Auch nach der…
…allfällig dadurch begründeten Irrtum der Zollbehörde kein aktives Handeln der Zollbehörde zugrunde liegt. (vgl Witte/Alexander, Zollkodex Art 220 Rz 12 ff und die dort angeführte Rechtsprechung). Dazu kommt, dass bei der Bf., als erfahrener Wirtschaftsbeteiligter in Zollangelegenheiten, nach Überprüfung der genannten Rechnungen Zweifel hätte…
…kann : Der Irrtum muss auf ein aktives Handeln der Zollbehörden zurückzuführen sein, damit ein berechtigtes Vertrauen beim Abgabenschuldner begründet wurde. Die Zollbehörde muss den Irrtum selbst begehen und darf ihm nicht nur unterliegen (Witte, Zollkodex Kommentar, 6. Aufl., Art. 220 Rz. 12). Auch nach der…
…hätte. Der Irrtum muss auf ein aktives Handeln der Zollbehörden zurückzuführen sein, damit ein berechtigtes Vertrauen beim Abgabenschuldner begründet werden kann. Die Zollbehörde muss den Irrtum begehen, ihm nicht nur unterliegen (Alexander in Witte, Zollkodex, Art. 220 RZ 12). Auch nach der Rechtsprechung des EuGH…
…hätte. Der Irrtum muss auf ein aktives Handeln der Zollbehörden zurückzuführen sein, damit ein berechtigtes Vertrauen beim Abgabenschuldner begründet werden kann. Die Zollbehörde muss den Irrtum begehen, ihm nicht nur unterliegen (Alexander in Witte, Zollkodex, Art. 220 RZ 12). Auch nach der Rechtsprechung des EuGH…
…sei. In ständiger Judikatur des Europäischen Gerichtshofes liege ein Irrtum der Zollbehörden im Übrigen auch schon in der widerspruchslosen Entgegennahme der Zollanmeldung vor (vgl nur EuGH, Urteil vom 22.10.1987, Rs 314/85). Dass im vorliegenden Fall ein aktives Handeln der Zollbehörden vorliege, ergäbe…
…hätte. Der Irrtum muss auf ein aktives Handeln der Zollbehörden zurückzuführen sein, damit ein berechtigtes Vertrauen beim Abgabenschuldner begründet werden kann. Die Zollbehörde muss den Irrtum begehen, ihm nicht nur unterliegen (Alexander in Witte, Zollkodex, Art. 220 RZ 12). Auch nach der Rechtsprechung des EuGH…
…hätte. Der Irrtum muss auf ein aktives Handeln der Zollbehörden zurückzuführen sein, damit ein berechtigtes Vertrauen beim Abgabenschuldner begründet werden kann. Die Zollbehörde muss den Irrtum begehen, ihm nicht nur unterliegen (Alexander in Witte, Zollkodex, Art. 220 RZ 12). Auch nach der Rechtsprechung des EuGH…
…hätte. Der Irrtum muss auf ein aktives Handeln der Zollbehörden zurückzuführen sein, damit ein berechtigtes Vertrauen beim Abgabenschuldner begründet werden kann. Die Zollbehörde muss den Irrtum begehen, ihm nicht nur unterliegen (Alexander in Witte, Zollkodex, Art. 220 RZ 12). Auch nach der Rechtsprechung des EuGH…
…hätte. Der Irrtum muss auf ein aktives Handeln der Zollbehörden zurückzuführen sein, damit ein berechtigtes Vertrauen beim Abgabenschuldner begründet werden kann. Die Zollbehörde muss den Irrtum begehen, ihm nicht nur unterliegen (Alexander in Witte, Zollkodex, Art. 220 RZ 12). Auch nach der Rechtsprechung des EuGH…
…hätte. Der Irrtum muss auf ein aktives Handeln der Zollbehörden zurückzuführen sein, damit ein berechtigtes Vertrauen beim Abgabenschuldner begründet werden kann. Die Zollbehörde muss den Irrtum begehen, ihm nicht nur unterliegen (Alexander in Witte, Zollkodex, Art. 220 RZ 12). Auch nach der Rechtsprechung des EuGH…
…hätte. Der Irrtum muss auf ein aktives Handeln der Zollbehörden zurückzuführen sein, damit ein berechtigtes Vertrauen beim Abgabenschuldner begründet werden kann. Die Zollbehörde muss den Irrtum begehen, ihm nicht nur unterliegen (Alexander in Witte, Zollkodex, Art. 220 RZ 12). Auch nach der Rechtsprechung des EuGH…