Die Arbeitsrichtlinie: ZK-2560 aktive Veredelung (aV) stellt einen Auslegungsbehelf zu den vom Zollamt Österreich und den Zollorganen zu vollziehenden Regelungen dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dieser Arbeitsrichtlinie nicht abgeleitet…
…Arbeitsrichtlinien und Arbeitsbehelfen wie insbesondere zollrechtliche Entscheidungen, ZK-0220 Sonderregelungen für die aV wie zB Konsultationsverfahren, Entscheidungsfristen AEO, ZK-0380 Spezifische Verweise auf AEO Ursprung, UP-(diverse) Verbot der Zollrückvergütung Zollwert, ZK-0690 Zollwertermittlung nach aktiver Veredelung Zollschuld, ZK-0770 Sonderbestimmungen zur Bemessung des Einfuhrabgabenbetrages…
…des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 269 vom 10.10.2013). 1.2.1.1. Spezifische Rechtsgrundlagen für die aV Art. 210 bis 225 Art. 255 bis 258 1.2.2. Delegierter Rechtsakt …
…Durchführungsrechtsakt UZK-TDA - Delegierter Rechtsakt über die Technischen Übergangsbestimmungen UZK-AP - Arbeitsprogramm zum Zollkodex der Union 1.4. Begriffsbestimmungen Die im Besonderen für die aV relevanten Begriffsbestimmungen sind im UZK, UZK-DA und UZK-IA sowie im ZollR-DG wie folgt geregelt: 1.4.1…
…für Nebenveredelungserzeugnisse oder in bestimmten erschöpfend aufgezählten Sonderfällen zulässig war. Das ist dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn nach der Be- oder Verarbeitung der in die aV übergeführte Waren trotz Berücksichtigung der in der Union ggf. entstandenen, und bei der Zollwertermittlung zu berücksichtigten Wertschöpfung auf dem Hauptveredelungserzeugnis…
…mit denen nachgewiesen werden kann, dass die Veredelungserzeugnisse aus den in die Veredelung übergeführten Waren hergestellt wurden (Nämlichkeitsprinzip), oder alternativ, dass die Voraussetzungen für die Verwendung von Ersatzwaren erfüllt sind (Äquivalenzprinzip). Die Bewilligung einer aV wird weiters nur erteilt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind…
…Vorteil Inhaber einer AEOC Bewilligung Es wird davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen diese Voraussetzung erfüllt, sofern der Tätigkeit, die die aV betrifft, bei der Bewilligungserteilung Rechnung getragen worden ist. Das bedeutet, dass einem Beteiligten, der den AEOC-Status innehat unterstellt wird…
2.3.3. Sicherheitsleistung Die Bewilligung der aV ist zwingend von der Leistung einer Sicherheit gemäß Art. 89 ff UZK abhängig. Ausnahmen: Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen für eine gesetzliche Befreiung von der Sicherheitsleistung oder ihm wurde oder wird eine Befreiung von der Leistung einer…
…168; Art. 171 Abs. 2 | Art. 259 | - | - | Anhang 71-02 | - | - Die Bewilligung der aV wird unter der Voraussetzung erfüllt, dass keine wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union beeinträchtigt sind. Diese gelten grundsätzlich als nicht beeinträchtigt, es sei denn…
…UZK beschränkt sich auf die Ermittlung des entscheidungsbefugten Mitgliedstaates und greift nicht in nationale, sachliche und örtliche Zuständigkeitsregelungen ein. Die Ermittlung in welchem Mitgliedstaat der Antrag auf Bewilligung der aV zu stellen ist, hat nach den folgenden Grundsätzen zu erfolgen zuständig sind die Zollbehörden jenes…
…Waren in die aV übergeführt werden sollen; Ausschließungsgründe (außer sensible WarenJedoch können bei Vorliegen außergewöhnlicher und Erzeugnisse)hinreichend begründeter Umstände auch im Anhang 71-02 angeführte Waren, welche entweder bereits in die aktive Veredelung übergeführt worden sind zusätzlich:oder in die aktive Veredelung übergeführt werden…
…Bewilligungserteilung der Verfahrensvarianten EX/IM bzw. IM/EX Im Falle, dass ein Antragsteller sowohl das Verfahren der aktiven Veredelung EX/IM als auch das Verfahren IM/EX anwenden möchte, sind je Verfahrensvariante gesonderte Anträge erforderlich undkann eine Antragstellung bzw. Bewilligungserteilung sowohl kombiniert für beide Verfahrensvarianten…
…174 | Art. 325 | - Die Frist für die Erledigung ist die Frist, in der die in die aV übergeführten Waren oder Veredelungserzeugnisse in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt werden, zerstört werden, aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden müssen. Diese Frist beginnt mit der Überführung…
…der Veredelungserzeugnisse, die bzw. der bei der Veredelung einer bestimmten Menge von in ein Veredelungsverfahren übergeführten Waren gewonnen wird. Die aus einem Vorgang hervorgegangenen Veredelungserzeugnisse bestehen primär aus den Hauptveredelungserzeugnissen und ggfs. aus ebenfalls entstehenden Nebenveredelungserzeugnissen. Weiters können bei Veredelungsvorgängen Abfälle und Reste anfallen, auch…
…Art der Veredelung; den Ausbeutesatz oder gegebenenfalls die Methode seiner Berechnung; Angaben, die zollamtliche Überwachung sowie Kontrollen der Verwendung von Ersatzwaren gemäß Art. 223 UZK ermöglichen; ist eine buchmäßige Trennung erforderlich, Informationen über Warenart, zollrechtlichen Status und gegebenenfalls Warenursprung; in Fällen der aV gemäß Art…
…TDA | Art. 218 | - | Art. 266 | - Die Rechte und Pflichten des Inhabers des Verfahrens der aV können ganz oder teilweise auf eine andere Person übertragen werden, die die geltenden Voraussetzungen für dieses Verfahren erfüllt. Das bewilligungserteilende Zollamt entscheidet, ob eine Übertragung von…
…diese sindArt. 5 Nr. 37 UZK) bewilligungspflichtig und müssen in der Bewilligung beschrieben und zugelassen werdenals solche zu beschreiben. Werden übliche Behandlungen im Verfahren der aV ausschließlich ohne weitere Be- oder Verarbeitungsvorgänge durchgeführt, gelten sie unbeschadet der Möglichkeit, diese auch in einem Zolllagerverfahren durchzuführen als…
…39 Buchstabe b UZK iVm Art. 25 Abs. 1 UZK-IA gewährleistet, sofern Aspekte der aktiven Veredelung bei der Überprüfung der AEO-Kriterien berücksichtigt wurden. Ist letzteres nicht gegeben, so ist diese Bestimmung unbeachtlich. 2.5.7.2. Beschränkungen für die Verwendung von Ersatzwaren Die…
…nicht auf Antrag oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung (Art. 86 Abs. 4 UZK) festgelegt1 wird: Hinweis: Wird das Verfahren der aktiven Veredelung durch Überlassung der Veredelungserzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr erledigt, und wird in der Bewilligung festgelegt, dass der Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht…
3. Überführung in das Verfahren 3.1. Zollstellen 3.1.1. Formelles Bewilligungsverfahren Im formellen Bewilligungsverfahren ist die Zollanmeldung zur Überführung in das Verfahren der aV bei einer der in der Bewilligung vorgesehenen Zollstelle abzugeben. Unbeschadet der aus Art. 221 Abs. 2 UZK-IA resultierenden…