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Findok · Richtlinien

ZK-2560

2.3. Bewilligungsvoraussetzungen

geltende FassungRichtlinie2024-0.727.628gilt ab 12.11.2020

Inhaltsverzeichnis der ZK-2560

Wortlaut laut Findok

2.3. Bewilligungsvoraussetzungen | UZK | UZK-DA | UZK-IA | UZK-TDA | Art. 211 Abs. 3 bis 6 | Art. 161, Art. 166, Art. 167 | Art. 259 | - 2.3.1. Ansässigkeit Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird die Bewilligung ausschließlich Personen erteilt, die im Zollgebiet der Union ansässig sind. 2.3.1.1. Ausnahme von der Ansässigkeitsverpflichtung Bei Einfuhren nicht kommerzieller Art kann die Bewilligung auch Personen erteilt werden, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind (§ 14a ZollR-DV 2004). Beispiel: Verbringung oder Verbringen lassen von Privateigentum einer außerhalb der Union ansässigen Privatperson zur Reparatur oder Bearbeitung. Das vereinfachte Bewilligungsverfahren mit Einzelsicherheitsleistung - unbeschadet der 1.000,- Euro-Grenze - ist möglich. 2.3.2. Persönliche Gewähr Die Bewilligung wird ausschließlich Personen erteilt, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge die erforderliche Gewähr bieten. Orientierungspunkte, nicht jedoch zwingende Voraussetzung für die persönliche Zuverlässigkeit sind die allgemeine Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers sowie die ordnungsgemäße kaufmännische Buchführung und regelmäßige Abschlüsse. Bei juristischen Personen und Personenvereinigungen ist hinsichtlich der Erfahrungen auf die Organe, Vertreter und die konkret Handelnden abzustellen. Maßgeblich bei der Beurteilung dieser Voraussetzung sind die jeweiligen konkreten Verhältnisse des Einzelfalls. Auf die Erfahrungen und Informationen aus anderen oder vorangegangenen Zollverfahren, insbesondere bereits erteilter AEO-Bewilligungen kann zurückgegriffen werden. 2.3.2.1. Vorteil Inhaber einer AEOC Bewilligung Es wird davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen diese Voraussetzung erfüllt, sofern der Tätigkeit, die die aV betrifft, bei der Bewilligungserteilung Rechnung getragen worden ist. Das bedeutet, dass einem Beteiligten, der den AEOC-Status innehat unterstellt wird, dass er die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge erforderliche Gewähr insbesondere durch Erfüllung der Kriterien des Art. 39 Buchstabe a UZK iVm Art. 24 UZK-IA bietet.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.727.628
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0629-III/10/2019
Stammnummer
76894
Enthalten in Fassung
3, 4, 5, 6, 7 (geltend: 7)
Gültig
12.11.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF