Findok · Richtlinien
ZK-2560
2.3. Bewilligungsvoraussetzungen
überholte Fassung (bis 11.11.2020)RichtlinieBMF-010313/0719-III/10/2019gilt ab 25.10.2019
Inhaltsverzeichnis der ZK-2560
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 25.10.2019 bis 11.11.2020.
Wortlaut laut Findok
2.3. Bewilligungsvoraussetzungen
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UZK
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UZK-DA
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UZK-IA
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UZK-TDA
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Art. 211 Abs. 3 bis 6
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Art. 161, Art. 166, Art. 167
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Art. 259
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2.3.1. Ansässigkeit
Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird die Bewilligung ausschließlich Personen erteilt, die im Zollgebiet der Union ansässig sind.
2.3.1.1. Ausnahme von der Ansässigkeitsverpflichtung
Bei Einfuhren nicht kommerzieller Art kann die Bewilligung auch Personen erteilt werden, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind (§ 14a ZollR-DV 2004).
Beispiel:
Verbringung oder Verbringen lassen von Privateigentum einer außerhalb der Union ansässigen Privatperson zur Reparatur oder Bearbeitung. Das vereinfachte Bewilligungsverfahren mit Einzelsicherheitsleistung - unbeschadet der 1.000,- Euro-Grenze - ist möglich.
2.3.2. Persönliche Gewähr
Die Bewilligung wird ausschließlich Personen erteilt, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge die erforderliche Gewähr bieten.
Orientierungspunkte, nicht jedoch zwingende Voraussetzung für die persönliche Zuverlässigkeit sind die allgemeine Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers sowie die ordnungsgemäße kaufmännische Buchführung und regelmäßige Abschlüsse. Bei juristischen Personen und Personenvereinigungen ist hinsichtlich der Erfahrungen auf die Organe, Vertreter und die konkret Handelnden abzustellen.
Maßgeblich bei der Beurteilung dieser Voraussetzung sind die jeweiligen konkreten Verhältnisse des Einzelfalls.
Auf die Erfahrungen und Informationen aus anderen oder vorangegangenen Zollverfahren, insbesondere bereits erteilter AEO-Bewilligungen kann zurückgegriffen werden.
2.3.2.1. Vorteil Inhaber einer AEOC Bewilligung
Es wird davon ausgegangen, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen diese Voraussetzung erfüllt, sofern der Tätigkeit, die die aV betrifft, bei der Bewilligungserteilung Rechnung getragen worden ist.
Das bedeutet, dass einem Beteiligten, der den AEOC-Status innehat unterstellt wird, dass er die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge erforderliche Gewähr insbesondere durch Erfüllung der Kriterien des Art. 39 Buchstabe a UZK iVm Art. 24 UZK-IA bietet.
Normen und Schlagworte
- § 14a ZollR-DV 2004, Durchführung des Zollrechts, BGBl. II Nr. 184/2004
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0719-III/10/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0629-III/10/2019
- Stammnummer
- 76894
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 7)
- Gültig
- 25.10.2019 bis 11.11.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF