Findok · Richtlinien
ZK-2560
2.4.2. Bewilligungsantrag auf Grundlage einer Zollanmeldung - Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
geltende FassungRichtlinie2024-0.727.628gilt ab 12.11.2020
Inhaltsverzeichnis der ZK-2560
Wortlaut laut Findok
2.4.2. Bewilligungsantrag auf Grundlage einer Zollanmeldung - Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
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UZK
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UZK-DA
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UZK-IA
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UZK-TDA
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-
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Art. 163
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Art. 262
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Art. 55
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-
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Anhang A
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Anhang A
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Anhang 12
Im sogenannten vereinfachten Bewilligungsverfahren kann der Antrag auf eine Bewilligung zur aV mittels Zollanmeldung unter Angabe ergänzender Informationen (Datenelemente) gestellt werden.
Bewilligungsantrag auf Grundlage einer Zollanmeldung gemäß Art. 163 Abs. 1 Buchst. c UZK-DA.
Ergänzende Angaben in der Zollanmeldung bis zum Zeitpunkt der Verbesserung der nationalen Einfuhrsysteme:
Überwachungszollstelle;
Art der Veredelung der Waren;
technische Bezeichnungen der Waren und/oder Veredelungserzeugnisse und Nämlichkeitsmittel;
voraussichtliche Frist für die Erledigung des Verfahrens;
vorgeschlagene Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens;
Ort der Veredelung;
Codes für die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß der Anlage zu Anhang 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341;
voraussichtliche Ausbeute oder Methode ihrer Berechnung;
Angabe, ob der Betrag des Einfuhrzolls gemäß Art. 86 Abs. 3 UZK berechnet werden sollte (,Ja' oder ,Nein' angeben). Diese Angabe erfolgt durch Auswahl des Verfahrenszusatzcodes 151 bzw. 152.
Die vereinfachte Bewilligung wird durch Überlassung der Waren in das Verfahren erteilt (Art. 262 UZK-IA).
2.4.2.1. Zulässige Fälle des vereinfachten Bewilligungsverfahrens
Wenn andere als die in Anhang 71-02 UZK-DA (sensible Waren und Erzeugnisse) angeführten Waren in die aV übergeführt werden sollen;
Ausschließungsgründe (außer sensible WarenJedoch können bei Vorliegen außergewöhnlicher und Erzeugnisse)hinreichend begründeter Umstände auch im Anhang 71-02 angeführte Waren, welche entweder bereits in die aktive Veredelung übergeführt worden sind zusätzlich:oder in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen, mittels Anwendung des vereinfachten Bewilligungsverfahrens unter zollamtlicher Überwachung vernichtet bzw. zerstört werden, sofern deren Zollwert 150 000 EUR nicht übersteigt.
Ausschließungsgründe sind zusätzlich:
Die Anwendung vereinfachter Verfahren
vereinfachte Zollanmeldung;
zentrale Zollabwicklung;
Anschreibung in der Buchführung des Anmelders;
An der beantragten Bewilligung sind mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt;
Die Verwendung von Ersatzwaren gemäß Art. 223 UZK wird beantragt;
Gemäß Art. 211 Abs. 6 UZK ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen erforderlich;
Art. 167 Abs. 1 Buchstabe f UZK-DA Anwendung findet;
Eine rückwirkende Bewilligung gemäß Art. 211 Abs. 2 UZK wird beantragt.
Der Beteiligte kann die Bewilligung aber jedenfalls im formellen Verfahren beantragen.
Verschiedene Optionen (Globalisierung, Überlassungsfiktion, automatische Fristverlängerung, Verwendung globalisierter INF-Blätter) sind überdies nur im formellen Bewilligungsverfahren möglich.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.727.628
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0629-III/10/2019
- Stammnummer
- 76894
- Enthalten in Fassung
- 3, 4, 5, 6, 7 (geltend: 7)
- Gültig
- 12.11.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF