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Findok · Richtlinien

ZK-2560

1. Einführung und Anwendungsbereich

geltende FassungRichtlinie2024-0.727.628gilt ab 28.05.2021

Inhaltsverzeichnis der ZK-2560

Wortlaut laut Findok

1. Einführung und Anwendungsbereich Die Arbeitsrichtlinie aktive Veredelung befasst sich mit dem Verfahren der aktiven Veredelung (aV), die zur Gruppe der besonderen Verfahren zählt. Die Neuauflage dieser Arbeitsrichtlinie wurde aufgrund der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) zum 1. Mai 2016 erforderlich. 1.1. Überblick Ziel dieser Arbeitsrichtlinie ist es, die für das Verfahren der aV relevanten Bestimmungen thematisch und - wo erforderlich - interpretativ zusammenzufassen, sowie die erforderlichen Abläufe zur rechtskonformen Umsetzung der einschlägigen Regelungen im Dienstbetrieb abzuleiten. 1.1.1. Abgrenzung Die Kernbestimmungen über die aV finden sich jeweils im Titel VII der unter Abschnitt 1.2.1., Abschnitt 1.2.2. sowie Abschnitt 1.2.3. genannten Verordnungen. Die neue Struktur des UZK bringt es jedoch mit sich, dass zahlreiche für die aV unmittelbar oder mittelbar relevante Bestimmungen auch in anderen Titeln dieser Rechtsvorschriften geregelt sind. Auf diese Themenbereiche bzw. Abschnitte geht diese Arbeitsrichtlinie nur insoweit ein, als diese ausschließlich oder im Besonderen die aV betreffen oder eine Abweichung von den allgemein geltenden Bestimmungen darstellen. Im Besonderen sind das einschlägige Begriffsbestimmungen Bestimmungen über zollrechtliche Entscheidungen, soweit Abweichungen von den Allgemeinen Vorschriften für die aV gelten AEO soweit ein Bezug zur aV gegeben ist Zolltarif, Ursprung und Zollwert, soweit Sonderbestimmungen für die aV gelten Zollschuld und Sicherheiten Zollanmeldung, soweit besondere bzw. ergänzende Angaben bei Inanspruchnahme der aV erforderlich sind Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr, soweit ein Bezug zu den Erledigungsmöglichkeiten der aV bestehen zollamtliche Überwachung, Prüfungen und Kontrollen buchmäßige Erfassung von Zollschuldbeträgen Übergangsbestimmungen, soweit die aV betreffende elektronische Systeme noch nicht verfügbar sind und die damit im Zusammenhang stehenden Datenanforderungen und Codes noch nicht anwendbar sind Dies erfordert auch die Abgrenzung zu anderen Arbeitsrichtlinien und Arbeitsbehelfen wie insbesondere zollrechtliche Entscheidungen, ZK-0220 Sonderregelungen für die aV wie zB Konsultationsverfahren, Entscheidungsfristen AEO, ZK-0380 Spezifische Verweise auf AEO Ursprung, UP-(diverse) Verbot der Zollrückvergütung Zollwert, ZK-0690 Zollwertermittlung nach aktiver Veredelung Zollschuld, ZK-0770 Sonderbestimmungen zur Bemessung des Einfuhrabgabenbetrages Freigabe der Sicherheit Zollanmeldung, ZK-1580 Ergänzende Angaben im vereinfachten Bewilligungsverfahren elektronischer Standardinformationsaustausch (Auswirkungen auf e-Zoll) besondere Vermerke Datenanforderungen und Codierungen Verbringung aus dem Zollgebiet, ZK-2630 Wiederausfuhr im Zusammenhang mit der Beförderung von Waren in der aV Entstehung der Zollschuld im Falle eines Verbotes der Zollrückvergütung Zeitpunkt der Erledigung der aV EX/IM Verfahren Nationaler Leitfaden Zoll- und Verbrauchsteuerprüfungen, OV-3000 Buchmäßige Erfassung (Info Neuregelung der buchmäßigen Erfassung in den Zollämtern)von Zollschuldbeträgen Benutzerhandbuch CDA (über Portal und nicht über FINDOK aufrufbar) Prozesse, Datenanforderungen und Abläufe im Antrags- und Bewilligungsverfahren 1.1.2. Übergangsbestimmungen Für die Umsetzung des UZK sind Übergangsbestimmungen erforderlich, die im Zeitraum 1. Mai 2016 bis 31. Dezember 2020, 2022 bzw. 2025 Anwendung finden. Die Übergangsbestimmungen setzen eine Reihe von Bestimmungen des UZK und seiner ergänzenden und durchführenden Rechtsakte im Übergangszeitraum aus oder sehen abweichende Regelungen vor. Auf die Übergangsvorschriften wird in der gegenständlichen Arbeitsrichtlinie nur mehr dort eingegangen, wo dies aus systematischen Gründen unbedingt geboten ist.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.727.628
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0629-III/10/2019
Stammnummer
76894
Enthalten in Fassung
4, 5, 6, 7 (geltend: 7)
Gültig
28.05.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF