Findok · Richtlinien
ZK-2560
1. Einführung und Anwendungsbereich
überholte Fassung (bis 11.11.2020)RichtlinieBMF-010313/0719-III/10/2019gilt ab 07.02.2020
Inhaltsverzeichnis der ZK-2560
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 07.02.2020 bis 11.11.2020.
Wortlaut laut Findok
1. Einführung und Anwendungsbereich
Die Arbeitsrichtlinie aktive Veredelung befasst sich mit dem Verfahren der aktiven Veredelung (aV), die zur Gruppe der besonderen Verfahren zählt. Die Neuauflage dieser Arbeitsrichtlinie wurde aufgrund der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) zum 1. Mai 2016 erforderlich.
Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie ersetzt die Arbeitsrichtlinie ZK-1140.
1.1. Überblick
Ziel dieser Arbeitsrichtlinie ist es, die für das Verfahren der aV relevanten Bestimmungen thematisch und - wo erforderlich - interpretativ zusammenzufassen, sowie die erforderlichen Abläufe zur rechtskonformen Umsetzung der einschlägigen Regelungen im Dienstbetrieb abzuleiten.
1.1.1. Abgrenzung
Die Kernbestimmungen über die aV finden sich jeweils im Titel VII der unter Abschnitt 1.2.1., Abschnitt 1.2.2. sowie Abschnitt 1.2.3. genannten Verordnungen. Die neue Struktur des UZK bringt es jedoch mit sich, dass zahlreiche für die aV unmittelbar oder mittelbar relevante Bestimmungen auch in anderen Titeln dieser Rechtsvorschriften geregelt sind. Auf diese Themenbereiche bzw. Abschnitte geht diese Arbeitsrichtlinie nur insoweit ein, als diese ausschließlich oder im Besonderen die aV betreffen oder eine Abweichung von den allgemein geltenden Bestimmungen darstellen.
Im Besonderen sind das
einschlägige Begriffsbestimmungen
Bestimmungen über zollrechtliche Entscheidungen, soweit Abweichungen von den Allgemeinen Vorschriften für die aV gelten
AEO soweit ein Bezug zur aV gegeben ist
Zolltarif, Ursprung und Zollwert, soweit Sonderbestimmungen für die aV gelten
Zollschuld und Sicherheiten
Zollanmeldung, soweit besondere bzw. ergänzende Angaben bei Inanspruchnahme der aV erforderlich sind
Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr, soweit ein Bezug zu den Erledigungsmöglichkeiten der aV bestehen
zollamtliche Überwachung, Prüfungen und Kontrollen
buchmäßige Erfassung von Zollschuldbeträgen
Übergangsbestimmungen, soweit die aV betreffende elektronische Systeme noch nicht verfügbar sind und die damit im Zusammenhang stehenden Datenanforderungen und Codes noch nicht anwendbar sind
Dies erfordert auch die Abgrenzung zu anderen Arbeitsrichtlinien und Arbeitsbehelfen wie insbesondere
zollrechtliche Entscheidungen, ZK-0220
Sonderregelungen für die aV wie zB Konsultationsverfahren, Entscheidungsfristen
AEO, ZK-0380
Spezifische Verweise auf AEO
Ursprung, UP-(diverse)
Verbot der Zollrückvergütung
Zollwert, ZK-0690
Zollwertermittlung nach aktiver Veredelung
Zollschuld, ZK-0770
Sonderbestimmungen zur Bemessung des Einfuhrabgabenbetrages
Freigabe der Sicherheit
Zollanmeldung, ZK-1580
Ergänzende Angaben im vereinfachten Bewilligungsverfahren
elektronischer Standardinformationsaustausch (Auswirkungen auf e-Zoll)
besondere Vermerke
Datenanforderungen und Codierungen
Verbringung aus dem Zollgebiet, ZK-2630
Wiederausfuhr im Zusammenhang mit der Beförderung von Waren in der aV
Entstehung der Zollschuld im Falle eines Verbotes der Zollrückvergütung
Zeitpunkt der Erledigung der aV
EX/IM Verfahren
Nationaler Leitfaden Zoll- und Verbrauchsteuerprüfungen, OV-3000
Buchmäßige Erfassung (Info Neuregelung der buchmäßigen Erfassung in den Zollämtern)
Benutzerhandbuch CDA (über Portal und nicht über FINDOK aufrufbar)
Prozesse, Datenanforderungen und Abläufe im Antrags- und Bewilligungsverfahren
1.1.2. Übergangsbestimmungen
Für die Umsetzung des UZK sind Übergangsbestimmungen erforderlich, die im Zeitraum 1. Mai 2016 bis 31. Dezember 2020, 2022 bzw. 2025 Anwendung finden. Die Übergangsbestimmungen setzen eine Reihe von Bestimmungen des UZK und seiner ergänzenden und durchführenden Rechtsakte im Übergangszeitraum aus oder sehen abweichende Regelungen vor. Auf die Übergangsvorschriften wird in der gegenständlichen Arbeitsrichtlinie nur mehr dort eingegangen, wo dies aus systematischen Gründen unbedingt geboten ist (zB standardisierter Informationsaustausch INF).
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010313/0719-III/10/2019
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0629-III/10/2019
- Stammnummer
- 76894
- Enthalten in Fassung
- 2 (geltend: 7)
- Gültig
- 07.02.2020 bis 11.11.2020
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF