…um einen Fehler ihrerseits handle, ersuche sie um Zurücklegung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2001. Das Finanzamt wies in der Folge die Berufung als unbegründet ab und begründet dies wie folgt: Die Zurücknahme der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung sei dann nicht möglich, wenn ein…
…Über Vorhalt des Finanzamtes übermittelte die Bf. jeweils in Kopie einen mit 7.1.2019 datierten Ausdruck der Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros (Formular L34) sowie ein mit 17.3.2020 datiertes Antragsformular. Daraus ergeben sich bezogen auf die Fahrt zwischen der…
…über 60 km 3 672 Euro jährlich Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über…
…ist. Über die Berufung wurde erwogen: 1) Zurücknahme der Berufung betreffend Einkommensteuerbescheid 2009, da keine Pflichtveranlagung vorliegt: § 41 Abs. 1 Z 6 EstG 1988 lautet: Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat…
…Aufgrund der Erklärung der Bf zur Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 konnte daher lediglich eine Antragsveranlagung gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 durchgeführt werden. Dieser Antrag wurde allerdings von der Bf mit ihrem Beschwerdeschreiben vom 23.04.2015 unmissverständlich zurückgezogen. Eine solche Zurücknahme…
…Berufungsfall ist ausschließlich die Frage strittig, ob auf Grund der lohnsteuerpflichtigen Einkünfte des Bw. für das Kalenderjahr 2001, vom Finanzamt mittels des angefochtenen Bescheides über eine Pflichtveranlagung im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 oder eine Antragsveranlagung im Sinne des § 41 Abs…
…EStG 1988 eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 regelt das Pendlerpauschale dahingehend, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben und Änderungen der Verhältnisse dem Arbeitgeber zu melden hat. Der Satzteil des…
…einer Pflichtveranlagung nach § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 nicht erfüllt. Andererseits sieht § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 vor, dass der Arbeitnehmer für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und c EStG 1988 eine Erklärung über…
…Hrsg], Die Einkommensteuer [EStG 1988] – Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 6 Rz 51). Für die Inanspruchnahme eines Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abgeben (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. g EStG 1988), wobei…
…seiner Meldepflicht über Änderungen der für den Abzug des Pendlerpauschales nach § 16 Abs. 1 Z 6 maßgeblichen Verhältnisse nicht nachgekommen ist, 7) der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit.b 5. Teilstrich abgegeben hat oder seiner Verpflichtung, Änderungen der Verhältnisse…
…1988 nicht vorliege und daher keine Bedenken gegen die Zurücknahme der Arbeitnehmerveranlagung bestünden. Rechtslage Anträge sind grundsätzlich zurücknehmbar (Ritz, BAO6, § 85 Tz 5). Liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 1 bis 11 EStG 1988 nicht vor, kann eine Antragsveranlagung nach Abs…
…müsste die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels jedoch an mehr als zehn Tagen im Monat unzumutbar sein. Somit konnte Ihrer Berufung nicht stattgegeben werden". Dagegen wurde rechtzeitig der Vorlageantrag eingebracht. Auf die Begründung, die sich im Wesentlichen mit den Berufungsausführungen deckt, wird verwiesen. Über die Berufung…
…2008 wurde durch die Abgabenbehörde erster Instanz zu Recht vorgenommen. Der Tatbestand der Antragsveranlagung lag nicht vor. Für eine im Fall der Antragsveranlagung auch bei einer Abgabennachforderung mögliche Zurücknahme des Antrages blieb somit kein Raum. Über die Berufung war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 9…
…4 lit. a DBA Deutschland, dass wenn jemand in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte verfügt, die Ansässigkeit in jenem Staat liegt, zu welchem sie die engeren persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen hat. Ist dies nicht feststellbar, entscheidet der gewöhnliche Aufenthalt (lit. b leg. cit.); ist…
…die Antragsveranlagung von ausschließlich Lohnsteuerpflichtigen die "Erklärung für ArbeitnehmerInnenveranlagung" zur Verfügung, die in Papierform oder elektronisch über Finanz-Online eingereicht werden kann (Atzmüller in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18, § 41 Tz 32). Im gegenständlichen Fall reichte der Bf eine solche Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2014 ein…
…von über 6.000.- € bezogen hat, hatte keine Antragsveranlagung, sondern eine Pflichtveranlagung zu erfolgen. Liegt aber der Tatbestand einer Pflichtveranlagung vor, ist eine Zurücknahme der Erklärung ausgeschlossen (VwGH 18.11.2008, 2006/15/0320; Jakom/Baldauf EStG Kommentar 2010, § 41 Tz 30). Der Unabhängige…
…und erst ab Jänner eingescannt. Die Überspielung des Lohnzettels der PVA erfolgte am 03.03.2018 vom Hauptverband. Mittlerweile hat das Finanzamt einen Erstbescheid betreffend Einkommensteuer 2017 (Arbeitnehmerveranlagung) erlassen. Laut Homepage des BMF (Bundesministerium für Finanzen) können Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung entweder elektronisch über FinanzOnline übermittelt…
…Finanzamt verpflichtet, eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchzuführen. Eine Zurücknahme des Antrages ist im Hinblick auf den erfüllten Pflichtveranlagungstatbestand nicht möglich. Bereits aus dieser Sicht erwies sich der angefochtene Bescheid als rechtsrichtig. Auf die vom Finanzamt noch ins Treffen geführte Erfüllung des Pflichtveranlagungs= tatbestandes nach § 41…
…des Bw. im Berufungsjahr Lohneinkünfte von über 6.000 € bezogen hat (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988), hatte keine Antragsveranlagung, sondern eine Pflichtveranlagung zu erfolgen. Liegt aber der Tatbestand einer Pflichtveranlagung vor, ist eine Zurücknahme der Erklärung ausgeschlossen (VwGH 18.11.2008, 2006…
…Eine Zurücknahme des Antrages auf Durchführung der Veranlagung kommt in diesen Fällen daher nicht in Betracht. Da keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden konnte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision…