Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102107/2020
Pendlerpauschale und Pflichtveranlagung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102107/2020vom 29.11.2021
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Berechnung des Pendlerpauschales ist im Falle der Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels und nicht erfolgter Darlegung von Vorteilen einer anderen Streckenwahl die kürzeste Straßenverbindung heranzuziehen.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Beschwerdesache ***1***, über die Beschwerde vom 8. April 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes ***2*** vom 30. März 2020 betreffend Einkommensteuer 2019 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog im Streitjahr 2019 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Lehrerin. In der elektronisch eingebrachten Arbeitnehmerveranlagung für das Beschwerdejahr beantragte die Bf. einen Betrag von € 2.568,00 als Pendlerpauschale sowie den Pendlereuro in Höhe von € 528,00. Laut dem vom Arbeitgeber dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel wurde bei der Bemessung der Lohnsteuer ein Pendlerpauschale in der von der Bf. erklärten Höhe zum Abzug gebracht.
Über Vorhalt des Finanzamtes übermittelte die Bf. jeweils in Kopie einen mit 7.1.2019 datierten Ausdruck der Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros (Formular L34) sowie ein mit 17.3.2020 datiertes Antragsformular. Daraus ergeben sich bezogen auf die Fahrt zwischen der Wohnung in ***3*** und der Arbeitsstätte in ***4*** unter anderem folgende Daten:
L34 vom 7.1.2019:
|
Ich lege die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an mehr als 10
Tagen im Kalendermonat zurück.
|
|
Tag der Abfrage: 5.1.2019
|
Arbeitsbeginn: 07:55 Uhr
|
Abgefragter Tag: 7.1.2019
|
Arbeitsende: 10:45 Uhr
|
Das Pendlerpauschale beträgt 2.568 Euro jährlich
|
|
Der Pendlereuro beträgt 88,00 Euro jährlich
|
|
Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist auf der überwiegenden Strecke nicht möglich oder nicht zumutbar.
|
|
Die schnellste Strecke (Autokilometerangabe) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt (gerundet)
|
44km
L34 vom 17.3.2020:
|
Ich lege die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an mehr als 10
Tagen im Kalendermonat zurück.
|
|
Tag der Abfrage: 17.3.2020
|
Arbeitsbeginn: 07:55 Uhr
|
Abgefragter Tag: 18.3.2020
|
Arbeitsende: 12:35 Uhr
|
Das Pendlerpauschale beträgt 1.476 Euro jährlich
|
|
Der Pendlereuro beträgt 50,00 Euro jährlich
|
|
Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist auf der überwiegenden Strecke nicht möglich oder nicht zumutbar.
|
|
Die schnellste Strecke (Autokilometerangabe) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt (gerundet)
|
25km
Im dazugehörigen Schreiben führte die Bf. unter anderem aus:
"Bezüglich der Erklärung der Pendlerpauschale finde ich es etwas merkwürdig, dass ich nur auf 25 km komme (im letzten Jahr waren es 42 km), jedoch hat sich weder bei der Wohnadresse, noch bei der Arbeitsadresse etwas geändert - ich habe den Antrag vom letzten Jahr dafür nochmals mitgeschickt."
Im Einkommensteuerbescheid für 2019 vom 30. März 2020 kürzte das Finanzamt das Pendlerpauschale von € 2.568,00 auf € 1.476,00 und brachte den Pendlereuro im Betrag von € 52,00 zum Ansatz. Begründend heißt es dazu: "Laut dem im Jahr 2018 vorgelegten Ausdruck aus dem Pendlerrechner steht Ihnen das große Pendlerpauschale zwischen 20 und 40 km zu."
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. Beschwerde (eingelangt am 8. April 2020), die sich gegen die Nichtanerkennung der Pendlerpauschale unter Beachtung einer Fahrtstrecke von 44 km richtete.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. April 2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass für die Gewährung des Pendlerpauschalen im Falle der Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels die schnellste Straßenverbindung - im Beschwerdefall laut amtlichen Ermittlungen 25,2 km Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - heranzuziehen sei.
Im Akt findet sich dazu der Ausdruck der am 27.4.2020 erfolgten Abfrage aus www.google.at/maps, wonach betreffend die Fahrstrecke zwischen ***3*** und der Arbeitsstättenadresse folgende Abfrageergebnisse ermittelt worden sind:
|
Über ***5*** (schnellste Route, übliche Verkehrslage)
|
28 Min. und 25,2 km
|
Über ***6***
|
33 Min. und 43,7 km
|
Über ***7***
|
36 Min. und 35,2 km
In der - vom Finanzamt als Vorlageantrag gewerteten - Eingabe vom 30.4.2020 brachte die Bf. vor:
"Mit dem angefochtenen Bescheid wurde für 2019 eine Nachzahlung in Höhe von € 264,00 festgesetzt. In meinem Fall liegen die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung gem. § 41 Abs. 1 nicht vor, sodass es sich um eine Antragsveranlagung gem. § 41 Abs. 2 handelt. Ich ziehe hiermit meinen Antrag auf Veranlagung zurück und beantrage die ersatzlose Aufhebung des oben angeführten Einkommensteuerbescheides."
Im Vorlagebericht vom 12.5.2020 führte das Finanzamt ins Treffen: "…Da lt. Pendlerrechner vom 17. März 2020 und 12. Mai 2020 sowie im Google Maps Auszug die Wegstrecke Wohnadresse - Arbeitsstätte ca. 25 km beträgt, ist das Pendlerpauschale mit 1.476,00 € und der Pendlereuro mit 52,00 € zu berücksichtigen. Da der Pendlerrechner aus dem Jahr 2019, welcher im Rahmen der Vorhaltbeantwortung übermittelt und beim Dienstgeber eingereicht wurde, offensichtlich eine falsche Kilometerzahl berechnet hat, ist ein Pflichtveranlagungstatbestand gem. § 41 Abs. 4 1 EStG 1988 gegeben…"
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Strittig ist zum einen die Höhe von Pendlerpauschalem und Pendlereuro im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2019 sowie zum anderen die Rechtswirksamkeit der Zurücknahme des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung für das Beschwerdejahr.
Nach § 16 Abs. 1 Z 6 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 (hier und im Folgenden sind die Gesetzesstellen jeweils in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung angeführt), sind Werbungskosten auch:
"6.Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a)Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
b)Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu.
c)Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:
Bei mindestens 20 km bis 40 km…696 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km…1 356 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km…2 016 Euro jährlich.
d)Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:
Bei mindestens 2 km bis 20 km…372 Euro jährlich,
bei mehr als 20 km bis 40 km…1 476 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km…2 568 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km…3 672 Euro jährlich.
e)Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:
-Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
-Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.
f)Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich.
g)Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Formular eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben oder elektronisch zu übermitteln. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden…"
Zufolge § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 steht bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.
Nach § 41 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 ist ein Steuerpflichtiger, wenn in seinem Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, dann zu veranlagen, wenn der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesfinanzgericht geht auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen von folgendem Sachverhalt aus:
Die in ***3*** wohnhafte Bf. bezog im Beschwerdejahr 2019 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus ihrer Tätigkeit in ***4***. Laut eigenen Angaben in der Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschalen für das Jahr 2019 und vom Finanzamt nicht in Abrede gestellt, legte die Bf. die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an mehr als 10 Tagen im Kalendermonat zurück. Nicht strittig ist zudem, dass die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln unter Berücksichtigung der angegebenen und letztlich unbestritten gebliebenen Arbeitszeit auf der überwiegenden Strecke nicht möglich oder zumutbar war. Auf Basis der vorherige Daten bezifferte der Pendlerrechner betreffend das Jahr 2019 die schnellste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 25 km.
Auch aus dem im Akt aufliegenden Ausdruck aus www.google.maps geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass die kürzeste Route für die mit dem PKW zurückgelegte, einfache Fahrtstrecke von der Wohnung bis zur Dienststelle ca. 25 km bei einer Fahrtdauer von 28 Minuten beträgt.
In diesem Zusammenhang ist besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass laut Verwaltungsgerichtshof unter "Fahrtstrecke" nach lit. c jene zu verstehen ist, deren Benutzung mit dem Kfz nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für die täglichen Fahrten eines Pendlers sinnvoll ist. Es ist dies jene kürzeste Strecke, die ein Arbeitnehmer für tägliche Fahrten vernünftigerweise wählt, wobei auch auf die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Vermeidung von Lärm und Abgasen im Wohngebiet Bedacht zu nehmen ist. Überflüssige Umwege oder bloß aus persönlicher Vorliebe gewählte Streckenvarianten haben dabei außer Betracht zu bleiben (siehe VwGH 16.7.1996, 96/14/0002,0003).
Im Beschwerdefall wurden Vorteile einer anderen Streckenwahl nicht einmal behauptet. Das einzige Vorbringen der Bf. stützt sich vielmehr auf die Angaben in dem für das Jahr 2019 beim Arbeitgeber eingereichten Formular L34, wonach die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 44 km errechnet worden ist.
Da die Bf. im Ergebnis aber nicht substantiiert darzulegen vermochte, weshalb eine Wegstrecke von 44 km als sinnvoll und zweckmäßig zu erachten ist, konnte dem Beschwerdebegehren auf Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales für eine Fahrtstrecke von über 40 km sowie des dieser Entfernung entsprechenden Pendlereuros zu Recht nicht entsprochen werden.
Damit erwies sich das in der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 beantragte und in der laufenden Lohnsteuerverrechnung aufgrund der Angaben der Bf. im L34 auch vom Arbeitgeber im Ausmaß von € 2.568,00 berücksichtigte Pendlerpauschale als unrichtig.
Die Bf. ist dieser Beurteilung im Vorlageantrag auch nicht mehr entgegengetreten, führt jedoch ins Treffen, es läge kein Pflichtveranlagungstatbestand vor.
Der im Gefolge dessen erfolgten Zurückziehung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung ist jedoch entgegenzuhalten:
Liegt kein Grund für eine Pflichtveranlagung vor, so erfolgt die Veranlagung eines Steuerpflichtigen, welcher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. In diesem Fall kann ein solcher auch Antrag bis zum Ende des Berufungsverfahrens zurückgenommen werden (vgl. VwGH 18.11.2008, 2006/15/0320).
Ist jedoch durch Abgabe der unrichtigen Erklärung nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 ein Grund für eine Pflichtveranlagung nach § 41 Abs. 1 EStG 1988 gegeben, kann ein solcher Antrag nicht wirksam zurückgezogen werden.
Eine Pflichtveranlagung hat nämlich gemäß § 41 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 dann zu erfolgen, wenn der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 nicht nachgekommen ist. Da im Beschwerdefall die von der Bf. für das Jahr 2019 abgegebene Erklärung (L34) nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprach, liegt ein solcher Pflichtveranlagungstatbestand vor, weshalb ein Zurückziehen der Erklärung nicht möglich ist.
Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
Nichtzulässigkeit einer Revision
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.
Da lediglich eine Sachverhaltsfrage zu klären war, war die Revision nicht zuzulassen. Im Übrigen wurde von der zu der gegenständlichen Thematik bereits bestehenden und auch angeführten Rechtsprechung nicht abgewichen.
Wien, am 29. November 2021
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102107/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102107.2020
- Stammnummer
- 135384
- Gültig
- 29.11.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF