Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0461-K/02
Pflicht- oder Antragsveranlagung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0461-K/02vom 07.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ersatzleistungen (zB Urlaubsentgelt, Urlaubsabfindung) die nach den Bestimmungen der §§ 8 bis 10 des Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, idF BGBl. I Nr. 44/2000, an Arbeitnehmer direkt zur Auszahlung gelangen zählen zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988.
Ein Pflichtveranlagungstatbestand ist gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger in einem Veranlagungsjahr gleichzeitig sowohl Ersatzleistungen (Urlaubsentgelte, Urlaubsabfindungen) nach den Bestimmungen der §§ 8 bis 10 des Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, auch wenn diese Bezüge der Besteuerungsvorschrift des § 67 Abs. 5 EStG 1988 unterliegen, als auch andere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen hat und diese beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung des Bw., wohnhaft in T., vom
17. Juni 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom
23. Mai 2002 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) reichte am
7. März 2002 beim Finanzamt die Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 2001 ein. In der Erklärung machte der Bw. ua. die Angabe,
dass er im Veranlagungsjahr 2001 lediglich einen Arbeitgeber bzw. eine
bezugsauszahlende Stelle (Beschäftigungszeitraum: vom 1. Jänner
bis 20. Oktober 2001) gehabt habe. Des Weiteren machte er unter dem
Titel Sonderausgaben verschiedene Ausgaben geltend.
Das Finanzamt führte die Veranlagung insoweit
abweichend von der Erklärung des Bw. durch, als es bei der Berechnung der
Einkommensteuer für das Jahr 2001 die elektronisch erfassten
Mitteilungen und Lohnzetteldaten des Bw. berücksichtigte, die von den
bezugsauszahlenden Stellen (Arbeitgebern) dem Finanzamt gemäß den
§§ 3 Abs. 2 und 84 Einkommensteuergesetz
(EStG) 1988 übermittelt worden waren. Mit Bescheid vom
23. Mai 2002 wurde vom Finanzamt folglich eine Nachforderung an
Einkommensteuer in Höhe von 70,57 € festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. Berufung und
führte darin begründend aus, dass er seinen Antrag auf Jahresausgleich
(richtig: Arbeitnehmerveranlagung) des Jahres 2001 zurückziehe, da es
sich hierbei nicht um eine Pflichtveranlagung gehandelt habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Juli 2002
wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, dass
gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in der ab 1996
gültigen Fassung eine Pflichtveranlagung dann vorzunehmen sei, wenn im
Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere
lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert
versteuert wurden, bezogen worden seien. Der Bw. habe im Jahr 2001 vom
1. Jänner bis zum 19. Oktober Bezüge von der Firma X. und am
20. März 2001 Bezüge von der Bauarbeiter Urlaubskasse
erhalten. Gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988
sei daher eine Pflichtveranlagung vorzunehmen gewesen.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2002 beantragte der
Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Ergänzend brachte er darin im Wesentlichen vor, dass die Bezüge
gemäß
§ 8 bis § 10 des Bauarbeiter- Urlaubs- und
Abfertigungsgesetzes nach § 67 Abs. 5 EStG 1988 als
sonstiger Bezug zu versteuern seien. Diese Bezüge würden daher keine
Pflichtveranlagung bewirken. Auch sei er nie in einem Dienstverhältnis zur
Bauarbeiter Urlaubskasse gestanden und habe daher auch keine laufenden
Bezüge von dieser erhalten. Auf der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung (Formular: L 1) wären von ihm zwei Arbeitgeber
anzuführen gewesen, was jedoch den tatsächlichen Gegebenheiten
widersprochen hätte. Im angefochtenen Bescheid hätte auch der Hinweis
aufscheinen müssen, dass er während des Jahres 2001 gleichzeitig
von mehreren Arbeitgebern Bezüge erhalten habe.
Mit Vorlagebericht vom 26. September 2002 stellte
das Finanzamt den Antrag, die Berufung als unbegründet abzuweisen. Die
Zuständigkeit zur Entscheidung über die offene Berufung ging mit
1.1.2003 auf den UFS über (§ 323 Abs. 10 BAO).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Berufungsfall
ist ausschließlich die Frage strittig, ob auf Grund der
lohnsteuerpflichtigen Einkünfte des Bw. für das Kalenderjahr 2001, vom
Finanzamt mittels des angefochtenen Bescheides über eine Pflichtveranlagung
im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 oder eine
Antragsveranlagung im Sinne des § 41 Abs. 2 EStG 1988
abgesprochen worden ist.
§ 41 Abs. 1 EStG 1988 in der im Streitjahr
geltenden Fassung lautet:
"Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn
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1.
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er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag
730 Euro übersteigt,
|
2.
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im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder
mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert
versteuert wurden, bezogen worden sind,
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3.
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im Kalenderjahr Bezüge gemäß
§ 69
Abs. 2, 3, 5 oder 6 zugeflossen sind,
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4.
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in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr
berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß
§ 63
Abs. 1 nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen,
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5.
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der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen
nicht vorlagen."
§ 41 Abs. 2 EStG 1988 normiert, dass eine
Veranlagung auf Antrag (= Antragsveranlagung) des Steuerpflichtigen nur
dann zu erfolgen hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 leg.cit.,
für eine sogenannte Pflichtveranlagung nicht vorliegen.
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a EStG 1988 zählen ua. Bezüge und Vorteile aus einem
bestehenden oder früheren Dienstverhältnis zu Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit (lohnsteuerpflichtigen
Einkünften).
Nach § 47 Abs. 1 EStG 1988 ist
Arbeitgeber, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 leg.cit. auszahlt. Ist
der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Kalendermonat durchgehend
beschäftigt, ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat. Beginnt oder
endet die Beschäftigung während eines Kalendermonats, so ist der
Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag (§ 77 Abs. 1
EStG 1988). Gemäß
§ 78 Abs. 1 EStG 1988 hat
der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung
einzubehalten.
Entgegen der Rechtsansicht des Bw. gilt daher die
Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse auch ohne, dass der Bw. ein
Beschäftigungsverhältnis zur ihr im Streitjahr 2001
begründete, als Arbeitgeber im Sinne der oben zitierten
lohnsteuerrechtlichen Regelungen.
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
zählen - soweit für den Berufungsfall von Relevanz -
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988
Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren
Dienstverhältnis. Auch Ersatzleistungen (Urlaubsentgelte,
Urlaubsabfindungen) für nicht verbrauchten Urlaub, die sich aus erworbenen
Anwartschaften von bestehenden oder früheren Arbeitsverhältnissen
ergeben bzw. errechnen und nach den Bestimmungen der §§ 8 bis 10
des Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes an den Arbeitnehmer direkt
zur Auszahlung gelangen, stellen lohnsteuerpflichtige Einkünfte im Sinne
des § 25 EStG 1988 dar.
Nach der Bestimmung des § 67 Abs. 5
EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung ist geregelt, dass von dem
Urlaubsentgelt oder der Abfindung gemäß den §§ 8 bis
10 des Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl 1972/414, die
Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln ist. Weiters wird im
§ 67 Abs. 10 EStG 1988 normiert, dass sonstige
Bezüge, die nicht unter Abs. 1 bis 8 leg.cit. fallen wie ein
laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des
jeweiligen Kalendermonats, der Besteuerung zu unterziehen sind, und dass diese
Bezüge nicht das Jahressechstel gemäß § 67
Abs. 2 EStG 1988 erhöhen.
Der Berufungseinwand des Bw., dass seiner Meinung nach
Bezüge gemäß den §§ 8 bis 10 des Bauarbeiter-
Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes keinen Pflichtveranlagungstatbestand im Sinne
des § 41 Abs. 1 EStG 1988 auszulösen vermögen,
zumal diese Bezüge nach der Norm des § 67 Abs. 5
EStG 1988 zu besteuern sind, geht gegenständlich ins
Leere.
Dies deshalb, da nach Ansicht des UFS von einem "im
Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitigen Bezug" im Sinne des
§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 grundsätzlich dann zu
sprechen ist, wenn in einem Lohnzahlungszeitraum (Kalendertag oder
Kalendermonat) des Veranlagungsjahres lohnsteuerpflichtige Bezüge von mehr
als einem Arbeitgeber gemäß
§ 47 EStG 1988 bezogen
wurden und diese beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden.
Unmaßgeblich ist in diesem Zusammenhang, nach welcher Norm die gesondert
lohnsteuerpflichtig zu behandelnden Bezüge von den verschiedenen
Arbeitgebern, ob etwa im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif
(Monatstarif) gemäß
§ 66 EStG 1988 oder als sonstiger
Bezug mit einem festen Steuersatz im Sinne des
§ 67 EStG 1988, der Besteuerung zu unterziehen
waren.
Aktenkundig ist, dass das Finanzamt bei der Berechnung der
Einkommensteuer des Streitjahres 2001 (siehe ua. Blatt 1 und 3 des
angefochtenen Bescheides vom 23. Mai 2002) auch die von der
Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Bezugszeitraum
"20. März 2001" gemeldeten lohnsteuerpflichtigen (laufenden)
Bezüge (KZ 245) in Höhe von 13.533,00 S
(983,49 €), versteuert nach dem sogenannten Monatstarif
(Lohnzahlungszeitraum: März 2001), mitberücksichtigte. Die
Detailauswertung dieses Lohnzettels zeigt auch, dass in den Bruttobezügen
(KZ 210) von 33.088,00 S (2.404,60 €) ein Hälfteanteil
an sonstigen Bezügen (KZ 220) in Höhe von 16.544,00 S
(1.202,30 €) inkludiert ist. Evident ist auch, dass von den
angesprochenen Bezugsteilen eine Lohnsteuer in Höhe von 1.862,18 S
(135,33 €), die in dieser Höhe auch zur Gänze anrechenbar
(KZ 260) ist, einbehalten wurde.
Unstrittig ergibt sich aus dem Akteninhalt weiters, dass
der Bw. im Bezugszeitraum vom 1. Jänner bis 19. Oktober 2001
lohnsteuerpflichtige Einkünfte von der Firma X. bezogen hat.
Bei diesem aktenkundigen
Sachverhalt steht fest, dass der Bw. am "20. März 2001"
gleichzeitig zwei lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug
gesondert versteuert wurden, bezogen hat. Der UFS teilt daher die Rechtsmeinung
des Finanzamtes, dass beim Bw. im Streitjahr 2001 der Tatbestand des
§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 erfüllt ist und der
angefochtene Einkommensteuerbescheid 2001 folglich auf Grund einer
Pflichtveranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften erlassen
wurde.
Die Ansicht des Bw., dass ein
Antrag auf Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung auch im Berufungswege
zurückgezogen werden kann, ist zwar grundsätzlich richtig. Allerdings
ist eine Zurücknahme eines derartigen Antrages nur dann möglich, wenn
nicht eine Pflichtveranlagung nach den Tatbeständen des § 41
Abs. 1 EStG 1988 vorliegt.
Da der vom Finanzamt erlassene Einkommensteuerbescheid 2001
vom 23. Mai 2002 auf einer Pflichtveranlagung gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG beruht, ist dieser einer Beseitigung im
Berufungswege durch Zurückziehung eines Antrags auf Durchführung einer
Arbeitnehmerveranlagung nicht zugänglich.
Auf Grund der vorangegangenen Ausführungen war somit
wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 7. Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AntragsveranlagungPflichtveranlagungPflichtveranlagungstatbestandZurückziehungErsatzleistungen nach den Bestimmungen der §§ 8 bis 10 des Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0461-K/02
- Stammnummer
- 12162
- Gültig
- 07.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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