…Die Berufung wurde am 30.05.2008 der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. Ermittlungsschritte des UFS: Im Vorhalt v. 12.06.2008 wurde der Bw. ersucht bekanntzugeben, welche öffentliche Verkehrsmittel von ihm im Berufungszeitraum auf der Wegstrecke Wohnung- Arbeitsstätte-Wohnung benützt werden konnten. In…
…für die Zumutbarkeit maßgebliche Fahrtdauer aus der Gesamtfahrzeit (Kfz und Massenbeförderungsmittel) zu errechnen." Die Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels…
…vorhanden sei! Somit könne sie ihren derzeitigen persönlichen Arbeitsbeginn (ca. 07.00 Uhr) nicht mehr ausüben. Zur Argumentation des Finanzamtes, aufgrund der Arbeitszeiten erscheine an mehr als der Hälfte der Arbeitstage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels als zumutbar, verwies die Beschwerdeführerin auf §…
…werden, dann ist die für die Zumutbarkeit maßgebliche Fahrtdauer aus der Gesamtfahrtzeit (Kfz und Massenbeförderungsmittel) zu errechnen." Auch wenn man davon ausgeht, dass mir die Benutzung meines Privat-PKW'S bis zum Bahnhof in G. zumutbar ist, ergibt sich damit nachstehende Fahrtdauer (von öffentlichen Verkehrsmitteln…
…0306). Die Feststellung der Zumutbarkeit des täglichen Pendelns erfolgt gemeindebezogen, wobei nur auf die reine Fahrzeit zwischen dem Bahnhof am Wohnort und jenem am Studienort abgestellt wird. Auf den Umstand, ob Studierende sehr weit weg vom Gemeindezentrum bzw. der Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels (Bahnhof) wohnen…
…Mitarbeiter der Lohnstelle der ÖBB sei seinerzeit anlässlich der Antragstellung gegenüber dem Arbeitgeber die Zumutbarkeit des erhöhten Pendlerpauschales zu dieser Situation überprüft und akzeptiert worden. Seit 2.9.2004 wohne der Rechtsmittelwerber in F.. Die nächste Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels sei die Bahnhaltestelle in G…
…Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus: "Für die Anerkennung des Pendlerpauschales ist nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse, sondern auf die grundsätzliche Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels abzustellen. Für eine Fahrtstrecke von mehr als 60 Kilometer…
…Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 12. EL § 16 Anm. 81). Auch nach der Judikatur des VwGH ist die Möglichkeit der kombinierten Benützung privater und öffentlicher Verkehrsmittel bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Verwendung von Massenverkehrsmitteln mit einzubeziehen (vgl. VwGH 28. 10. 2008, 2006/15/0319…
…Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG würde demnach dann vorliegen, wenn die Wegzeit unter Verwendung der Massenbeförderungsmittel mehr als 90 Minuten (mehr als die dreifache Zeit als die Fahrzeit mit dem Kfz) betragen würde. Bei der Ermittlung der Wegzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist…
…von öffentlichen Verkehrsmitteln Folgendes ausgeführt (Erkenntnisse vom 28.10.2008, 2006/15/0319, vom 24.04.2014, 2010/15/0156, vom 24.04.2014, 2012/15/0149). „Der Begriff der Unzumutbarkeit in § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 handelt nicht von der Zumutbarkeit des…
…Gutachten, die mein Vorbringen in Hinsicht des zu hohen Risikos bei der Fahrt von der Wohnstätte zu Park und Ride Bf. G bei Schneefahrbahn darstellt, habe ich nach Abwägung der Kosten nicht erstellt. Zu 5.) Insgesamt benötige ich an jedem Arbeitstag die öffentlichen Verkehrsmittel od…
…angesetzt. Auf Basis dieser Faktenlage wurde für jeden einzelnen Arbeitstag die Gesamtwegzeit festgestellt und auf Grund der Arbeitszeitnachweise für jedes Kalendermonat geprüft, ob die Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel überwiegend (also an mehr als 10 Arbeitstagen) vorgelegen ist. Unzumutbarkeit im Sinne des § 16 Abs. 1…
…EUR 134,00 (anstatt wie beantragt mit EUR 3.672,00 bzw. EUR 130,00) mit folgender Begründung berücksichtigt: "Die Benützung des Massenbeförderungsmittels (öffentliches Verkehrsmittel) ist aufgrund der Fahrzeit mit dem Massenbeförderungsmittel zumutbar. Es steht daher das kleine Pendlerpauschale für eine Wegstrecke von mehr als…
…Feststellung der Zumutbarkeit des täglichen Pendelns erfolgt daher gemeindebezogen. Auf den Umstand, ob Studierende weiter entfernt vom Gemeindezentrum bzw. der Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels (Bahnhof) wohnen, wird dabei nicht Bedacht genommen, da Wegzeiten zwischen dem elterlichen Wohnsitz und der Einstiegsstelle des öffentlichen Verkehrsmittels nicht berücksichtigt…
…Studierenden selbst, sondern durch die Studienbeihilfenbehörde erfolgen. Die Grenze der Zumutbarkeit wird mit einer Stunde pro Strecke beibehalten. Neu ist, dass auch Wegzeiten zwischen dem Wohnsitz der Eltern und der Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels berücksichtigt werden. Wegzeiten am Studienort werden hingegen nicht berücksichtigt, da dies…
…der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausging, und daher für die Jahre 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 auch das „kleine Pendlerpauschale“ beantragte, hat die überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich, dass diese Angaben den Tatsachen entspricht, als die späteren im Lauf des…
…davon überzeugt, dass ihm diese Steuerbegünstigung (großes Pendlerpauschale) zustehe. Die telefonisch vorgebrachten Argumente der Finanzbehörde zur Frage der Zumutbarkeit des öffentlichen Verkehrsmittels würden zu hart ausgelegt worden sein und würden überdies am Gesetzeszeck vorbeigehen. Er habe es aus zeitlichen Gründen nicht mehr geschafft, eine ausführliche…
…01:00, 01:30 Uhr. In der folgenden Darstellung werden die Tage pro Lohnzahlungszeitraum (Kalendermonat), an denen dem Beschwerdeführer die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist, unter Aufzählung der jeweiligen Beginn- bzw. Beendigungszeiten aufgelistet: Jänner: 1 Tag (Beendigungszeit 20:30 Uhr) Feber: 3 Tage…
…Antrag auf Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales und verwies dabei auf die LSt-RL RZ 255 und 257. Die Bf. wendet sich gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 25. Jänner 2015, RV/2100916/2014, in dem das Bundesfinanzgericht die Zumutbarkeit des öffentlichen Verkehrsmittels sowohl hinsichtlich der…
…Zumutbarkeit der Arbeitsbeginn oder das Arbeitsende heranzuziehen seien. Der Dienstbeginn der Bf. sei um 7:30 Uhr. Es sei aber nicht möglich, mit der Straßenbahn um 5:26 Uhr rechtzeitig den Zug um 5:44 Uhr zu erreichen. Somit wäre die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln…