Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1341-L/07
Rechtswidrige Wiederaufnahme infolge entschiedener Sache.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1341-L/07vom 13.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
vom 14. Mai 2007 hinsichtlich Einkommensteuer 2005 bzw. Berufungsvorentscheidung
vom 13. September 2007 entschieden:
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezieht neben Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft, selbständigen Einkünften noch Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Strittig ist im konkreten Fall, ob dem Bw. das große
Pendlerpauschale zusteht.
Zum
Verfahren:
Mit Einkommensteuerbescheid vom 11. Juli 2006 wurde die
Veranlagung hinsichtlich Einkommensteuer 2005 durchgeführt.
Aufgrund des Antrages betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens vom 16.3.2007 für das Jahr 2005 wurde Folgendes
ausgeführt:
Bei der Einkommensteuerveranlagung 2005 sei bisher das
kleine Pendlerpauschale laut Lohnzettel berücksichtigt worden. Wie sich
jedoch im Zuge einer Nachprüfung herausgestellt habe, stünde ihm das
große Pendlerpauschale zu. Die Darstellung für das große
Pendlerpauschale sei beigelegt (Formular L 34 -Erklärung zur
Berücksichtigung des Pendlerpauschales ab 2005).
Im Antrag auf Wiederaufnahme wurde daher das Finanzamt
ersucht, das Einkommensteuerverfahren hinsichtlich des oben angeführten
Zeitraumes wiederaufzunehmen und einen entsprechenden neuen Bescheid zu
erlassen, indem das große Pendlerpauschale für über 60 Kilometer
Fahrtstrecke anstelle des kleinen Pendlerpauschales berücksichtigt
werde.
Mit Wiederaufnahmebescheid vom 14. Mai 2007 wurde das
Verfahren wiederaufgenommen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem.
§ 303 Abs. 4 BAO, weil Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen seien
, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltendgemacht worden seien und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Der gleichzeitig neu erlassene Sachbescheid hinsichtlich
Einkommensteuer vom 14. Mai 2007 hat jedoch in keiner einzigen Position (weder
beim Streitthema "großes oder kleines Pendlerpauschale" noch sonst in
irgendeinem Punkte) eine Änderung gegenüber dem bisherigen
Einkommensteuerbescheid vom 11. Juli 2006 gebracht.
Nach der Erlassung dieses Einkommensteuerbescheides wurde
von der Abgabenbehörde I.Instanz ein Telefonat mit der Sachbearbeiterin des
Steuerberatungsbüros geführt, wonach die Rechtsmeinung vertreten
wurde, dass das große Pendlerpauschale nicht zustehe (Aktenvermerk v.
31.5.2007).
In der Berufung vom 15. Juni 2007 gegen den (berichtigten)
Einkommensteuerbescheid 2005 vom 14. Mai 2007 wurde Folgendes
ausgeführt:
Der Bw. sei fest davon überzeugt, dass ihm diese
Steuerbegünstigung (großes Pendlerpauschale) zustehe. Die telefonisch
vorgebrachten Argumente der Finanzbehörde zur Frage der Zumutbarkeit des
öffentlichen Verkehrsmittels würden zu hart ausgelegt worden sein und
würden überdies am Gesetzeszeck vorbeigehen. Er habe es aus zeitlichen
Gründen nicht mehr geschafft, eine ausführliche Begründung
vorzubereiten und zu formulieren, kündigte aber diese für die
nächsten zwei Wochen an. Vorweg stelle er nochmals den Antrag auf
Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales für eine Strecke
von über 60 Kilometern.
Mit Schriftsatz vom 30.08.2007 wurde die Berufung wie folgt
ergänzt:
Er könne wohl den
Standpunkt des Finanzamtes insoweit nachvollziehen, dass ihm ein Park &
Ride-Verkehr zugemutet würde. Nach seinen Recherchen sei es bei einer
Zeitspanne von 2,5 Stunden in eine Richtung zumindest teilweise möglich,
durch die Anfahrt zum nächstgelegen Bahnhof der Westbahnstrecke und
anschließenden Zugfahrt nach L.
bzw. umgekehrt retour zu kommen. Diese Überlegungen mögen für die
tägliche Routinefahrt zutreffen. Allerdings sei er nicht ständig im
Büro mit einem geregelten Tagesablauf tätig, sondern müsse sehr
viel im Außendienst unterwegs sein. Unter anderem habe er für seinen
Arbeitgeber Biomasseverband viele Informationsveranstaltungen am Abend in den
Bezirken abzuwickeln, wo er auf das Auto aus zweierlei Gründen angewiesen
sei:
Einerseits verkehre am
Abend oft kein öffentliches Verkehrsmittel mehr zu seinem Veranstaltungsort
bzw. zurück nach L. . Andererseits
benötige er dabei einige Unterlagen wie Broschüren, Schaumaterial,
Beamer, Notebook usw., welche per Bahn oder Bus allein wegen des Gewichtes bzw.
Umfanges nicht transportiert werden könnten. Das Auto sei somit für
ihn nicht nur notwendiges Transportmittel, sondern auch für diese
unentbehrliches Hilfsmittel. Wie aus der beiliegenden Aufstellung seiner
Dienstfahrten 2005 ersichtlich sei, sei er häufig in allen Vierteln von
OÖ. und darüber hinaus in NÖ: unterwegs. Unter
Berücksichtigung dieser vielen Fahrten überwiegt sogar in einigen
Fällen die Strecke, auf der ihm ein öffentliches Verkehrsmittel
zeitlich nicht zur Verfügung stehe. Ohne eigenes Fahrzeug vor Ort
müsste er diese Tätigkeit wohl beenden. Nach der Grundnorm des §
16 Abs.1 seien aber unter den Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen zu verstehen. Aus den angeführten
Gründen sei ihm die Benützung des Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zumutbar und er erhebe nochmals
den Anspruch auf das große Pendlerpauschale über 60 Kilometer in
Höhe von € 2.421,00.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. September 2007 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde auf
die dem Bw. zumutbare Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln an
mehr als der Hälfte der Arbeitstage im Monat hingewiesen .
Im rechtzeitig erhobenen Vorlageantrag wurde im
Wesentlichen ausgeführt:
Die vom Bw. vorgelegten Reiseaufstellungen würden
seine Position unterstreichen, dass es ihm bei Benützung der Bahn nach L.
unmöglich sei, seine vielen beruflichen Auswärtstermine wahrzunehmen.
Er bekomme leider kein Firmenauto vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt,
sodass er auf seinen Privat-PKW angewiesen sei, um zu diesen Zielen zu kommen.
Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu diesen Orten zu gelangen und
anschließend wieder zurück, scheitert einerseits an den notwendigen
Unterlagen, welche er mitnehmen müsse, aber mit zwei Händen nicht
immer tragen könne. Andererseits verkehren die öffentlichen
Verkehrsmittel zu und von diesen Orten selten so, dass eine rechtzeitige Ankunft
sicher möglich sei bzw. überhaupt eine Rückkehr nach Hause noch
in Frage komme. Wenn das Finanzamt diese als "vereinzelte Dienstreisen"
qualifiziere, so verkenne es den Sachverhalt. Von vereinzelt könne wohl
nicht mehr gesprochen werden, wenn diese Fahrten so häufig wie in seinem
Fall vorkämen. Wenn die Finanzbehörde meine, dass unter diesen
Umständen die tägliche Benützung der öffentlichen
Verkehrsmittel zumutbar sei, so möge ihm dies fahrplanmäßig
vorgeführt werden. Es sei ohnehin schon schwierig genug, laufend zwischen
S. und L. mit dem PKW zu pendeln. Im übrigen verweise er auf sein
Berufungsschreiben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen:
§ 289. Abs. 1 BAO idFAbgRmRefG , BGBl. I
97/2002 normiert:
Ist die Berufung weder
zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85
Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs.
3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz
die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs.
1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid
hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben
können. ...
§ 289 Abs. 2 BAO lautet:
Außer in den
Fällen des Abs. 1 hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in der
Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Erledigungen einer Abgabenbehörde sind
gemäß
§ 92 Abs. 1 BAO als Bescheide zu erlassen, wenn
sie für einzelne Personen a) Rechte oder Pflichten begründen,
abändern oder aufheben, oder b) abgabenrechtlich bedeutsame
Tatsachen feststellen, oder c) über das Bestehen oder Nichtbestehen
eines Rechtsverhältnisses absprechen.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO vor. Gleichzeitig mit
diesem Antrag wurde das nach Ansicht des Bws. zu gewährende große
Pendlerpauschale inhaltlich näher begründet.
Über diesen Wiederaufnahmeantrag hat die
Abgabenbehörde I.Instanz entschieden.
Wie aus dem Spruch des Bescheides vom 14. Mai 2007
hervorgeht, wurde das Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wiederaufgenommen. Aus der Begründung war ersichtlich, dass die
Wiederaufnahme des Verfahrens deswegen verfügt wurde, weil Tatsachen und
Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht
geltendgemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Wille der Behörde und tatsächliche Umsetzung
fielen im konkreten Fall jedoch auseinander:
Der gleichzeitig neu erlassene Sachbescheid hinsichtlich
Einkommensteuer 2005 vom 14. Mai 2007 beinhaltete
in keiner einzigen Position (weder beim
Streitthema "großes oder kleines Pendlerpauschale" noch sonst in
irgendeinem Punkte) eine Änderung gegenüber dem bisherigen
Einkommensteuerbescheid vom 11. Juli 2006 (Erstbescheid).
Wenn die Abgabenbehörde I.Instanz die Meinung
vertritt, es stünde dem Bw. im gegenständlichen Fall - nach
Durchführung weiterer Ermittlungen - kein großes Pendlerpauschale zu,
dann hätte sie den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abweisen
müssen. Dieser Abweisungsbescheid wäre wiederum vom Bw. gesondert
anfechtbar gewesen.
Ein Wiederaufnahmebescheid allerdings in Verbindung mit
einem Sachbescheid , der keinerlei Änderung gegenüber dem Erstbescheid
nach sich zog, ist wegen entschiedener Sache (res judicata) rechtswidrig.
Aus den dargestellten Gründen war der
Wiederaufnahmebescheid vom 14. Mai 2007 gemäß
§ 289 BAO unter
gleichzeitiger Aufhebung der ergangenen Berufungsvorentscheidung
aufzuheben.
Linz, am 13. Dezember
2007
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1341-L/07
- Stammnummer
- 32123
- Gültig
- 13.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF