Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100934/2014
Pendlerpauschale (Rechtslage 2013)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100934/2014vom 04.11.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
und nachgewiesen ist.
Sollte ich die Bedeutung des Auskunftsschreibens des Verkehrsverbundes missverstanden
haben oder Sie zu einem anderen Ergebnis gelangen, darf ich Sie um eine kurze Belehrung
ersuchen. Jedenfalls würde ich für diesen Fall meinen Antrag auf Befahrung der Wegstrecke
aufrecht halten.
2. Möglichkeit der Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels
Wie Sie in Ihrem Beschluss vom 28.5.2015 erklären, ist für die Zumutbarkeit des öffentlichen
Verkehrsmittels und der Länge der Fahrtstrecke von einer idealen Kombination der
Verkehrsmittel auszugehen (Park & Ride).
Wie ich Ihnen in meinem Schreiben vom 9.7. mitgeteilt habe, befindet sich in Hof kein Park
& Ride Parkplatz und sind keine öffentlichen Parkplätze, auf denen ich den Pkw während der
gesamten Arbeitszeit abstellen könnte, vorhanden (Bestätigung der Gemeinde liegt vor).
Jedenfalls ist der Fußweg zwischen Park & Ride Parkplatz und der Haltestelle des öffentlichen
Verkehrsmittels Bestandteil der Wegstrecke, was zwingend dazu führt, dass auch die von
Ihnen gewählte Verbindung eine Fahrtstrecke vom über 20 km aufweisen muss.
3. Relevante Wegstrecke
Ich weise auf mein Antwortschreiben vom 9.7.2015 hin und stelle erneut fest, dass die von
Ihnen herangezogene Strecke nicht als jene "Fahrtstrecke" zwischen Wohnung und
Arbeitsplatz zu verstehen ist, deren Benutzung mit dem Pkw nach dem Urteil gerecht und
billig denkender Menschen für die täglichen Fahrten eines Pendlers sinnvoll ist. Es ist dies
jene kürzeste Strecke, die ein Arbeitnehmer für tägliche Fahrten vernünftigerweise wählt,
wobei auch auf die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Vermeidung von
Lärm und Abgasen im Wohngebiet Bedacht zu nehmen ist. Überflüssige Umwege oder bloß
aus persönlicher Vorliebe gewählte Streckenvarianten haben dabei außer Acht zu bleiben
(VWGH 96/14/0002).
Die von Ihnen herangezogene Strecke ist Gefährlichkeit (Winter und Übergangszeit weil nicht
oder schlecht geräumt, sehr steil und daher erhöhte Unfallgefahr), unwirtschaftlich (höherer
Spritverbrauch) und dauert länger als die von mir täglich tatsächlich zurückgelegte
Wegstrecke über die Autobahn, welche von allen anderen Pendlern auch benutzt wird.
Darüber hinaus mag es zwar sein, dass der Pendlerrechner für 2013 noch nicht anzuwenden
ist, aber gleichzeitig ist die für meine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz durch den
Pendlerrechner vorgeschlagene Strecke - nämlich über die Autobahn - ein Beweis dafür,
dass es sich um die sinnvollste Verbindung handelt.
Abschließend darf ich um möglichst rasche Erledigung ersuchen.“
Beilage:
Ausdrucke ÖAMTC-Routenplaner
Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin samt Anlagen wurde zur Wahrung des Parteiengehörs an die Abgabenbehörde übermittelt.
Innerhalb der Frist zur Stellungnahme langte keine Stellungnahme der Abgabenbehörde ein.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
A) Prüfung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesfinanzgericht
Die Beschwerdeführerin bezweifelt in ihren Stellungnahmen zur Verfahrensergänzung die rechtliche Befugnis des Bundesfinanzgerichtes in einem anhängigen Beschwerdeverfahren den angefochtenen Bescheid, wie im gegenständlichen Verfahren den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013, im vollem Umfang auf seine Rechtsrichtigkeit zu prüfen.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass das Bundesfinanzgericht „Punkte“, wie die im gegenständlichen Verfahren die Prüfung der Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln beim Pendlerpauschale – die Prüfung der Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist im Übrigen Teil des Beschwerdepunktes „Pendlerpauschale“ im gegenständlichen Verfahren – und damit die Prüfung, ob überhaupt ein Pendlerpauschale zusteht oder nicht, sowie die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages, die im Verfahren vor der Abgabenbehörde „unbestritten“ waren, und damit den angefochtenen Bescheid umfassend auf seine Rechtsrichtigkeit zu prüfen. Die Beschwerdeführerin vermeint dieses Vorgehen sei ungewöhnlich und empfindet dieses als Beleidigung und Unterstellung.
Die Beschwerdeführerin empfindet dieses Vorgehen aber dann nicht als Beleidigung oder Unterstellung und auch nicht als ungewöhnlich, wenn die umfassende Prüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtsrichtigkeit ergibt, dass die beantragten Kinderfreibeträge zustehen aber deren Absetzung im angefochtenen Bescheid nicht vorgenommen wurde und somit die Überprüfung zu ihren Gunsten ist, auch wenn die Beschwerdeführerin dies „unbestritten“ hingenommen hat.
Nach § 269 Bundesabgabenordnung (BAO) hat das Bundesfinanzgericht die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Die Bundesfinanzgericht kann das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren entweder selbst vornehmen oder durch eine vom Gericht zu bestimmende Abgabenbehörde vornehmen lassen (siehe § 269 Abs. 2 BAO).
Das Bundesfinanzgericht ist somit verpflichtet, den angefochtenen Bescheid auch außerhalb der Beschwerdepunkte auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Ermittlungen vorzunehmen bzw. vorzunehmen zu lassen (siehe Ritz, BAO 5 , § 269, Rz 5 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Der Gesetzgeber verpflichtet das Bundesfinanzgericht den angefochtenen Bescheid auch außerhalb der von den Beschwerdeführern angeführten Beschwerdepunkte, wie im gegenständlichen Verfahren den Beschwerdepunkt „Pendlerpauschale“ auch die Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages und der beantragten Kinderfreibeträge auf seine Rechtsrichtigkeit zu prüfen.
B) Festgestellter Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist Bedienstete der SW.. in Adr... und wohnt in Adr...... Die Fahrstrecke von ihrem Wohnsitz zu ihrer Arbeitsstätte beträgt nach ihren Angaben 20,2km.
Die Fahrstrecke von ihrem Wohnsitz zu ihrer Arbeitsstätte über die B 158 beträgt unter Verwendung folgender Routenplaner zwischen 19,44km und 19,64km.
Herold. at – kürzeste Route 19,44km (Fahrzeit ca. 20 Minuten)
Herold. at – schnellste Route 19,57km (Fahrzeit ca. 20 Minuten)
ÖAMTC – kürzeste Route und zugleich Standardroute 19,5km (Fahrzeit ca. 27 Minuten)
Google-Earth – 19,64km (Fahrzeit ca. 28 Minuten)
Die Fahrstrecke von ihrem Wohnsitz zu ihrer Arbeitsstätte unter anderem über die A 1 beträgt unter Verwendung folgender Routenplaner zwischen 24,6km und 25,1km.
ÖAMTC – 24,6km (Fahrzeit ca. 24 Minuten)
Google-Earth – 25,1km (Fahrzeit ca. 25 Minuten)
Auf der Fahrstrecke von ihrem Wohnsitz zu ihrer Arbeitsstätte verkehren auf der B 158 und in der Stadt Salzburg teilweise öffentliche Verkehrsmittel (Linie 155 und 150 und 21). Diese öffentlichen Verkehrsmittel verkehren sowohl bei der Hinfahrt als auch bei Rückfahrt zu Zeiten in denen einerseits der Dienst beim Arbeitgeber auf Grund der kurzen und auf Pendler abgestimmten Intervalle rechtzeitig angetreten werden kann und andererseits bei Dienstende keine überlangen Wartezeiten auf das öffentliche Verkehrsmittel entstehen.
Die Fahrstrecke von ihrem Wohnsitz zur Einstiegstelle in das öffentliche Verkehrsmittel in Hof (Einstiegstelle Alte Tanne) auf der B 158 beträgt ca. 3,250km (Fahrzeit ca. acht Minuten).
Von der Einstiegstelle in das öffentliche Verkehrsmittel bei Hof auf der B 158 bis zur Ausstiegstelle Hofwirt (Linie 155 und 150) bzw. in Salzburg von der Einstiegstelle Wolf Dietrichstraße in Salzburg bis zur Ausstiegstelle Auerpergstraße (Linie 21) in Salzburg beträgt die Fahrstrecke der öffentlichen Verkehrsmittel – Einstiegstelle Hof Alte Tanne bis Ausstiegstelle Hofwirt 16,3km; Einstiegstelle Wolf Dietrich Straße bis zur Ausstiegstelle Auerspergstraße 0,3km – insgesamt 16,6km, wie die Salzburger Verkehrsverbund GmbH in Beantwortung des Auskunftsersuchens des Bundesfinanzgerichtes mitgeteilt hat.
Von der Ausstiegstelle Hofwirt in Salzburg bis zu Einstiegstelle in die Linie 21 in der Wolf Dietrichstraße in Salzburg ist ein Fußweg von ca. 300 Meter und von der Ausstiegstelle Auerspergstraße bis zur Arbeitsstätte in Salzburg, Adr...... ist ein Fußweg von ca. 250 Meter zurückzulegen.
Von der Einstiegstelle in das öffentliche Verkehrsmittel in Hof (Einstiegstelle Alte Tanne) auf der B 158 bis zur Ausstiegstelle in Salzburg Mirabellplatz (Linie 155 und 150) beträgt die Fahrstrecke des öffentlichen Verkehrsmittels 16,9km, wie die Salzburger Verkehrsverbund GmbH in Beantwortung des Auskunftsersuchens des Bundesfinanzgerichtes mitgeteilt hat. Von der Ausstiegstelle in Salzburg (Mirabellplatz) bis zum Dienstort in Salzburg, Adr...... ist ein Fußweg von ca. 650 Meter zurückzulegen.
Die Fahrzeit von ihrem Wohnsitz zur Einstiegstelle in Hof (Einstiegstelle Alte Tanne) mit dem PKW beträgt ca. acht Minuten. Die Fahrzeit des öffentlichen Verkehrsmittels bis zur Ausstiegstelle in Salzburg (Hofwirt) beträgt 22 Minuten. Der Fußweg von der Ausstiegstelle Hofwirt in Salzburg bis zur Einstiegstelle in das öffentliche Verkehrsmittel in der Wolf Dietrichstraße in Salzburg beträgt ca. zwei Minuten. Die Fahrzeit des öffentlichen Verkehrsmittels von der Wolf Dietrichstraße bis zur Ausstiegstelle Auerspergstraße beträgt zwei Minuten. Der Fußweg von Ausstiegstelle Auerspergstraße bis zur Arbeitsstätte in der Adr.... beträgt ca. drei Minuten.
Die Fahrzeit von ihrem Wohnsitz in der Adr....... bis zu ihrer Arbeitsstätte in der Adr........ beträgt unter Benützung des PKW´s, der öffentlichen Verkehrsmittel sowie dem Zurücklegen von Fußwegen insgesamt ca. 37 Minuten bzw. ca. 42 Minuten unter Berücksichtigung des Weges von ihrer Wohnung zu ihrem PKW an ihrem Wohnsitz in der Adr....... .
Die Fahrzeit von ihrem Wohnsitz zur Einstiegstelle in Hof (Einstiegstelle Alte Tanne) mit dem PKW beträgt ca. acht Minuten. Die Fahrzeit des öffentlichen Verkehrsmittels bis zur Ausstiegstelle in Salzburg (Mirabellplatz) beträgt 26 Minuten. Für den Fußweg von Ausstiegstelle Mirbellplatz in Salzburg bis zur Arbeitsstätte in der Adr.... beträgt ca. zehn Minuten. Die Fahrzeit von ihrem Wohnsitz in der Adr....... bis zu ihrer Arbeitsstätte in der Adr........ beträgt unter Benützung des PKW´s, der öffentlichen Verkehrsmittel sowie dem Zurücklegen von Fußwegen insgesamt ca. 49 Minuten unter Berücksichtigung des Weges von ihrer Wohnung zu ihrem PKW an ihrem Wohnsitz in der Adr....... .
C) Beweiswürdigung
1) Allgemein
Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen der BAO (Bundesabgabenordnung) sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. Die Bestimmung des § 2a (idF FVwGG 2012) erweitert den Anwendungsbereich der BAO, der bisher in den §§ 1 und 2 auf Abgabenbehörden abstellt, auf Verwaltungsgerichte und auf Verfahren, soweit die belangte Abgabenbehörde die BAO anzuwenden hat (Ritz, BAO 5 , § 2a, Tz 1).
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweislastregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (Ritz, BAO 3 , § 167 Tz 6).
Nach dem im § 167 Abs. 2 BAO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat sich das Bundesfinanzgericht – zwar ohne an formale Regeln gebunden zu sein, aber unter Wahrung aller Verfahrensgrundsätze (ordnungsgemäß und vollständig durchgeführtes Ermittlungsverfahren, Parteiengehör) – Klarheit über den maßgebenden Sachverhalt zu verschaffen (vgl. VwGH vom 08. 09. 2005, 2001/17/0141).
Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Beschwerdeverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (siehe VwGH vom 06. 07. 2006, 2006/15/0183 und vom 24. 10. 2005, 2001/13/0263).
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten weniger wahrscheinlich erscheinen lassen oder nahezu ausschließen.
Die Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen entsprechen (siehe VwGH vom 31. 10. 1991, 90/16/0176) und darf den allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen (VwGH vom 22. 02. 2007, 2006/14/0040).
Die Beweiswürdigung dient der Bildung der Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache.
Zur freien Beweiswürdigung gehört insbesondere auch, ob die im Laufe eines Verfahrens gemachten Angaben mit den Erfahrungen des täglichen Lebens übereinstimmen oder nicht.
Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass jene Ausführungen, die zu Beginn eines Verfahrens gemacht werden, der Wahrheit am nächsten kommen als spätere (VwGH vom 10. 02. 1987, 85/14/0142) bzw. anders lautende Angaben, die später gemacht wurden (VwGH vom 15. 12. 1987, 87/14/0016, 0017). Eine für den Abgabepflichtigen günstigere Darstellung, die erst nach und nach im Zuge eines Verfahrens gegeben wird, kann nur verminderte Glaubwürdigkeit für sich beanspruchen (VwGH vom 04. 09. 1986, 86/16/0080).
2) Beweiswürdigung im gegenständlichen Verfahren
Der Richter des Bundesfinanzgerichtes nimmt im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Möglichkeit, dass die von der Beschwerdeführerin am Beginn des Verfahrens gemachten Angaben zur Fahrstrecke von ihrem Wohnsitz in der Adr....... zu ihrer Arbeitsstätte in der Adr........, wie am 15. April 2014
„Pendlerpauschale nicht richtig bemessen! Kein öffentl. Verkehrsmittel in Adr. verfügbar (>20km lt. Messung per Fahrzeug!!!). Pendlerrechner lt. AK nicht korrekt!“
und insbesondere am 25. April 2014
„Pendlerpauschale 2009 bis 2013 neu berechnen, öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar, Entfernung 20.2km (mehr als 20 km), daher Jahresbetrag 1476,00 €.“
den Tatsachen entsprechen, nämlich, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Wohnsitz in der Adr....... unter anderem über die B 158 zur ihrer Arbeitsstätte in der Adr........ gefahren ist, als die über 14 Monate später am 26. Juni 2015 und am 9. Juli 2015 gemachten Angaben, dass die von ihrem Wohnsitz zur ihrer Arbeitsstätte über die A 1 und daher ca. 25km gefahren sei.
Die zu Beginn des Verfahrens von der Beschwerdeführerin unmissverständlich gemachten Angaben zur Fahrtstrecke von >20km Messung per Fahrzeug!!! (15. April 2014) bzw. 20,2km (mehr als 20km) am 25. April 2014 von ihrem Wohnsitz in der Adr....... zu ihrer Arbeitsstätte in der Adr........, haben die überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich, dass diese Angaben den tatsächlichen Verhältnissen zur Fahrstrecke von ihrem Wohnsitz zur ihrer Arbeitsstätte im Jahr 2013 entsprochen haben, als die über 14 Monate später (26. Juni 2015) gemachten Angaben, dass sie von ihrem Wohnsitz zur ihrer Arbeitsstätte über die A 1 und daher ca. 25km gefahren sei.
Insbesondere deshalb, da die Beschwerdeführerin im Rahmen der beantragten Wiederaufnahme, welche am 15. April 2014 bei der Abgabenbehörde einlangte, für die Jahre 2009, 2010, 2011, 2012 und für das streitgegenständliche Jahr 2013 und damit im Zeitpunkt der Antragstellung für vergangene Zeiträume von der Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels von ihrem Wohnsitz in der Adr....... zu ihrer Arbeitsstätte in der Adr........ ausging und daher das „kleine Pendlerpauschale“ für Fahrstecken von ihrem Wohnsitz zu ihrer Arbeitsstätte von mindestens 20 bis 40km beantragte.
Für die Jahre 2009 und 2010 wurde das „kleine Pendlerpauschale“ in Höhe von € 630,00 und in den Jahren 2011, 2012 sowie 2013 in Höhe von € 696,00 beantragt, wie die Abgabenbehörde über Anfrage des Bundesfinanzgerichtes und unter Übersendung der Auszüge der in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012 sowie 2013 im Abgabeninformationssystem des Bundes gespeicherte und von der Beschwerdeführerin beantragte Absetzung des „kleinen Pendlerpauschales“ als Werbungskosten, bekannt gab.
Diese Möglichkeit hat gegenüber der Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin unter anderem im Streitjahr 2013 als Fahrstrecke von ihrem Wohnsitz in der Adr......... zu ihrer Arbeitsstätte in der Adr........ unter anderem die A 1 gewählt hat und damit ca. 25km zurücklegte, die überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich.
Denn wäre die Beschwerdeführerin unter anderem im streitgegenständlichen Jahr 2013 tatsächlich von ihrem Wohnsitz in der Adr......... zu ihrer Arbeitsstätte in der Adr........ über die A 1 gefahren, hätte sie bereits bei ihrem mit 15. April 2014 bei der Abgabenbehörde eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren die Jahre 2009, 2010, 2011, 2012 und das Streitjahr 2013 aber insbesondere in ihrer „Beschwerde“ vom 25. April 2014 betreffend angegeben, dass die Fahrstrecke ca. 25km betrage und nicht >20km Messung per Fahrzeug!!! (15. April 2014) bzw. 20,2km (mehr als 20km) am 25. April 2014.
Wenn die Beschwerdeführerin unter anderem im streitgegenständlichen Jahr 2013 tatsächlich von ihrem Wohnsitz in der Adr......... zu ihrer Arbeitsstätte in der Adr........ über die A 1 gefahren wäre, hätte sie bei ihrer am 25. April 2014 eingebrachten Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2013 nicht unmissverständlich angegeben, dass die Fahrstrecke von ihrem Wohnsitz (in der Adr.........) zu ihrer Arbeitsstätte (in der Adr........) 20,2km betrage, sondern 25km.
Im Vorlageantrag vom 24. Oktober 2014 machte die Beschwerdeführerin zur Fahrtstrecke von ihrem Wohnsitz zu ihrer Arbeitsstätte keinerlei Angaben, sondern verwies auf den „Pendlerrechner“, der bei der Prüfung der Zumutbarkeit für die Zuerkennung des Pendlerpauschales eine Fahrstrecke von 25km ausweist.
In Beantwortung der aufgetragenen Verfahrensergänzung vom 26. Juni 2015 führte die Beschwerdeführerin erstmals aus, dass die vom Pendlerrechner herangezogene Fahrtstrecke von ihrem Wohnsitz zu ihrer Arbeitsstätte ein „unerschütterlicher Nachweis“ dafür sei, dass dies die „vernünftigste“ Fahrtstrecke sei und sie daher diese Fahrtstrecke wähle, obwohl ihren Angaben in ihrem Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren zu folge, der „Pendlerrechner nicht korrekt sei“.
Diese am Beginn des Verfahrens (15. bzw. 25. April 2014) von der Beschwerdeführerin zur Fahrtstrecke von ihrem Wohnsitz in Adr..... zu ihrer Arbeitsstätte in Adr..., in denen die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 25. April 2014 zur Entfernung (ihres Wohnsitzes von ihrer Arbeitsstätte) unmissverständlich >20km Messung per Fahrzeug!!! (15. April 2014) bzw. 20,2km (mehr als 20km) am 25. April 2014 anführt und von der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausging, und daher für die Jahre 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 auch das „kleine Pendlerpauschale“ beantragte, hat die überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich, dass diese Angaben den Tatsachen entspricht, als die späteren im Lauf des Verfahrens anders lautenden Angaben zur Fahrtstrecke, die offenbar von dem ab dem Jahr 2014 bei der Prüfung der Zumutbarkeit für die Zuerkennung des Pendlerpauschales heranzuziehenden „Pendlerrechner“, der eine Fahrtstrecke von 25km ausweist, beeinflusst waren.
Es entspricht weder den Tatsachen noch für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdeführerin dem Bundesfinanzgericht bereits vor ihrer mit 15. Juli 2015 eingelangten Stellungnahme zur aufgetragenen Verfahrensergänzung mitgeteilt habe, dass „sie mit verschiedenen Pkw genau die von Ihnen als kürzeste Route bezeichnete Strecke abgefahren“ sei und jeweils auf 20.2km gekommen sei. Mitgeteilt hat sie dies in ihrer Beschwerde vom 25. April 2014. Diesem Schriftsatz und nur in diesem Schriftsatz hat sie mitgeteilt, dass die „Entfernung (von ihrem Wohnsitz zu ihrer Arbeitsstätte) 20.2km (mehr als 20km)“ betrage.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Fahrtstrecke von ihrem Wohnsitz in der Adr....... zu ihrer Arbeitsstätte in der Adr........, im Vorlageantrag vom 24. Oktober 2014 bzw. in der Beantwortung aufgetragenen Verfahrensergänzung vom 26. Juni 2015 und damit im späteren Verfahren sind als Schutzbehauptungen anzusehen, denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass die in einem Verfahren am Beginn des Verfahrens gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen. Eine für den Abgabepflichtigen günstigere Darstellung, die erst nach und nach im Zuge eines Verfahrens gegeben wird, kann nur verminderte Glaubwürdigkeit für sich beanspruchen (VwGH vom 04. 09. 1986, 86/16/0080).
In freier Beweiswürdigung ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Jahr 2013 von ihrem Wohnsitz in der Adr....... über die B 158 zur ihrer Arbeitsstätte in der Adr........ gefahren ist, und nicht wie sie am 26. Juni 2015 und am 9. Juli 2015 und damit über 14 Monate später erstmals behauptet, dass die von ihrem Wohnsitz zur ihrer Arbeitsstätte über die A 1 und daher ca. 25km gefahren sei.
D) Rechtslage
1) Keine Anwendung der Pendlerverordnung (BGBL II Nr. 276/2013) im Streitjahr 2013
Die Pendlerverordnung (BGBL II Nr. 276/2013) und damit auch die Anwendung des Pendlerrechners zur Prüfung der Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln und damit letztlich die Höhe des Pendlerpauschales und des Pendlereuros, ist erst ab 1.1.2014 anzuwenden, wie sich diese aus der Bestimmung über das Inkrafttreten der Verordnung(§ 5 Abs. 1, Z 2) wie folgt ergibt:
"Diese Verordnung ist vorbehaltlich des Abs. 2 anzuwenden, wenn
2. die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung
festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2013 enden."
Die Verordnung und damit die Anwendung des Pendlerrechners zur Prüfung der Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln für die Fahrstrecke vom Wohnsitz der Beschwerdeführerin (Adr.........) zur Arbeitsstätte (Adr........), ist daher für das Streitjahr 2013 zur Prüfung, ob die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist oder nicht, nicht anzuwenden, womit auch die von der Beschwerdeführerin von ihrem Wohnsitz zur ihrer Dienststätte auf Grund der Verwendung des Pendlerrechners angegebene Wegstrecke von 25km im Jahr 2013 – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht maßgeblich ist.
Außerdem steht diese Ansicht der Beschwerdeführerin, wie bereits ausgeführt, im Widerspruch zu ihren ursprünglichen Angaben, bei denen sie die Wegstrecke von ihrem Wohnsitz zu ihrer Arbeitsstätte unmissverständlich mit 20.2 km angab und von der Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel ausging, indem sie für die Jahre 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 die Absetzung des „kleinen Pendlerpauschales“ als Werbungskosten beantragte.
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen (Pendlerverordnung), BGBl. II 276/2013 ist im gegenständlichen Verfahren das Jahr 2013 betreffend nicht anzuwenden.
2) Pendlerpauschale
Im Streitjahr 2013 sind bezüglich des Pendlerpauschales folgende gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden:
Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die
Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten.
Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
b) Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu.
c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:
bei mindestens 20 km bis 40 km – 696 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km – 1.356 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km – 2.016 Euro jährlich.
d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:
Bei mindestens 2 km bis 20 km – 372 Euro jährlich,
bei mehr als 20 km bis 40 km – 1.476 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km – 2.568 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km – 3.672 Euro jährlich.
(§ 16 Abs. 6 EStG 1988 idF BGBL I Nr. 53/2013)
Der Begriff der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Fahrten zwischen dem Wohnsitz und der Arbeitsstätte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
in der Erläuternden Bemerkungen (621 der Beilagen zur XVII GP), die der Beschwerdeführerin mit dem Beschluss auf Verfahrensergänzung übersandt wurden, wird hierzu ausgeführt:
"Für Fahrtkosten bei größeren Entfernungen und für Fälle, in denen die Benützung eines Massenbeförderungsmittel nicht zumutbar ist – die Unzumutbarkeit schließt selbstverständlich auch den Fall ein, in dem die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht möglich ist – sind unter Bedachtnahme auf die entsprechenden Kosten zusätzliche, nach der Entfernung gestaffelte Freibeträge vorgesehen. Der in Betracht kommende Freibetrag richtet sich bei der Benützung eines Massenbeförderungsmittels nach der zurückgelegten Tarifentfernung bzw. wenn die Benützung eines Kraftfahrzeuges erforderlich ist, nach der auf der Straße zurückgelegten Entfernung. "Umwegstrecken" sind in der Regel nicht zu berücksichtigen.
Unmöglich ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels jedenfalls dann, wenn ein solches nicht vorhanden oder im Bedarfsfall während der Nachtzeit nicht mehr im Betrieb ist.
"Unzumutbar" sind im Vergleich zu einem KFZ jedenfalls mehr als dreimal so lange Fahrtzeiten (unter Einschluss von Wartezeiten während der Fahrt bzw. bis zum Arbeitsbeginn) mit dem Massenbeförderungsmitteln als mit dem eigenen KFZ; im Nahbereich von 25km ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels entsprechend den Erfahrungswerten über die durchschnittliche Fahrtdauer aber auch dann zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt.
Kann auf mehr als der halben Strecke ein Massenbeförderungsmittel benützt werden, dann ist die für die zumutbare maßgebliche Fahrtdauer aus der Gesamtfahrzeit (KFZ und Massenbeförderungsmittel) zu errechnen."
Die Notwendigkeit eines Vergleichs zwischen öffentlichem Verkehr und Individualverkehr in den Gesetzesmaterialien, werden vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffes der "Zumutbarkeit" iSd lit. c des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG herangezogen (vgl. Erkenntnisse vom 28. 10. 2008, 2006/15/0319, und 24. 09. 2008, 2006/15/0001).
Nach den Gesetzesmaterialien ist der Begriff der Unzumutbarkeit grundsätzlich ein relationaler Begriff ("im Vergleich zu einem Kfz"), wobei die Erläuterungen zudem eine Fahrzeit von 90 Minuten jedenfalls für zumutbar halten. Diese Zumutbarkeitsvermutung tritt zusätzlich zum grundsätzlich gebotenen Vergleich hinzu ("aber auch dann zumutbar, wenn ..." siehe VwGH vom 24. 04. 2014, 2012/15/0149).
Nach der Verwaltungspraxis ist Unzumutbarkeit gegeben, wenn für die Hinfahrt oder die Rückfahrt bei einfacher Wegstrecke unter 20 Kilometer 1,5 Stunden, bei einfacher Wegstrecke ab 20 Kilometer 2,0 Stunden und bei einfacher Wegstrecke ab 40 Kilometer 2,5 Stunden überschritten werden (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 16 Abs. 1 Z 6 Tz 1).
Die Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten usw. stehen verschiedene gleichermaßen geeignete öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Personenzug, Eilzug statt Autobus) auszugehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist somit, wenn auf mehr als der halben Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Massenbeförderungsmittel benützt werden kann, für die Zumutbarkeit der Benützung des Massenbeförderungsmittels auf die Gesamtfahrzeit kombinierter Benützung von privaten und öffentlichen Verkehrsmittel abzustellen.
Dabei ist zu unterstellen, dass die Fahrt von der Wohnung zur Einstiegstelle in das Massenbeförderungsmittel mit einem privaten Verkehrsmittel zurückgelegt wird (siehe VwGH vom 24. 09. 2008, 2006/15/0001; 28. 10. 2008, 2006/15/0319). Der Gerichtshof führt in seiner Rechtsprechung aus, dass der besondere Werbungskostenpauschalbetrag nach § 16 Abs. 2, Z 6, lit c, EStG 1988 Arbeitnehmern bei Vorliegen der Voraussetzungen unabhängig vom tatsächlich benützten Verkehrsmittel zusteht (VwGH vom 24. 04. 2014, 2010/15/0156). Das Gesetz stellt nämlich nicht auf die Benützung eines bestimmten Verkehrsmittels ab. Es kommt nicht darauf an, welches Verkehrsmittel ein Arbeitnehmer tatsächlich für seinen Arbeitsweg verwendet, und so ist es daher bei der Prüfung, ob bei optimaler Kombination zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB "Park and Ride") der Arbeitsweg in einer bestimmten Zeit zu bewältigen ist, nicht von Bedeutung, ob tatsächlich auf dem Arbeitsweg ein Park and Ride Parkplatz zur Verfügung steht oder nicht. Diese Prüfung hat unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen in einer typisierenden Betrachtungsweise zu erfolgen.
3) Pendlereuro
Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen unter anderem folgende Absetzbeträge zu:
Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend.
(§ 33 Abs. 5, Z 4 EStG 1988, idF BGBl I Nr. 53/2013).
Bei Anspruch auf das Pendlerpauschale wird zusätzlich ein Pendlereuro in Höhe von € 2,00 jährlich pro Kilometer der einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewährt. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros kommen die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend zur Anwendung (siehe Jakom/Kanduth/Kristen, EStG 2014, § 33, Rz 54).
4) Alleinverdienerabsetzbetrag
Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind(§ 106 Abs. 1
EStG 1988), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person
in einer Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe) Partner(§ 106 Abs. 3
EStG 1988) beim mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro erzielt (§ 33 Abs. 4, Z 1, 3. und 4. Satz EStG 1988).
Zum Wesen einer Lebensgemeinschaft in der Rechtsprechung und Lehre, wird auf die rechtlichen Ausführungen zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (27. 5. 1988, 30b 61/88) und des Verwaltungsgerichtshofes unter anderem vom 30.06.1994, 92/15/0212 in dem Beschluss auf Verfahrensergänzung verwiesen.
3) Kinderfreibetrag
Für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 steht ein Kinderfreibetrag zu. Dieser beträgt 220 Euro jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird;
(§ 106 Abs. 1, 1. Teilstrich EStG 1988 idF BGBL I Nr. 112/2009)
Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt (§ 106 Abs. 4, 1. Satz EStG 1988 idF BGBL I Nr. 112/2009)
Der Freibetrag betrifft haushaltszugehörige Kinder. Er steht für Kinder im Sinne des § 106, Abs. 1 EStG 1988, zu, das sind jene für die Steuerpflichtige oder ihr (Ehe) Partner die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) und den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 erhält. Voraussetzung für den Kinderfreibetrag hach § 106a Abs. 1 EStG 1988 ist, dass dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Jahr ein Kinderabsetzbetrag, der zusammen mit der Familienbeihilfe zur Auszahlung gelangt, zusteht (siehe Jakom/Laudacher, EStG 2013, § 106a, Rz 3).
Ein Kinderabsetzbetrag steht zu, wenn Steuerpflichtige, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zusteht (§ 33 Abs. 3 EStG 1988 in der Fassung des BGBl I Nr. 53/2013).
D) Erwägungen
1) Pendlerpauschale
Wie bereits ausgeführt, ist in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Jahr 2013 von ihrem Wohnsitz in der Adr....... über die B 158 zur ihrer Arbeitsstätte in der Adr........ gefahren ist, und nicht wie sie am 26. Juni 2015 und am 9. Juli 2015 und damit über 14 Monate später erstmals behauptet, über die A 1 und daher ca. 25km gefahren zu sein.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Weg über die A 1 von Pendlern oder „Zeugen“ benützt wird oder ob diese Wegstrecke die vernünftigste ist, wenn die Beschwerdeführerin mit überragender Wahrscheinlichkeit oder gar mit Gewissheit ohnehin nicht diese Wegstrecke gewählt hat, sondern die Wegstrecke über die Bundesstraße.
Es kann daher weiters dahingestellt bleiben, ob der Weg über die A 1 die kürzeste Strecke, die ein Arbeitnehmer für tägliche Fahrten vernünftigerweise wählt, wobei auch auf die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Vermeidung von Lärm und Abgasen im Wohngebiet Bedacht zu nehmen ist, wenn die Beschwerdeführerin mit überragender Wahrscheinlichkeit oder gar mit Gewissheit ohnehin nicht diese Wegstrecke gewählt hat, sondern die Wegstrecke über die Bundesstraße.
Für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführerin im streitgegenständlichen Jahr 2013 das „kleine Pendlerpauschale“ zusteht oder nicht, ist daher die Fahrtstrecke von ihrem Wohnsitz in der Adr....... zu ihrer Arbeitsstätte in der Adr........ sowie den Parkmöglichkeiten bei der Arbeitsstätte maßgeblich.
Unter Zuhilfenahme des für die Beschwerdeführerin günstigsten Routenplaners (Google-Earth) beträgt die Fahrstrecke 19,64km und zwar vom Wohnsitz bis zum Eingang der Arbeitsstätte in der Adr.... .
Die Beschwerdeführerin ist – nach ihren Angaben – offenbar berechtigt ihren PKW in der Garage ihres Arbeitgebers abstellen, wie sie in Beantwortung des Beschlusses auf Verfahrensergänzung ausgeführt hat. Die Einfahrt in die Tiefgarage des Arbeitgebers ist nicht in der Auerspergstraße gelegen, sondern die Einfahrt in die Tiefgarage des Arbeitgebers erfolgt über die Querstraße zur Auerspergstraße der N-Str.. Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass die Fahrtstrecke von ihrem Wohnsitz in der Adr......... zu ihrer Arbeitsstätte unter Berücksichtigung der Strecke bis zur Einfahrt in die Tiefgarage als auch den Weg von der Einfahrt in Tiefgarage zu dem Parkplatz den die Beschwerdeführerin berichtigt ist zu benützen, insgesamt mehr als 20km beträgt und es daher glaubwürdig ist, dass die Fahrstrecke tatsächlich 20,2km beträgt, wie die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 25. April 2014 ausgeführt hat.
Da sich der Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der Adr.........
im Nahbereich von ca. 25km zu ihrer Arbeitsstätte in der Adr...., Stadt befindet,
die Wegstrecke von ihrer Wohnung zu ihren Arbeitsstätte unter Berücksichtigung von Fußwegen (Wohnung – Parkplatz am Wohnsitz, von der Ausstiegstelle beim Hofwirt zur Einstiegstelle in das öffentliche Verkehrsmittel in der Wolf Dietrichstraße und von der Ausstiegstelle in der Auerspergstraße bis zur Arbeitsstätte in der Adr....), den mit den Pkw zurückzulegenden Weg vom Wohnsitz zur Einstiegstelle in das öffentliche Verkehrsmittel in Hof sowie die mit den öffentlichen Verkehrsmittel zurückzulegende Wegstrecke von Hof Alte Tanne bis zum Hofwirt und von der Wolf Dietrichstraße bis zur Auerspergstraße in ca. 42 bzw. 49 Minuten zu bewältigen ist, und damit deutlich unter der von der maßgeblichen Zeit von 2 Stunden liegt, sowie
auf der Wegstrecke von ihrem Wohnsitz zu ihrer Arbeitsstätte von ca. 20.2km auf 16,6km bzw. 16.9km öffentlichen Verkehrsmittel verkehren und damit auf über 82% der Wegstrecke von ihrem Wohnsitz in der Adr....... bis zu ihrer Arbeitsstätte in der Adr........ öffentlichen Verkehrsmittel verkehren, und die öffentlichen Verkehrsmittel regelmäßig zu Zeiten des Arbeitsbeginnes und des Arbeitsendes der Beschwerdeführerin verkehren,
ist der Beschwerdeführerin die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln von ihrem Wohnsitz in der Adr......... zu ihrer Arbeitsstätte in der Adr........ zumutbar.
Der Beschwerdeführerin steht daher im Jahr 2013 das Pendlerpauschale für Fahrten von ihrem Wohnsitz bis zu ihrer Arbeitsstätte bei mindestens 20km bis 40km in Höhe von 696 Euro zu („kleine Pendlerpauschale“).
2) Pendlereuro
Bei Anspruch auf das Pendlerpauschale wird zusätzlich ein Pendlereuro in Höhe von € 2,00 jährlich pro Kilometer der einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und somit 42,00 Euro (€ 2,00 x 21km) gewährt.
3) Alleinverdienerabsetzbetrag
Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin und dem äußeren Erscheinungsbild erfolgt zwischen der Beschwerdeführerin und T. ein einer Ehe vergleichbares Zusammenleben, bei der die Partner ihre Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten, bei der das eine oder andere Merkmal fehlt oder nur zu einem geringen Teil gegeben ist, wie der auf Grund des geringen Einkommen des T. im Jahr 2013 geringe finanzielle Beitrag des T. zu den Lebenshaltungskosten einer vierköpfigen Familie und damit zur gemeinsamen Wirtschaftsführung.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes steht daher der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 der Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
4) Kinderfreibetrag
Nach dem vom Richter des Bundesfinanzgerichtes bei der Abgabenbehörde anforderten
Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages, welches die Voraussetzung für die Gewährung des Kinderfreibetrages für die beiden Kinder ist, hat die Abgabenbehörde durch Übersendung eines Datenausdruckes dargelegt, dass an die Beschwerdeführerin für ihre Tochter I bis einschließlich September 2013 die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrages sowie und für ihren Sohn N durchgehend im Jahr 2013 die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag ausbezahlt wurde.
Die beantragte Absetzung der Kinderfreibeträge von je 220,00 Euro für die beiden bei der Beschwerdeführerin haushaltszugehörigen Kinder I und N stehen der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 in Höhe von insgesamt 440,00 Euro zu.
5) Teilweise Stattgabe der Beschwerde und Abänderung des angefochtenen Bescheides
Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2013 war daher teilweise statt zu geben und der angefochtene Bescheid abzuändern.
E) Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war noch eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und das Bundesfinanzgericht ist in seinem Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes, wie unter Punkt D 2) Pendlerpauschale dargelegt abgewichen ist.
Salzburg-Aigen, am 4. November 2015
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Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100934/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100934.2014
- Stammnummer
- 107199
- Gültig
- 04.11.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF