Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0545-L/08
Kleines Pendlerpauschale (und kein großes Pendlerpauschale) in der Fassung BGBl. I 2005/115 sowie Budgetbegleitgesetz 2007, BGBl. I 2007/24 (für Zeiträume nach dem 30.06.2007)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0545-L/08vom 10.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw., Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden
Vöcklabruck v. 27. Februar 2008 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2007
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgabengutschrift betragen:
Einkommensteuer
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2007
|
Einkommen
|
€ 17.377,16
|
Einkommensteuer
|
€ 1.888,68
|
|
|
|
-anrechenbare Lohnsteuer
|
- € 9.391,31
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
|
€ 7.503
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabengutschrift sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.) war im
Berufungsjahr 2007 als Berechungsingenieur nichtselbständig
tätig, und zwar vom 1.1. bis 31.1.2007 bei der Fa. H. und vom 05.02.
bis 31.12. 2007 bei der Fa. A. GmbH beschäftigt.
In der Einkommensteuererklärung für 2007 vom
27.01.2008 (Finanzonline) beantragte er ua. unter dem Titel "Pendlerpauschale"
die Berücksichtigung von 1.824,75 € als Werbungskosten.
Der Wohnort des Bws. befand sich im Streitjahr 2007 in V..
Im Verfahren wurde vom Finanzamt in sämtliche Belege
und Rechnungen bezüglich der beantragten Aufwendungen Einsicht genommen und
diese wiederum an den Abgabepflichtigen retourniert.
Im Rahmen der Veranlagung des Bws. zur
Einkommensteuer 2007 wurde der Einkommensteuerbescheid vom 27.02.2008
erlassen.
In der gesonderten Bescheidbegründung wurde Folgendes
ausgeführt:
Gem. § 16 Abs. 1
EStG 1988 könnten Tagesgelder als Fortbildungskosten nur bei Vorliegen
einer Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 in Betracht kommen.
Allerdings kommt es infolge der über einen längeren Zeitraum zum
Schulungsort erfolgten Fahrten zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit.
Tagesgelder stünden daher nur für die Anfangsphase von 5 Schultagen
zu. Von den geltend gemachten Aufwendungen für Computerzubehör sei ein
Privatanteil von 40 % in Abzug gebracht worden. Es könnte nur die kleine
Pendlerpauschale nach G.
berücksichtigt werden, da ein öffentliches Verkehrsmittel zumutbar
sei.
Dazu wird bemerkt, dass die Höhe des gewährten
kleinen Pendlerpauschales , nämlich der Betrag von € 971,25, nicht
gesondert in der Begründung dargestellt wurde.
In der Berufung begehrte der Bw. nunmehr in Abweichung von
seinem ursprünglichen Antrag die gesamten Fahrtstrecken vom Wohnort zum
Veranstaltungsort (und nicht wie bisher vom Dienstort (A. , G. zum Schulungsort)
für die jeweiligen Schulungstage in den Monaten April, Mai, Juni, Juli,
September, Oktober, November und Dezember , weil das große
Pendlerpauschale gestrichen worden sei. Dadurch ergebe sich bei der Position KZ
Pos. 721 Reisekosten ein Mehraufwand an Reisekosten statt € 314,06 nunmehr
€ 443,94 bzw. bei der KZ Pos. 722 Ausbildung € 6.977,04 statt bisher
€ 5.059,79.
Die Berufung wurde am 30.05.2008 der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Ermittlungsschritte
des UFS:
Im Vorhalt v. 12.06.2008 wurde der Bw. ersucht
bekanntzugeben, welche öffentliche Verkehrsmittel von ihm im
Berufungszeitraum auf der Wegstrecke Wohnung- Arbeitsstätte-Wohnung
benützt werden konnten.
In der Vorhaltsbeantwortung v. 08.07.2008 wurde Folgendes
ausgeführt:
1)
großes oder kleines Pendlerpauschale?
Varianten
für Strecke
T.1
/ D-1
:
|
T1 / Bhf V: (Fuß)
|
2,2 km 30 min
|
Bhf V: / Bhf G.
|
5:52 6:40 45,0 km 48 min
|
Bhf G. / A. (Fuß)
|
6:40 6:55 1,3 km 15 min
|
Arbeitsbeginn
|
7:00 5 min
|
gesamt
|
98 min
|
T1 / Bhf At. (KFZ)
|
17,7 km 30 min
|
Bhf At. / Bhf G.
|
6:23 6:40 24,0 km 17 min
|
Bhf G. / A. (Fuß)
|
6:40 6:55 1,3 km 15 min
|
Arbeitsbeginn
|
7:00 5 min
|
gesamt
|
67 min
|
T1 / Bhf V: (KFZ)
|
4,0 km 10 min
|
Bhf V: / Bhf G.
|
5:52 6:40 45,0 km 48 min
|
Bhf G. / A. (Fuß)
|
6:40 6:55 1,3 km 15 min
|
Arbeitsbeginn
|
7:00 5 min
|
gesamt
|
78 min
|
T1 / A. (KFZ)
|
43,0 km 60 min
|
Varianten
für Strecke D1 /
T.1:
|
|
A. / Bhf G. / (Fuß)
|
1,3 km 20 min
|
Bhf G. / Bhf V:
|
17:27 18:36 45,0 km 69 min
|
Bhf V: / T1 (Fuß)
|
2,2 km 35 min
|
gesamt
|
124 min
|
A. / Bhf G. / (Fuß)
|
1,3 km 20 min
|
Bhf G. / Bhf At.
|
16:27 16:50 24,0 km 23 min
|
Bhf At. / T1 (KFZ)
|
17,7 km 25 min
|
gesamt
|
68 min
|
A. / Bhf G. / (Fuß)
|
1,3 km 20 min
|
Bhf G. / Bhf V:
|
17:27 18:36 45,0 km 69 min
|
Bhf V: / T1 (KFZ)
|
4,0 km 5 min
|
gesamt
|
94 min
|
A. / T1 (KFZ)
|
43,0 km 70 min
|
Varianten
für Strecke T.1 /
D-1 / FH
FHW.:
|
|
T1 / Bhf V: (KFZ)
|
4,0 km 10 min
|
Bhf V: / Bhf G.
|
5:52 6:40 45,0 km 48 min
|
Bhf G. / A. (Fuß)
|
6:40 6:55 1,3 km 15 min
|
Arbeitsbeginn
|
7:00 5 min
|
Arbeitsende
|
7:00 17:00 3 min
|
A. / Bhf G. / (Fuß)
|
1,3 km 20 min
|
Bhf G. / Bhf We.
|
17:23 17:28 7,0 km 5 min
|
Bhf We. / FH We. (Fuß)
|
0,8 km 10 min
|
Schulbeginn
|
18:05
|
Schulende
|
20:40
|
FH We. / Bhf We. (Fuß)
|
0,8 km 10 min
|
Wartezeit
|
44 min
|
Bhf We. / Bhf V:
|
21:34 22:19 52,0 km 45 min
|
Bhf V: / T1 (KFZ)
|
4,0 km 5 min
|
gesamt
|
220 min
|
T1 / Bhf At. (KFZ)
|
17,7 km 30 min
|
Bhf At. / Bhf G.
|
6:23 6:40 24,0 km 17 min
|
Bhf G. / A. (Fuß)
|
6:40 6:55 1,3 km 15 min
|
Arbeitsbeginn
|
7:00 5 min
|
Arbeitsende
|
7:00 17:00 3 min
|
A. / Bhf G. / (Fuß)
|
1,3 km 20 min
|
Bhf G. / Bhf We.
|
17:23 17:28 7,0 km 5 min
|
Bhf We. / FH We. (Fuß)
|
0,8 km 10 min
|
Schulbeginn
|
18:05
|
Schulende
|
20:40
|
FH We. / Bhf We. (Fuß)
|
0,8 km 10 min
|
Wartezeit
|
44 min
|
Bhf We. / Bhf At.
|
21:34 21:59 31,0 km 25 min
|
Bhf At. / T1 (KFZ)
|
17,7 km 25 min
|
gesamt
|
209 min
|
T1 / A. (KFZ)
|
43,0 km 60 min
|
A. / FH We. (KFZ)
|
9,8 km 15 min
|
FH We. / T1 (KFZ)
|
48,2 km 60 min
|
gesamt
|
135 min
An
"normalen Arbeitstagen" würde von ihm zumeist die Variante Zug
V: -
G.
gewählt.
An
Schultagen habe sich, wie aus obiger Zusammenstellung leicht ersichtlich sei,
aus Zeitgründen die Variante mit dem KFZ als günstigste Variante
herausgestellt.
2)
Privatanteil Computer
Folgende
Computer seien im Jahr 2007 verwendet worden:
PC
im WIFI Vö.
PC
im WIFI L.
2
- 3 PCs bei Fa. A.
2
PCs im eigenen Haushalt
mehrere
PCs an der FH
We.
(je nach Verfügbarkeit)
3)
Reisekosten
WIFI
Vö.
:
Fahrt von Zuhause aus, an den entsprechenden Kurstagen hatte er dienstfrei. WIFI
L.
:
Fahrt von der Firma aus, ausgenommen die ganztägige Prüfung am 9.
Juli. Fachhochschule We.
:
an Arbeitstagen (Mo-Fr.) Fahrt von der Firma aus, an Samstagen von Zuhause
aus.
In der Vorhaltsbeantwortung v. 10.07.2008 wurde noch
ausgeführt :
Berufung Punkt a (1): Pendlerpauschale,
Fahrtkosten Die Anwendung des kleinen Pendlerpauschales sei in
Ordnung. Zusätzlich habe er in der Berufung die Fahrtkosten daher
von Arbeitsort zum Schulungsort auf Wohnort - Schulungsort
abgeändert. Hier scheine ihm doch möglich, dass zumindest ein
Teil dieser Wegstrecken (jedenfalls die Heimfahrt Schule-Wohnort) steuerlich
unter "Ausbildungskosten" anerkannt werde. Wichtig sei ihm dies insoferne, da
auch in den folgenden Jahren die Belastungen durch Schul- und Kursbesuche
erheblich sein würden. Berufung Punk b(2):
Computerzubehör Die Berufung wird auf 20% Privatanteil
eingeschränkt.
Berufung Punkt c(3): Reisekosten Der Punkt werde von
ihm nicht mehr aufrechterhalten. Somit sei sinngemäß seine Berufung
auf Pkt. 1 u. 2 eingeschränkt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Kleines
Pendlerpauschale:
Gemäß
§ 16 Abs. 1
EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach Z 6 dieser Gesetzesstelle zählen zu den
Werbungskosten die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Intention des Gesetzgebers des
EStG 1988 war es, durch Neuregelung der Absetzbarkeit von Kosten für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte den bis dahin steuerlich
begünstigten, aus umweltpolitischer Sicht aber unerwünschten
Individualverkehr einzudämmen und die Bevölkerung zum Umsteigen auf
öffentliche Verkehrsmittel zu bewegen (VwGH 16.7.1996, 96/14/0002,
0003).
Vor diesem Hintergrund wurde § 16
Abs. 1 Z 6 EStG 1988 geschaffen und ist diese Bestimmung
daher so zu verstehen und auszulegen.
Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988)
abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den
tatsächlichen Kosten zusteht.
Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stehen
grundsätzlich nur dann zu, wenn
entweder
der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst
(sog. kleines Pendlerpauschale) oder
die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des
halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der
Arbeitsweg mindestens zwei Kilometer beträgt (sog. großes
Pendlerpauschale).
In zeitlicher Hinsicht müssen die entsprechenden
Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend gegeben sein.
Kleines
Pendlerpauschale
Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 Kilometer und ist die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann ist der in
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b iVm
§ 124b Z 96 EStG 1988 genannten Pauschbetrag (zB. bei
einer einfachen Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km) zu
berücksichtigen.
Höhe
des Pendlerpauschales
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit b EStG 1988 idF
BGBl. I 2005/115 legt den Pauschalbetrag
für das kleine Pendlerpauschale mit € 981(40-60 Kilometer) fest.
Durch die gesetzliche Änderung des § 16 Abs. 1 Z
6 lit b EStG 1988 im Wege des BudBG 2007, BGBl
I 2007/24 (Inkrafttreten § 124 b Z 138 - für Zeiträume
nach dem 30.06.2007) wurde das kleine Pendlerpauschale mit € 1.080
normiert.
Dadurch ergibt sich für das Jahr 2007 folgender
anzuerkennender Pauschalbetrag:
|
1.1.2007 bis 30.06.2007
|
€ 981 :12 x 6 =
|
€ 490,50
|
Restlicher Zeitraum
|
€ 1080 :12 x 6
|
€ 540,00
|
Summe: kleines P.P. für 2007
|
|
1.030,50
|
Lt. Finanzamt
|
|
971,25
Insoferne ergibt sich gegenüber dem von der
Abgabenbehörde I. Instanz festgesetzten Betrag eine Abänderung
zugunsten des Bws.
Wie in der Vorhaltsbeantwortung v. 10.07.2008
ausgeführt, geht der Berufungspunkt
"Kleines Pendlerpauschale" in
Ordnung. Es erübrigen sich daher
weitergehende Ausführungen.
Der Berufung war daher in diesem Punkt teilweise Folge zu
geben.
2)
Privatanteil
PC:
Diesbezüglich ergibt sich eine teilweise Stattgabe
(Zustimmung der Parteien auf 20 % Privatanteil).
Berechnung
Arbeitsmittel:
|
|
€
|
€
|
|
Lt. Erklärung
|
Lt. UFS (80% beruflich =
20 % Privatanteil)
|
Druckerpatrone
|
21, 90
|
17,52
|
Druckerpatrone
|
24,00
|
19,20
|
Kopierpapier
|
3,80
|
3,04
|
Laufwerk
|
107,90
|
86,32
|
Druckerzubehör
|
91,39
|
73,11
|
Werbungskosten
|
248,99
|
199,19
|
Differenz
|
|
+
49,80
|
Werbungskosten
Arbeitsmittel insgesamt
|
453,35
lt. Veranlagung
|
503,15
lt.UFS
3)
Reisekosten
(Diäten):
Auf die diesbezügliche Einschränkung des
Berufungsbegehrens v. 10.07.2008 wird hingewiesen.
4)Hinsichtlich des Punktes
Fahrtkosten
bleibt es beim bisherigen Ansatz (Berechnung der Fahrtstrecke Arbeitsort
bis zum jeweiligen Schulungsort).
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 10.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
kleines PendlerpauschaleZumutbarkeit des öffentlichen VerkehrsmittelsPrivatanteil PCReisekosten (Berufungseinschränkung)
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0545-L/08
- Stammnummer
- 35763
- Gültig
- 10.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF