…damit begründet, dass die Festsetzung einer Abgabenerhöhung als Säumnissanktion im Sinne von Säumniszinsen nur in jenen Fällen in Betracht käme, in denen die Abgabenbehörde tatsächlich einen Zinsnachteil erlitten habe. Ist dagegen kein Zinsverlust eingetreten, sei auch die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung unzulässig. Nur dann, wenn die…
…begehrte. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, in der Richtlinie ZK-1890 werde erwähnt, dass in Fällen, in denen die Abgabenbehörde keinen Zinsverlust erlitten habe, auch keine Abgabenerhöhung vorzuschreiben sei. Nur dann, wenn die Zollschuld zunächst nicht oder in zu niedriger Höhe vorgeschrieben worden sei…
…4.1957, 0975/55) oder auch nur veräußerbaren oder belastungsfähigen Vermögens kann zur Verneinung der "erheblichen Härte" führen. Dieses Ergebnis wird selbst dann vertreten, wenn Zinsverluste zu endgültigen Vermögenseinbußen führen. Eine Verschleuderung des Vermögens darf nicht verlangt werden (VwGH 18.6.1993, 91/17/0041;…
…einer Gesellschaft oder die Existenzgefährdung eines Unternehmens sein. Der von der Bf. geltend gemachte Zinsverlust bei Inanspruchnahme von Fremdmitteln bzw. die Entwertung durch die Inflation stellt hingegen keinen unersetzbaren Schaden im Sinne von Artikel 244 ZK dar. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu…
…Höhe der Steuer ändert. Der inländische Abgabepflichtige, der aufgrund der Prüfung seiner Umsatzsteuervoranmeldung einen Zinsverlust durch damit verbundene verzögerte Auszahlung erleidet, ist am ehesten jenem ausländischen Abgabepflichtigen vergleichbar, der ebenfalls auf Basis einer Selbstberechnung einen Zinsverlust dadurch hinzunehmen hat, dass die Abgabenbehörde seinen Erstattungsantrag prüft. …
…Eine diesbezügliche Korrektur der Umsatzsteuer sei in der Umsatzsteuervoranmeldung 11/2002 vorgenommen worden. Durch eindeutiges Vorhandensein des Willens der Begleichung der Umsatzsteuerschuld für 9/2002 (Überrechnungsantrag) und dem Umstand, dass dem Finanzamt ein Zinsverlust durch eine Rückstandsdauer von zwei Monaten entstanden sei (für eine Umsatzsteuerschuld…
…späteren Aufhebung des angefochtenen Erkenntnis dieser Betrag dem Revisionswerber wieder rückerstattet werden müsste und die zwischenzeitige Zahlung zu einem Liquiditätsnachteil führen würde, der nicht vollständig kompensiert werden könne (Zinsverlust, Opportunitätskosten). Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme zum Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. Beweiswürdigung…
…späteren Aufhebung des angefochtenen Erkenntnis dieser Betrag der Revisionswerberin wieder rückerstattet werden müsste und die zwischenzeitige Zahlung zu einem Liquiditätsnachteil führen würde, der nicht vollständig kompensiert werden könne (Zinsverlust, Opportunitätskosten). Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme zum Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. Beweiswürdigung…
…zeitgerecht gestellt worden. Das Guthaben sei auf dem Finanzamtskonto belassen worden, sodass sich das Geld immer auf den Konten der Finanzverwaltung befunden habe und für diese somit kein Zinsverlust entstanden sei. Der Fehler für die verspätetete Überrechnung könne nicht der Beschwerdeführerin zugerechnet werden. Sie habe…
…beantragt und - neben der Schilderung des Verfahrensganges - die Höhe der "bisher angefallenen Kosten" mit € 26.032,04 angegeben. Der Betrag setze sich zusammen aus "Zinsverlust aus Steuerzahlungen" an Finanzämter in Österreich, aus an das Finanzamt in Deutschland bezahlten Zinsen sowie Aufwendungen für Steuerberater. 2…
…da dieser den Betrag nicht flüssig unverzinst liegen habe und eine Verwertung von Vermögen jedenfalls mit Kosten und sonstigen Nachteilen wie Zinsverlust verbunden wäre. Als Beweis wurde angeführt: „im Akt liegende Erhebungen der wirtschaftlichen Verhältnisse und Einvernahme des Revisionswerbers zu Änderungen wie auf Seite 10…
…vom 11.3.1992, 90/13/0239, zu verweisen, wonach Stundungszinsen ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsverlust darstellen, den der Fiskus dadurch erleidet, dass er die geschuldete Leistung nicht bereits am Tage der Fälligkeit erhält. Dabei ist auch zu beachten, dass es sich bei Nebengebührenverfahren…
…treffe. Entscheidend sei allein, ob es infolge der verspäteten Vorschreibung zu einem Zinsverlust für die Zollbehörde gekommen sei. Für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Zollschuldentstehung und dem der buchmäßigen Erfassung der Zollschuld sei daher eine Abgabenerhöhung vorzuschreiben gewesen. Die dagegen erhobene und nun gemäß …
…Oktober 2013 stattgegeben worden, in dem auf die Anforderung von Stundungszinsen hingewiesen worden sei. Die Stundungszinsen würden einen Ausgleich für den Zinsverlust bilden, den der Abgabengläubiger dadurch erleide, dass er die geschuldete Abgabenleistung nicht bereits am Fälligkeitstag erhalte. Eine stundungszinsenfreie Bewilligung von Zahlungserleichterungen sei daher…
…auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich unterlaufen kann. Eine solche einmalige Fehlleistung sei durch kein Kontrollsystem zu verhindern. Die zugleich vorgelegte Abgabenerklärung weise ein Steuerguthaben aus. Die verspätete Übermittlung bedeute somit ohnehin schon einen Zinsverlust. Dieser finanzielle Nachteil beweise, dass die behördlichen Aufforderungen nicht einfach ignoriert…
…auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich unterlaufen kann. Eine solche einmalige Fehlleistung sei durch kein Kontrollsystem zu verhindern. Die zugleich vorgelegte Abgabenerklärung weise ein Steuerguthaben aus. Die verspätete Übermittlung bedeute somit ohnehin schon einen Zinsverlust. Dieser finanzielle Nachteil beweise, dass die behördlichen Aufforderungen nicht einfach ignoriert…
…auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich unterlaufen kann. Eine solche einmalige Fehlleistung sei durch kein Kontrollsystem zu verhindern. Die zugleich vorgelegte Abgabenerklärung weise ein Steuerguthaben aus. Die verspätete Übermittlung bedeute somit ohnehin schon einen Zinsverlust. Dieser finanzielle Nachteil beweise, dass die behördlichen Aufforderungen nicht einfach ignoriert…
…auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich unterlaufen kann. Eine solche einmalige Fehlleistung sei durch kein Kontrollsystem zu verhindern. Die zugleich vorgelegte Abgabenerklärung weise ein Steuerguthaben aus. Die verspätete Übermittlung bedeute somit ohnehin schon einen Zinsverlust. Dieser finanzielle Nachteil beweise, dass die behördlichen Aufforderungen nicht einfach ignoriert…
…auch einem sorgfältigen Menschen gelegentlich unterlaufen kann. Eine solche einmalige Fehlleistung sei durch kein Kontrollsystem zu verhindern. Die zugleich vorgelegte Abgabenerklärung weise ein Steuerguthaben aus. Die verspätete Übermittlung bedeute somit ohnehin schon einen Zinsverlust. Dieser finanzielle Nachteil beweise, dass die behördlichen Aufforderungen nicht einfach ignoriert…
…an, die zum Entstehungszeitpunkt nicht oder in unrichtiger Höhe entrichtet wurde. Der dadurch entstandene Zinsverlust für die Abgabenbehörde werde durch die Festsetzung einer Abgabenerhöhung ausgeglichen. Dagegen wurde mit Eingabe vom 27. April 2011 der Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend führte die Bfin im Wesentlichen aus…